Urteil vom Landgericht Hamburg (9. Kammer für Handelssachen) - 409 HKO 119/13

Tenor

I.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 630,28 nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 1.8.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 492.790,78 nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 27.6.2013 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Endabrechnung im Sinne von §§ 49, 50 EEG für die von der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das Strom an Letztverbraucher liefert, in der Regelzone der Klägerin im Jahr 2011 an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge vorzulegen, die durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft nach IDW PS 970 geprüft und testiert wurde und folgende Information enthält:

a) Angabe der in der Regelzone der Klägerin im Jahr 2011 an Letztverbraucher gelieferten Strommenge in kWh, für die eine EEG-Umlage nach § 3 Abs. 1 AusglMechV in der im Jahr 2011 gültigen Fassung zu zahlen war.

b) Auflistung der in den EEG-umlagepflichtigen Stromlieferungen nach 1. enthaltenen EEG-umlagepflichtigen Stromlieferungen an Unternehmen i.S.v. §§ 41, 42 EEG im Rahmen der „Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen“ unter Angabe der folgenden Informationen:

- Name des stromintensiven Kunden

- Abnahmestelle

- Aktenzeichen und Datum des BAFA-Bescheides

- Liefermenge gesamt

- Nicht-privilegierte Mengen, untergliedert in Selbstbehalt und Sonstige

- Privilegierte Menge.

c) Angaben zu EEG-umlagebefreiten Stromlieferungen gem. § 37 Abs. 1, S. 2 EEG i.V.m. § 66 Abs. 8 EEG in der Fassung vom 31.12.2011 unter Nennung von:

- im gesamten Bundesgebiet einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Geltungsbereich des EEG) an Letztverbraucher gelieferten Strommenge in kWh

- im Geltungsbereich des EEG an Letztverbraucher gelieferten Strommenge im Sinne der §§ 23 bis 33 EEG

- Anteil der an Letztverbraucher gelieferten Strommengen im Sinne der §§ 23 bis 33 EEG an der gesamten Lieferung an Letztverbraucher

- gem. § 37 Abs. 1 Satz 2 EEG i.V.m. § 66 Abs. 8 EEG in der am 31.12.2011 geltenden Fassung in der Regelzone der Klägerin an Letztverbraucher gelieferte Strommenge im Jahr 2011 in kWh.

4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Endabrechnung im Sinne von § 49, 50 EEG für die von der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Elektrizitätsversorgungs-unternehmen, das Strom an Letztverbraucher liefert, in der Regelzone der Klägerin im Jahr 2012 an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge vorzulegen, die durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft nach IDW PS 970 geprüft und testiert wurde und folgende Informationen enthält:

a) Angabe der in der Regelzone der Klägerin im Jahr 2012 an Letztverbraucher gelieferten Strommenge in kWh, für die eine EEG-Umlage nach § 37 Abs. 2 EEG zu entrichten ist.

b) Angabe der in der Regelzone der Klägerin im Jahr 2012 an Letztverbraucher gelieferten Strommenge in kWh, für die eine verringerte EEG-Umlage nach § 39 Abs. 1 EEG zu bezahlen ist.

c) Angabe der in der Regelzone der Klägerin im Jahr 2012 an Letztverbraucher gelieferten Strommenge in kWh, für die eine verringerte EEG-Umlage nach § 39 Abs. 3 EEG zu bezahlen ist.

d) Angabe der in der Regelzone der Klägerin im Jahr 2012 an Letztverbraucher gelieferten Strommenge in kWh, für die eine verringerte EEG-Umlage nach § 66 Abs. 16 EEG zu bezahlen ist.

e) Angabe der in der Regelzone der Klägerin im Jahr 2012 an Letztverbraucher gelieferten Strommenge in kWh, für die eine begrenzte EEG-Umlage nach § 40 Abs. 1 EEG a.F. i.V.m. § 6 AusglMechV a.F. zu bezahlen ist.

f) Auflistung der in den EEG-umlagepflichtigen Stromlieferungen nach a)-e) enthaltenen EEG-umlagepflichtigen Stromlieferungen an Unternehmen i.S.v. §§ 41, 42 EEG a.F. im Rahmen der „Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen“, unter Angabe der folgenden Informationen:

- Name des stromintensiven Kunden

- Abnahmestelle

- Aktenzeichen und Datum des BAFA-Bescheides

- Liefermenge gesamt

- nicht-privilegierte Mengen, untergliedert in Selbstbehalt und Sonstige

- Angabe der privilegierten Menge.

g) Angaben zur Befreiung von der Abnahme- und Vergütungspflicht gemäß § 39 Abs. 1 EEG im Jahr 2012 unter Nennung von:

- im gesamten Bundesgebiet einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Geltungsbereich des EEG) an Letztverbraucher gelieferten Strommenge in kWh

- im Geltungsbereich des EEG an Letztverbraucher gelieferten Strommengen i.S.d. §§ 23-33 EEG

- davon im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 a EEG gelieferten Strommenge

- davon im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 b EEG gelieferten Strommenge

- Anteil der an Letztverbraucher gelieferten Strommengen i.S.d. §§ 23-33 EEG an der gesamten Lieferung an Letztverbraucher

- in der Regelzone der Klägerin an Letztverbraucher gelieferte Strommenge im Jahr 2012 in kWh.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 454.985,85 nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 16.11.2013 zu zahlen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 971.000,-- vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten EEG-Abschläge für die Monate Juni 2011 bis Oktober 2013 sowie Zinsen geltend. Des Weiteren begehrt sie die Vorlage von EEG-Wirtschaftsprüfertestaten für die Jahre 2011 und 2012.

