Beschluss vom Landgericht GieBen (1. Zivilkammer) - 1 S 337/12
vorgehend LG Gießen, 6. März 2013, 1 S 337/12, Beschluss
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16.10.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gießen (Aktenzeichen 43 C 62/12) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
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Die Berufung ist durch einstimmigen Kammerbeschluss aus den im Hinweisbeschluss vom 06.03.2013 dargelegten Gründen zurückzuweisen. Die Stellungnahme des Beklagten vom 12.03.2013 gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung.
- 2
Soweit der Kläger auch in Ansehung des Hinweises der Kammer die Auffassung vertritt, eine Haftung des Beklagten ergebe sich unter Zugrundelegung der Ausführungen der Kammer in Anwendung der Grundsätze der Anscheinsvollmacht, kann dies schon ansatzweise nicht überzeugen. Insbesondere die Benachrichtigung seitens des ebay-Internetportals über den bereits erfolgten Kauf ist erkennbar nicht geeignet, in irgendeiner Weise einen für den Vertragsschluss ursächlichen Beitrag zu der Annahme des Geschäftspartners geleistet zu haben, der vertretene Beklagte kenne und billige das auf Abschluss eines Vertrages gerichtete Verhalten eines Dritten, das dem Vertretenen zuzurechnen ist. Zum Zeitpunkt der Mitteilung seitens des ebay-Internetportals über den bereits erfolgten Kauf möglicherweise gesetzte Rechtsscheinstatbestände sind denknotwendig nicht geeignet, auf den vorgelagerten Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurückzuwirken. Es gibt auch keine Verpflichtung des Inhabers eines ebay-Mitgliedskontons seine eingehenden e-mails ständig darauf hin zu kontrollieren, ob entsprechende Mitteilungen über Vertragsschlüsse seitens des ebay-Internetportals dort eingehen. Auch der Bezahlvorgang über paypal führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Hierin liegt regelmäßig ein rein tatsächlicher Vorgang, dem ein rechtsgeschäftlicher Erklärungsgehalt gerade nicht beizumessen ist und dem schon allein deswegen auch die Eignung fehlt, dem Zahlenden zugerechnet zu werden, wie sich aus § 166 BGB ergibt. Im Übrigen gilt auch für diesen Zahlungsvorgang, dass er denknotwendig nach dem streitgegenständlichen Vertragsschluss ausgelöst wurde und auch deswegen keine Rechtsscheinwirkung für einen vorangegangenen Vertragsschluss begründen kann.
- 3
Die weitere Annahme des Klägers, er sei im Ergebnis als schutzwürdiger zu betrachten als der Beklagte, ist fernliegend. Es wäre dem Kläger ohne jede Schwierigkeit möglich gewesen, sich bei der unstreitig erfolgten Abholung des Computers über die Identität des Abholenden zu vergewissern. In dem vorliegenden Fall haben sich die typischen Risiken eines Fernabsatzgeschäfts unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmedien realisiert. Dass diese Risiken derjenige Verkäufer zu tragen hat, der sich dieses Vertriebsweges bedient, entspricht nicht nur den von der Kammer in ihrem Hinweisbeschluss bereits dargelegten gesetzlichen Risikozuweisungen, sondern steht auch im Einklang mit den Grundsätzen von Treu und Glauben.
- 4
Eine deliktische Haftung des Beklagten kommt nicht in Betracht. Es ist nicht das Geringste dazu vorgetragen und ersichtlich, dass die Kennwortverwaltung des Beklagten gegen Verkehrssicherungspflichten verstoßen haben könnte, die gerade dem Kläger gegenüber bestehen. Im Übrigen fehlte es an einer Ursächlichkeit eines solchen Pflichtverstoßes für den eingetretenen Schaden. Denn letztlich ist dieser auf die Übergabe des Computers an einen unbekannten Dritten zurückzuführen, die allein der Kläger zu vertreten hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Der Streitwert wird festgesetzt auf Euro 746,00.
- 7
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.
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Referenzen
- Beschluss vom Amtsgericht GieBen - 43 C 62/12 1x
- 1 S 337/12 1x (nicht zugeordnet)
- 43 C 62/12 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x