Urteil vom Landgericht Hamburg (23. Zivilkammer) - 323 O 181/14
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 5.830,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2014 zu zahlen und sie von der Forderung der Freien und Hansestadt Hamburg gemäß Kostenerstattungsbescheid vom 25.03.2014 (Referenznr.: ...) einschließlich der mit der Mahnung vom 13.04.2015 geltend gemachten Zinsen und Mahngebühren in Höhe von 309,67 EUR sowie von den vorgerichtlich angefallen Rechtsanwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe eines Betrages von 650,34 EUR freizuhalten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin verlangt Schadenersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls.
- 2
Am 12.11.2013 gegen 15.25 Uhr befuhr der Ehemann der Klägerin mit dem Pkw Chrysler mit dem amtlichen Kennzeichen ... den O. Stieg in H. in Richtung B. Straße. Im Kreuzungsbereich mit der B1 bzw. M. Straße kam es zur Kollision mit dem bei der Beklagten gegen Haftpflicht versicherten Pkw Opel mit dem amtlichen Kennzeichen... , mit dem der Zeuge P. B. von der B. Straße aus nach links in die M. Straße abbiegen wollte. Dabei hatte der Zeuge zunächst in der Kreuzungsmitte gehalten, um den Gegenverkehr abzuwarten, bevor er mit seinem Abbiegemanöver begann.
- 3
Die Klägerin trägt vor:
- 4
Der Zeuge B. habe den Unfall allein verschuldet, indem er das Vorfahrtsrecht ihres Ehemannes missachtet habe. Dieser sei bei gelbem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren und habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten.
- 5
Sie sei die Eigentümerin des Pkw Chrysler gewesen.
- 6
Ihr sei ein Schaden in Höhe von insgesamt 6.144,47 EUR entstanden. Auf den Wiederbeschaffungsaufwand für den Chrysler entfalle ein Betrag von 5.050,00 EUR (Anlage K 1), auf die Kosten des Sachverständigengutachtens ein solcher von 777,67 EUR (Anlage K 2), auf die Kosten des Feuerwehreinsatzes ein solcher von 291,80 EUR (Anlage K 3) und auf weitere Unkosten 25,00 EUR.
- 7
Zunächst hatte die Klägerin angekündigt, beantragen zu wollen, die Beklagte in der Hauptsache zur Zahlung eines Betrages von 6.224,47 EUR zu verurteilen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.04.2015 hat sie dann jedoch unter Rücknahme der Klage im Übrigen beantragt, die Beklagte in der Hauptsache zur Zahlung eines Betrages von 5.830,67 EUR sowie zur Freihaltung von den Kosten des Feuerwehreinsatzes in Höhe von 291,80 EUR zu verurteilen. Mit Blick auf die Zahlungsaufforderung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 13.04.2015 (Anlage zum Schriftsatz vom 17.04.2015, Bl. 83 d.A.) hat die Klägerin den Freihaltungsantrag zu Ziffer 2.) jedoch um die ihr in Rechnung gestellten Zinsen und Mahngebühren in Höhe eines Betrages von 17,87 EUR erhöht. Sie beantragt nunmehr,
- 8
1.) die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.830,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- 9
2.) die Beklagte zu verurteilen, sie bezüglich der Kosten des Feuerwehreinsatzes in Höhe eines Betrages von 309,67 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz freizuhalten,
- 10
3.) die Beklagte zu verurteilen, sie von den Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit ihrer Rechtsanwälte in Höhe von 650,34 EUR freizustellen.
- 11
Die Beklagte beantragt,
- 12
die Klage abzuweisen.
- 13
Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin sowie teilweise auch die Schadenshöhe und trägt im Übrigen vor:
- 14
Der Zeuge B. habe sein Abbiegemanöver erst begonnen, als die ihm aus dem O. Stieg entgegenkommenden Fahrzeugführer vor der Kreuzung bei rotem Ampellicht angehalten hätten und weiterer Gegenverkehr nicht mehr wahrzunehmen gewesen sei. Der Ehemann der Klägerin sei nicht etwa bei Gelb, sondern bei Rot in die Kreuzung eingefahren.
- 15
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
- 16
Die Kammer hat die den Unfall betreffende Ermittlungsakte der Polizei sowie die Parallelakte des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek (Az. 713 C 298/14 bzw. 323 S 54/15) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Ferner hat sie die Zeugen T., B., O. und H. zum Unfallhergang vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsprotokolle vom 10.04. und 03.07.2015 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 17
Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadenersatzanspruch von 5.830,67 EUR zu, und darüber hinaus muss diese sie von den Kosten des Feuerwehreinsatzes in Höhe von 309,67 EUR sowie den vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR freihalten.
I.