2

Die Klägerin ist ein Übertragungsnetzbetreiber, dessen Netzgebiet nahezu deckungsgleich mit dem Gebiet des Landes Baden-Württemberg ist. In diesem Netzgebiet hat sie die Regelverantwortung. Die Beklagte ist ein Unternehmen im Rahmen verschiedener Firmen, außer der Beklagten die U. P. & G. GmbH & Co. KG (vormals m.-e. I. E. GmbH & Co. KG) und die m.-g. I. N. GmbH & Co. KG, welche über die gemeinsame Marke „C.-E.“ verbunden sind und einzelne End- bzw. Letztverbraucher nach Maßgabe des Auftragsformulars und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Energiedienstleistung (Anlage K 4) mit Energie versorgen, deren Abnahmestellen im Netzgebiet der Klägerin liegen.

3

Die U. P. G. KG und die m.-g. KG sind über einen „Rahmenvertrag über die Lieferung und Abnahme von Strom“ (Anlage B 3) miteinander verbunden. Die Beklagte ist über einen „Energiedienstleistungsvertrag“ (Anlage B 1) mit der m.-g. KG verbunden.

4

Zwischen den Parteien ist insbesondere streitig, welches der verbundenen Unternehmen als Elektrizitätsunternehmen zu qualifizieren sei, das Letztverbraucher beliefere.

5

Mit dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (nachfolgend „EEG“) fördert der deutsche Gesetzgeber die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien. Das EEG sieht vor, dass Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien von demjenigen Netzbetreiber, an dessen Netz für die allgemeine Versorgung die Anlage angeschlossen ist, für den Strom, den sie in dieses Netz einspeisen, eine staatlich vorgegebene Einspeisevergütung erhalten.

6

Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den abgenommenen und vergüteten Strom unverzüglich an den jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterzugeben. Der jeweilige vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber wiederum ist verpflichtet, dem jeweiligen Netzbetreiber diejenige Einspeisevergütung, die dieser an Anlagenbetreiber bezahlt hat, zu erstatten. Zudem sind die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, den abgenommenen EEG-Strom über die Börse zu vermarkten.

7

Da die aus dem Verkauf des Stroms an der Börse resultierenden Einnahmen in der Praxis unter der gesetzlich festgelegten Einspeisevergütung für die EEG-Anlagenbetreiber liegen, ergibt sich ein Fehlbetrag. Diesen Fehlbetrag müssen die Übertragungsnetzbetreiber nicht selbst tragen. Vielmehr soll die Allgemeinheit hiermit belastet werden. Dies geschieht im Ergebnis über die Belastung der Netzverbraucher mit der EEG-Umlage. Die EEG-Umlage wird von den Übertragungsnetzbetreibern in der Einheit Ct/kWh ermittelt, damit jeder Letztverbraucher in Deutschland mit einer gleich hohen EEG-Umlage belastet werden kann.

8

Was die Belastung der Allgemeinheit mit der EEG-Umlage angeht, so hat der Gesetzgeber in § 37 Abs. 2 EEG vorgesehen, dass die Übertragungsnetzbetreiber von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbrauchern liefern, für jede an Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom EEG-Umlage verlangen dürfen. Auf die Zahlung der EEG-Umlage sind nach § 37 Abs. 2 Satz 3 EEG monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten. Damit Übertragungsnetzbetreiber wissen, in welcher Höhe sie welches Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit der EEG-Umlage belasten dürfen, hat der Gesetzgeber in § 49 EEG die Verpflichtung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen aufgenommen, ihren regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern unverzüglich die an Netzverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitzuteilen und bis zum 31. Mai eines Jahres die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen. Zur Sicherstellung der inhaltlichen Richtigkeit der Endabrechnungen sieht § 50 EEG eine Testierung der Endabrechnung durch Wirtschaftsprüfer bzw. Buchprüfer vor.

9

Die EEG-Umlage wird in der Praxis von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Netzverbraucher liefern („Stromlieferanten“), an ihre Endkunden weitergereicht. Auf diese Weise trägt jeder Letztverbraucher in Deutschland zur Förderung der erneuerbaren Energien bei (von Ausnahmen einmal abgesehen).

10

Die Höhe der EEG-Umlage wird nach Maßgabe des EEG, der AusglMechV sowie der AusglMechAV berechnet.

