Urteil vom Landgericht Hamburg (27. Zivilkammer) - 327 O 399/15

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen den Betrag in Höhe von 2.229,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2014 zu zahlen.

II. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerinnen den Betrag in Höhe von 2.229,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2014 zu zahlen.

III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte 2/3 und die Klägerinnen wie Gesamtschuldner 1/3 zu tragen.

V. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffern I., II. und IV. vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Kostenvollstreckung des Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Erstattung der Kosten zweier Abmahnungen wegen einer geschäftsschädigenden Veröffentlichung in Anspruch.

2

Die Klägerinnen sind im Bereich des Handels mit Immobilien tätig. Bei der Klägerin zu 2) handelt es sich um die Muttergesellschaft einer Vielzahl von Emissions-, Dienstleistungs- und Vertriebsgesellschaften, die selbst u.a. den geschlossenen Immobilienfonds M. XI auflegt. Bei der Klägerin zu 1) handelt es sich um eine Vertriebstochter der Klägerin zu 2), die Klägerin zu 3) ist ein Emissionshaus, das für den Vertrieb der bis 2008 emittierten Fonds verantwortlich ist. Der Beklagte ist Rechtsanwalt.

3

Die Klägerinnen beanstandeten die Veröffentlichung des Beklagten vom 12.09.2014 auf der Internetseite www. a..de unter dem Titel „Ermittlungsverfahren gegen f.“ gemäß Anlage LHR 1. Hierauf waren die Klägerinnen im Oktober 2014 aufmerksam geworden.

4

Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.10.2014 ließen die Klägerinnen den Beklagten abmahnen (Anlage LHR 2). Mit Schreiben vom selben Tage ließen sie auch den Betreiber der Plattform www. a..de zur Entfernung auffordern (Anlage LHR 3). Letzterer löschte den Artikel umgehend (vgl. Schreiben des Plattformbetreibers vom 08.10.2014, Anlage LHR 4). Der Beklagte wies die Abmahnung der Klägerinnen mit dem Hinweis auf den fehlenden Vollmachtsnachweis zurück (Anlage LHR 5). Nach erneutem Nachfassen der Klägerinnen gab der Beklagte eine Unterlassungserklärung ab (vgl. Anlagen LHR 6 bis 9). Mit Schreiben vom 24.10.2014 ließen die Klägerinnen den Beklagten ohne Erfolg auffordern, die Kosten beider Abmahnungen nach einem Streitwert in Höhe von 150 TEUR und einer um 0,6 erhöhten Mittelgebühr zu übernehmen (Anlage LHR 10).

5

Die Klägerinnen sind der Ansicht, die streitgegenständliche Veröffentlichung sei herabsetzend und standeswidrig. Zwar gebe es ein laufendes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart. Weder seien hiervon jedoch alle Klägerinnen betroffen noch seien die Renditeprognosen sämtlicher f.-Fonds Gegenstand der Ermittlungen. Die Ermittlungen bezögen sich nach Auskunft des ermittelnden Staatsanwalts Herrn E. explizit nur auf die Frage, ob in den Emissionsprospekten für die seit Ende 2010 aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds der wirtschaftliche Verlauf der Vorgängerfonds zutreffend dargestellt worden sei oder nicht. Hierbei handele es sich gegenständlich lediglich um vier von insgesamt 14 Fonds. Ob daraus Anlegern überhaupt ein Schaden hätte erwachsen können, sei unklar. Keineswegs seien die Renditen überdies für Fachkundige nicht nachvollziehbar. Sie, die Klägerinnen, hätten als Reaktion auf die öffentliche Kritik ein Fonds-Monitoring durchführen lassen durch unabhängige Wirtschaftsprüfer.

6

Die Kosten der Abmahnung gegenüber dem Plattformbetreiber habe der Beklagte als Schadensersatz ebenfalls zu tragen.

7

Die Klägerinnen beantragen,

8

1. den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen den Betrag in Höhe von 3.360,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2014 zu zahlen.

9

2. den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen den Betrag in Höhe von 3.360,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2014 zu zahlen.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er rügt die örtliche Zuständigkeit, da er keine Kanzlei in Hamburg betreibe.