- 18
1.) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Ausweislich der Vereinbarung vom 20.10.2012 (Anlagen zum Schriftsatz der Klägerin vom 30.12.2014, Bl. 53 f. d.A.) haben die Eheleute T. im Zuge ihrer Trennung voneinander das Eigentum bzw., genauer gesagt, das Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums an dem gemeinsam gekauften (vgl. dazu den Kaufvertrag der Anlage K 5) und auf Grund einer Finanzierung an die G. M. Bank zur Sicherheit übereigneten Pkw Chrysler (vgl. dazu den Darlehensvertrag der Anlage K 6) auf die Klägerin übertragen. Dieses Sicherungseigentum, das ausweislich des Darlehensvertrages nur bis zur Erfüllung der Darlehensverbindlichkeiten bestand (Ziffer 1. zum Stichpunkt „Sicherheiten“), ist noch vor dem Unfall im November 2013 aufgehoben worden, weil die Darlehensraten bis zum Mai 2013 vollständig getilgt worden waren (vgl. dazu das Schreiben vom 02.05.2013, Anlage K 8).
- 19
2.) Die Beklagte ist der Klägerin nach den §§ 7 I StVG, 823 BGB, 115 I Nr. 1 VVG zum Schadenersatz verpflichtet, denn der Unfall vom 12.11.2013 hat sich bei dem Betriebe des bei der Beklagten gegen Haftpflicht versicherten Pkw ereignet und ist darüber hinaus durch ein Verschulden des Fahrers und Halters, des Zeugen B., verursacht worden. Bereits der Beweis des ersten Anscheins spricht für einen schuldhaften Verstoß gegen die Vorschrift des § 9 III 1 StVO, wonach derjenige, der abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen muss. Dieser Sorgfaltspflicht kann der Zeuge B. nicht gerecht geworden sein, denn sonst wäre es nicht unmittelbar nach dem Beginn des Abbiegemanövers zur Kollision mit dem aus dem O. Stieg herangekommenen Chrysler der Klägerin gekommen.
- 20
Der Anscheinsbeweis ist nicht erschüttert worden. Die Beklagte trägt keine Umstände vor, die auf einen atypischen Geschehensablauf schließen ließen. Dabei ist anzumerken, dass selbst ein etwaiger Verstoß gegen das Haltegebot des § 37 II Nr. 1 S. 7 StVO den Vorrang des Zeugen T. nicht aufgehoben hätte (vgl. OLG Hamm, VRS 89, 23, 24; OLG Karlsruhe, DAR 1974, 223; KG, NZV 1991, 231).
- 21
Ein Mitverschulden des Zeugen T., das sich dessen Ehefrau wegen der dadurch bedingten Erhöhung der Betriebsgefahr ihres Wagens zurechnen lassen müsste, hat die Beklagte nicht nachgewiesen. Die Kammer hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Ehemann der Klägerin entgegen der Vorschrift des § 37 II Nr. 1 S. 7 StVO bei für ihn rotem Ampellicht auf die Kreuzung gefahren ist. Die entsprechende Behauptung der Beklagten ist als bloße Mutmaßung zu werten, die sich darauf gründet, dass der Zeuge B. bekundet hat, er habe längere Zeit auf der Kreuzung gewartet und sei losgefahren, als die Wagen im O. Stieg angefangen hätten anzuhalten und eines dieser Fahrzeuge sogar schon vor der Ampel gehalten habe. Indessen hat der Zeuge T. ausgesagt, die für ihn maßgebliche Ampel sei von Grün auf Gelb umgesprungen, als er nur noch etwa eine Wagenlänge von der Haltelinie entfernt gewesen sei, so dass er nicht mehr habe bremsen können. Entsprechendes hat der am Unfall unbeteiligte Zeuge O., der hinter dem Chrysler der Klägerin gefahren war, bestätigt. Er hat ausgesagt, er sei sicher, dass die Ampel Gelb gezeigt habe, als der Zeuge T. die Haltelinie passiert habe. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass diese Angaben denjenigen entgegenstehen, die der Zeuge vor Ort gegenüber der Polizei gemacht hat, hatte er damals doch noch erklärt, er wisse nicht, ob bereits Rot gewesen sei, als der Chrysler die Haltelinie passiert habe (vgl. dazu Bl. 23 der E-Akte). Entscheidend ist aber, dass der Zeuge jedenfalls zu keinem Zeitpunkt bekundet hat, der Zeuge T. sei bei Rot auf die Kreuzung gefahren. Demgegenüber hatte der Zeuge H., der in der M. Straße auf grünes Ampellicht gewartet hatte, vor Ort gemutmaßt, der Fahrer des Chrysler sei bei Rot gefahren, und das damit begründet, dass der Fahrer des vor ihm an der Ampel haltenden Wagens nach dem Lichtzeichenwechsel auf Grün losgefahren und es erst danach zur Kollision gekommen sei (vgl. Bl. 22 der E-Akte). Indessen erscheinen die von der Polizei aufgezeichneten Angaben des Zeugen H. zu dürftig, als dass die Kammer sich allein auf dieser Grundlage die Überzeugung von einem entsprechenden Verkehrsverstoß des Zeugen T. verschaffen könnte. Der genaue Ablauf des Geschehens ist seinerzeit nicht näher erfragt worden; und bei der Vernehmung des Zeugen durch das Gericht hat dieser sich nicht mehr genau an die Einzelheiten des zeitlichen Ablaufs erinnern können, wobei er zunächst sogar bekundet hatte, die für ihn maßgebliche Ampel sei erst etwa 1 – 2 Sekunden nach der Kollision auf Grün umgesprungen.
