Urteil vom Landgericht Hamburg - 325 O 232/15
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
und beschließt:
Der Streitwert beträgt 30.330,30 €.
Tatbestand
- 1
Der Kläger schloss am 13.6.2008 einen Darlehensvertrag für die geplante Ablösung einer Immobilienfinanzierung im Oktober 2011 ab. Das Darlehen belief sich auch einen Betrag von 130.000 €. Die Mindestlaufzeit des Darlehens lief bis zum 30.9.2021, der Zinssatz betrug 5,5 % p.a., die monatliche Tilgungsrate 704 € (Anlage K1=B1).
- 2
Der Darlehensvertrag war durch eine Ösung fest verbunden mit einer Widerrufsbelehrung, die bezüglich der Widerrufsfrist den Satz enthält: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ Ferner finden sich in der Belehrung im Zusammenhang mit verbundenen Geschäften die Sätze:
- 3
„Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn wir zugleich auch ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen.“
- 4
Außerdem enthält die Widerrufsbelehrung die mit Fußnotenhinweisen versehenen Formulierungen „Widerrufsbelehrung zu1“ und „Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen 2 (…) widerrufen.“ Am unteren Seitenrand finden sich die Fußnoten: „1 Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag von …“ und „2 Frist im Einzelfall prüfen.“
- 5
Der Kläger rief mit Schreiben vom 2.10.2009 (Anlage B2) die Auszahlung des Darlehens zum 30.9.2011 ab. Bis zum 1.6.2015 leistete er Zahlungen von 41.174,48 € auf das Darlehen.
- 6
Er widerrief seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Erklärung mit Schreiben vom 26.2.2015 (Anlage K12). Zuvor führten die Parteien eine Diskussion über das Bestehen einer Widerrufsmöglichkeit (Anlage K4 bis K11). Für die vorgerichtliche Tätigkeit rechnete der Rechtsanwalt des Klägers einen Betrag von 2.858,38 € ab.
- 7
Der Kläger meint, die Widerrufsbelehrung sei wegen der „frühestens“-Belehrung unzureichend. Die Beklagte könne sich nicht auf eine Übereinstimmung der von ihr erteilten Widerrufsbelehrung mit der Mustererklärung nach der BGB-InfoVO berufen, weil sie sich nicht an der seit dem 1.4.2008 gültigen Belehrung orientiert habe. Zudem komme der Musterbelehrung nur bei wortgetreuer Übernahme eine Schutzwirkung zu. Die Beklagte sei aber durch die Verwendung der Fußnotenzusätze und die Änderung des Textes über verbundene Geschäfte vom Text der Musterbelehrung abgewichen. Außerdem sei der Zusatz über verbundene Geschäfte überflüssig, da kein verbundenes Geschäft vorliege. Daher sei die Widerrufsbelehrung verwirrend.
- 8
Er beantragt,
- 9
1. festzustellen, dass er seine Vertragserklärungen zum Abschluss des mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrages vom 27.06.08, Darlehens-Nr.: 7...8 über € 130.000,00 mit Schreiben vom 26.02.15 wirksam widerrufen hat und verpflichtet ist, das Vertragsverhältnis rückabzuwickeln,
- 10
2. festzustellen, dass der Beklagten aus und im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag vom 27.06.08, Darlehens-Nr.: 7...8 über € 129.527,38 zuzügliche dem marktüblichen Zinsen seit dem 30.09.2011 abzüglich bereits gezahlter 41.174,48 € hinaus keine Ansprüche mehr zustehen,
- 11
3. festzustellen, dass die Beklagte ihm sämtliche Schäden zu ersetzen habe, die daraus resultieren, dass die Beklagte den Widerruf vom 26.02.15 nicht anerkannt hat.
- 12
4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Nebenforderung einen Betrag in Höhe von € 3.010,11 nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 24.03.15 zu zahlen.
- 13
Die Beklagte beantragt,
- 14
die Klage abzuweisen.
- 15
Sie behauptet, der Kläger sei nur durch die Niedrigzinsphase zum Widerruf des Darlehensvertrags veranlasst worden.