13

Er hält die Aktivlegitimation der Klägerinnen für nicht gegeben, da aufgrund der unterschiedlichen Betätigungsfelder der Parteien kein Wettbewerbsverhältnis bestünde.

14

In der Sache hält der Beklagte die Veröffentlichung für nicht zu beanstanden, da sie sachlich gehalten sei. Insbesondere habe er darin darauf hingewiesen, dass das Ergebnis der Ermittlungen auch sein könne, dass dem Emissionshaus nichts vorzuwerfen sei. Auch die Presse habe kritisch über die Klägerinnen berichtet (vgl. Anlagen NLR 3 und 4). Er habe sich daher lediglich mit einem in der Presse kritisch beleuchteten Sachverhalt auseinander gesetzt, ohne die Klägerinnen eindeutig zu verurteilen. Die angegriffenen Äußerungen seien daher auch von der Meinungsfreiheit gedeckt. Schließlich seien die Klägerinnen auch im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Bonn und dem Oberlandesgericht Köln gegen ihn gescheitert (vgl. Anlagen NLR 1 und 2).

15

Auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2015 wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

16

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Zahlungsansprüche folgen aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG und § 9 UWG. Die Abmahnungen waren berechtigt. Der ihnen zugrunde liegende Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 3, 4 Nr. 8, 8 Abs. 1 UWG a.F.

17

1. Die Zuständigkeit der Kammer folgt aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 UWG, da die streitgegenständliche Publikation auch im Bezirk des Landgerichts Hamburg abrufbar war.

18

2. Die Klägerinnen sind zur Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen gegenüber dem Beklagten aktivlegitimiert gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.

19

a) Zwar wäre auf den ersten Blick die Anwendbarkeit des UWG zu verneinen, da die Parteien nicht unmittelbare Wettbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind. Nach der Rechtsprechung sind an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH GRUR 2014, 1114, 1116 – nickelfrei). Dabei ist zwischen Substitutionswettbewerb und Behinderungswettbewerb zu differenzieren, da der Behinderungswettbewerb darauf abzielt, einen anderen Unternehmer in seiner Geschäftstätigkeit zu behindern (Hans. OLG, Besch. v. 18.07.2017 – 5 U 99/13). Danach besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis auch dann, wenn zwischen den Vorteilen, die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (sog. weiter Mitbewerberbegriff BGH GRUR 2014, 1114, 1116 – nickelfrei; Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflg. 2015, § 2 Rdnr. 109). In den Fällen des Behinderungswettbewerbs ist daher eine Tätigkeit auf demselben relevanten Markt nicht erforderlich (Urteil der Kammer vom 13.06.2013 – Az. 327 O 307/12, bestätigt von Hans. OLG, Besch. v. 18.07.2017 – 5 U 99/13; LG Hamburg, Urt. v. 13.09.2011 – Az. 312 O 128/11; Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflg. 2015, § 2 Rdnr. 109 ff.). Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen im Übrigen unterschiedlichen Branchen angehören (Hans. OLG, Besch. v. 18.07.2017 – 5 U 99/13).

20

b) Der Beklagte ist nach Maßgabe der obigen Voraussetzungen Mitbewerber der Klägerinnen im weiteren Sinne. Denn die streitgegenständliche Veröffentlichung ist objektiv geeignet und darauf gerichtet, Anleger der Fonds der Klägerinnen als Mandanten des Beklagten zu werben. Sie ist auch geeignet solche Internetnutzer anzusprechen, die sich per Suchmaschine um Informationen über die Klägerinnen bemühen und dann auf der Internetpräsenz des Beklagten landen. Beides dient der Förderung des Absatzes seiner Dienstleistungen, nämlich der Rechtsberatung, was sich gleichzeitig nachteilig auf die Tätigkeit der Klägerinnen in ihrem angestammten Markt, nämlich der Emission und des Vertriebes von Fonds, auswirken kann.

21

3. Das Verhalten des Beklagten erfüllt den Tatbestand des § 4 Nr. 8 UWG. Nach der Vorschrift des § 4 Nr. 8 UWG handelt insbesondere unlauter, wer u.a. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind.