11

Zur Ermittlung des angemessenen Umfangs der EEG-Abschläge nach § 37 Abs. 2 Satz 3 EEG hat die Klägerin ein EEG-Internetportal eingerichtet, das mittlerweile jeder Stromlieferant dazu nutzt, um die von ihm prognostizierten Strommengen, die er an Letztverbraucher voraussichtlich abgeben wird (EEG-pflichtige Strommengen), entsprechend seiner Meldepflicht (§ 49 EEG) anzugeben. Die Beklagte hat in diesem Portal nie Daten hinterlegt.

12

Im Zeitraum von Juni 2011 bis Dezember 2011 sind nach den der Klägerin von den Verteilernetzbetreibern gemeldeten Daten insgesamt 17.855 kWh Strom (vgl. im Einzelnen Seiten 9 f. der Klagschrift) (Anlagenkonvolut K 1) von der U. P. G. KG an Letztverbraucher in der Regelzone der Klägerin geliefert worden.

13

Deswegen hatte die Klägerin ursprünglich angenommen, dass die U. P. G. KG Vertragspartnerin der Kunden in der Regelzone der Klägerin und damit Schuldnerin der EEG-Umlage sei. Dementsprechend hat die Klägerin EEG-Abschlagsrechnungen zunächst an die U. P. G. KG übermittelt. Die U. P. G. KG hat allerdings die ihr in Rechnung gestellten EEG-Abschläge nicht bezahlt und mit Schreiben vom 31.12.2012 (Anlage K 3) erklärt, dass sie keine Letztverbraucher mit Strom beliefere.

14

Nach Erkundigungen über die Unternehmensgruppe, der die Beklagte angehört (vgl. im Einzelnen Seiten 11 f. der Klagschrift) hat sich die Klägerin an die Beklagte gewandt. Diese teilte der Klägerin mit Schreiben vom 29. Mai 2013 (Anlage K 5) unter anderem mit:

15

„Vollkommen richtig haben Sie erkannt, dass nicht die m.-e. oder die m.-g. Letztverbraucher versorgt, sondern die m.-p..
...
... Bei der Durchsicht der Sachlage in Anbetracht des durch Ihre Kollegen verursachten Medienrummels und Überarbeitung der gesamten Sachlage, sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass leider auch die m.-p. kein Stromhändler ist, da dieser als Energiedienstleister gelistet ist und eben keinen Strom liefert.“

16

Die Bundesnetzagentur ermittelt gegen die C.-E.-Gruppe wegen etwaiger Verstöße gegen § 5 EnWG (vgl. dazu im Einzelnen Seite 12 der Klagschrift). Ausweislich einer Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 3. Juni 2013 (Anlage K 6) hat die Bundesnetzagentur mittlerweile (zum 3. Juni 2013) ein Bußgeld in Höhe von € 40.000,00 gegen den Geschäftsführer der (Komplementärin) der Beklagten verhängt.

17

Im Jahr 2011 betrug die EEG-Umlage 3,530 Ct/kWh. Auf dieser Grundlage stellte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 13. Juni 2013 (Anlagenkonvolut K 7) für den Zeitraum Juni 2011 bis Dezember 2011 aufgrund der an Letztverbraucher gelieferten Strommenge von 17.855 kWh EEG-Abschläge in Höhe von € 630,28 in Rechnung.

18

In den Monaten Januar 2012 bis Dezember 2012 sind nach den der Klägerin von den Verteilernetzbetreibern gemeldeten Absatzmengen insgesamt 3.255.829 kWh Strom an Letztverbraucher in der Regelzone der Klägerin (von der U. P. G. KG) geliefert worden (vgl. im Einzelnen Seite 13 der Klagschrift) (Anlagenkonvolut K 8). Im Jahr 2012 betrug die EEG-Umlage 3,592 Ct/kWh. Dementsprechend stellte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 13. Juni 2013 (Anlagenkonvolut K 9) EEG-Abschläge in Höhe von insgesamt € 116.949,38 in Rechnung.

19

In den Monaten Januar 2013 bis April 2013 sind nach den der Klägerin von den Verteilernetzbetreibern gemeldeten Daten insgesamt 5.397.844 kWh Strom (von der U. P. G. KG) an Letztverbraucher in der Regelzone der Klägerin geliefert worden (vgl. im Einzelnen Seiten 14 f. der Klagschrift) (Anlagenkonvolut K 10). Für den Monat Mai 2013 schätzt die Klägerin, dass sich die in der Regelzone der Klägerin an Letztverbraucher gelieferte Strommenge auf ähnlichem Niveau wie im April 2013 bewegt. Die Klägerin geht daher davon aus, dass im Jahr 2013 bis Mai 2013 einschließlich eine Strommenge von 7.122.255 kWh an Letztverbraucher im Netzgebiet der Klägerin geliefert worden ist. Die EEG-Umlage im Jahr 2013 beträgt 5,277 Ct/kWh. Dementsprechend hat die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 13. Juni 2013 (Anlagenkonvolut K 11) € 375.841,40 in Rechnung gestellt.

