Beschluss vom Landgericht Halle (1. Zivilkammer) - 1 T 358/16
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 28.10.2016 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 25.11.2016 wie folgt abgeändert:
Die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin ... vom 15.06.2016 (DR II 919/16) wird aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
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Die Gläubigerin wendet sich gegen eine Kostenrechnung der zuständigen Gerichtsvollzieherin vom 15.06.2016, mit der diese eine Gebühr von 15,-- € nach KV 604 für eine nicht erledigte Amtshandlung und eine Auslagenpauschale von 3,-- € (KV 716) erhoben hat.
- 2
Die Gerichtsvollzieherin hatte der Schuldnerin am 12.05.2016 die Vermögensauskunft abgenommen (Bl. 35-37 DR II 919/16). Die Schuldnerin gab u.a. an, dass sie Kosten für die Unterkunft erhalte (Ziffer 10) und keine Ansprüche aus Mietverträgen (Ziffer 17) bestünden.
- 3
Die von der Gläubigerin beantragte Nachbesserung des Schuldnerverzeichnisses in Bezug auf die Angabe des Namens und der Anschrift des Wohnungseigentümers der von der Schuldnerin gemieteten Wohnung lehnte die Gerichtsvollzieherin ab.
- 4
Die Erinnerung gegen die Zurückweisung des Nachbesserungsantrages ist mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 06.09.2016 zurückgewiesen worden(1 T 215/16).
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Die Gerichtsvollzieherin hat am 15.06.2016 eine Kostenrechnung mit dem oben genannten Inhalt erstellt und an die Gläubigervertreter übersandt.
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Die Gläubigerin hat hiergegen mit Anwaltsschriftsatz vom 07.07.2016 Erinnerung eingelegt.
- 7
Das Amtsgericht Halle (Saale) -Vollstreckungsrichter- hat nach Einholung der Stellungnahmen der Gerichtsvollzieherprüfungsbeamtin vom 05.08.2016 und der Bezirksrevisorin bei dem Amtsgericht Halle (Saale) vom 24.08.2016, die jeweils die Auffassung der Gerichtsvollzieherin stützen, die Erinnerung der Gläubigerin mit Beschluss vom 28.10.2016 zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf Blatt 17f der Akte Bezug genommen.
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Gegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin durch ihre Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 10.11.2016 Beschwerde eingelegt und begründet. Sie ist der Auffassung, dass im Nachbesserungsverfahren keine Kosten entstehen, mithin weder Gebühren noch Auslagen erhoben werden dürften. Hierzu verweist die Gläubigerin insbesondere auf zwei Entscheidungen des BGH (Beschlüsse v. 04.10.2007, - I ZB 11/07 - und vom 03.02.2011 - I ZB 50/10 -) sowie auf mehrere Entscheidungen von verschiedenen Amtsgerichten, die die Auffassung vertreten, dass für die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses weder Gebühren noch Auslagen verlangt werden können.
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Das Amtsgericht Halle(Saale) hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25.11.2016 nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer des Landgerichts zur Entscheidung vorgelegt.
II.
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Die gemäß § 66 Abs.2 Satz 2 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
- 11
Für eine Ablehnung im Rahmen des ansonsten gebührenfreien Nachbesserungsverfahrens ist eine Nichterledigungsgebühr nach Nr. 604 KV zu § 9 GvKostG nicht zu erheben.
- 12
Bei einem begründetem Antrag auf Nachbesserung einer bereits abgegebenen Vermögensauskunft sind keine erneuten Gebühren zu erheben, da es sich um eine Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens handelt, welche durch die Gebühr gem. Nr. 260 des Kostenverzeichnisses mit abgegolten ist (vgl. z.B. LG Halle, Beschluss vom 06.10.2016 - 1 T 279/16 -; AG Bad Saulgau, Beschluss vom 26. Juni 2015 - 2 M 778/15 -, zitiert nach juris).
- 13
Für den Fall der Ablehnung eines Antrags auf Nachbesserung wurde vertreten, dass abweichend von dieser Regel eine erneute Gebühr nach Nr. 260 zu § 9 GvKostG oder - wie im vorliegenden Fall - eine Gebühr nach Nr. 604 zu § 9 GvKostG erhoben werden könne, da es sich nicht um eine Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens handele (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 25. April 2006 - 4 T 167/06 -, zitiert nach juris). Denn durch die bestandskräftige Ablehnung der Nachbesserung durch den Gerichtsvollzieher stehe fest, dass das ursprüngliche Verfahren beendet sei. Insoweit handele es sich um eine neue eigenständige Amtshandlung (vgl. z.B. AG Hamburg-Harburg, Beschluss vom 05. Februar 2003 - 617a M 2608/2002, 617a M 2608/02 -, zitiert nach juris). Dabei sei zu berücksichtigen, dass unbegründete Nachbesserungsanträge häufig vorkommen und oftmals lediglich Ausforschungszwecken dienen oder dazu herhalten sollten, den Schuldner zu drangsalieren, um ihn damit auch nach Abgabe der Vermögensauskunft erneut persönlich beim Gerichtsvollzieher einzubestellen und gegebenenfalls doch noch zu Zahlungen zu bewegen. Ein Gläubiger, der die Nachbesserung mit solchen sachfremden Erwägungen betreibe, würde sich bei entsprechenden Antragstellungen keinerlei Kostenrisiko aussetzen, falls das Nachbesserungsverfahren in jedem Fall kostenfrei wäre.
