Urteil vom Landgericht Hamburg (15. Zivilkammer) - 315 O 55/15

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vollständig und wahrheitsgemäß über alle TV-Geräte – mit Ausnahme der in Anlage K 14 genannten TV-Geräte – Bericht zu erstatten, sofern diese Geräte folgende Merkmale aufweisen:

- sie sind primär für den Verkauf an die Öffentlichkeit bestimmt,

- sie verfügen über ein Display mit mindestens 15 Zoll,

- sie sind in der Lage, terrestrische, kabelgetragene oder über Satellit gesendete TV-Signale zu decodieren und wiederzugeben,

- sie wurden von der Beklagten und/oder einem von ihr beherrschten Unternehmen im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.06.2014 in dem am 01.08.2013 auf der Internetseite www. c..int genannten Mitgliedsstaaten, nämlich

Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Republik Moldau, Monaco, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern,

sowie in Weißrussland verkauft oder anderweitig veräußert, wobei ein beherrschtes Unternehmen jede einzelne oder eine Vielzahl von Wirtschaftseinheiten ist, die direkt oder indirekt von der Beklagten besessen oder kontrolliert wird, wobei eine Wirtschaftseinheit als von der Beklagten besessen oder kontrolliert gilt, wenn mehr als 50 % (fünfzig Prozent) der Stimmenanteile der Beklagten, die ordnungsgemäß zur Wahl des Geschäftsführers berechtigt sind (oder, wenn solche Anteile nicht existieren, mehr als 50 % (fünfzig Prozent) der Inhaberschaft oder Kontrolle der Beklagten), von der besitzenden oder kontrollierenden Beklagten zum relevanten Zeitpunkt gehalten werden,

wobei der Bericht mindestens die folgenden Informationen zu enthalten hat:

- die Marke der jeweiligen TV-Geräte und deren Modellbezeichnung,

- den Herstellungsort und den Herstellernamen der jeweiligen TV-Geräte sowie

- die Gesamtzahl der TV-Geräte

und der Bericht der Klägerin schriftlich zu erteilen und zu übermitteln ist, und zwar in Form einer gemäß Anlage K 7 geordneten tabellarischen Aufstellung unter Beifügung der Aufstellung als excel-Datei sowie entsprechend geordneter Rechnungen, Lieferscheine oder sonstiger geeigneter Handelsunterlagen, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, Kopien dieser Unterlagen zu übergeben und nicht auskunftspflichtige Daten zu schwärzen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die Muttergesellschaft eines weltweit operierenden Elektronikkonzerns, der unter anderem im Bereich der Entwicklung elektronischer Unterhaltungsgeräte tätig ist. Die Klägerin ist Inhaberin diverser Patente, die unter anderem für den Bau digitaler Fernsehgeräte, so genannter DVBT-tauglichen Fernsehgeräte, nützlich und erforderlich sind.

2

Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft türkischen Rechts. Sie hat ihren Sitz in M., T.. Sie produziert Elektronikgeräte, unter anderem Fernsehgeräte. Die von ihr zur Kennzeichnung verwendeten Marken sind unter anderem „Telefunken“ und „Techwood“. Daneben stellt die Beklagte als so genannter OEM-Hersteller TV-Geräte auch für andere Marken her.

3

Die Parteien führten vor dem Landgericht Mannheim wegen von der Klägerin geltend gemachten Patentverletzungen vier Prozesse, die mit dem als Anlage K3 vorgelegten „TV-Patent-Lizenz- und Vergleichsvertrag“ endeten. Auf die Anlage K3, auch die beigefügte auszugsweise Übersetzung, wird Bezug genommen. In den Anlagen K4, K5, K6, K7 und K8 legt die Klägerin die Anlagen A, B, C und D des Vertrages vor. Auch auf diese Anlagen wird gemäß § 313 Abs. 2 ZPO Bezug genommen.

4

Diese Verträge sahen hinsichtlich der so genannten „Scope Products“, also solcher Erzeugnisse der Beklagten, die von mindestens einem Anspruch der Patente der Klägerin Gebrauch machen, sowohl Auskunfts- wie Lizenzverpflichtungen vor. Über den Umfang der Auskunftsverpflichtung für den Zeitraum des III. und IV. Quartals 2013 kam es zwischen den Parteien zu einem Rechtsstreit vor der Kammer (Geschäftszeichen 315 O 43/41), der mit Urteil vom 28.11.2014 endete, in dem die Beklagte zur Auskunftserteilung verpflichtet wurde.