20

Sämtliche EEG-Abschläge waren nach den Angaben in den Rechnungen bis zum 26. Juni 2013 zu bezahlen und damit die entsprechenden Beträge spätestens am 27. Juni 2013 fällig. Die Beklagte hat diese bis heute nicht bezahlt.

21

Hinsichtlich der Monate Juni bis Oktober 2013 geht die Klägerin (ebenfalls) davon aus, dass sich die Stromlieferungen an Netzverbraucher in der Regelzone der Klägerin mindestens auf einem Niveau wie im Monat April 2013, für den eine Absatzmenge von 1.724.411 kWh (vgl. Anlagenkonvolut K 11) gemeldet worden war, bewegen (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 30.10.2013, Seite 2). Dementsprechend hat die Klägerin der Beklagten für die Monate Juni 2013 bis Oktober 2013 jeweils mit Schreiben vom 15.10.2013 (Anlagenkonvolut K 15) EEG-Abschläge in Höhe von € 90.997,17, also insgesamt € 454.985,85 in Rechnung gestellt, die die Beklagte ebenso wenig bezahlt hat.

22

Die Klägerin trägt vor:

23

Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG seien Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher lieferten, zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet. Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen sei nach § 3 Nr. 2 d EEG jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher liefere. Unter Lieferung sei ein Versorgungsvorgang zu verstehen. Unter „Versorgung“ wiederum verstehe man im Energierecht den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden (vgl. Art. 2 Ziff. 19 der Richtlinie 2009/ 72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt).

24

Ausweislich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Energiedienstleistung sowie dem entsprechenden Auftragsformular (Anlage K 4) schließe die Beklagte im Netzgebiet (also in der Regelzone) der Klägerin Stromlieferverträge mit Letztverbrauchern ab. Die Beklagte sei daher ein Elektrizitätsversorgungs-unternehmen, das Strom an Netzverbraucher liefere (vgl. im Einzelnen Seiten 15 f. der Klagschrift, Schriftsatz vom 30.10.2013, Seiten 3 ff., und Schriftsatz vom 16. April 2014, Seiten 2 ff.) und folglich zur Entrichtung der EEG-Umlage gegenüber der Klägerin nach § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG verpflichtet.

25

Diese Verpflichtung entfalle nicht etwa deswegen, weil die Beklagte ihre Stromlieferverträge sprachlich derart gestalte, dass sie sich zur Versorgung mit Licht, Kraft, Wärme und Kälte verpflichte (vgl. Ziff. 1.1 der „Allgemeine Geschäftsbedingungen für Energiedienstleistung“). Denn die Beklagte liefere an ihre Kunden tatsächlich Strom, der erst durch die Verwendung durch den Kunden zu Licht, Kälte, Wärme usw. werde. Sie treffe insbesondere keine Verantwortung für die einzelnen Geräte, die den von ihr gelieferten Strom verbrauchten (sie tausche keine Glühbirnen aus, warte keine Heizungsanlagen usw.). Die vertraglichen Formulierungen könnten an dem tatsächlichen Sachverhalt – Lieferung von Strom und Verbrauch dieses Stroms durch den Kunden – nichts ändern.

26

Die Klägerin vertrete die Rechtsauffassung, dass die EEG-Umlage primär von dem eine Vertragsbeziehung mit dem Letztverbraucher unterhaltenden Stromlieferanten und – wenn überhaupt – nur nachrangig von dessen Erfüllungsgehilfen geschuldet werde.

27

Mit dem Antrag zu 1. mache die Klägerin EEG-Abschläge für die Monate Juni 2011 bis Dezember 2011 geltend. Mit dem Antrag zu 2. mache die Klägerin EEG-Abschläge für das gesamte Jahr 2012 und die Monate Januar bis Mai 2013 geltend. Da die Beklagte für die Monate Juni bis Oktober 2013 an die Klägerin keine EEG-Abschläge bezahlt habe, sei nun auch bezüglich dieser EEG-Abschläge die Erhebung einer Klage geboten (vgl. Klagantrag zu 6.).

28

Der Anspruch der Klägerin auf monatliche Abschläge auf die EEG-Umlage ergebe sich aus § 37 Abs. 2 Satz 3 EEG. Die Höhe der von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Abschläge sei auch angemessen im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 3 EEG, da die Klägerin zur Berechnung der EEG-Abschläge auf tatsächlich erfolgte Lieferungen und Liefermengen abstelle, die ihr von dem in ihrem Netzgebiet ansässigen Verteilernetzbetreibern in Bezug auf die Erfüllungsgehilfen der Beklagten gemeldet worden seien.

29

Nach §§ 49, 50 EEG könne die Klägerin von der Beklagten verlangen, dass letztere die Endabrechnung nach § 49 EEG durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine vereidigte Buchprüferin, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft prüfen lasse und ihr das entsprechende Testat vorlege (vgl. Klaganträge zu 3. und 4.).

30

Die Klägerin beantragt,

31

wie erkannt.

32

Die Beklagte beantragt,

33

die Klage abzuweisen.