- 14
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nach Überzeugung des Beschwerdegerichts nicht stand.
- 15
Auch bei einem unbegründeten Antrag auf Nachbesserung handelt es sich um eine (versuchte) Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens (vgl. LG Bremen, Beschluss vom 03. März 2016 - 2 T 412/15 -, juris; AG Hamburg-Bergedorf, Beschluss vom 27. Mai 2015 - 416 M 470/15 -, AG Celle, Beschluss vom 17. April 2015 - 26 M 10364/15 -, jeweils zitiert nach juris mwN). Es ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit allein die Hinnahme der Ablehnung eines Nachbesserungsauftrages dazu führen könnte, dass das ursprüngliche Verfahren als beendet anzusehen ist.
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Für die Nachbesserung der Vermögensauskunft als solcher ist gerade kein Gebührentatbestand im GvKostG und im dazugehörigen Kostenverzeichnis vorgesehen (vgl. AG Leipzig, Beschluss vom 20. April 2015 - 431 M 3584/15 -, zitiert nach juris mwN). Die (ggf. auch widerspruchslose) Hinnahme einer Ablehnung kann auf vielfältigen Gründen beruhen.
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Schließlich rechtfertigt im Vergleich auch der Aufwand für die Ablehnung eines unbegründeten Gesuchs nicht die Erhebung einer Gebühr. Denn wenn bereits die Nachbesserung aufgrund eines begründeten Antrages gebührenfrei ist - was regelmäßig mehr Aufwand erfordern dürfte, wie sich auch aus § 142 GVGA ergibt -, dann muss die Ablehnung eines unbegründeten Gesuchs erst recht gebührenfrei sein.
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Auch der Umstand, dass bei fehlendem Kostenrisiko Gläubiger die Schuldner mit sachfremden Erwägungen mit entsprechenden Nachbesserungsanträgen überziehen können, rechtfertigt keine Gebühr nach KV 604. Denn für diesen Fall, stellte sich die Gebühr des Gerichtsvollziehers gerade nicht als Gebühr für eine Tätigkeit des Gerichtsvollziehers dar, sondern vielmehr als Strafgebühr für eine unrechtmäßige Inanspruchnahme des Vollstreckungsorgans. Ein solcher Strafcharakter ist jedoch in den Gebührenverzeichnissen nicht vorgesehen.
- 19
Die Umdeutung eines Ergänzungsantrages für den Fall, dass dieser von dem Gerichtsvollzieher für unbegründet erachtet werden sollte, in einen neuen Antrag nach § 802c ZPO ist ebenfalls bereits im Allgemeinen nicht zulässig (so auch Hartmann, KostG, 43. Aufl., 260 KVGv, Rn 5 und LG Dresden, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 8 T 0332/05, 8 T 332/05 -, AG Warendorf, Beschluss vom 12. Februar 2015 - 3 M 155/15 -, jeweils zitiert nach juris). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies dem mutmaßlichen Willen des antragstellenden Gläubigers entspricht, der sich oftmals darüber im Klaren sein dürfte, dass ein derartiger Antrag zumeist nach § 802d Abs. 1 ZPO keinen Erfolg versprechen dürfte. Selbst Im Falle einer Umdeutung in einen neuen Antrag nach § 802c ZPO bliebe der Antrag auf Ergänzung der Vermögensauskunft im Übrigen nach § 604 KVGv regelmäßig gebührenfrei, da ihm dann zumeist wegen (wie auch hier) Nichtablaufs der Zweijahresfrist (ohne Kostenerhebung) nicht zu entsprechen wäre.
- 20
Ein Ansatz der pauschalen Auslagen nach Nr. 716 KV GvKostG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Auslagentatbestand ist gebührenbezogen, fällt also nur im Kontext mit einer zumindest dem Grunde nach entstandenen Gebühr an. Da es daran fehlt, entbehrt auch die Erhebung der pauschalen Auslage einer Grundlage (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 19. Januar 2016 - 14 W 813/15 -, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. August 2015 - 11 W 3/15 -, jeweils zitiert nach juris).
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Die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin war aus vorstehenden Gründen aufzuheben.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 8 GKG.
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Referenzen
- GvKostG § 9 Höhe der Kosten 3x
- ZPO § 802c Vermögensauskunft des Schuldners 2x
- § 66 Abs.2 Satz 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 802d Erneute Vermögensauskunft 1x
- GvKostG § 5 Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge 1x
- § 66 Abs. 8 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 37 DR II 919/16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 T 215/16 1x (nicht zugeordnet)
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- 617a M 2608/02 1x (nicht zugeordnet)
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- 11 W 3/15 1x (nicht zugeordnet)