5

Die Klägerin trägt vor: die Beklagte sei ihrer Auskunftspflicht aus dem „Patentlizenz-und Vergleichsvertrag“ für die ersten beiden Quartale des Jahres 2014 nicht nachgekommen. Die Beklagte habe nicht über alle nach diesem Vertrag als „Scope Products“ geltenden Erzeugnisse Auskunft erteilt. Im Vertrag sei geregelt, welche Geräte als „Scope Products“ zu gelten hätten, insbesondere in dem Fall, in dem die Beklagte nicht rechtzeitig innerhalb der genannten Frist anzeige, welche Geräte nicht von mindestens einem Anspruch eines klägerischen Patents Gebrauch machten. Das Fehlen solcher Anzeigen führe dazu, dass über diese respektive alle nicht angezeigten Produkte Auskunft im Sinne des Patentlizenz-und Vergleichsvertrages erteilt werden müsse. Dies habe die Beklagte auch für den Zeitraum zuvor und für den Zeitraum nach dem hier geltend gemachten Zeitraum getan; für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 30.6.2014 könne nichts anderes gelten. Zutreffend habe die Kammer im Urteil vom 28.11.2014 die Klausel dahin ausgelegt, dass die Beklagte in dem Fall, dass sie der Meinung ist, dass ein Produkt von keinem Anspruch irgendeines klägerischen Patents Gebrauch mache, dies der Klägerin anzuzeigen habe. Dann könnte die Klägerin überprüfen, ob dies zutreffend sei. Für alle Produkte, bezüglich deren eine solche Anzeige nicht erfolgt sei, sei nach der zutreffenden Auffassung der Kammer umfänglich Auskunft zu erteilen.

6

Die Klägerin behauptet: die Beklagte habe ihre Auskunftspflicht für die beiden ersten Quartale des Jahres 2014 nicht erfüllt. Dazu legt die Klägerin in den Anlagen K9 die E-Mail vom 25.04.2014 mit dem Bericht über das erste Quartal 2014 und in der Anlage K10 die E-Mail der Beklagten vom 23.7.2014 mit dem Bericht über das zweite Quartal 2014 vor. Diese Auskunft genüge den Anforderungen nicht. Auf eine Erinnerungsmail der Klägerin vom 04.06. 2014 hin, die die Klägerin als Anlage K 11 vorlegt, übersandten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten den Prozessbevollmächtigten der Klägerin daraufhin mit E-Mail vom 12.1.2015 Identifizierungslisten für das erste und zweite Quartal 2014 (Anlage K13). Eine weitere Auskunftserteilung für die dort genannten Geräte erfolgte nicht. Diese weitere Auskunft ist Gegenstand der Klage.

7

Die Klägerin behauptet weiter: trotz der zwischenzeitlichen Übersendung der Identifizierungslisten für die streitgegenständlichen beiden ersten Quartalen des Jahres 2014 sei die Verpflichtung zur vollständigen Auskunftserteilung hinsichtlich der in diesen Identifizierungslisten genannten Produkte nicht erfüllt. Die Vorlage der Identifizierungslisten sei zu spät erfolgt, sie hätte nach dem Vertrag spätestens 30 Tage nach dem Quartalsende erfolgen müssen. Da dies nicht erfolgt sei, gälten alle Erzeugnisse, auch die, die in den am 12.1.2015 überreichten Identifizierungslisten enthalten sein, als so genannte vertragsgemäße „Scope Products“.

8

Die Klägerin beantragt,

9

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin vollständig und wahrheitsgemäß über alle TV-Geräte – mit Ausnahme der in Anlage K 14 genannten TV-Geräte – Bericht zu erstatten, sofern diese Geräte folgende Merkmale aufweisen:

10

- sie sind primär für den Verkauf an die Öffentlichkeit bestimmt,
- sie verfügen über ein Display mit mindestens 15 Zoll,
- sie sind in der Lage, terrestrische, kabelgetragene oder über Satellit gesendete TV-Signale zu decodieren und wiederzugeben,
- sie wurden von der Beklagten und/oder einem von ihr beherrschten Unternehmen im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.06.2014 in den am 01.08.2013 auf der Internetseite www. c..int genannten Mitgliedsstaaten, nämlich

11

Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Republik Moldau, Monaco, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern,

