Urteil vom Landgericht Hamburg (20. Zivilkammer) - 320 S 85/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 19.6.2015 – 911 C 442/14 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
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Von einer Darstellung gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1. ZPO wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 19.6.2015 – 911 C 442/14 – zu erkennen:
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Die Beklagte wird verurteilt,
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a) dem Kläger durch Vorlage eines geordneten, schriftlichen Verzeichnisses in deutschem Klartext Auskunft über die Vor- und Nachnamen sowie die Anschriften der mittelbar über die Beklagte beteiligten Gesellschafter der FHH Fonds Nr. 36 MS „ARICA A.“ GmbH & Co. KG und der FHH Fonds Nr. 36 MS „MONZA M.“ GmbH & Co. KG zu erteilen;
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b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II
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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
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Zu Recht und mit zutreffenden Gründen, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich verwiesen wird, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft. Die Entscheidung des BGH vom 16.12.2014 (II ZR 277/13) ist nicht übertragbar. Anders als in dem dort entschiedenen Fall sind in dem streitgegenständlichen Sachverhalt die Treugeber einem unmittelbaren Gesellschafter nicht umfassend gleichgestellt.
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Vielmehr werden den Treugebern allenfalls einzelne Gesellschafterrechte eingeräumt.
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In §§ 12 Nr. 8, 13 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrages wird lediglich das Recht eingeräumt, der Treuhänderin zur Ausübung des Stimmrechtes in der Gesellschafterversammlung Weisungen zu erteilen oder aber das Stimmrecht selbst auszuüben.
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Der Treuhand-und Verwaltungsvertrages regelt ohnehin nur das Verhältnis zwischen Treugeber und Treuhänderin und nicht jenes zur Gesellschaft. § 3 enthält demgemäß lediglich ein Weisungsrecht des Treugebers gegenüber der Treuhänderin. § 6 des Treuhand-und Verwaltungsvertrages verpflichtet die Treuhänderin zur Herausgabe des Erlangten an die Treugeber. Nur insoweit, also in dem Verhältnis zur Treuhänderin, werden die Treugeber wie Gesellschafter behandelt.
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Den vom Kläger zur Begründung der Berufung genannten Entscheidungen der Landgerichte Dortmund 13.2.2015 (3 o 398/14) und Düsseldorf vom 19.2.2015 (21 s 216/13) lagen wiederum abweichende Sachverhalte zugrunde. In dem vom Landgericht Dortmund entschiedenen Fall waren in dem Gesellschaftsvertrag u.a. die Regelungen enthalten,
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„…Anleger, die sich mittelbar als Treugeber über den Treuhandkommanditisten beteiligen, stehen, ohne selbst Gesellschafter zu sein, nach Maßgabe des mit dem Treuhandkommanditisten geschlossenen Treuhandvertrags sowie dieses Gesellschaftsvertrags im Innenverhältnis zu anderen Gesellschaftern sowie im Verhältnis zueinander wirtschaftlich so, als seien sie direkt als Kommanditisten an der Gesellschaft beteiligt. Soweit deshalb nachfolgend Rechte und Pflichten für "Kommanditisten" oder "Gesellschafter" begründet werden, treffen diese Rechte und Pflichten im Innenverhältnis auch die mittelbar als Treugeber über den Treuhandkommanditisten beteiligten Anleger….
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Die Beteiligung des Treuhänders als Treuhandkommanditist erfolgt nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft und den Bestimmungen dieses Treuhandvertrages. Der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft ist in seiner jeweiligen Fassung Bestandteil des vorliegenden Treuhandvertrages. Für das Verhältnis zwischen dem Treuhänder und dem Treugeber gelten die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft sinngemäß, sofern nicht in diesem Treuhandvertrag abweichende Regelungen getroffen sind.“
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Vergleichbare Regelungen finden sich im vorliegenden Fall nicht. Auch die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts Düsseldorf lassen erkennen, dass das dortige Vertragswerk über die Möglichkeit der Ausübung von Kontrollrechten hinausgehenden Regelungen zur wirtschaftlichen Gleichstellung von Treugebern und Kommanditisten der Gesellschaft enthält.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708, 713 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- 911 C 442/14 2x (nicht zugeordnet)
- II ZR 277/13 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 398/14 1x
- 21 s 216/13 1x (nicht zugeordnet)