34

Sie trägt vor:

35

Die Beklagte sei nicht passivlegitimiert.

36

Wie die Klägerin bereits zutreffenderweise darstelle, sei aus dem Anlagenkonvolut K 1 ersichtlich, dass bei den einzelnen Verteilernetzbetreibern in der Regelzone der Klägerin nicht die Beklagte, sondern die m.-e. KG (jetzt U. P. G. KG) Lieferungen ausführe. Die U. P. G. KG beliefere (aber) keine Letztverbraucher mit Strom, sondern ausschließlich die m.-g. KG (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 13. September 2013, Seiten 6 f., und Schriftsatz vom 16. April 2014, Seite 2). Diese sei aber kein Letztverbraucher, wie von verschiedensten Gerichten bundesweit entschieden worden sei (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 13. September 2013, Seite 6 f., und Schriftsatz vom 16. April 2014, Seite 2), sondern reiner Verbrauchsnetzbetreiber. Als Erfüllungsgehilfin der Beklagten sei sie für die Bewirtschaftung des kundenseitig bereitgestellten Stromnetzes und für die Umwandlung der an der Anschlussstelle bezogenen elektrischen Energie in Nutzenergie zuständig und verrichte sämtliche Installations- und Servicearbeiten an den Verbrauchern und am Verbrauchsnetz. Diese durch die m.-g. KG erbrachte Leistung nenne sich Contracting (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 13. September 2013, Seiten 3 f.). Die Beklagte übernehme schließlich die tatsächliche Versorgung des einzelnen Privatkunden (End- bzw. Letztverbraucher) mit der vertraglich geschuldeten Nutzenergie (Licht, Kraft, Wärme, Kälte). Dazu setze sie die jeweils geeignete Primärenergie (Strom, Gas, Öl, Kohle) ein und lasse diese von der m.-g. KG in Nutzenergie umwandeln. Gegenstand der Energiedienstleistung der Beklagten sei weiter (je nach Vertragsumfang) die Überwachung der Umwandlungseffizienz, zusätzlich die Energieberatung und schließlich die vollständige Netzbewirtschaftung einschließlich eines 24-Stunden-Kundendienstes. Die Verträge mit den Endkunden seien so wie aus der durch die Klägerin vorgelegten Anlage K 4 ersichtlich ausgestaltet. Die Beklagte unterhalte keinen Bilanzkreis. Lediglich die U. P. G. KG sei über einen Bilanzkreisvertrag mit der Klägerin verbunden und unterhalte einen Bilanzkreis mit der Kennung 1...-E...-B., was unstreitig ist.

37

Aber auch die Beklagte beliefere keine Letztverbraucher mit Strom. Es handle sich bei der Beklagten um einen reinen Energiedienstleister, nicht hingegen um einen Energieversorger. Denn nach der Definition des § 3 Nr. 18 EnWG wäre dafür erforderlich, dass es sich bei ihr um eine natürliche oder juristische Person handle, die entweder Energie an andere liefere, ein Energieversorgungsnetz betreibe oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer die Verfügungsbefugnis besitze. Da die Kunden der Beklagten selbst jedoch keinerlei elektrische Energie bezögen, sei dies vorliegend nicht der Fall. Vertragsgegenstand sei vielmehr ausschließlich die Belieferung mit Nutzenergie in Form von Licht, Wärme, Kälte oder Kraft, die Überwachung der Umwandlungseffizienz und die Energieberatung. Sie sei daher schon per definitionem nicht als Energieversorgungsunternehmen, sondern als Energiedienstleister einzuordnen. Einziger Energieversorger der mk-group sei die m.-e. (U. P. G. KG).

38

Soweit die Klägerin versuche, in Anlehnung an die als Anlage K 6 vorgelegte Pressemitteilung die Eigenschaft als Stromlieferant der Beklagten damit zu begründen, dass eine Abrechnung auf der Grundlage der am Stromzähler verbrauchten Energie durchgeführt werde, könne aus diesem Umstand nichts hergeleitet werden. Dem sei nämlich entgegenzuhalten, dass eine andere Abrechnungsmethode nicht umsetzbar sei und dies daher auch die gängige Abrechnungsmethode von Contractoren darstelle.

39

Auch das Landgericht Hamburg habe in seinem Urteil vom 25.7.2013 (Aktenzeichen 304 O 49/13) (Anlage B 4) entschieden, dass es sich bei der Beklagten definitiv nicht um ein Energieversorgungsunternehmen handeln könne. Damit sei der Entscheidung des Landgerichts Hamburg zu entnehmen, dass bei der Beklagten das entscheidende Tatbestandmerkmal des § 37 Abs. 2 EEG fehle. Da es sich bei der Beklagten gerade nicht um ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen handle, sei sie auch nicht zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet. Es erfolge weder eine Lieferung von Strom an Letztverbraucher, noch schließe die Beklagte Stromlieferverträge mit Letztverbrauchern in der Regelzone der Klägerin ab.

40

Aus dem Vorangesagten ergebe sich, dass eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten bereits dem Grunde nach nicht gegeben sei.

