Urteil vom Landgericht Hagen - 10 O 234/17

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 5.000,00 Euro seit dem 21.11.2014 und aus einem Betrag in Höhe von 4.200,00 Euro seit dem 19.09.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 10.365,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.09.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung in Höhe 1.044,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.09.2015 an die S Rechtsschutz -Versicherungs - AG, L, N, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle zukünftig noch entstehenden materiellen Schäden sowie alle künftigen nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Vorfall in Hagen vom 03.11.2014 zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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