12

sowie in Weißrussland verkauft oder anderweitig veräußert, wobei ein beherrschtes Unternehmen jede einzelne oder eine Vielzahl von Wirtschaftseinheiten ist, die direkt oder indirekt von der Beklagten besessen oder kontrolliert wird, wobei eine Wirtschaftseinheit als von der Beklagten besessen oder kontrolliert gilt, wenn mehr als 50 % (fünfzig Prozent) der Stimmenanteile der Beklagten, die ordnungsgemäß zur Wahl des Geschäftsführers berechtigt sind (oder, wenn solche Anteile nicht existieren, mehr als 50 % (fünfzig Prozent) der Inhaberschaft oder Kontrolle der Beklagten), von der besitzenden oder kontrollierenden Beklagten zum relevanten Zeitpunkt gehalten werden,

13

wobei der Bericht mindestens die folgenden Informationen zu enthalten hat:

14

- die Marke der jeweiligen TV-Geräte und deren Modellbezeichnung,
- den Herstellungsort und den Herstellernamen der jeweiligen TV-Geräte sowie
- die Gesamtzahl der TV-Geräte

15

und der Bericht der Klägerin schriftlich zu erteilen und zu übermitteln ist, und zwar in Form einer gemäß Anlage K 7 geordneten tabellarischen Aufstellung unter Beifügung der Aufstellung als excel-Datei sowie entsprechend geordneter Rechnungen, Lieferscheine oder sonstiger geeigneter Handelsunterlagen, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, Kopien dieser Unterlagen zu übergeben und nicht auskunftspflichtige Daten zu schwärzen.

16

die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

18

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin keine weitere Auskunft als die bereits erteilte Auskunft verlangen könne. Sie habe die Identifizierungslisten für die hier streitgegenständlichen ersten beiden Quartalen des Jahres 2014 überreicht. Daraus ergebe sich, dass diese Erzeugnisse nicht von Patentansprüchen der Klägerin Gebrauch machten. Der Vertrag könne nicht so ausgelegt werden, dass alle Erzeugnisse als „Scope Products“ zu gelten hätten, sofern nicht die von der Klägerin verlangte Anzeige erfolge. Diese gehe über die vertragliche Verpflichtung hinaus. Denn dadurch würden auch nicht patentverletzende und nicht lizenzpflichtige Erzeugnisse einer Auskunftspflicht und Lizenzpflicht unterworfen. Ein solches Verständnis des Vertrages kehre quasi die Beweislast für die Lizenzpflicht um und sei unter diesem Gesichtspunkt missbräuchlich und unbillig diskriminierend, und, da es sich bei der Klägerin um ein marktbeherrschenden Unternehmen handele, nach Art. 102 AEUV unzulässig.

19

Der Auffassung der Kammer im Urteil vom 28.11.2014 könne nicht gefolgt werden. Die Auslegung der streitigen Klausel nach Ziffer 3 .2 Abs 5 des Lizenzvertrages gehe unzulässig von einer teleologischen Bestimmung aus, dass zunächst alle von der Beklagten benutzten Geräte als Lizenzprodukte gälten und in Abs.5 eine Ausnahme geregelt sei. Dies führe nach Auffassung der Kammer dazu, dass alle Marken und Modellbezeichnungen der nicht patentnutzenden Geräte zu nennen seien. Dies gehe zu weit. Eine solche Auslegung sei kartellrechtswidrig, denn die Unterwerfung aller Produkte unter die Lizenzpflicht verletzte die FRAND-Bedingungen, sie sei nicht fair, nicht reasonable und nicht non-discriminatory.

20

Es seien deshalb nur beispielhaft Modelle zu identifizieren, das Petitum der Klägerin bedeute im Ergebnis, dieses Merkmal schlicht zu streichen. Insofern seien die überreichten Listen ausreichend gewesen.