41

Aber auch die Höhe der geltend gemachten Forderung müsse vorsorglich bestritten werden.

42

Die Klägerin leite die Höhe der geltend gemachten Zahlungsansprüche daraus her, dass die in der Regelzone der Klägerin ansässigen Verteilernetzbetreiber die Strommengen gemeldet hätten, welche die Beklagte an Letztverbraucher geliefert hätte. Dieser Umstand werde ausdrücklich bestritten, da dieses technisch nicht möglich sei. Die Beklagte unterhalte mit der Klägerin keinen Bilanzkreisvertrag. Eine solche Meldung der Verteilernetzbetreiber wäre allenfalls im Hinblick auf die U. P. G. KG möglich, welche in einem Vertragsverhältnis mit der Klägerin stehe. Dafür hätte es aber zunächst einmal überhaupt Stromlieferungen von der U. P. G. an die Kunden der Beklagten gegeben haben müssen. Es sei aber unzutreffend, dass sich die Beklagte für Stromlieferungen an ihre Kunden der U. P. G. bedient habe. Dieses schon allein aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte keine Stromlieferungen ausführe. Aus diesem Grund könne auch nicht einfach unterstellt werden, dass die Beklagte den Bilanzkreis der U. P. G. mitgenutzt habe und man die Mengen, welche auf die U. P. G. entfielen, nunmehr einfach auf die Beklagte anwende.

43

Ergänzend wird für das weitere Vorbringen der Parteien auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

44

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

45

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung monatlicher Abschläge auf die EEG-Umlage gemäß § 37 Abs. 2 EEG in der geltend gemachten Höhe zu.

1.

46

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG können die Übertragungsnetzbetreiber von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, anteilig zu dem jeweils von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferten Strom die Kosten für die erforderlichen Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen und nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismusverordnung verlangen (EEG-Umlage).

47

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor.

a)

48

Die Klägerin ist unstreitig ein Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des § 3 Ziff. 11 EEG.

b)

49

Die Beklagte ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das Strom an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefert, und damit anspruchsverpflichtet.

50

Gemäß § 3 Ziff. 2 d. EEG ist „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher liefert.

51

Die Beklagte liefert an ihre Kunden, die auch nach ihrem eigenen Verständnis End- bzw. Letztverbraucher sind, Strom und damit Elektrizität.

aa)

52

Die Beklagte beliefert ihre Kunden mit Strom.

53

Die entsprechende Behauptung der Klägerin hat die Beklagte nicht (mehr) bestritten. Der Geschäftsführer von deren Komplementärin hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Vorsitzenden erklärt, dass sich der streitige Sachverhalt nicht von Sachverhalten unterscheide, in denen Privatkunden von herkömmlichen Anbietern, wie z.B. Vattenfall, mit Strom beliefert werden. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass die Beklagte ihre Behauptung, sie lasse die von der U. P. G. KG (vormals m.-e. KG) an die m.-g. KG gelieferte Primärenergie (Strom, Gas, Öl, Kohle) in Nutzenergie umwandeln, ohne dass Strom verbraucht werde (vgl. Schriftsatz vom 23.1.2014, Seite 3), Gegenstand der Verträge mit ihrem Kunden sei ausschließlich die Belieferung von Nutzenergie, nicht länger aufrechterhält. Zumindest ist die vorstehend wiedergegebene Behauptung, die ohnehin nicht nachvollziehbar ist, da es physikalisch nicht möglich ist, Strom ohne Verbrauch in ein anderes Produkt umzuwandeln, angesichts der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung des Geschäftsführers der Komplementärin der Beklagten noch weniger nachvollziehbar, sodass es an einem substantiierten Bestreiten der eingangs wiedergegebenen Behauptung der Klägerin fehlt.

bb)

54

In der mündlichen Verhandlung war nur noch streitig, ob die Beklagte oder die U. P. G. KG anspruchsverpflichtet sei.

55

Das hängt davon ab, wer von den beiden Unternehmen als Lieferant des Stromes an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG anzusehen ist.

56

Anders als die Zivilkammer 4 des Landgerichts Hamburg (vgl. Urteil vom 25.7.2013, Az.: 304 O 49/13, Anlage B 4, und Urteil vom 28.10.2013, Az.: 304 O 66/13) ist dieses Gericht der Auffassung, dass insoweit auf die Vertragsbeziehungen mit den Letztverbrauchern abzustellen ist.

