Urteil vom Landgericht Hamburg (27. Zivilkammer) - 327 O 176/16
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen organschaftlichen bzw. gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre),
zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
im Wirtschaftsraum NORD (gekennzeichnet durch die Bundesländer Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, den Wirtschaftsraum Nordhessen, gekennzeichnet durch die Städte Kassel und Göttingen, den Wirtschaftsraum Ost-Westfalen, gekennzeichnet durch die Städte Münster, Bielefeld und Paderborn, den Wirtschaftsraum Ostsachsen, gekennzeichnet durch die Städte Dresden und Chemnitz sowie den Wirtschaftsraum des nördlichen Sachsen-Anhalt, gekennzeichnet durch die Stadt Magdeburg)
1.1 auf der Webseite www. f..com mit dem Kennzeichen "P. & C." für den Einzelhandel mit Bekleidungswaren zu werben, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet:
a)
(rote Umrandung nachträglich hinzugefügt zur Verdeutlichung der beanstandeten Kennzeichenbenutzung)
und / oder
b)
(rote Umrandung nachträglich hinzugefügt zur Verdeutlichung der beanstandeten Kennzeichenbenutzung)
1.2 auf der Webseite www. f..com mit dem Kennzeichen "P&C" zu werben, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet:
(rote Umrandung nachträglich hinzugefügt zur Verdeutlichung der beanstandeten Kennzeichenbenutzung)
2. Auskunft zu erteilen darüber, seit wann und in welchem Umfang sie die Handlungen gemäß Ziffer I.1 begangen hat.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu erstatten, der dieser durch die Handlungen gemäß Ziffer I.1 entstanden ist und zukünftig entstehen wird.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I. 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 €, hinsichtlich Ziffer I. 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € und hinsichtlich Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 200.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
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Die Klägerin macht einen kennzeichenrechtlichen, hilfsweise vertraglichen, höchst hilfsweise wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nebst Annexansprüchen geltend. Dem Verfahren ging das Verfügungsverfahren 327 O 552/12 voraus. Die von der Kammer erlassene einstweilige Verfügung vom 15.10.2012 (Anlage K 1) griff die Beklagte nicht an. Sie wollte aber auch keine Abschlusserklärung abgeben (Anlage K 2.2).
- 2
Bei den Parteien handelt es sich um zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen, die jeweils über verschiedene Filialen den Einzelhandel mit Bekleidungsstücken betreiben. Sie existieren schon seit vielen Jahrzehnten unter der identischen Firmenbezeichnung „P. & C. KG“ nebeneinander. Die Parteien führen ihre Bekleidungshäuser jeweils getrennt in bestimmten Wirtschaftsräumen von Deutschland, so dass in jedem Wirtschaftsraum immer nur eine der Parteien unter "P. & C." Bekleidungshäuser unterhält.
- 3
Zwischen den Parteien bestand über viele Jahre, zuletzt in einer Festlegung vom 06.04.1990 (Anlagen K 10 und 11), Einigkeit darüber, Bekleidungshäuser unter der Bezeichnung „P. & C.“ in ein und demselben Wirtschaftsraum stets nur durch eine Seite unterhalten zu lassen. Die Klägerin belegte den „Wirtschaftsraum NORD“ und die Beklagte den „Wirtschaftsraum WEST“.
- 4
Die Parteien führten ihre Werbekampagnen traditionellerweise getrennt voneinander für ihre jeweiligen Bekleidungshäuser durch. Es gab aber auch ein Zusammenarbeiten. Im Zeitraum zwischen 1996 und Februar 2000 schalteten sie gemeinsam bundesweite Werbung. Nachdem die werbliche Zusammenarbeit der Parteien im Februar 2000 mit einer Werbekampagne ihr Ende gefunden hatte, setzte die Beklagte ihre eigenen Werbeaktivitäten allein fort, und zwar auch mit bundesweiter Werbung.
- 5
Die Beklagte betrieb für diverse ihrer Filialen (Anlage K 12) eigene Facebook-Seiten. Die Filialen werden nicht von rechtlich selbständigen Unternehmen betrieben. Die Startseite war jeweils gemäß Anlage K 13 gestaltet und enthielt die Angabe „P. & C. [Name der Stadt]“. Im unteren Teil der streitgegenständlichen Startseite für die Filiale in K. war ein Nachrichtenpost zu sehen, in dem es hieß: „Viel Spaß beim Shoppen wünscht euch euer P & C Team!“ (Anlage 4 zur einstweiligen Verfügung in Anlage K 1).
- 6
Über den Link „Info“ auf der Startseite für die Filiale in K. gelangte man zu der Seite gemäß Anlage K 14, auf der es unter „Allgemeine Informationen“ hieß:
- 7
„Es gibt zwei unabhängige Unternehmen P. & C. mit ihren Hauptsitzen in D. und H.. Dies ist die F.-Seite der P. & C. KG D.. Standorte findest Du unter www.p...-c....de."
- 8
Die Klägerin geht in erster Linie aus ihrem Unternehmenskennzeichen vor (§ 15 Abs. 2 und 3 MarkenG), hilfsweise aus der vertraglichen Vereinbarung aus dem Jahr 1990 und höchst hilfsweise aus Wettbewerbsrecht (§§ 3, 5 UWG).
- 9
Die Klägerin ist der Ansicht, dass Verwechslungsgefahr bestehe. Indem die Beklagte Standortseiten unter Benutzung der Kennzeichen „P. & C.“ und „P & C“ betreibe, störe sie die zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage. Die Verbraucher im Wirtschaftsraum NORD würden in Anbetracht der Standortseite K. irrig davon ausgehen, dass die Klägerin die Seite für ihre (vermeintliche) Filiale in K. betreibe. Die Beklagte habe keine ausreichenden Abgrenzungsmaßnahmen ergriffen. Der Hinweistext auf der Infoseite sei unzureichend. Er befinde sich nicht wie erforderlich auf der Startseite und werde auf der Infoseite auch nicht drucktechnisch hervorgehoben.
- 10
Die Klägerin nimmt für sich darüber hinaus Bekanntheitsschutz in Anspruch. Sie legt dazu eine Ipsos-Umfrage aus dem März 2010 (Anlage K 7) und Brigitte Kommunikationsanalysen (Anlagen K 8 und 9) vor. Sie trägt zudem zu ihren Umsatzzahlen, der jährlichen Anzahl an bestellten Einkaufstüten mit dem Zeichen „P. & C.“ und der jährlichen Anzahl an Webebeilagen in Zeitungen vor. Die Beklagte nutze die Unterscheidungskraft des klägerischen Kennzeichens aus und beeinträchtige sie durch Verwässerung. Außerdem nutze sie die Wertschätzung aus.
- 11
In der vertraglichen Vereinbarung aus dem Jahr 1990 hätten die Parteien sich verpflichtet, die Zeichen "P. & C." und "P&C" für die Zwecke des Einzelhandels mit Bekleidungswaren nur im jeweils eigenen Wirtschaftsraum einzusetzen.
- 12
Die Beklagte handle unlauter, weil sie den Verkehr im Wirtschaftsraum NORD über das Unternehmen, das die Facebook-Seiten betreibt, irreführe. Zudem dränge die Beklagte der Klägerin ihr Marketingkonzept auf. Während die Beklagte auf Glamour und Prominente setze und versuche, mit ihrer Werbung Assoziationen an Glanz und Glamour, Reichtum, Luxus, Styling, Hollywood-Größen und High Society zu wecken und dabei offensichtlich an ein junges Publikum gerichtet sei, sei das Marketing-Konzept der Klägerin bislang wesentlich klassischer, bürgerlicher und qualitätsbezogener ausgerichtet.
- 13
Die Klägerin beantragt:
- 14
wie erkannt.
- 15
Die Beklagte beantragt,
- 16
die Klage abzuweisen.
- 17
Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein aufklärender Hinweis entbehrlich sei, wenn die Internetseite für sich ausreichend deutlich den lokalen Bezug zum einen oder anderen Unternehmen erkennen lasse. Das sei hier auf Grund des Zusatzes „K.“ der Fall. Der Verkehr nehme nicht an, dass sich eine Mitteilung für ein P. & C.-Verkaufshaus in gleicher Weise für ein anderes gelte.
