Beschluss vom Landgericht Hamburg (28. Zivilkammer) - 328 O 427/14

Tenor

Die Verhandlung wird bis zur Erledigung des beim Landgericht F. gegen die Beklagten geführten Verfahrens ausgesetzt.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf § 149 ZPO.

2

Der Kläger beteiligte sich am 25.03.2011 mit einem Zeichnungsbetrag in Höhe von 38.000,00 € an der „D. S. S. GmbH & Co. KG“. Das Anlegerkonzept sah vor, dass die Fondsgesellschaft den ausgewiesenen Betrag als Darlehen an die D. S. S. AG ausgeben sollte. Ausweislich des Fondsprospekts wird die gesamte S. Gruppe u. a. von dem Beklagten zu 1) geleitet. Die Beklagten zu 2) und 3) waren zum Zeitpunkt des Beitritts u. a. Geschäftsführer der Prospektverantwortlichen U. I. & Cie. E. GmbH. Unter dem 05.01.2015 erhob die Staatsanwaltschaft F. a. M. gegen die Beklagten u. a. Anklage wegen schweren banden- und gewerbsmäßigen Betrugs.

3

Die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens rechtfertigt sich vor dem Hintergrund, dass die im Strafverfahren zu gewinnenden Erkenntnisquellen nutzbar gemacht werden sollen und widersprechende Entscheidungen zu vermeiden sind. Gerade der erhebliche Ermittlungsaufwand, der seitens der Staatsanwaltschaft F. ausweislich des Inhalts der Anlage K 30 betrieben wurde bzw. betrieben werden musste, zeigt auf, dass die Erkenntnismöglichkeit, die im Rahmen des Strafverfahrens zu erzielen sind, besser sind als diejenigen eines zum jetzigen Zeitpunkt durchgeführten Zivilverfahrens.

4

Gegenüber dem im Strafverfahren zu erzielenden Erkenntnisgewinn ist die mit der Aussetzung des Zivilverfahrens einhergehende Verzögerung vorliegend zu vernachlässigen, zumal nicht erkennbar ist, dass den Beklagten infolge der Aussetzung des Zivilverfahrens Nachteile drohen würden. Dass der Kläger zum jetzigen Zeitpunkt - gerade weil ihm die Erkenntnismöglichkeiten des Strafverfahrens nicht offen stehen und wegen der Komplexität des Strafbarkeitsvorwurfs - Schwierigkeiten im Rahmen der Beweisführung hat, weshalb eine Durchführung des Zivilverfahrens zum jetzigen Zeitpunkt die Aussicht der Beklagten auf eine Klagabweisung erhöht, begründet in Anbetracht der im Raume stehenden Strafbarkeitsvorwürfe kein schutzwürdiges Interesse der Beklagten. Der Aussetzung des Verfahrens steht vor diesem Hintergrund auch nicht die dem § 149 Abs. 2 ZPO zu entnehmende Wertung, wonach eine Aussetzung in der Regel zu unterbleiben hat, wenn mit einer Verzögerung von mehr als einem Jahr zu rechnen ist, entgegen. Dies würde anderenfalls nämlich dazu führen, dass mit der den Beklagten zum Vorwurf gemachten Erheblichkeit der kriminellen Energie und der daraus resultierenden Komplexität der strafrechtlichen Ermittlungen eine Privilegierung der Beklagten einherginge.

5

Entgegen des missverständlichen Wortlauts ist die Aussetzung auch nicht etwa deshalb unzulässig, weil sich der Verdacht einer Straftat nicht erst im Laufe des Rechtsstreits ergeben hat. Der Anwendungsbereich des § 149 Abs. 1 ZPO ist vielmehr auch dann eröffnet, wenn die behauptete Straftat Anspruchsgrundlage (§ 823 Abs. 2 BGB) der Klage ist (vgl. Zöller - Greger, ZPO, § 149, Rn. 3 m. w. N.).

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Auch wenn die eigene Beweiswürdigung des Gerichts und die Unverbindlichkeit des Strafurteils für das Zivilgericht auch nach erfolgter Aussetzung bestehen bleiben, begründet dies kein Argument gegen eine Aussetzung, da eine Aussetzung sonst stets unterbleiben müsste.

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