Urteil vom Landgericht Hamburg (19. Kammer für Handelssachen) - 419 HKO 37/14

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Transportversicherung.

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Die Klägerin betreibt eine Spedition, die Schwertransporte durchführt. Im Jahr 2013 erhielt sie den Auftrag, Brückenträger von der Firma E. in ... E. zur Baustelle H. Weg auf der Autobahn 2 zu transportieren. Die Klägerin beantragte und erhielt am 8.5.2013 die notwendige Erlaubnis zur Durchführung des Schwertransportes (Anlage K 1). Der Bescheid beinhaltet bzgl. der durch das Bundesland Hessen führenden Strecke die Auflage, dass der Transport nur in der Zeit von Montag, 9.00 Uhr, bis Freitag, 15.00 Uhr, durchgeführt werden darf; in dem Bescheid ist auch geregelt, dass die Polizei, wenn es die Verkehrslage gestattet, von den gesetzten zeitlichen Beschränkungen abweichen darf, ferner wird in dem Bescheid u.a. im Bereich der Stadt K. die Begleitung des Transportes durch die Polizei vorgeschrieben.

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Die Klägerin meldete per Fax am 8.5.2013 u.a. bei der Polizei in K. den Transport für Samstag, 11.5.2013, 10.00 Uhr, an und bat um Transportbegleitung. An diesem Tag wurde der Transport zunächst von Fahrzeugen der Polizei aus F. bis zur Raststätte H. begleitet, von dort an hätte der Lkw-Convoi von der Polizei K. eskortiert werden müssen. Diese verweigerte jedoch die weitere Begleitung des Schwertransportes und begründete dies nachträglich damit, dass auf dem geplanten Streckenabschnitt diverse Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem K.-Marathon durchgeführt worden seien und die Verkehrslage die Durchführung des Transportes zu diesem Zeitpunkt nicht zugelassen habe (Anlage K 4).

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Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Speditions-Haftungsversicherung, gemäß deren Bedingungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Schäden durch Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand.

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Die Klägerin trägt vor, dass es infolge der verweigerten Polizeibegleitung zu einer Lieferfristüberschreitung gekommen und sie Schadensersatzansprüchen ihrer Auftraggeberin in Höhe von 32.400,00 € ausgesetzt sei. Die Polizei habe die Transportbegleitung zu Unrecht verweigert, weil die geplante Fahrstrecke die Marathonstrecke nicht annähernd hätte berühren können. Die Ausschlussklausel in den Versicherungsbedingungen sei eng auszulegen und auf diesen Fall nicht anwendbar, weil die Verweigerung der Transportbegleitung kein Verwaltungsakt sei und im Übrigen die Haftung nur für Schäden ausgeschlossen sei, nicht aber für die Verteidigung gegen Ansprüche Dritter. Zudem sei die Klausel intransparent und daher unwirksam.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, ihr Deckung aus dem Transportversicherungsvertrag zwischen den Parteien mit der Versicherungs-Nr... betreffend des Vorfalls vom 11.5.2013 zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie vertritt die Auffassung, aufgrund der wirksamen Ausschlussklausel sei sie nicht leistungspflichtig. Die Untersagung der Weiterfahrt durch die Polizei sei ein Verwaltungsakt gewesen, nämlich eine hoheitliche Maßnahme gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wonach die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

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Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil insoweit kein Versicherungs-schutz besteht. Die in den Versicherungsbedingungen vereinbarte Ausschlussklausel für Ansprüche wegen Schäden durch Eingriffe von hoher Hand ist wirksam und findet im vorliegenden Fall Anwendung.

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Die Klausel wäre nur dann unwirksam gemäß § 305c Abs. 2 BGB, wenn ihr Inhalt unklar wäre. Das ist nicht der Fall. Eine Unklarheit liegt nur dann vor, wenn eine objektive Auslegung der Klausel zu einem mehrdeutigen Ergebnis führt (vgl. Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., Vorb III Rz. 20). Bei der objektiven Auslegung ist abzustellen auf die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, der die Bedingungen aufmerksam liest und verständig - unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs - würdigt (vgl. Prölss/Martin, a.a.O. Rz. 2 m.w.N.). Für den aufmerksamen Leser dieser - in der Haftpflichtversicherung weithin üblichen - Klausel ist erkennbar, dass die Versicherung nicht haften will für Schäden, die durch das Handeln von Amtsträgern verursacht worden sind. Indem die Klausel nicht nur auf die Beschlagnahme und Entziehung abstellt, sondern umfassend auf sonstige Eingriffe von hoher Hand, ist auch erkennbar, dass der Ausschluss generell für die Folgen behördlichen Handels gelten soll. Richtigerweise sind deshalb unter Eingriffen von hoher Hand alle Anordnungen der öffentlichen Gewalt zu verstehen, durch die über Personen oder Gegenstände Beschränkungen verhängt werden, bspw. durch Anhaltung (vgl. Beckmann/Matusche - Beckmann, Versicherungsrechts- Handbuch, 2. Aufl., § 38 Rz. 73).

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Die Verweigerung der notwendigen polizeilichen Begleitung des Schwertransportes mit der Folge, dass er unterbrochen werden muss, steht einer Anhaltung gleich. Ob diese Entscheidung der Polizeibehörde in K. als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, kann offenbleiben, weil der Ausschluss in den Bedingungen darauf nicht abstellt. Die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme ist für den Ausschluss des Versicherungsschutzes ebenfalls ohne Bedeutung (vgl. Veith/Gräfe, Der Versicherungsprozess, 2. Aufl., § 6 Rz. 367).

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Nach dem Wortlaut der Klausel sind zudem generell „Ansprüche“ ausgeschlossen für Schäden durch Eingriffe von hoher Hand, dazu gehört nicht nur ein etwaiger Zahlungsanspruch der Klägerin, sondern auch ein Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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