57

Dieses Verständnis vom Begriff des Lieferanten im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG als dem des Vertragspartners des Letztverbrauchers entspricht sowohl der systematischen Auslegung des Begriffs des „Elektrizitätsversorgungsunternehmens“ im EEG, worauf die Klägerin zu Recht hinweist (vgl. Schriftsatz vom 16. April 2014, Seiten 4 ff.) als auch dem Willen des Gesetzgebers. In dem Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbaren-Energie-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts des Bundeskabinetts vom 8. April 2014 (nachfolgend „EEG-RegEntwurf“) sind die Regelungen des § 37 EEG in § 57 EEG-RegEntwurf zu finden. In dem EEG-RegEntwurf ist vorgesehen, dass in § 57 Abs. 2 Satz 1 EEG-RegEntwurf, der § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG 2012 entspricht, die Vermutungsregelung des Satzes 2 eingefügt werden soll, wonach widerleglich vermutet wird, dass Energiemengen, die aus einem beim Übertragungsnetzbetreiber geführten Bilanzkreis an physikalische Einnahmestellen abgegeben werden und für die keine bilanzkreisscharfe Meldung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens vorliegt, von dem Inhaber des betreffenden Bilanzkreises an Letztverbraucher geliefert wurden. In der Begründung heißt es hierzu, dass die Regelung einer nachvollziehbaren und lückenlosen Erfassung der letztverbrauchten Energiemengen diene. Sie trage dem Umstand Rechnung, dass die physikalische Entnahme aus Bilanzkreisen im Regelfall einer Lieferung an Letztverbraucher entspreche. Ohne weitere Darlegungen handle es sich dabei aus Sicht der Übertragungsnetzbetreiber im Zweifel um Lieferungen des Bilanzkreisverantwortlichen an einen Letztverbraucher. Dies gelte in gleicher Weise auch für Unterbilanzkreise. Soweit der Bilanzkreisverantwortliche die Vermutung nicht widerlege, müsse er sich die aus seinem Bilanzkreis an physikalische Entnahmestellen abgegebenen Energiemengen als seine Lieferungen an Letztverbraucher zurechnen lassen und die EEG-Umlage zahlen. Zur Widerlegung der Vermutung müsse der Bilanzkreisverantwortliche substantiiert darlegen, aus welchen Gründen keine umlagepflichtige Lieferung seinerseits vorliege, (vgl. Auszug aus EEG-RegEntwurf, Anlage K 20, Seiten 226 f.).

58

Daraus ist einerseits zu entnehmen, dass es im Rahmen des § 37 Abs. 2 EEG für die Frage, wer Lieferungen an einen Letztverbraucher erbracht hat, nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Sicht des Übertragungsnetzbetreibers, hier der Klägerin, ankommt. Aus Sicht des Übertragungsnetzbetreibers liefert der Vertragspartner des Kunden, hier die Beklagte, im Regelfall aber selbst und bedient sich nicht – wie hier – Dritter.

59

Zum anderen ergibt sich aus dem Umstand, dass die Vermutung, dass die physikalische Entnahme aus Bilanzkreisen im Regelfall einer Lieferung an Letztverbraucher entspricht, widerleglich ist, dass der Gesetzgeber nicht davon ausgeht, dass der physikalische Lieferant immer derjenige ist, der als Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu qualifizieren ist und daher die EEG-Umlage an den Übertragungsnetzbetreiber zu zahlen hat.

60

Die Konstruktion der unter der gemeinsamen Marke „C.-E.“ verbundenen Unternehmen, nach der die U. P. G. KG, die unstreitig einen Bilanzkreis in der Regelzone der Klägerin unterhält, ausschließlich die m.-g. KG mit Strom beliefert, die aber kein Letztverbraucher sein soll, den Letztere in sogenannte „Nutzenergie“ umwandeln soll, mit der allein die Beklagte ihre Privatkunden bzw. Letztverbraucher versorgen soll, sodass sie lediglich als Energiedienstleister und nicht als Energieversorgungsunternehmen einzuordnen sei, ist ersichtlich darauf ausgerichtet, die Zahlung der EEG-Umlage gemäß § 37 Abs. 2 EEG zu vermeiden. Wenn sich der streitige Sachverhalt aber nicht von Sachverhalten unterscheidet, in denen Privatkunden von herkömmlichen Anbietern mit Strom beliefert werden, muss sich die Beklagte als Stromanbieterin im Verhältnis zu ihren Kunden ebenso behandeln lassen wie herkömmliche Anbieter auch, die gemäß § 37 Abs. 2 EEG zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet sind.

2.

61

Auf die Zahlung der EEG-Umlage sind nach § 37 Abs. 2 Satz 3 EEG monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten.

a)

62

Diese betragen für die Monate Juni 2011 bis Dezember 2011 insgesamt € 630,28 (vgl. Klagantrag zu 1.) entsprechend der zutreffenden Berechnung der Klägerin (vgl. Seiten 12 f. der Klagschrift).

63

Im Jahr 2011 betrug die EEG-Umlage 3,530 Ct/kWh. Unstreitig betrug die von der U. P. G. KG an die Kunden der Beklagten in der Regelzone der Klägerin im Zeitraum von Juni 2011 bis Dezember 2011 gelieferte Strommenge mindestens 17.855 kWh (vgl. im Einzelnen Seiten 9 f. der Klagschrift) (Anlagenkonvolut K 1) gemäß dem von den Verteilernetzbetreibern an die Klägerin gemeldeten Daten.