21

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze einschließlich aller zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen. Die Akte des Verfahrens 315 O 43/14 konnte nicht beigezogen werden, da sich die Akte beim Hanseatischen Oberlandesgericht befindet.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten die weiteren Auskünfte im beantragten Umfang verlangen. Die Beklagte hat in der erteilten und von der Klägerin als Anlagen K 9 und K 10 vorgelegten Auskunft nicht über alle nach dem Vertrag als „Scope Products“ anzusehenden Erzeugnisse Auskunft erteilt. Dies ergibt sich aus Ziffer 3.2. Abs. 1 des Vertrages. Danach ist Auskunft wie beantragt über diejenigen Erzeugnisse der Beklagten zu erteilen, die als „Scope Products“ anzusehen sind. Insofern entspricht der klägerische Antrag dem vertraglichen Wortlaut in Ziffer 3.2. des Lizenzvertrags. Die Auskunftspflicht hat quartalsweise innerhalb von 30 Tagen nach dem letzten Tag des Quartals zu erfolgen. Insofern ist die Beklagte über die in den Anlagen K 9 und K 10 erteilten, von der Klägerin in der Anlage K 14 zusammengefasten und im Klagantrag ausgenommenen Geräte hinaus zur Auskunft im beantragten Umfang zu verurteilen, also insbesondere auch hinsichtlich der in der E-Mail vom 12.01.2015 von der Beklagten an die Klägerin genannten Geräte (Anlage K 13).

23

Scope Products“ sind danach solche, deren TV-Funktionalität von mindestens einem Anspruch mindestens eines Patents der Klägerin Gebrauch machen. Erzeugnisse, bezüglich deren die Beklagte der Auffassung ist, dass sie eine Lösung gefunden hat, so dass die TV-Funktionalität nicht (mehr) von einem Anspruch eines der klägerischen Patente Gebrauch machen, sind der Klägerin vor Ablauf der Frist zur Auskunftserteilung schriftlich anzuzeigen.

24

Den Umfang und Inhalt der Anzeigepflicht legt Ziffer 3.2. Absatz 5 wie folgt fest:

25

„In the event that V. is of the opinion that any TV manufactured, sold or otherwise disposed of by V. does not use at least one claim of at least one of the P. TV Patents, V. shall provide P. with prior written notice and suitable evidence in this respect including an identification of exemplary models of the TVs concerned.

26

Eine in diesem Sinne erforderliche und ausreichende schriftliche Anzeige des hinsichtlich Nichtgebrauchmachens von klägerischen Patentansprüchen für die hier streitgegenständlichen ersten beiden Quartale des Jahres 2014 hat die Beklagte nicht vor Ablauf der Frist von 30 Tagen nach Ende eines Quartals gemacht, sondern erst mit E-Mail vom 12.01.2015 (Anlage K 13). Nach Absatz 5 der Ziffer 3.2. des Patentlizenz-und Vergleichsvertrags gelten aber deshalb alle Fernsehgeräte als „Scope Products“, hinsichtlich deren eine solche Anzeige nicht, nicht fristgemäß und nicht in gefordertem Umfang erfolgte. Insofern hat die Beklagte über die erteilten Auskünfte (Anlagen K 9, K 10) hinaus weiter vollständige Auskünfte hinsichtlich der im Tenor spezifizierten TV-Geräte (soweit nicht durch Bezug auf die Anlage K 14 ausgenommen) zu erteilen.

27

Die Kammer bleibt auch nach erneuter Überprüfung bei ihrer im Urteil inter partes vom 28.11.2014 (Az.: 315 O 43/14) geäußerten Auffassung, dass daraus folgt, dass die in Ziffer 3.2. Absatz 5 genannte „prior written notice“ nicht nur exemplarisch einen Teil der Geräte bzw. Modelle nennen muss, die die Beklagte für nicht patentbenutzend hält, sondern eine Identifikation von exemplarischen Geräten aller Modelle ermöglichen muss. Dies erfordert Angaben zu Geräten aller infrage kommenden Modelle in einer Weise, dass diese „identifiziert“ werden können. Nur so gibt die weitere Formulierung Sinn, dass „suitable evidence in this respect“ zu liefern ist, um eine exemplarische Überprüfung aller betroffenen Fernsehgeräte zu ermöglichen. Der letzte Satz des Absatzes fünfter Ziffer 3.2.

28

“Any TV not so identified by Vestrel shall be deemed to be a Scope Product“

29

ist deshalb nicht eine Beweislastumkehr oder gar die Erstreckung der Ansprüche der Klägerin auf von ihr nicht zu beanspruchende Lizenzgebühren, sondern logische Folge der Tatsache, dass der Vertrag es der Beklagten überlässt und ihr das Recht zugesteht, solche Geräte, die nach ihrer Auffassung von keinem Patentanspruch Gebrauch machen, zunächst von der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht auszunehmen und die Auskunft zunächst nicht zu erteilen, auch wenn sich später Gegenteiliges herausstellt. Wenn die Beklagte diese „prior written notice“ nicht vertragsgemäß, nicht rechtzeitig oder nicht den inhaltlichen Anforderungen entsprechend der Klägerin übersendet, unterstellt der Vertrag, dass alle anderen Geräte auch nach Ansicht der Beklagten „Scope Products“ sein sollen und es sind.

