Urteil vom Landgericht Hamburg (17. Zivilkammer) - 317 S 57/14
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 23.05.2014, Az. 716a C 436/13 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
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Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 540 Abs.2 in Verbindung mit § 313a Abs.1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
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Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung ihrer - unstreitig ausgeführten - Arbeiten auf dem Grundstück der Beklagten gemäß Rechnung vom 31.12.2012 [Anlage K 2]. Die Klägerin hat nach § 9 NDAV und ihrem Vertrag mit der Beklagten Anspruch auf Erstattung ihrer bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung ermittelten und entstandenen Kosten. Sie hat diese aber nicht in einer § 9 NDAV genügenden Weise abgerechnet und auch im Laufe des Rechtsstreits nicht in einem dieser Norm genügenden Sinne dargetan. Die Kammer bleibt bei der im Urteil ihres Vorsitzenden als Einzelrichters vom 15.11.2013 [317 O 98/13] niedergelegten Auffassung, dass die Abrechnung von Verträgen der streitgegenständlichen Art in einer § 9 NDAV genügenden Weise zu geschehen hat und dies auch dann gilt, wenn die Parteien - wie hier - eine Pauschalpreisvereinbarung geschlossen haben. Sinn und Zweck der Norm verbieten es, dass auf diese Weise eine nach § 9 NDAV erforderliche transparente, dem Effizienzgebot entsprechende Abrechnung erübrigt werden kann. Darauf hat die Kammer in der Ladungsverfügung des Vorsitzenden vom 07.10.2014 hingewiesen. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat im Urteil vom 20.05.2014 [Geschäftsnummer 9 U 195/13] die Rechtsauffassung der Kammer bestätigt, und zwar gerade auch angesichts der von der Klägerin ins Feld geführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.05.1990 [Geschäftsnummer VII ZR 209/89], wie sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts auf Seite 3 unten und 4 oben ergibt. Abgesehen davon, dass die BGH-Entscheidung vor Inkrafttreten der NDAV ergangen ist und sich deshalb zu dieser nicht verhält, hat der Bundesgerichtshof lediglich ausgeführt, dass Preisvereinbarungen nach der damals geltenden Rechtslage nicht generell ausgeschlossen seien. Selbst wenn aber generell eine Pauschalvereinbarung möglich ist, hat die Klägerin auch im Rahmen dieser Pauschalvereinbarung eine § 9 NDAV entsprechende und genügende Aufstellung der Berechnungsbestandteile ihrer Leistungen und der Kosten zu erstellen, das ist bis heute unterblieben, obwohl es ihr ohne weiteres möglich sein muss. Nach § 9 NDAV besteht Anspruch (nur) in Höhe der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten, die sie im Einzelfall ermittelt und kalkuliert hat. Dazu verhält sich weder die Rechnung noch ist im Laufe des Rechtsstreits dazu vorgetragen worden.
- 3
Schließlich ist das Argument der Klägerin, die NDAV sei vorliegend gar nicht anwendbar, ohne Überzeugungskraft. Abgesehen davon, dass die Klage ausdrücklich auf die NDAV Bezug nimmt und die (von der Klägerin festgelegte) Fälligkeit ausdrücklich auf § 23 Abs.1 NDAV stützt, ist diese Vorschrift nach dem Inhalt des Vertrages, also den angebotenen (und ausgeführten) Leistungen, nach § 2 NDAV einschlägig und damit die NDAV insgesamt anwendbar. Das gilt nicht nur für den Erstanschluss, sondern auch bei etwaigen Änderungen auf Veranlassung des Anschlussnehmers, die auszuführen der Klägerin als Netzbetreiberin vorbehalten sind.
- 4
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO, die Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO, die Revision ist nicht zuzulassen, weil eine Divergenz zu höchstrichterlichen Entscheidungen, auch zum zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs nicht vorliegt.
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Referenzen
- 9 U 195/13 1x (nicht zugeordnet)
- 317 O 98/13 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- VII ZR 209/89 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- NDAV § 2 Netzanschlussverhältnis 1x
- NDAV § 23 Zahlung, Verzug 1x
- NDAV § 9 Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses 6x
- 716a C 436/13 1x (nicht zugeordnet)