64

Die Lieferungen der U. P. G. KG muss sich die Beklagte aus Sicht der Klägerin als eigene zurechnen lassen (s.o. A. I. 1. b) bb)).

65

Aber auch nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten muss sich diese die Stromlieferungen der U. P. G. KG an die Kunden der Beklagten als eigene Stromlieferungen zurechnen lassen. Denn nach dem Vorbringen der Beklagten ist die m.-g. KG, die den Strom von der U. P. G. KG beziehen soll, Erfüllungsgehilfin der Beklagten. Da die m.-g. KG – entgegen den (ursprünglichen) Angaben der Beklagten – tatsächlich aber keine Primärenergie (Strom) in Nutzenergie an den Anschlussstellen der Kunden der Beklagten umwandelt, beliefert die Beklagte ihre Kunden mit dem von der U. P. G. KG gelieferten Strom, wobei die U. P. G. KG wiederum als Erfüllungsgehilfin der m.-g. KG fungiert und damit mittelbar – über die m.-g. KG – auch als Erfüllungsgehilfin der Beklagten.

b)

66

Für den Zeitraum Januar 2012 bis Dezember 2012 betragen die Abschläge entsprechend der zutreffenden Berechnung der Klägerin (vgl. Seiten 13 f. der Klagschrift) und den vorherigen Ausführungen bei einer der Beklagten als eigene Lieferungen zuzurechnenden Strommenge von 3.255.829 kWh (entspricht 3.255,829 MWh) und einer EEG-Umlage von 3,292 Ct/kWh im Jahr 2012 insgesamt € 116.949,38 (vgl. Klagantrag zu 2.).

67

Gemäß der von der Beklagten vorgelegten Bescheinigung der TAXON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 19.11.2013 (Anlage B 5) hat die U. P. G. KG an die m.-g. KG in der Regelzone der Klägerin im Jahr 2012 sogar 3.257,989 MWh verkauft, sodass davon auszugehen ist, dass die Klägerin die Lieferungen der Beklagten im Jahr 2012 an Letztverbraucher in der Regelzone der Klägerin mit 3.255.829 kWh noch zu niedrig angegeben hat.

c)

68

Für den Zeitraum Januar 2013 bis Mai 2013 betragen die Abschläge entsprechend den zutreffenden Berechnungen der Klägerin (vgl. Seiten 14 f. der Klagschrift) und den vorherigen Ausführungen bei einer der Beklagten als eigene Lieferungen zuzurechnenden Strommenge von 7.122.255 kWh und einer EEG-Umlage von 5,277 Ct/kWh insgesamt € 375.841,40 (vgl. Klagantrag zu 2.).

69

Der Schätzung der Klägerin hinsichtlich der im Monat Mai 2013 gelieferten Strommenge ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten.

d)

70

Für den Zeitraum Juni bis Oktober 2013 betragen die Abschläge entsprechend den zutreffenden Berechnungen der Klägerin (vgl. Schriftsatz vom 30.10.2013, Seite 2) und den vorherigen Ausführungen bei einer der Beklagten als eigene Lieferungen zuzurechnenden geschätzten Strommenge von 1.784.411 kWh monatlich € 90.997,17, also insgesamt € 454.985,85 (vgl. Klagantrag zu 6.).

3.

71

Die Zinsansprüche ergeben sich aus § 37 Abs. 5 Satz 1 EEG i.V.m. § 352 Abs. 2 HGB.

72

Hinsichtlich der EEG-Abschläge für das Jahr 2011 (vgl. Rechnungen vom 13. Juni 2013, Anlagenkonvolut K 7) ist Fälligkeit gemäß § 37 Abs. 5 Satz 2 EEG mit dem 1. August 2012 eingetreten. Im Übrigen folgen die Fälligkeiten aus den Rechnungen (vgl. Anlagenkonvolute K 9, K 11 und K 15).

II.

73

Gemäß §§ 49, 50 EEG kann die Klägerin von der Beklagten bezüglich der Jahre 2011 und 2012 beanspruchen, dass Letztere die Endabrechnung nach § 49 EEG durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine vereidigte Buchprüferin, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft prüfen lässt und ihr das entsprechende Testat vorlegt (vgl. Klaganträge zu 3. und 4.).

74

Sobald die Beklagte bezüglich dieser Jahre entsprechend § 49, 50 EEG hinsichtlich der an Letztverbraucher gelieferten Energiemengen entsprechende Wirtschaftsprüfertestate vorgelegt hat, wird die Beklagte nach Angaben der Klägerin bezüglich der Jahre 2011 und 2012 von der Klägerin umgehend eine Endabrechnung bezüglich der EEG-Umlage erhalten.

B.

75

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

76

Die Entscheidung die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 Satz 1 ZPO zu entnehmen.

77

Beschluss

78

Die Streitwerte werden gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG wie folgt festgesetzt:

79

- Klaganträge zu 1. – 4. (entsprechend den Angaben der Klägerin in der Klagschrift, Seite 5):

€ 493.500,00

- Klagantrag zu 6.:

€ 454.985,85

        

€ 948.485,85

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen