Beschluss vom Landgericht Hamburg (27. Zivilkammer) - 327 O 208/14

Tenor

I. Die Vergütung des Sachverständigen W. wird auf EUR 3.109,59 (brutto) festgesetzt.

II. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

Gründe

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1. Der Sachverständige W. hat am 25.08.2014 ein Gutachten erstattet, das 52 digitale Farbbilder enthielt. Das Gutachten ist in dreifacher Ausfertigung eingereicht worden. Hierfür hat er zunächst mit Kostenrechnung vom 25.08.2014 die Festsetzung seiner Vergütung auf EUR 3.158,50 beantragt. Darin enthalten waren – soweit für die gerichtliche Kostenfestsetzung von Interesse – 52 Farbfotoabzüge (Original) á EUR 2,-, 104 weitere Fotoabzüge für die weiteren Ausfertigungen á EUR 0,50, 24 Farbkopien á EUR 1,-, 50 SW-Kopien á EUR 0,50 und weitere 10 SW-Kopien á 0,15 EUR.

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Das Landgericht hat die Berechnung erneuter SW-Kopien nach dem Faktor 0,50 EUR verwehrt und neben den Originalfotos nur 50-Farbseiten á EUR 1,- und 8 weitere á 0,30 EUR in Ansatz gebracht sowie 60 weitere SW-Seiten á 0,15 EUR.

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Die Bezirksrevisorin hat beantragt, die Vergütung, wie vom Landgericht festgesetzt, auf 3.109,59 EUR festzusetzen, nämlich EUR 104 für 52 Originalfotos sowie 50 Farbkopien á EUR 1,- und 8 Farbkopien á EUR 0,30 (= EUR 52,40) und für SW-Kopien ebenfalls weitere 52,40.

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Im Hinblick auf die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts zum Az. 4 W 133/14 beantragt der Sachverständige mit Schreiben vom 23.01.2015 nunmehr, die Vergütung auf 3.130,41 EUR festzusetzen, § 4 Abs. 1 JVEG.

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2. Die Festsetzung der Vergütung durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG werden gesondert ersetzt für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos. Sind die Fotos Teil des schriftlichen Gutachtens geworden, sollen für einen zusätzlichen Ausdruck des Gutachtens die Fotos nicht gesondert abgerechnet werden, wie sich aus dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 03.12.2014 – Az. . 4 W 133/14 - ergibt. Offengelassen hat der Senat allerdings die Frage, ob für schwarz-weiß-Seiten neben Farbkopien erneut die höhere Vergütung nach § 7 Abs. 2 JVEG in Ansatz gebracht werden kann. Der Sachverständige bezieht sich für seine Position auf den Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Kostenrechts (BT-Drucks. 17/11471). Allerdings ist gerade dort ausgeführt, dass die Kosten für Farbausdrucke mittlerweile sich von denjenigen von schwarz-weiß-Ausdrucken kaum noch unterscheiden. Zwar kann der Kostentabelle der Notare möglicherweise entnommen werden, dass Farb- und sonstige Kopien nacheinander abgerechnet werden können, zwingend erscheint dies jedoch nicht zu sein. In dem JVEG fehlt jedenfalls eine solche vergleichbare Kostentabelle. Vielmehr scheint der Gesetzgeber Kopien im Wesentlichen gleich behandeln zu wollen, so dass der erhöhte Wert nur einmal gefordert werden kann und das je nachdem, ob diese farbig waren oder schwarz-weiß; die darüber hinausgehenden Kopien sind nach dem jeweiligen für sie geltenden ermäßigten Satz zu vergüten.

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3. Die Beschwerde war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zuzulassen (§ 4 Abs. 3 JVEG). Die Entscheidung ist gerichtskostenfrei; Auslagen werden nicht erstattet, § 4 Abs. 8 Satz 1 JVEG.

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