Beschluss vom Landgericht Hagen - 10 S 64/09

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts J2 vom 24.02.2009 - 42 C 455/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 637,88 EUR festgesetzt.


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