Urteil vom Landgericht Hamburg (15. Zivilkammer) - 315 O 423/15

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger ist die im Jahr 1947 als eingetragener Verein gegründete Bundesvereinigung des Taxi- und Mietwagengewerbes. Neben rund 25.000 von 36.000 Unternehmen des Taxigewerbes sind auch 32 Taxizentralen Mitglieder des Klägers. Zu den Aufgaben des Klägers zählt gemäß § 2 I seiner Satzung unter anderem die Förderung der gewerblichen beruflichen Interessen seiner Mitglieder.

2

Die Beklagte vermittelt Taxidienstleistungen und ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der m. GmbH, die wiederum zur D. AG gehört. Die Beklagte unterhält allerdings selbst keine eigenen Fahrzeuge, sondern kooperiert mit Taxiunternehmern. Um das Vermittlungsangebot der Beklagten nutzen zu können, muss der Nutzer die kostenlose m.-App auf dem Smartphone installieren und sich unter Angabe der gewünschten Zahlart registrieren. Anschließend kann sich der Nutzer über die in der App eingeblendete Karte anzeigen lassen, wo sich in seiner Umgebung ein den Vermittlungsdienst der Beklagten nutzendes Taxi befindet und durch Anklicken des Bestellbuttons ein teilnehmendes Taxi rufen. Auf diese Anfrage eines Nutzers sucht das Programm der Beklagten die am dichtesten zum aktuellen Standort des Anfragenden gelegenen Taxis heraus und bietet diesem die angefragte Taxidienstleistung an. Derjenige Taxifahrer, der diese Anfrage annimmt, erhält den Zuschlag auf die angebotene Dienstleistung. Der entsprechende Beförderungsvertrag kommt zwischen dem Fahrgast und dem Taxiunternehmen und nicht mit der Beklagten zustande.

3

Die Taxidienstleistung kann der Fahrgast bar oder bargeldlos über die App bezahlen. Die Abrechnung des Beförderungsentgelts gegenüber dem Fahrgast erfolgt bei Auswahl der Bezahlfunktion über die m.-App durch die Beklagte, an die der Taxiunternehmer seine Forderungen für diesen Fall bereits im entsprechenden Rahmenvertrag im Vorfeld abgetreten hat. Dieses Beförderungsentgelt wird mit einer Vermittlungs-, einer Bearbeitungs- sowie einer Transaktionsgebühr verrechnet und sieben Tage nach Zugang der Rechnung an den Taxiunternehmer ausgezahlt. Für den Fahrgast ist die Nutzung der App kostenlos.

4

Die Beklagte führte im Jahr 2015 vier bundesweite, zweiwöchige „50 % Rabattaktionen“ durch. Ausweislich der Aktionsbedingungen wurde allen Nutzern, die innerhalb des angegebenen Aktionszeitraums und Geltungsbereichs über die m.-App ein Taxi bestellten und ihre Fahrt über die App und nicht bar bezahlten, durch die Beklagte ein Rabatt in Höhe von 50 Prozent gewährt. Dieser wurde unmittelbar bei der Bezahlung per App vom Bruttofahrpreis abgezogen. Der Taxiunternehmer erhält aber trotzdem einen Betrag in Höhe des vollständigen, tariflich festgeschriebenen Entgelts. Erst im Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Fahrgast werden die 50 Prozent von der Rechnung abgeschlagen. Die Beklagte zahlt den Fahrgästen bei Teilnahme an der Aktion somit die Hälfte der angefallen tariflichen Beförderungskosten aus eigener Tasche.

5

Die Beklagte bewarb diese Rabattaktion sowohl über das Internet im Rahmen entsprechender AdWords-Anzeigen bei Google als auch in Form von Fahrzeugwerbung an den Türen von Taxen.

6

Der Kläger trägt vor, dass die Beklagte zusätzlich zu den vier zweiwöchigen bundesweiten Rabattaktionen noch die aus Anlage K 27 ersichtlichen Aktionen durchgeführt habe.

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Der Kläger ist der Auffassung, dass das Verhalten der Beklagten gegen die Vorschriften über Beförderungsentgelte gemäß § 39 III S.1, 51 V PBefG verstoße. Die Stellung der Beklagten als Normadressatin dieser Vorschriften ergebe sich unter anderem aus dem Außenverhältnis. Die Beklagte biete nicht lediglich eine reine Vermittlungstätigkeit an, sondern übernehme vielmehr den Bestellvorgang, die Organisation sowie die Abrechnung der Beförderungsdienstleistung und trete dadurch im Außenverhältnis deutlich prägnanter gegenüber dem Fahrgast in Erscheinung. Darüber hinaus ergebe sich die Normadressatenstellung der Beklagten aus einem Umkehrschluss aus § 2 Va PBefG, aus der Risikoverteilung, nach den Kriterien der UberPOP-Rechtsprechung und nach einer teleologischen Auslegung der Bestimmungen. Schließlich sei diesbezüglich auch das Umgehungsverbot des § 6 PBefG zu berücksichtigten.