30

Dies sanktioniert die von der Beklagten übernommene vertragliche Obliegenheit, Erzeugnisse, die nach ihrer Auffassung von keinem klägerischen Patent bzw. Patentanspruch Gebrauch machen, durch eine schriftliche Anzeige (mit identification) der Klägerin rechtzeitig mitzuteilen, damit diese gegebenenfalls das im Vertrag geregelte Überprüfungsverfahren initiieren kann.

31

Diese Klausel führt deshalb keineswegs zu einer Beweislastumkehr zulasten der Beklagten oder gar zu einer Fiktion von „Scope Products“, die „an sich“ keine sind, und ist deshalb auch nicht diskriminierend, selbst wenn die Klägerin Normadressatin von Art. 102 AEUV sein sollte. Dazu müssen deshalb vorliegend Feststellungen nicht getroffen werden. Die Folge, dass (alle) Produkte, die nicht in einer vertragsgemäßen „prior written notice“ durch die Beklagte als nicht patentnutzend angezeigt werden, als „Scope Products“ gelten und zu beauskunften sind, ist Folge der Entscheidung der Beklagten und kein zu weit reichender Anspruch der Klägerin. Denn nur sie – die Beklagte - hat es in der Hand, durch rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung ihrer vertraglichen Obliegenheit diese Folge abzuwenden und damit den Kreis der „Scope Products“ auf den Kreis der nach ihrer Auffassung tatsächlich unter die Lizenzpflicht fallenden Geräte zu beschränken, bis sich im Überprüfungsverfahren gegebenenfalls Gegenteiliges herausstellt. Dies versucht die Klägerin nicht etwa zu verhindern, um weitere Auskünfte zu erheischen, sondern sie fordert es geradezu ein. Zwingen kann sie die Beklagte dazu aber nicht. Die Klägerin hat sich deshalb hier nicht eine Beweislastumkehr oder eine einseitige Sanktion vorbehalten, sondern es ist Folge der notwendigerweise zunächst von der Beklagten zu treffenden und nur ihr möglichen Feststellung, welche Geräte „Scope Products“ sind (und welche nicht). Dies hat sich die Beklagte in Ziffer 3.2. des Patentlizenzvertrages in nachvollziehbarer Weise anzuzeigen verpflichtet. Damit verfolgt die Klägerin keine vertragswidrigen oder regelwidrigen, d.h. über den Schutzumfang der Patente hinaus gehenden Zwecke, vielmehr hält sie sich im Rahmen des von den Parteien vereinbarten Verfahrens zur vorläufigen und dann nach Durchführung des vereinbarten Verfahrens endgültigen Definition der dem Patent Lizenz-und Vergleichsvertrag unterfallenden Geräte („Scope products“). An deren Identifizierung hat sich die Beklagte mitzuwirken verpflichtet und sie hat das Recht, dies zu tun. Damit verlangt die Klägerin von der Beklagten nicht die Lizenzierung von bzw. Vergütung für nicht von einem Anspruch der Kläger Gebrauch machenden Geräte, sondern genau in dem Umfang, wie die Beklagte von ihrem Recht Gebrauch macht, diese Geräte durch rechtzeitige „prior written notice“ aus der Auskunfts- und Vergütungspflicht auszunehmen (oder nicht). Dies kann nur sie, die Beklagte, wissen, weil sie Herstellerin der Geräte ist und weiß, ob sie Lösungen gefunden hat, derzufolge die TV-Funktionalität nicht (mehr) von Ansprüchen klägerischer Patente Gebrauch macht.