- 18
Hilfsweise trägt die Beklagte vor, dass der Klagantrag zu I.1.2 jedenfalls deshalb unbegründet sei, weil sich die Klaganträge zu I.1.1 a) und I.1.2 nur auf verschiedene Teile derselben Internetseite bezögen. Die Beklagte sei allenfalls verpflichtet, auf der ersten sich öffnenden Seite einen Aufklärungshinweis im Zusammenhang mit der ersten Nennung von P. & C. zu platzieren. Dieser würde sich dann automatisch auch auf den unteren Teil gemäß dem Klagantrag zu I.1.2 beziehen.
- 19
Hinsichtlich der Infoseite sei ein Hinweis bereits nicht erforderlich, weil es sich um eine Unterseite handle und nach der Rechtsprechung des BGH nur ein Hinweis auf der Eingangsseite erforderlich sei. Im Übrigen sei der vorhandene Hinweis ausreichend.
- 20
Die Verkehrsbefragungen zur Bekanntheit seien auf Grund methodischer Mängel nicht verwertbar.
- 21
Ansprüche aus der vertraglichen Vereinbarung aus dem Jahr 1990 bestünden nicht. Ein bundesweites Werbeverbot ergebe sich daraus nicht. Die Parteien hätten keine Gebietsaufteilung vorgenommen, die im Übrigen kartellrechtswidrig wäre. Es habe nur einen Konsens darüber gegeben, in denen die Parteien jeweils alleine stationär Häuser betreiben durften.
- 22
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2016 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 23
Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 5 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zu. Die Annexansprüche folgen aus §§ 15 Abs. 5 und 19 MarkenG.
- 24
1. Dass beide Parteien Inhaber von Unternehmenskennzeichen namens „P. & C.“ bzw. „P & C“, sind, steht zwischen ihnen nicht im Streit. Nach der im Prozessverhältnis zwischen den Parteien mittlerweile ständigen Rechtsprechung des BGH gilt zwischen ihnen das Recht der Gleichnamigen (BGH, GRUR 2010, 738 –P. & C. I, BGH, GRUR 2011, 623 –P. & C. II; GRUR 2013, 397 –P. & C. III; GRUR-RR 2014, 201 – P. & C. IV). Dies bedeutet Folgendes (vgl. GRUR 2010, 738 –P. & C. I, Rz. 17-21):
- 25
„Der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung kann Dritte, die die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen, auf Unterlassung (§ 15 Abs. 2 MarkenG) und bei Verschulden auf Schadensersatz (§ 15 Abs. 5 MarkenG) in Anspruch nehmen. Ist der Dritte gleichfalls Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung, die ihm die Nutzung des Zeichens erlaubt, ist für die Bestimmung des Vorrangs der zusammentreffenden Unternehmenskennzeichenrechte zwar grundsätzlich ihr Zeitrang maßgeblich (§ 6 Abs. 1 MarkenG), der nach dem Zeitpunkt des Rechtserwerbs (§ 6 Abs. 3 MarkenG), also der Aufnahme der Benutzung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) zu bestimmen ist. Nach § 23 Nr. 1 MarkenG hat der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung jedoch nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr dessen Namen zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.
- 26
Zur Beurteilung der Fälle von Gleichnamigkeit, in denen eine geschützte Bezeichnung mit einer aus einem bürgerlichen Namen gebildeten Bezeichnung zusammentrifft, hat der Bundesgerichtshof Grundsätze entwickelt, die im Rahmen des § 23 Nr. 1 MarkenG unverändert anwendbar sind (BGH, Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 134/05, GRUR 2008, 801 Tz. 24 = WRP 2008, 1189 - Hansen-Bau). Danach muss der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr hinnehmen, die der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts dadurch hervorruft, dass er seinen Namen im Geschäftsverkehr führt, wenn der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat, redlich handelt und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 1.4.1993 - I ZR 85/91, GRUR 1993, 579, 580 - Römer GmbH; BGH GRUR 2008, 801 Tz. 24 - Hansen-Bau; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 23 Rdn. 18 m.w.N.).