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Der Kläger ist darüber hinaus der Meinung, dass selbst beim Nichtbestehen der Normadressatenstellung der Beklagten, diese jedenfalls als Mittäterin oder Teilnehmerin für Verstöße der mit ihr kooperierenden Taxiunternehmer gegen diese Bestimmungen hafte. Da die Beklagte die Rabattaktion maßgeblich organisiere, sei diese als Mittäterin anzusehen. Zusätzlich stifte die Beklagte die mit ihr kooperierenden Taxiunternehmen zu dem Verstoß gegen die §§ 39 III, 51 V PBefG an und sei demnach auch Teilnehmerin.

9

Der Kläger ist zudem der Ansicht, dass die Rabattaktion der Beklagten gegen das Verbot der gezielten Behinderung verstoße. Die nicht kostendeckende Preisreduzierung sei geeignet Mitbewerber vom Markt zu verdrängen.

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Zudem verstoße die Beklagte gegen § 4a UWG.

11

Der Kläger hat am 21.05.2015 vor der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte erwirkt, weil deren im Zeitraum vom 04.05.2015 bis zum 17.05.2015 durchgeführte Werbeaktion für einen Preisnachlass auf Taxifahrten gegen das Verbot der Irreführung über die Verfügbarkeit der beworbenen Dienstleistung und deren Fahrzeugwerbung für diese Werbeaktion gegen das Gebot der klaren und eindeutigen Angabe der Bedingungen der Inanspruchnahme eines Preisnachlasses verstieß (Az.: 312 O 186/15).

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Darüber hinaus hat der Kläger am 02.06.2015 vor derselben Kammer des Landgerichts Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte beantragt, in der das Gericht der Beklagten untersagen sollte, den Nutzern der m.-App für Taxifahrten eine Reduzierung des Bruttofahrpreises zu gewähren. Diesen Antrag hat die 12. Zivilkammer mit Urteil vom 15.09.2015 zurückgewiesen (Az.: 312 O 225/15).

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Der Kläger hat vor diesem Hintergrund durch Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12.10.2015 Klage auf Unterlassung der Rabattaktionen vor dem Landgericht Hamburg erhoben.

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Der Kläger beantragt,

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der Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Nutzern ihrer App „m.“ für Taxifahrten eine Reduzierung des Bruttofahrpreises zu gewähren, indem sie diesen bei der Abrechnung von Taxifahrten nur einen Teil des tatsächlich geschuldeten Beförderungsentgelts berechnet, und/oder mit der Gewährung einer solchen Preisreduzierung zu werben.

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Ausgenommen von diesem Verbot ist eine Werbung, wie sie Gegenstand des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 20.05.2015 in der Sache D. T. u. M. e.V. /. I. A. GmbH (Az.: 312 O 186/15) ist.

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Hilfsweise beantragt der Kläger,

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der Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Nutzern ihrer App „m.“ für Taxifahrten eine Reduzierung des Fahrpreises von 50 % des Bruttofahrpreises oder eine darüber hinausgehende Reduzierung zu gewähren, indem sie den Nutzern bei der Abrechnung von Taxifahrten nur den nach Abzug des gewährten Bonus verbleibenden Restbetrages des tatsächlich geschuldeten Beförderungsentgelts berechnet, und/oder mit der Gewährung einer solchen Preisreduzierung zu werben.

19

Ausgenommen von diesem Verbot ist eine Werbung, wie sie Gegenstand des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 20.05.2015 in der Sache D. T. u. M. e.V. /. I. A. GmbH (Az.: 312 O 186/15) ist.

20

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

22

Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie durch ihr Geschäftsmodell kein einziges Tatbestandsmerkmal eines Taxiunternehmers im Sinne von § 3 II PBefG, weder das Betreiben des Verkehrs im eigenen Namen, noch unter eigener Verantwortung, noch für eigene Rechnung, erfülle. Zudem sei die Beklagte auch keine mittelbare Normadressatin dieser Regelungen. Ein Verstoß gegen die §§ 39 III, 51 V PBefG scheide demnach von vornherein aus.

23

Die Beklagte ist zudem der Meinung, dass auch keine Unterschreitung des festgesetzten Beförderungsentgelts vorläge, da der die Beförderungsdienstleistung ausführende Taxiunternehmer das vollständige Beförderungsentgelt im Sinne des § 39 III PBefG erhalte. Eine eventuell abweichende Wahrnehmung des Verbrauchers sei im Rahmen des PBefG nicht relevant.