- 22
Der Umstand, dass sich die Frage eines etwaigen Verstoßes des Zeugen T. gegen das Haltegebot des § 37 II Nr. 1 S. 7 StVO nicht aufklären lässt, geht zu Lasten der für ein Mitverschulden beweispflichtigen Beklagten. Nichts anderes gilt im Übrigen hinsichtlich der von ihr behaupteten Geschwindigkeitsüberschreitung des Zeugen T., für die es ebenfalls keinen hinreichenden Nachweis gibt. Zwar hat der Zeuge O. glaubhaft bekundet, der Chrysler sei nach dem Umschalten der Ampel von Grün auf Gelb beschleunigt worden. Eine relevante, d.h. für das Unfallgeschehen ursächlich gewordene Geschwindigkeitserhöhung lässt sich daraus aber nicht ableiten.
- 23
Unter Berücksichtigung aller Umstände, die zu dem Unfall beigetragen haben (§ 17 I und II StVG), erscheint es angemessen, dass die Beklagte der Klägerin deren unfallbedingten Schaden vollen Umfangs ersetzt. Angesichts des erheblichen Verkehrsstoßes des Zeugen B. fällt die lediglich einfache Betriebsgefahr des Chrysler nicht ins Gewicht.
- 24
3.) Der Schaden der Klägerin beläuft sich in der Hauptsache auf insgesamt 6.140,34 EUR.
- 25
Der Wiederbeschaffungswert des Chrysler wurde vom Kfz-Sachverständigenbüro G. W. mit 5.350,00 EUR netto bemessen (Anlage K 1) und ist zwischen den Parteien unstreitig. Hinsichtlich des darauf anzurechnenden Restwertes ist das von der Beklagten in deren Schreiben vom 28.11.2013 (Anlage B 1) angegebene Angebot über 317,00 EUR maßgeblich, so dass der Wiederbeschaffungsaufwand 5.033,00 EUR beträgt.
- 26
Des Weiteren sind die Kosten des Schadensgutachtens vom 13.11.2013 in Höhe von 777,67 EUR brutto (Anlage K 2) erstattungsfähig. Soweit zunächst eine Abtretung des betreffenden Schadenersatzanspruchs an das Sachverständigenbüro G. W. vorgenommen worden war, ist unter dem 04./06.11.2014 die Rückabtretung erfolgt (vgl. dazu Anlage K 4).
- 27
Die geltend gemachte Unkostenpauschale beläuft sich nach ständiger Rechtsprechung der Kammer auf nur 20,00 EUR.
- 28
Ferner sind auch die Kosten des Feuerwehreinsatzes vor Ort ersatzfähig, für welche die Freie und Hansestadt Hamburg der Klägerin als Halterin des Chrysler mit Kostenerstattungsbescheid vom 25.03.2014 einen Betrag von 291,80 EUR in Rechnung gestellt hat (Anlage K 3). Da die Klägerin insoweit bislang noch keine Zahlung geleistet hat, richtet sich ihr Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte auf die Freistellung von der betreffenden Verbindlichkeit. Dabei muss die Beklagte auch für die mit dem Mahnschreiben der Freien und Hansestadt Hamburg vom 13.04.2015 (Anlage zum Schriftsatz vom 17.04.2015, Bl. 84 d.A.) geltend gemachten Zinsen und Mahngebühren in Höhe von weiteren 17,87 EUR einstehen. Der insoweit von der Beklagten erhobene Mitverschuldenseinwand (§ 254 II 1 BGB) geht ins Leere; die Klägerin war nicht zur Vorleistung verpflichtet.
- 29
4.) Der Anspruch auf Freihaltung von den vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten ist Teil des Schadenersatzanspruchs und beläuft sich auf 650,34 EUR. Er bemisst sich nach einer 1,3 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 6.122,47 EUR zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale sowie Umsatzsteuer.
- 30
Die Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 I, 288 I, 291 S. 1 BGB. Zinsen auf den im Wege der Freihaltung geltend gemachten Schadenersatzanspruch betreffend die Kosten des Feuerwehreinsatzes sind demgegenüber, sofern sie nicht bereits in der erweiterten Gebührenrechnung mit enthalten sind, mangels entsprechenden Schadens nicht erstattungsfähig.
II.
- 31
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 92 II Nr. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- § 9 III 1 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 37 II Nr. 1 S. 7 StVO 3x (nicht zugeordnet)
- StVG § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge 1x
- BGB § 254 Mitverschulden 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- 713 C 298/14 1x (nicht zugeordnet)
- 323 S 54/15 1x (nicht zugeordnet)