Beschluss vom Landgericht Hagen - 46 Qs 13/25

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verteidigers vom 00.00.0000 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts V. vom 00.00.0000 (Az. 82 OWi 272/23) dahingehend abgeändert, dass die von der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 810,63 Euro festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden zu 41 % der Staatskasse auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 317,97 Euro festgesetzt.


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