24

Sie ist darüber hinaus der Ansicht, dass kurzfristige Rabattaktionen nicht geeignet seien, die an den Kläger angeschlossenen Taxizentralen vom Markt zu verdrängen. Der Gewinn von Kundenanteilen sei immer mit einer Schwächung der Stellung von Mitbewerbern verbunden und dem Wettbewerb immanent, so dass dies kein ausreichender Grund für das Vorliegen von § 4 Nr. 4 UWG sei.

25

Die Beklagte behauptet, dass die streitgegenständliche Rabattaktion mit einem im Taxigewerbe üblichen Taxigutschein vergleichbar sei. Alle größeren deutschen Taxizentralen würden solche Taxigutscheine ausgeben, die dann bei dem ihnen angebundenen Taxiunternehmen eingelöst werden könnten. Diese Taxigutscheine würden beispielsweise von der H. F. eG aus H., einem Mitglied des Klägers, herausgegeben.

26

Die Beklagte ist schließlich der Auffassung, dass sich der Kläger widersprüchlich verhalte. Einerseits beantrage der Kläger, dass der Beklagten eine Reduzierung des Fahrpreises zu untersagen sei und anderseits verschenke ihr eigenes Mitglied, namentlich die T. R. K. e.G., als Taxivermittlerin über ein Gewinnspiel im Radio Taxigutscheine, bei denen Fahrgäste der Fahrpreis zu 100 Prozent bis zu einem Wert von 100 Euro erlassen werde.

27

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Anlage K 27 vorgelegt habe, sei der Vortrag bereits als verspätet zurückzuweisen. Im Übrigen sei die 20 €-Neukunden-Aktion der Beklagten vom 01.02.2016 nur bis zum 19.02.2016 geplant gewesen, nicht bis zum 29.02.2016. Sie sei aber nach Zustellung des vorläufig vollstreckbaren Urteils des LG Frankfurt a.M. auch am 04.02.2016 eingestellt und die Gutscheine gesperrt worden.

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Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zur Akte gereichten Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2016 verwiesen. Die Beklagte hat einen nachgelassenen Schriftsatz mit Datum vom 06.12.2016 eingereicht.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu.

I.

30

Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist gemäß § 14 I S. 1 UWG örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus § 13 I UWG.

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Der Kläger ist klagebefugt gemäß § 51 ZPO, da dieser gemäß § 8 III Nr. 2 UWG eine gesetzliche Prozessstandschaft wahrnimmt. Gemäß § 8 III Nr. 2 UWG stehen die Ansprüche des § 8 I UWG auch rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interesse zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit diese insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäße Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend durch den Kläger erfüllt. Beim Kläger handelt es sich um einen eingetragenen Verein gemäß § 21 BGB und damit um einen rechtsfähigen Verband. Zu den Aufgaben des Klägers zählt gemäß § 2 I seiner Satzung unter anderem die Förderung der gewerblichen beruflichen Interessen seiner Mitglieder. Darüber hinaus gehört dem Kläger eine erhebliche Anzahl von Unternehmen an, die Dienstleistungen gleicher Art auf demselben Markt vertreiben wie die Beklagte, da zu den Mitgliedern des Klägers auch 32 Taxizentralen gehören. Die Beklagte ist zumindest Mitbewerber dieser Taxizentralen auf dem Markt der Vermittlung entgeltlicher Beförderungsdienstleistungen.

II.

32

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der beantragte Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten nicht zu.

33

1. Der Unterlassungsanspruch folgt nicht aus dem Verbot der Zuwiderhandlung gegen Marktverhaltensregeln gemäß § 3a UWG.

34

a. Bei den Bestimmungen der §§ 39 III S. 1, 51 V PBefG handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG (LG Frankfurt, Urteil vom 19.01.2016, Az.: 3/6 O 72/15; LG Stuttgart, Urteil vom 16.06.2015, Az.: 44 O 2/15). Ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG (§ 4 Nr.11 UWG a.F.) liegt dann vor, wenn jemand einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die verletzte Norm muss somit zumindest auch die Funktion haben, das Marktverhalten zu regeln und auf diese Weise gleiche Voraussetzungen für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen (BGH GRUR 2007, 162, 163 - Bestimmungen der Verpackungsverordnung als Marktverhaltensregelung). Die Bestimmung des § 39 III S. 1 PBefG regelt, dass Beförderungsentgelte Festpreise sind, die weder unter- noch überschritten werden dürfen. Beförderungsentgelte sind zudem gleichmäßig anzuwenden. Ausweislich der Vorschrift des § 51 V PBefG finden diese Bestimmungen auch auf das Taxigewerbe Anwendung. Diese Regelung dient auch dem Interesse der Verbraucher und Mitbewerber, ein funktionsfähiges örtliches Taxigewerbe zu erhalten, indem diese Bestimmungen den zugelassenen Taxiunternehmen ein angemessenes Einkommen gewährleisten.