- 16
Sie meint, sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen zu können. Nicht jede Umformulierung der Widerrufsbelehrung, sondern nur eine inhaltliche Änderung lasse deren Schutzwirkung entfallen. Sie habe sich wegen der Übergangsfrist in § 16 BGB Info-VO an der Musterbelehrung, die vor dem 1.4.2008 gegolten habe, orientieren dürfen. Der Kläger setze die Widerrufsmöglichkeit rechtsmissbräuchlich ein, um von dem heute günstigeren Zinsniveau zu profitieren. Ein Widerrufsrecht sei verwirkt.
- 17
Zu den weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und das Protokoll der Verhandlung vom 3.11.2015 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 18
Die Feststellungsklage ist zulässig. Der allgemeine Vorrang der Leistungsklage steht dem nicht entgegen, denn der Kläger besitzt keinen Zahlungsanspruch, den er mit der Leistungsklage verfolgen könne, da er unabhängig von der Wirksamkeit des von ihm erklärten Widerrufs per Saldo noch Zahlungen an die Beklagte erbringen muss.
II.
- 19
Der Feststellungsantrag zu 1. ist unbegründet. Der Kläger hat seinen auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Widerrufserklärung nicht wirksam widerrufen. Zwar besaß er nach § 495 Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht, da er den Darlehensvertrag als Verbraucher abgeschlossen hatte. Das Widerrufsrecht bestand aber zum Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr, da die zweiwöchige Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 1 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung (im Folgenden a.F.) abgelaufen war.
- 20
a) Der Kläger hatte bereits vor Vertragsschluss zusammen mit den übrigen Vertragsunterlagen eine Widerrufsbelehrung erhalten. Diese Widerrufsbelehrung war zwar fehlerhaft, weil sie den Beginn der Widerrufsfrist aufgrund der Formulierung „beginnt frühestens mit“ nicht eindeutig erkennen lässt (BGH, Urt. v. 9.12.2009 – VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Urt. v. 1.12. 2010 – VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Urt. v. 2.2.2011 – VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Urt. v. 28.6.2011 – XI ZR 349/10, WM 2011, 1799; Urt. v. 15.8. 2012 – VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238). Die Beklagte kann sich aber auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB InfoV a.F. berufen. Nach dieser Bestimmung genügte eine Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 a.F. BGB und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster einer Widerrufsbelehrung aus der Anlage 2 der Verordnung gewählt wurde. Eine Belehrung, die die Vorgaben aus der Anlage 2 der Verordnung übernommen hat, gilt danach als ordnungsgemäß, da § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. eine zulässige Ausgestaltung der gesetzlichen Anforderungen durch den Verordnungsgeber darstellte (BGH, Urt. v. 15.8. 2012 – VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238). Die Beklagte hat ihre Belehrung auf der Grundlage des Musters aus der Anlage 2 der BGB-InfoV erstellt.
- 21
b) Die Beklagte war berechtigt, bei Vertragsschluss am 13.6.2008 eine Widerrufsbelehrung zu verwenden, die sich an der bis zum 1.4.2008 gültigen Mustererklärung (Anlage B7) orientierte. Der Verordnungsgeber hatte nämlich in § 16 BGB-InfoVO bestimmt, dass dieses Muster noch bis Oktober 2008 verwendet werden durfte.
- 22
c) Die Abweichung von dem Muster die darin zu sehen ist, dass die Beklagte die Formulierung aus dem Gestaltungshinweis Nr. 9 in der Form verwendet hat, dass sie den Satz 2 der Belehrung für verbundene Geschäfte neben der für Grundstückskredite zu verwendenden Belehrung wiedergegeben hat, steht der Gesetzlichkeitsfiktion nicht entgegen.
