Beschluss vom Landgericht Hamburg (12. Zivilkammer) - 312 O 621/12

Tenor

Gegen die Schuldnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen das Verbot aus dem Beschluss der Kammer vom 26. November 2012 ein Ordnungsgeld in Höhe von € 5.000,00 festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Schuldnerin nach einem Streitwert von € 40.000,00 zu tragen.

Gründe

1

Auf Antrag der Gläubigerin ist gegen die Schuldnerin das tenorierte Ordnungsgeld festzusetzen. Die Schuldnerin hat schuldhaft gegen das gerichtliche Verbot aus der einstweiligen Verfügung der Kammer verstoßen.

1.

2

Mit Beschluss vom 26.11.2012 ist der Schuldnerin unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verboten worden,

3

I. im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union Tonerkartuschen unter der Marke „ L.“ anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, wenn diese Tonerkartuschen nicht zuvor von der L. International, Inc., K., U., oder mit Zustimmung der L. International, Inc., K., U., im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurden;
II. …..
III. …..

2.

4

Dem ausgesprochenen Verbot hat die Schuldnerin schuldhaft zuwidergehandelt. Trotz Kenntnis von dem gerichtlichen Verbot hat sie die verbotene Handlung nicht unterlassen.

5

Die Schuldnerin hat mit der Testbestellung vom 29. Oktober 2014 (Anl. ZV 4) insgesamt 6 Tonerkartuschen geliefert, die nicht für den europäischen Markt bestimmt waren. Hiervon ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt. Der Zeuge H. hat glaubhaft dargelegt, er habe anhand des SAP – Informationssystems feststellen können, dass die streitgegenständlichen Patronen in die Volksrepublik China verkauft worden seien. Er habe das selbst überprüft. Sämtliche in der eidesstattlichen Versicherung (ZV 9) enthaltenen Informationen habe er selbst dem Programm entnommen. Es handele sich dabei um die Einzelheiten zu dem Produkt, nämlich die Seriennummer, die Produktnummer, den Namen des Vertreibers, an wen das Produkt verkauft worden ist, das Land und den Ort des Verkaufs und das Ausstellungsdatum. Fehlerhafte Daten seien ihm diesbezüglich bisher nicht untergekommen. Allerdings sei es schon vorgekommen, dass Daten gefehlt hätten und z.B. die Seriennummer nicht habe identifiziert werden können.

6

Danach ist das Gericht in Verbindung mit den weiteren Unterlagen davon überzeugt, dass es sich bei den 6 streitgegenständlichen Druckerpatronen um solche handelt, die in die Volksrepublik China verkauft wurden und für den dortigen Markt bestimmt waren.

7

Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Schuldnerin greifen nicht durch. Zwar ist im Ergebnis zutreffend, dass Beförderungspapiere nicht vorgelegt wurden und es auch theoretisch denkbar ist, dass dem chinesischen Käufer der Reimport nach Europa gestattet gewesen sein könnte. Hierfür fehlen aber jegliche Anhaltspunkte. Weder ist ersichtlich, dass die Lieferung nicht stattgefunden haben könnte, noch gibt es greifbare Anhaltspunkte dafür, dem chinesischen Käufer könnte vom Markeninhaber der Verkauf nach Europa gestattet worden sein.

3.

8

Die Schuldnerin hat schuldhaft gehandelt, da sie nicht alles getan hat, um den Verkauf markenverletzender Ware auszuschließen. Denn sie hätte sich auf die Auskünfte ihrer Lieferanten und entsprechende vertragliche Zusicherungen allein nicht verlassen dürfen. Die Klausel, die Ware müsse ausnahmslos für den Verkauf innerhalb der EU/EWR bestimmt sein, reicht nicht aus, da sie bereits in der Vergangenheit nicht geeignet war, Markenverstöße zuverlässig zu verhindern. Eben so wenig kann die Schuldnerin entlasten, dass sie die Ware aus vermeintlich sicherer Quelle, nämlich von Lieferanten mit Sitz in der EU, mit denen sie seit Jahren unbeanstandet Geschäftsbeziehungen pflegt, erworben hat. Denn nach dem Vortrag der Schuldnerin ist es ihr bei einem Bezug aus diesen Quellen entweder unmöglich oder wesentlich erschwert, überhaupt festzustellen, ob es sich um erschöpfte Ware handelt oder nicht. Dies muss in gleicher Weise auch für die Vorlieferanten gelten, so dass es letzten Endes dem Zufall überlassen bleibt, ob die Schuldnerin erschöpfte Ware veräußert oder nicht.

9

Die weiteren, auf einen behaupteten Kartellverstoß zielenden Einwände, sind für das Bestrafungsverfahren unerheblich.

4.

10

Gegen die Schuldnerin ist daher ein angemessenes und erforderliches Ordnungsgeld festzusetzen. Art und Höhe des Ordnungsmittels richten sich nach der Intensität des Titelverstoßes und dem Maß des Verschuldens des Verletzers. Die Höhe des Ordnungsgeldes lässt sich nicht schematisieren (Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 12 Rn. 6.12). Die Bemessung hat unter Berücksichtigung des Charakters des Ordnungsmittels als zivilrechtliche Beugemaßnahme zur Vermeidung künftiger Zuwiderhandlungen sowie seines repressiven, strafähnlichen Charakters maßgeblich auf den Unwertgehalt der Verletzung abzustellen, d.h. auf die Gefährlichkeit der Folgen für den Gläubiger und auf den Grad des Verschuldens.

11

Die Kammer hält bei Abwägung dieser Gesichtspunkte ein Ordnungsgeld im deutlich unteren Bereich in Höhe von 5.000,00 € für angemessen und erforderlich. Das Ordnungsgeld muss einerseits für den Schuldner eine fühlbare Höhe haben, damit das Verbot zukünftig beachtet wird. Andererseits muss die Höhe des Ordnungsgeldes auch in einem angemessenen Verhältnis zur konkreten Verfehlung und zum Gewicht des Verstoßes stehen.

12

Im vorliegenden Fall war ein vergleichsweise niedriges Ordnungsgeld zu verhängen. Zum einen handelt es sich Erstverstöße, zum anderen ist das Bemühen der Schuldnerin zu sehen, Markenverletzungen nach Möglichkeit zu vermeiden.

5.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891 S. 3, 91 ZPO.

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