- 27
Die für die Fälle der Gleichnamigkeit entwickelten Grundsätze gelten entsprechend bei Gleichgewichtslagen, die dadurch entstanden sind, dass die Rechte an verwechslungsfähigen Unternehmensbezeichnungen jahrelang unbeanstandet nebeneinander bestanden haben. Auch in derartigen Fällen kann der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts dem Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts die Nutzung des Zeichens nicht allein unter Berufung auf seinen zeitlichen Vorrang untersagen und damit in dessen redlich erworbenen Besitzstand einbrechen, sondern muss die Nutzung des Zeichens durch den Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts trotz bestehender Verwechslungsgefahr grundsätzlich dulden (vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 15 MarkenG Rdn. 153). Der Inhaber eines Kennzeichenrechts muss es allerdings in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1983 - I ZR 148/81, GRUR 1984, 378 = WRP 1984, 376 - Hotel Krone; Urt. v. 3.7.1986 - I ZR 77/85, GRUR 1987, 182, 183 = WRP 1987, 30 - Stoll; Urt. v. 16.5.1991 - I ZR 1/90, GRUR 1991, 780, 782 = WRP 1991, 645 - TRANSATLANTISCHE; BGHZ 130, 134, 147 ff. - Altenburger Spielkartenfabrik; Ingerl/Rohnke aaO § 23 Rdn. 35 m.w.N.).
- 28
[...]
- 29
Für die rechtliche Beurteilung kommt es vielmehr allein darauf an, ob die Beklagte durch die beanstandete Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung die Verwechslungsgefahr erhöht und dadurch die zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage gestört hat und ob sie sich - gegebenenfalls - auf ein schutzwürdiges Interesse an der beanstandeten Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung berufen kann und zudem alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr entgegenzuwirken.
- 30
Die hinsichtlich der Berechtigung zur Nutzung eines verwechslungsfähigen Unternehmenskennzeichens bestehende Gleichgewichtslage wird durch eine Erhöhung der Verwechslungsgefahr gestört. Die Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung besteht zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Klagezeichens und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2008, 801 Tz. 20 - Hansen-Bau). Eine Erhöhung der Verwechslungsgefahr kann sich danach insbesondere aus einer Verstärkung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen oder aus einer Verringerung des Abstands des wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichs der Parteien, also aus einer Ausdehnung des sachlichen oder räumlichen Tätigkeitsgebiets der einen Partei zu Lasten der anderen Partei, ergeben“ (BGH, aaO. Tz. 17 – 22).
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2. Die Anwendung vorstehender Grundsätze führt zur Bejahung des von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruchs aus §§ 5 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 2 und 4 MarkenG.
- 32
a) Durch die Verwendung von „P. & C.“ und „P & C“ auf den Facebook-Seiten, hat die Beklagte die Gleichgewichtslage gestört. Der Zusatz des Namens der Stadt K. ändert daran nichts. Allein die Selbstdarstellung eines lokal oder regional tätigen Unternehmens im Internet lässt zwar nicht darauf schließen, dass das Unternehmen seinen räumlichen Tätigkeitsbereich auf das gesamte Bundesgebiet ausgedehnt habe, denn es ist weithin üblich, dass sich Unternehmen, die sich auf einen bestimmten räumlichen Wirkungskreis beschränkt haben, im Internet darstellen, ohne dass damit eine räumliche Ausweitung des Tätigkeitsbereichs verbunden ist (BGH GRUR 2010, 738 Rn. 25 - P. & C. I; BGH GRUR 2006, 159 Rn. 18 - hufeland.de). Die einzelnen Filialen der Beklagten sind jedoch nicht wie einzelne lokal tätige Unternehmen zu behandeln. Auf Seiten der Beklagten gibt es nur ein einziges Unternehmen und dieses wird von der Beklagten selbst betrieben.
- 33
b) Die Beklagte hat zwar ein schutzwürdiges Interesse daran, im Internet auf Facebook-Seiten ihre einzelnen Filialen vorzustellen. Sie ist dann jedoch verpflichtet, das Erforderliche und Zumutbare zu tun, um die durch die beanstandete Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung erhöhte Verwechslungsgefahr auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern. Hierzu ist es erforderlich und der Beklagten auch zumutbar, auf der ersten Seite ihres Internetauftritts deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Klägerin handelt (BGH GRUR 2010, 738 Rn. 37 - P. & C. I).
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aa) Da es an einem solchen Hinweis auf erste Seite des Internetauftritts fehlt, sind die Klaganträge zu I.1.1 a) und I.1.2, denen eben diese Startseite zu Grunde liegt, ohne weiteres begründet.