22

a) Der Beklagte haftet als Täter von Verbreitungshandlungen nach § 4 Nr. 8 UWG. Die daraus folgende Beweislast für die Richtigkeit geschäftsschädigender Tatsachen im Wettbewerbsverhältnis hat der Verbreitende und damit der Beklagte zu tragen (vgl. Urteil der Kammer vom 01.09.2011 – Az. 327 O 607/10 – ZUM 2011, 936 ff.). Die Klägerinnen haben unwidersprochen vorgetragen, dass es zwar ein laufendes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart gebe, hiervon jedoch weder alle Klägerinnen betroffen noch die Renditeprognosen sämtlicher f.-Fonds Gegenstand der Ermittlungen seien. Vielmehr bezögen sich die Ermittlungen nach Auskunft des ermittelnden Staatsanwalts Herrn E. explizit nur auf die Frage, ob in den Emissionsprospekten für die seit Ende 2010 aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds der wirtschaftliche Verlauf der Vorgängerfonds zutreffend dargestellt worden sei oder nicht, wobei um vier von insgesamt 14 Fonds betroffen seien.

23

b) Der beweisbelastete Beklagte ist den Beweis des Gegenteils, also der Richtigkeit seiner pauschaleren Äußerungen nicht angetreten. Der bloße Umstand, dass die Presse sich auch des Themas angenommen hatte, ist zum Beleg der Richtigkeit nicht geeignet. Die pauschale Äußerung, es gebe ein „Ermittlungsverfahren gegen f.“ ist damit unstreitig unwahr. Tatsächlich sind auch nur zwei der Klägerinnen überhaupt Fondsanbieter. Die Eignung der Kreditgefährdung ergibt sich aus der unzutreffenden Bezichtigung, Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens zu sein, was sich negativ auf die Stellung der Klägerinnen am Markt und ihren Kredit auswirken kann. Auch die unbelegte Aussage, Renditen, die für Fachkundige nicht verständlich sind, ist geeignet, an der Verlässlichkeit der maßgeblichen (Rendite-)Versprechen aller von den Klägerinnen angebotenen Fonds Zweifel zu wecken und damit den Kredit der Klägerinnen zu beeinträchtigen. Denn unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO) ist dies in der Allgemeinheit gerade nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens. Vielmehr ist lediglich die die Darstellung des Verlaufs von Vorläuferfonds bei insgesamt 4 von 14 Fonds Gegenstand der staatsanwaltlichen Ermittlungen.

24

c) Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen. Dies kann er schon deshalb nicht, weil das Grundrecht der Meinungsfreiheit, das zwar auch kommerzielle Meinungsäußerungen sowie reine Wirtschaftswerbung mit wertendem, meinungsbildendem Inhalt schützt, nicht die Behauptung unwahrer Tatsachen erfasst. Diese Meinungs- und Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG schützt nicht die Behauptung unwahrer Tatsachen, die einen Mitbewerber herabsetzen (vgl. BGH, GRUR 2012, 74, 77 – Coaching Newsletter). Auf ein Verschulden kommt es im Rahmen des Tatbestandes des § 4 Nr. 8 UWG nicht an.

25

4. Die Verpflichtung zur Tragung der Abmahnkosten folgt damit aus § 12 Abs. 1 S. 1 UWG. Allerdings ist der Gebührenberechnung der Klägerinnen als zu hoch einzustufen.

26

a) Entscheidend für die Bemessung des Gegenstandswert einer anwaltlichen Abmahnung ist – ebenso wie für die Bemessung des Streitwerts eines Unterlassungsantrages im gerichtlichen Verfahren – das Interesse des Gläubigers an der Abwehr aktueller oder potentieller Verletzungshandlungen. Bewertungsmaßstab für dieses Interesse ist die von der Zuwiderhandlung ausgehende Gefährlichkeit, der sog Angriffsfaktor, der bestimmend ist für Wahrscheinlichkeit und Ausmaß künftiger Rechtsverletzungen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage 2015, § 12 Rdnr. 5.5). Zu berücksichtigen sind dabei vor allem Intensität und Dauer, Art und Umfang und Auswirkung der Verletzungshandlung, die Stärke der Wiederholungsgefahr, die Wahrscheinlichkeit, das Ausmaß und die Folgen künftiger Verletzungshandlungen und die Unternehmensverhältnisse des Verletzers (vgl. Cepl/Voß, ZPO, 1. Auflg. 2015, § 3 Rn. 186 ff.). Ob eine Herabsetzung oder Verunglimpfung (§ 4 Nr. 7 UWG) vorliegt, beurteilt sich nach dem Eindruck der angesprochenen Verkehrskreise, wobei die Umstände des Einzelfalls, insbesondere Inhalt und Form der Äußerung, ihr Anlass und der gesamte Sachzusammenhang sowie die Verständnismöglichkeiten der angesprochenen Verkehrskreise zu berücksichtigen sind. Die streitwertmäßige Bewertung herabsetzender Äußerungen hängt daher ebenfalls stets vom Einzelfall ab, insbesondere der Intensität, Schädlichkeit und des Umfangs ihrer Verbreitung (Cepl/Voß, aaO. Rn. 203 m.w.N.).