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Diese Verpflichtung besteht auch angesichts der von der Beklagten mit E-Mails vom 12.1.2015, die die Klägerin als Anlagen K 13 eingereicht hat, vorgelegten Identifizierungslisten fort und ist nicht entfallen, denn der Vertrag sieht in Ziffer 3.2 vor, dass diese written notice vor Ablauf der Frist für die Auskunftserteilung, d.h. 30 Tage nach dem Ende des jeweiligen Quartals zu erfolgen hat, das war für das erste Quartal also der 30.4.2014 und für das zweite Quartal spätestens der 30.7.2014. Insofern sind auch die in diesen Identifizierungslisten aufgeführten Geräte für die ersten beiden, hier streitgegenständlichen Quartale des Jahres 2014 „Scope Products“. Insofern ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung 3.2 Abs. 5 des Patentlizenzvertrages diese Erklärung nicht nur rein deklaratorischen Charakters und könnte jederzeit nachgeholt werden, sondern für die quartalsweise vorzunehmende (Neu-) Bestimmung des Kreises der „Scope Products“ und damit der auskunftspflichtigen Geräte konstitutiven Charakters. Diese Regelung ist angemessener Ausdruck des Vertragszwecks, da zunächst lediglich die Beklagte wissen kann und weiß, welche Geräte von Ansprüchen der klägerischen Patente Gebrauch machen und welche nicht und es ihr überlassen ist und sie das Recht hat, dies zu entscheiden und der Klägerin schriftlich mitzuteilen. Damit tritt keine Fiktion von „Scope Products“ ein, die „eigentlich“ keine sind. Die Beklagte hat es in der Hand, durch diese „written notice“ zunächst den Kreis der vertragsgegenständlichen Produkte zu bestimmen (=zu beschränken) und sowohl die Lizenzpflicht wie auch die vorgelagerte Auskunft- und Rechnungslegungspflicht (zunächst) abzuwenden. Die Rechte der Beklagten sind damit vollumfänglich gewahrt. Zu einer solchen vollständigen Anzeige kann die Beklagte nicht im Klagewege angehalten werden, es handelt sich insoweit um eine vertragliche Obliegenheit, die nicht als selbständige (Neben-) Verpflichtung durchgesetzt und eingeklagt werden kann, die die Beklagte von sich aus zu erfüllen interessiert sein muss. Dass im Vertrag an das Unterlassen einer solchen „prior written notice“ die Folge geknüpft wird, dass alle (anderen) Produkte dann als „Scope products“ anzusehen sind, ist nicht sachwidrig, sondern zwingend aus der Regelung und dem Vertragszweck ableitbar und daher gerechtfertigt, ansonsten bliebe die Feststellung der „Scope Products“ ungeklärt und trotz der Frist für die Auskunft von 30 Tagen nach Quartalsende in der Schwebe.

33

Dass diese Verpflichtung zur „written notice“ fristgebunden ist, nämlich innerhalb von 30 Tagen nach dem Quartalsende zu erfolgen hat, ist ebenfalls nicht vertrags- oder regelwidrig, sondern folgt zwingend aus dem Vertragszweck. Diese „written notice“ hat nur Sinn, wenn sie vor Beginn der Verpflichtung zur Auskunftserteilung erfolgt, da sie den Umfang der Auskunftserteilung bestimmen respektive beschränken soll. Sie muss deshalb logisch vor Beginn der Verpflichtung zur Auskunftserteilung, die 30 Tage nach Quartalsende eintritt, erfolgt sein. Ist diese Regelung deshalb sachlogisch zwingend und gerechtfertigt, ist sie zugleich auch nicht als diskriminierend anzusehen, selbst wenn die Klägerin Normadressat von Art. 102 AEUV wäre.

34

Die „prior written notice“ im von der Kammer für notwendig gehaltenen (Mindest-) Inhalt ist auch keine verkappte Auskunftsverpflichtung „durch die Hintertür“, so dass die Beklagte durch die hier streitgegenständliche Klausel in Ziffer 3.2 Absatz 5 des Patentlizenz-Vertrages faktisch doch über alle Ihre Erzeugnisse und nicht nur über die unter dem Patentlizenzvertrag fallenden Geräte Auskunft zu erteilen hätte. Die „prior written notice“ ist keine den Lizenzanspruch vorbereitende und (unzulässig) ausweitende Auskunft, sondern das Gegenteil, nämlich eine Negativ-Erklärung, die zum einen das Ziel hat, die Subsumtion der Geräte als „Scope Products“ zu verhindern und damit die Auskunfts-und Lizenzverpflichtung der Beklagten auf die wirklichen Lizenzgegenstände zu beschränken, zum anderen der Klägerin gegenüber anzuzeigen, auf welche Geräte sich die Auskunft (nicht) beziehen wird und nach Auffassung der Beklagten (nicht) muss.