- 23
Allerdings kann sich der Verwender einer Widerrufsbelehrung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen, wenn er ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Entscheidend ist dabei, ob der Unternehmer den Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er in den Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb unabhängig vom konkreten Umfang der Änderung auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen (BGH, Urt. v. 28.6.2011 – XI ZR 349/10, NJW-RR 2012, 183; Urt. v. 1.3.2012 – III ZR 83/11, NZG 2012, 427). Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht so zu verstehen, dass jede textliche Abweichung gegenüber der Musterbelehrung dazu führt, dass die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. entfällt. Zwar verweist der Leitsatz der zitierten Entscheidung vom 28.6.2011 auf eine solche textliche Abweichung. In den Entscheidungsgründen jener Entscheidung hat der Bundesgerichtshof jedoch nicht auf die textliche Abweichung, sondern auf die inhaltliche Bearbeitung der Widerrufsbelehrung abgestellt. Auch die Formulierungen späterer Entscheidungen sprechen dafür, dass es dem Bundesgerichtshof darauf ankommt, ob eine inhaltliche Abweichung vorliegt und dass nicht jede Textänderung eine inhaltliche Abweichung darstellt. So hat der Bundesgerichtshof in späteren Entscheidungen schon in den Leitsätzen die inhaltliche Bearbeitung als maßgebliches Kriterium verwendet (BGH, Urt. v. 1.3.2012 – III ZR 83/11, NZG 2012, 427; Urt. v. 18.3.2014 – II ZR 109/13, NJW 2014, 2022; Beschluss v. 10.2.2015 – II ZR 163/14, juris). Er hat zudem in diesen Entscheidungen, in denen er jeweils relevante Abweichung von der Musterbelehrung erkannt hat, im Einzelnen begründet, weshalb die dort streitgegenständlichen Belehrungen inhaltliche Änderungen von der Musterbelehrung darstellten. Wenn nach dem Verständnis des Bundesgerichtshofs jede textliche Abweichung den Schutz des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. entfallen ließe, dann wäre dieser Begründungsaufwand nicht erforderlich gewesen. Zudem hat der Bundesgerichthof ausdrücklich offen gelassen, ob die Verwendung von Teilen der Musterbelehrung, die für den konkreten Vertrag nicht einschlägig waren und deshalb nach den Gestaltungshinweisen der Musterbelehrung hätten entfallen müssen, eine inhaltliche Abweichung von der Musterbelehrung darstelle (BGH, Beschluss v. 10.2.2015 – II ZR 163/14, juris).
- 24
Nach dem Gestaltungshinweis Nr. 9 der Musterwiderrufsbelehrung hätte die Beklagte die Ausführungen zu verbundenen Geschäften entfallen lassen können. Sofern sie sich für eine entsprechende Belehrung entschied, hätte diese folgendermaßen lauten müssen: „Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt. (…)“
- 25
Die von der Beklagten in der Widerrufsbelehrung im Zusammenhang mit verbundenen Geschäften verwendete Formulierung stellt keine inhaltliche Abweichung im Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung dar (ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.6.2015 – 22 U 17/15, Anlage B11; OLG Hamburg, Urt. v. 3.7.2015 – 13 U 26/15, Anlage B4). Dass die Beklagte überhaupt eine Belehrung für den Fall eines verbundenen Geschäfts erteilt hat, obwohl ein solches nicht vorliegt, ist unschädlich, weil der Gestaltungshinweis Nr. 9 nur vorgibt, dass die darin enthaltenen Hinweise entfallen können, wenn kein verbundenes Geschäft vorliegt. Die Umformulierung des auf Grundstücksgeschäfte bezogenen Satzes in die „Wir-Form“ stellt lediglich eine redaktionelle Anpassung der Widerrufsbelehrung ohne inhaltliche Änderung dar. Die Musterbelehrung verwendet an verschiedenen Stellen, unter anderem in dem zu ersetzenden Satz für den Widerruf von Darlehen, die nicht der Finanzierung von Grundstücken dienen, eine Formulierung, in der der Verwender mit „wir“ bezeichnet wird. Auch die Formulierung „wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind“ stellt keine inhaltliche Abweichung von der Musterbelehrung „wenn die Vertragspartner in beiden Verträge identisch sind“ dar, sondern ist nur einer konsequenten Umsetzung in die wir-Perspektive geschuldet. Schließlich stellt auch der Umstand, dass die Beklagte einen Satz der Musterbelehrung übernommen hat, der nach dem Gestaltungshinweis 9 bei Grundstücken entfallen müsste, keine inhaltliche Änderung der Musterbelehrung dar. Wie dargestellt hat der Bundesgerichtshof die Frage, ob die Verwendung eines Satzes, der nach der Musterbelehrung im konkreten Fall wegzulassen wäre, zu einer inhaltlichen Abweichung führt, offen gelassen. Dies ist jedenfalls für die hier zu beurteilende Konstellation zu verneinen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Belehrung über verbundene Geschäfte kein zwingender Bestandteil der Widerrufsbelehrung ist, sondern vollständig entfallen könnte. Dies stellt zwar keinen Freibrief dafür dar, einzelne Sätze der Musterbelehrung über verbundene Geschäfte in einer Weise auszuwählen, dass der Erklärungsempfänger irreführend über die Widerrufsmöglichkeiten bei verbundenen Geschäften informiert wird. Eine solche Irreführung besteht jedoch aufgrund der Verwendung des zusätzlichen Satzes aus dem Gestaltungshinweis 9 nicht. Denn ein Verbraucher kann, auch wenn er rechtsunkundig ist, zuverlässig erkennen, ob er das Darlehen für den Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts oder zu einem anderen Zweck aufgenommen hat.
