Urteil vom Landgericht Hamburg (14. Zivilkammer) - 314 O 91/15
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
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Die Kläger nehmen die Beklagte auf Rückabwicklung zweier Darlehensverträge zur Immobilienfinanzierung in Anspruch.
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Unter dem 22.09.2009/27.9.2009 schlossen die Parteien über einen Betrag von € 180.000,00 einen Darlehensvertrag zur Nr. 7...2 mit Zinsbindung bis zum 30.09.2019 (Anl. K1), sowie unter dem 28.09.2009/2.10.2009 über einen Betrag von € 100.000,00 zur Nr. 7...0 ebenfalls mit Zinsbindung bis zum 30.09.2019 (Anl. K2). Den Verträgen waren folgende Widerrufsbelehrungen beigefügt:
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„Widerrufsbelehrung zu²
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Sie könne Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ------ ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
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Der Widerruf ist zu richten an: (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse).
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H..S... Kasse AG, E. A./ G. B., (PLZ)H.
Fax:, E-Mail: h.@ h..de
Internet-Adresse: www. h..de.
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Widerrufsfolgen
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Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf . gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.“
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Weiter angefügt war eine Erklärung zur Widerrufsmöglichkeit bei sogenannten finanzierten Geschäften.
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Die Darlehen wurden abgesichert über eine Grundschuld auf dem Grundstück T..K... Weg in H. über € 280.000,00 mit einem Zinssatz von 15%. Die Darlehen dienten der Finanzierung eines Kaufpreises über die betreffende Immobilie gem. Vertrag vom 10.9.2009, der Kaufpreis war bis zum 30.10.2009 zu zahlen (Anl. B4). Das Darlehen valutierte am 26.10.2009. auf die Zahlungsaufträge (Anl. B 5) im Einzelnen wird Bezug genommen.
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Mit Schreiben vom 01.12.2014 (Anl. K3) erklärten die Kläger den Widerruf der beiden Darlehensverträge, welchen die Beklagte mit Schreiben vom 5.12.2014 (Anlage K 4) und 30.12.2014 (Anlage K 5) zurückwies.
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Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 09.02.2015 (Anl. K6) forderten die Kläger die Beklagte nochmals zur Rückabwicklung unter Hinweis auf den erklärten Widerruf auf.
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Die Kläger sind der Auffassung, ihnen habe auch am 01.12.2014 noch ein Recht auf Widerruf der streitgegenständlichen Verträge zugestanden, da die seinerzeit beigefügte Widerspruchsbelehrung falsch gewesen sei. Die Beklagte könne sich auch nicht auf einen Vertrauensschutz unter Hinweis auf die exakte Übernahme der Musterbelehrung in der BGB Info-VO berufen, weil die Beklagte sich mit ihrem Wortlaut hieran gerade nicht gehalten habe.
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Die Kläger verweisen auf eine Abrechnung der beiden Darlehensverträge zum 31.12.2014 (Anl. K8 und K9), wonach sowohl die geleisteten Tilgungen als auch Zinsen in Höhe von € 18.732,00 auf den Vertrag Nr. ...2 sowie € 5.578,20 auf den Vertrag Nr. ...0 erstattet werden müssten. Für den Zeitraum von Januar 2015 bis April 2015 seien weitere Zinsen in Höhe von € 15.033,10 zu erstatten, insgesamt ein Betrag in Höhe von € 39.343,30 (vgl. hierzu Anl. K10). Derzeit valutiere die Grundschuld mit insgesamt noch € 237.988,78.
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Die Kläger nehmen die Beklagte außerdem auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren entsprechend der Abrechnung Anl. K11 auf einen Gegenstandswert von € 200.861,00, hier eine 1,3 Geschäftsgebühr nebst 0,3 Erhöhungsgebühr, Postpauschale und MwSt., insgesamt € 4.313,51 in Anspruch. Dieses Schreiben soll nach Auffassung der Kläger auch deren Angebot zur Leistung der nach Widerruf fälligen Restschuld gegenüber der Beklagten enthalten.
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Die Kläger beantragen,
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1. Die Beklagte zu verurteilen, die Löschung der im Grundbuch von R.., Band ...5, Blatt ...0, eingetragenen Grundschuld von € 280.000,00 betreffend das Grundstück T..K... Weg, (PLZ)H., zu bewilligen, Zug um Zug gegen Zahlung von derzeitig noch € 237.988,78, Stand 8. September 2015;
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2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der unter 1. angebotenen Gegenleistung in Annahmeverzug befindet;
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3. festzustellen, dass der Beklagten aus den Darlehensverträgen zur Kontonummer 7...2 und der Darlehensnummer 7...0 gegen die Kläger nach Zahlung gemäß Ziffer 1. keinerlei Ansprüche mehr zustehen;
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4. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Kläger als Gesamthandgläubiger € 4.313,51 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, der Widerruf der Kläger sei verspätet, die Darlehensverträge damit weiterhin wirksam. Die Widerrufsbelehrung habe in ihrem Wortlaut dem damaligen Gesetzestext des § 355 BGB entsprochen. Der Zusatz über die finanzierten Geschäfte sei insofern nicht schädlich, als für die Darlehensnehmer offensichtlich gewesen sei, dass dieser Zusatz im vorliegenden Fall nicht relevant sei.