35

Die Obliegenheit ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden und nicht zu weit gehend. Dass die „prior written notice“ „including an identification of exemplary models of the TVs concerned“ abzugeben ist, ist wirksam vereinbart und nicht diskriminierend. Der Zweck dieser Regelung ist es, die „prior written notice“ wenigstens exemplarisch nachprüfbar sein zu lassen. Das „exemplary“ will nicht Modelle von der „identification“ und der „suitable evidence“ ausnehmen, sondern hinsichtlich aller betroffener Fernsehgeräte wenigstens exemplarisch sicherstellen, und nicht etwa nur hinsichtlich eines Teils davon. Die gegenteilige von der Beklagten vertretene Auffassung würde hier zu einer Lücke in der Information und Nachprüfbarkeit führen, die der Vertrag insgesamt erkennbar ausschließen will. Dies ergibt sich aus dem weiteren Satz „Any TV not so identified shall be deemed to be a Scope Product“. Daraus kann nur gefolgert werden, dass es keine Lücke zwischen den „Scope Products“ und den „TV so identified“ geben soll und kann.

36

Dieser Zweck der Identifikation ist nicht sachfremd, sondern naheliegend und soll der Klägerin ermöglichen, die „prior written notice“ nachzuvollziehen und im vereinbarten Verfahren zwar nur exemplarisch, aber doch vollständig zu überprüfen. Damit wird die Obliegenheit der Beklagten nicht zu weit gezogen, denn sie gibt der Klägerin keineswegs zu weit gehende Einblicke in die nicht patentnutzende Produktion der Beklagten, die sie eigentlich nichts angeht, sondern füllt die „prior written notice“ mit einem notwendigen Minimum an Überprüfbarkeit aus, wenn diese auf identifizierbare „exemplary models“ der zunächst ja nur nach Auffassung der Beklagten nicht patentnutzenden Geräte beschränkt ist. Dies erspart einerseits der Klägerin die Durchmusterung aller von der Beklagten unter eigenen und fremden Marken produzierten Geräte, dient andererseits aber auch dem Interesse der Beklagten, die Auskunft nachprüfbar und effektiv auf die „Scope Products“ beschränken zu dürfen. Die Interessen der Beklagten werden dadurch nicht über Gebühr zu Gunsten derer der Klägerin eingeschränkt.

37

Nicht zu beanstanden ist auch, dass diese ihren inhaltlichen Anforderungen genügende „prior written notice“ vor Beginn der Auskunftsverpflichtung, als vor Ablauf von 30 Tagen nach Quartalsende erfolgen muss und eine später erfolgende „notice“ die Auskunftspflicht nicht mehr berührt und einschränkt oder sie wieder - partiell - entfallen lässt. Die „prior written notice“ geht der Auskunft zwingend zeitlich voraus („prior“), denn auch die Beklagte muss sich bis 30 Tage nach Quartalsende klar sein, über welche Geräte sie Auskunft erteilen muss und über welche nicht. Dass die Auskunftspflicht bei Unterlassen einer korrekten „prior written notice“ gegebenenfalls umfassender eintritt, als sie bei Abgabe der „prior written notice“ möglicherweise wäre (was vorliegend keineswegs feststeht), ist dem Verhalten der Beklagten geschuldet und nicht Ausdruck eines grundsätzlich zu weit gehenden Begehrens der Klägerin.

38

Demnach ist dem Auskunftsbegehren im beantragten Umfang statt zu geben. Die zwischenzeitliche Erklärung der Beklagten ist aus den dargestellten Gründen deshalb auch kein erledigendes Ereignis im Sinne des § 91a ZPO, denn es ist zwar nach Rechtshängigkeit eingetreten, lässt die begründete Klage aber nicht, auch nicht zum Teil, unbegründet werden.

39

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO, die Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 ZPO, wobei die Kammer nicht nur den geschätzten Aufwand der Auskunftserteilung zu berücksichtigen hat, sondern auch eventuelle Schäden aus der nur vorläufig gestatteten Vollstreckung. Die Beschwer ist damit nicht festgesetzt und ist durch die Kammer auch nicht festzusetzen, die Kammer ist aber der Auffassung, dass es einer Zulassung der Berufung im Hinblick auf die Regelung des § 511 Abs.2 Nr.1 und Nr. 2 ZPO vorliegend nicht bedarf.

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