27

b) Der Angriffsfaktor ist vorliegend als noch moderat bis leicht erhöht einzustufen. Zwar handelt es sich vorliegend um eine Internetpublikation auf einem durchaus breitenwirksamen Portal im Internet. Dem Beklagten ist vorzuwerfen, seine Angaben über den Konzernverbund der Klägerin weder in personeller noch in sachlicher Hinsicht präzisiert zu haben und damit die Klägerinnen insgesamt zu Unrecht bezichtigt zu haben, für alle Fondsprodukte Renditen zu behaupten, die (objektiv) für Fachkundige nicht nachvollziehbar seien. Der Ton der Gesamtveröffentlichung ist jedoch nicht reißerisch und weist auch auf den noch unsicheren Ausgang des (allerdings von seinem persönlichen und tatsächlichen Umfang viel zu breit dargestellten) Ermittlungsverfahrens hin. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Beklagten um einen Rechtsanwalt handelt, mithin um ein Organ der Rechtspflege, dem naturgemäß von Internetnutzern ein größeres Vertrauen in die Richtigkeit der eigenen Publikationen geschenkt wird als gegenüber sonstigen Marktteilnehmern, die nicht auf die Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung nach § 12a BRAO vereidigt worden sind. Der Gegenstandswert des Unterlassungsbegehrens wäre daher mit 50.000,- EUR angemessen bewertet.

28

c) Der Ansatz einer 1,3 Gebühr ist nicht zu beanstanden. Aufgrund der pauschalen Bezichtigung des Konzernverbunds der Klägerinnen wären auch alle drei Klägerinnen in ihren Rechten verletzt, so dass die mittlere Geschäftsgebühr von 1,3 zu Recht von den Klägerinnen um 0,6 erhöht worden war. Hieraus errechnen sich die Kosten der Abmahnung wie folgt:

29

Streitwert 50.000 €
1,30 Geschäftsgebühr 1.511,90 €
0,60 Erhöhung der Geschäftsgebühr 697,80 €
Auslagenpauschale 20,00 €
In Summe: 2.229,70 EUR.

30

5. Bei dem Plattformbetreiber von www. a..de handelt es sich um einen Beauftragten des Beklagten, für dessen Verhalten er nach § 8 Abs. 1 S. 2 UWG ohne Exkulpationsmöglichkeit einzustehen hat. Die Kosten der – erfolgreichen – Inanspruchnahme des Plattformbetreibers hat der Beklagte ebenfalls nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, jedenfalls aber aus dem Gesichtspunkt der Schadensersatzes nach § 9 UWG zu erstatten. Denn dem Beklagten ist zumindest fahrlässiges Handeln vorzuwerfen, weil er den von ihm publizierten Sachverhalt gerade nicht ausreichend selbst nachrecherchiert hatte und damit zumindest fahrlässig falsche Angaben über die Klägerinnen aufgestellt hat. Das Vorgehen der Klägerinnen gegen den Plattformbetreiber hat sich dabei auch nach Schutzzweckgedanken als sinnvoll gezeigt angesichts der anfänglichen Zurückweisung der Abmahnung durch den Beklagten. Die Kosten der erfolgreichen Inanspruchnahme des Plattformbetreibers waren daher notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, die der Beklagte zu übernehmen hat. Hinsichtlich der Höhe kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

II.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 709 S. 1 und 2 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

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