- 35
Der Antrag zu I.1.2 ist auf Grund des Erfolges des Antrags zu I.1.1 a) auch nicht deshalb abzuweisen, weil sich beide Anträge auf dieselbe Startseite beziehen. Dies gilt schon deshalb, weil den Anträgen unterschiedliche Zeichen zu Grunde liegen, nämlich zum einen „P. & C.“ und zum anderen „P & C“.
- 36
bb) Der Klagantrag zu I.1.1 b) ist ebenfalls begründet, auch wenn dieser sich auf eine Unterseite bezieht, auf der sich ein Hinweis befindet. Denn der Hinweis ist unzureichend. Ein Hinweis ist im Allgemeinen nur dann hinreichend deutlich, wenn er leicht erkennbar und deutlich lesbar ist, insbesondere mit einem Blick auf den Bildschirm erfasst werden kann, und in ausreichender Schriftgröße verfasst ist (BGH GRUR 2010, 738 Rn. 37 - P. & C. I). Der Hinweis befindet sich hier jedoch am unteren Rand der Seite und damit räumlich getrennt von den darüber befindlichen Zeichen „P. & C.“. Diese werden mit dem Hinweis in keiner Weise verbunden, etwa durch ein Sternchen. Da bei normaler Leserichtung die Gefahr besteht, dass der Betrachter den unteren Bereich der Seite gar nicht erreicht, ist ein dort platzierter, isolierter Hinweis nicht „leicht erkennbar“.
- 37
Dem Erfolg des Klagantrags zu I.1.1 b) steht auch nicht entgegen, dass er sich auf eine Unterseite bezieht, die grundsätzlich keines Hinweises bedarf (BGH GRUR 2010, 738 Rn. 32 ff. - P. & C. I). Streitgegenstand ist die konkrete Verletzungsform, bei der es an einem Hinweis auf der Eingangsseite fehlt. Ohne einen Hinweis auf der Eingangsseite darf die Beklagte das Zeichen „P. & C.“ auch nicht auf einer Unterseite verwenden, die über keinen ausreichenden Hinweis verfügt. Nur darüber hat die Kammer zu entscheiden. Der Streitgegenstand ist daher anders strukturiert als in der Entscheidung BGH GRUR 2010, 738 - P. & C. I. Dort lauteten die Klaganträge zu 1 d) und e):
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„1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
[…]
d) auf der ersten Seite ihrer Homepage zur Kennzeichnung des eigenen Geschäftsbetriebs lediglich das Firmenschlagwort ‚P. & C.‘ zu verwenden, ohne dass gleichzeitig dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage der Klägerin handelt, insbesondere wenn dieses geschieht wie folgt:
[…]
e) auf den Seiten ihrer Homepage, die hinter der ersten sich öffnenden Seite folgen, zur Kennzeichnung des eigenen Geschäftsbetriebs lediglich das Firmenschlagwort ‚P. & C.‘ zu verwenden, ohne dass gleichzeitig dem Benutzer auch auf diesen Seiten deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage der Klägerin handelt, insbesondere wenn dieses geschieht wie folgt:
[…]“
- 39
Der BGH hat zwar nur dem Antrag zu 1 d) stattgegeben. Dort war allerdings gemäß dem Wortlaut des Klagantrags zu 1 e) explizit Streitgegenstand, ob der Beklagten aufzugeben ist, den Hinweis nicht nur auf der ersten Seite, sondern „gleichzeitig“ „auch“ auf den Unterseiten vorzunehmen. Darum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht.
- 40
3. Die Annexansprüche folgen aus §§ 15 Abs. 3 und 19 MarkenG. Die Beklagte handelte zumindest fahrlässig.
II.
- 41
Die Kostenentscheidung folgt aus den § 91 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
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Referenzen
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- MarkenG § 19 Auskunftsanspruch 2x
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- I ZR 134/05 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- MarkenG § 4 Entstehung des Markenschutzes 2x
- MarkenG § 2 Anwendung anderer Vorschriften 2x
- MarkenG § 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch 9x
- 327 O 552/12 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 77/85 1x (nicht zugeordnet)
- MarkenG § 6 Vorrang und Zeitrang 2x
- I ZR 1/90 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 3, 5 UWG 2x (nicht zugeordnet)
- I ZR 85/91 1x (nicht zugeordnet)
- MarkenG § 5 Geschäftliche Bezeichnungen 3x
- I ZR 148/81 1x (nicht zugeordnet)