Beschluss vom Landgericht Hagen - 8 O 443/08
Tenor
I.
wird der sofortigen Beschwerde der Klägerin vom 22.11.2010 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hagen vom 05.11.2010 abgeholfen.
Es werden weitere Kosten wie folgt festgesetzt:
II.
sind auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.04.2010 (Aktenzeichen 31 U 156/09) von der Beklagten 1.071,00 Euro - eintausendeinundsiebzig Euro - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 26.04.2010 an die Klägerin zu erstatten.
Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist rechtskräftig.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt die Beklagte gemäß § 91 ZPO nach einem Beschwerdewert von 1.071,00 EUR.
1
Gründe:
2Eine Anrechnung der im Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.04.2010 titulierten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat nicht gemäß § 15 a Absatz 2 RVG, Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG zu erfolgen.
3Gemäß Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG wird, soweit wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entsteht, diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.
4Die erstattungspflichtige Partei kann sich als "Dritter" nur unter den Voraussetzungen des § 15 a Absatz 2 RVG darauf berufen, dass eine nach dem Gesetz vorgesehene Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr zu erfolgen hat, nämlich, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
5Im vorliegenden Fall ist für die Vertretung des früheren Gläubigers im vorgerichtlichen Verfahren durch die Kläger – Vertreter ist eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer entstanden.
6Die Klägerin als neue Gläubigerin hat nach der vorgenommenen Abtretung diese Rechtsanwaltskosten als Schadensersatzanspruch geltend gemacht; als solcher ist dieser Anspruch auch in den Urteilsgründen bezeichnet worden.
7Der Gegenstand der anwaltliche Tätigkeit im vorgerichtlichen Verfahren und im späteren Zivilprozessverfahren war nicht derselbe, da im vorgerichtlichen Verfahren der Zedent, im gerichtlichen Verfahren dagegen der Zessionar vertreten worden ist.
8Außerdem ist nicht die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr tituliert worden, sondern ein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht.
9Da somit die Voraussetzungen des § 15 a Absatz 2 RVG, Vorbemerkung 3, Absatz 4 VV RVG nicht erfüllt sind, hat keine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG zu erfolgen.
10Der in dem angefochtenen Beschluss angerechnete Betrag in Höhe 900,00 EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer mit 171,00 EUR, insgesamt somit 1.071,00 EUR, ist daher nachträglich festzusetzen.
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