- 26
d) Auch die in der Widerrufsbelehrung enthaltenen Bearbeitungshinweise stellen keine inhaltliche Abweichung von der Musterbelehrung dar. Allerdings ist die Verwendung von Fußnotentexten nicht schon deshalb zulässig, weil sie sich räumlich außerhalb des Rahmens, der die Widerrufsbelehrung umfasst, befinden. Denn die im laufenden Text stehenden Fußnotenzeichen befinden sich innerhalb der Widerrufsbelehrung; aus Sicht des Empfängers wird damit auch der Fußnotentext Bestandteil der Widerrufsbelehrung. Die Verwendung der Fußnoten ist aber deshalb unschädlich, weil der Empfänger der Widerrufsbelehrung diese ohne weiteres als Ausfüllhinweise für den Sachbearbeiter erkennen kann. Dies ist besonders deutlich für die Fußnote 1, in der sich der Hinweis findet, dass an jener Stelle des Textes die Bezeichnung des konkreten Geschäftes folgen soll. Dass sich dieser Hinweis nicht an den Kläger als Empfänger der Belehrung richtet, versteht sich von selbst. Aufgrund der Parallele zur ersten Fußnote gilt gleiches auch für die Fußnote ². Denn während diese Fußnote, sofern sie für sich allein betrachtet würde, möglicherweise so verstanden werden könnte, dass der Verbraucher prüfen müsse, ob die ihm mitgeteilte Frist richtig angegeben ist, konnte der Kläger sie deshalb nur als weiteren Ausfüllhinweis verstehen, weil die Fußnote in der äußerlichen Aufmachung der Fußnote 1 entspricht, bei der es sich eindeutig um einen Ausfüllhinweis handelt.
III.
- 27
Mangels eines wirksamen Widerrufs sind auch die Anträge zu 2., 3. und 4. unbegründet.
IV.
- 28
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG festgesetzt. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Wirksamkeit eines Darlehenswiderrufs richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an dem Widerruf des Vertrags (OLG Stuttgart, Beschluss v. 30.4.2015 – 6 W 25/15, JurBüro 2015, 475; OLG Celle, Beschluss v. 22.7.2015 – 3 W 48/15, MDR 2015, 1263). Dieses Interesse besteht im Wesentlichen darin, bei einem Neuabschluss des Darlehensvertrags zu aktuellen Konditionen Zinsen sparen zu können. Zum Zeitpunkt des Widerrufs standen bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt noch Zinszahlungen von 41.636,19 € aus (Anlage K2). Bei einem Neuabschluss des Darlehens zu aktuellen Konditionen ließen sich hiervon ca. 2/3, d.h. 27.757,46 € sparen. Ferner könnte der Kläger bei Abweichung des Vertragszinses von dem damals marktüblichen Zins eine Teilrückzahlung der bereits gezahlten Zinsen verlangen. Dieses Interesse bewertet das Gericht mit 1/10 der gezahlten Zinsen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 16 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 BGB-InfoVO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- § 14 Abs. 1 BGB-InfoV 6x (nicht zugeordnet)
- BGB § 495 Widerrufsrecht; Bedenkzeit 1x
- BGB § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen 1x
- BGB § 14 Unternehmer 1x
- § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 219/08 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 82/10 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 103/10 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 349/10 2x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 378/11 2x (nicht zugeordnet)
- III ZR 83/11 2x (nicht zugeordnet)
- II ZR 109/13 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 163/14 2x (nicht zugeordnet)
- 22 U 17/15 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (13. Zivilsenat) - 13 U 26/15 1x
- Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 6 W 25/15 1x
- Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (3. Zivilsenat) - 3 W 48/15 1x