Urteil vom Landgericht Hamburg (7. Zivilkammer) - 307 S 86/15
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 07.07.2015, Az. 532 C 110/15, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
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Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung die im erstinstanzlichen Verfahren abgewiesene Klage auf Zahlung einer monatlichen Miete für einen Kfz-Parkplatz in Höhe von jeweils EUR 80,00, insgesamt mithin EUR 160,00, für die Monate Februar und März 2015 weiter.
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Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
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Die - von dem Amtsgericht gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zugelassene - Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, ist jedoch der Sache nach unbegründet.
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Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die hier zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird, ist das Amtsgericht hinsichtlich des Stellplatzes von einer unzulässigen Koppelung gemäß § 10 HmbWoBindG ausgegangen. Ergänzend zu den ausführlichen Ausführungen des Amtsgerichts zur Auslegung der streitgegenständlichen Norm des § 10 Abs. 6 HmbWoBindG unter Berücksichtigung der eingereichten Lichtbilder ist lediglich auszuführen, dass es unerheblich ist, ob das Gebäude zum Zeitpunkt der Überlassung des Stellplatzes bereits über Außenwände verfügte. So zeigt eine Auslegung anhand des Wortlautes des § 10 Abs. 6 HmbWoBindG, dass es insbesondere auf die Überdachung und nicht die seitliche Abgrenzung ankommt. Ein offener Stellplatz ist danach auch ein Stellplatz auf dem Obergeschoss einer Parkpalette was im Umkehrschluss bedeutet, dass ein Stellplatz, welcher sich - wie hier - nicht auf dem Obergeschoss einer Parkpalette befindet, kein offener Stellplatz ist. Andernfalls wäre der Zusatz “auch auf dem Obergeschoss“ in § 10 Abs. 6 HmbWoBindG überflüssig gewesen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- § 10 HmbWoBindG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 1x
- § 10 Abs. 6 HmbWoBindG 3x (nicht zugeordnet)
- 532 C 110/15 1x (nicht zugeordnet)