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Die Beklagte hält einem möglichen Rückabwicklungsanspruch der Kläger außerdem den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Einziges Motiv für den Widerruf der Kläger sei die Ausnutzung der Niedrigzinsphase gewesen. Dies müsse im Rahmen des § 242 BGB berücksichtigt werden. Im Übrigen sei die Auszahlung des Darlehens erst nach Verstreichen der ursprünglichen Widerrufsfrist erfolgt, zudem hätten die Kläger Sondertilgungen vorgenommen (vgl. hierzu Anl. K10). Schließlich seien die Kläger auch bei der Einräumung der Grundschuld notariell beraten und aufgeklärt gewesen.
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Die Kläger hätten die Rückzahlung des Darlehens zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten angeboten, so dass kein Annahmeverzug ihrerseits vorläge.
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Zur Ergänzung des Sachverhalts im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Den Klägern steht kein Anspruch auf Rückabwicklung der beiden streitgegenständlichen Darlehensverträge zu, da diese nicht wirksam widerrufen sind. Der mit Schreiben vom 01.12.2014 erklärte Widerruf der Kläger ist verspätet. Der Widerruf hätte spätestens bis zwei Wochen nach Abschluss der Verträge erklärt werden müssen, da die in den Verträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen wirksam gewesen sind.
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Die Widerrufsbelehrung erfüllt sowohl die äußeren als auch die inhaltlichen Anforderungen an eine wirksame Belehrung gem. § 355 BGB in der Fassung vom 8.12.2004.
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So ist die Belehrung als ganzseitiger Hinweis in DIN A4-Größe ausgestaltet und auch gesondert von den Klägern als Darlehensnehmern unterschrieben worden.
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Sie ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Im Einzelnen:
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Die Widerrufsfrist gemäß §§ 495, 355 BGB in der Fassung vom 08.12.2004 sieht eine Widerrufsfrist von zwei Wochen vor. Zum Fristbeginn erklärt § 355 Abs.2 BGB, dass dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden sein muss, welche den Widerrufsadressaten und einen Hinweis auf den Fristbeginn sowie die Anforderungen an die Widerrufserklärung enthalten muss.
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Alle diese Voraussetzungen erfüllt die streitgegenständliche Belehrung.
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Die 2-Wochen-Frist ist deutlich angegeben, dass es keiner Angabe von Gründen bedarf, ergibt sich aus dem Hinweis „ohne Angabe von Gründen“. Auf die Möglichkeit eines Widerrufs in Textform wird hingewiesen. Gleichzeitig enthält die Belehrung den Hinweis, dass die rechtzeitige Absendung des Widerrufs zur Wahrung der Widerrufsfrist ausreichend ist. Name und Anschrift der Beklagten, an die ein Widerruf zu richten ist, werden deutlich angegeben. Die Belehrung enthält auch einen Hinweis auf den Beginn der Frist, der zutreffend ist. In § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB heißt es hierzu:
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„Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist.“
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Auch diese Anforderungen erfüllt die vorliegende in den streitgegenständlichen Verträgen enthaltene Widerrufsbelehrung. Sie gibt dabei den gesetzlichen Wortlaut exakt wieder, wonach zunächst der Erhalt der Belehrung maßgeblich ist, bei schriftlich abzuschließenden Verträgen jedoch die Frist nicht vor dem Erhalt der Vertragsurkunde, des schriftlichen Antrages oder Abschriften einer der beiden Varianten zu laufen beginnt.
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Die Frage einer Übereinstimmung mit der Musterbelehrung gem. BGB InfoV stellt sich demnach für die Wirksamkeit der Belehrung im konkreten Fall nicht mehr, da dieser Vertrauensschutz nur im Falle einer zweifelhaften Belehrung relevant wird. Wie sich aus § 14 der BGB-InfoV in der Fassung vom 2.9.2002 ergibt, ist der Unternehmer nicht verpflichtet, seine Belehrung unter Verwendung des Musters auszuführen, er genügt lediglich auf jeden Fall den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB, sofern er sich an das Muster hält.
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Auch auf die Frage, ob der Zusatz zu den finanzierten Geschäften eine bei der Überprüfung des Abweichens von der Musterbelehrungsverordnung relevante Tatsache enthält, kommt es demnach gar nicht mehr an.
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Mangels Hauptanspruches fehlt es auch an einem Anspruch auf die begehrten weiteren Feststellungen sowie mangels Verzuges an einem Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren.
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