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b. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte Normadressatin der Marktverhaltensregelung der §§ 39 III S. 1, 51 V PBefG ist (Dies annehmend: LG Frankfurt, Urteil vom 19.01.2016, Az.: 3/6 O 72/15; LG Stuttgart, Urteil vom 16.06.2015, Az.: 44 O 2/15. Ablehnend: OLG Stuttgart, Urteil vom 19.11.2015, Az.: 2 U 88/15).

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c. Jedenfalls stellen die streitgegenständlichen Rabattaktionen der Beklagten - auch bei Berücksichtigung der in Anlage K 27 genannten Aktionen - keinen Verstoß gegen die Marktverhaltensregelungen der §§ 39 III S.1, 51 V PBefG dar (A.A. LG Frankfurt, Urteil vom 19.01.2016, Az.: 3/6 O 72/15; LG Stuttgart, Urteil vom 16.06.2015, Az.: 44 O 2/15). Diese Bestimmungen regeln, dass die festgesetzten Beförderungsentgelte nicht unterschritten werden dürfen. Eine in den Schutzbereich eingreifende Unterschreitung des Beförderungsentgelts ist aber im Ergebnis nicht gegeben. Ziel dieser Regelung ist der Schutz der Fahrgäste sowie der Taxiunternehmer. Eine Beeinträchtigung der Interessen der Fahrgäste und des Verbraucherschutzes durch die streitgegenständliche Rabattaktion ist nicht ersichtlich. Der Taxiunternehmer erhält zudem von der Beklagten denselben ungekürzten Betrag, den dieser auch außerhalb der Rabattaktion bekommen hätte. Dass dies bei den Aktionen gemäß Anlage K 27 anders war, trägt auch der Kläger selbst nicht vor. Der Schutzzweck der Norm, den zugelassenen Taxiunternehmern ein angemessenes Einkommen zu gewährleisten, ist somit erfüllt. Nicht vom Schutzbereich dieser Norm umfasst ist diesbezüglich das Interesse von Taxivermittlungszentralen einem unerwünschtem Wettbewerb zu entgehen (LG Hamburg, Urteil vom 15.09.2015, Az.: 312 O 225/15, Rn. 47ff.).

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d. Diesem Ergebnis widersprechen auch nicht andere Urteile in Bezug auf die Preisbindung von Arzneimitteln und Büchern (Vgl. zur arzneimittelrechtlichen Preisbindung: BGH, Urteil vom 09.09.2010, Az.: I ZR 193/07 LG Hamburg, Urteil vom 04.08.2016, Az.: 407 HKO 82/09. In Bezug auf die Buchpreisbindung: BGH, Urteil vom 23.07.2015, Az.: I ZR 83/14; OLG Hamburg, Urteil vom 24.10.2012, Az.: 5 U 164/11). Diese Entscheidungen sind nicht übertragbar, da sich die Sachverhalte und insbesondere die Konstellationen, wer wem wofür einen Rabatt gewährt hat und auf wessen Initiative diese Reduzierung des Preises erfolgte, an relevanten Punkten von dem streitgegenständlichen Sachverhalt im vorliegenden Fall unterscheiden.

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e. Aus den genannten Gründen kommt ebenfalls eine Haftung der Beklagten als Mittäterin nicht in Betracht. Aufgrund der Tatsache, dass der jeweilige Taxiunternehmer für die von ihm durchgeführte Beförderungsdienstleistung das festgesetzte Beförderungsentgelt ohne Abzug des Rabatts erhält, kommt mangels Vorliegens einer rechtswidrigen Haupttat auch eine Haftung der Beklagten als Teilnehmerin nicht in Betracht.

39

2. Der Unterlassungsanspruch folgt auch nicht aus dem Verbot der gezielten Behinderung gemäß § 4 Nr.4 UWG. Eine gezielte Behinderung liegt dann vor, wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände die Maßnahme in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers gerichtet ist.

40

a. Die Rabattaktionen der Beklagten begründen nicht die ernsthafte Gefahr, einen oder mehrere Mitbewerber vom Markt zu verdrängen. Eine objektive Eignung zur Verdrängung ist bereits dann zu verneinen, wenn eine Preisunterbietung nur vorübergehend oder gelegentlich vorgenommen wird und daher einen Mitbewerber nicht auf Dauer betrifft. Dies ist vorliegend der Fall. Die Rabattaktion der Beklagten wurde im Laufe des Jahres 2015 nur vereinzelt, jeweils für einen Zeitraum von lediglich zwei Wochen, durchgeführt. Dass im Januar 2016 Aktionen länger andauerten, kann dahin stehen, da insoweit substantiierter Vortrag zum Ablauf der Aktionen fehlt. Insbesondere wurde nicht vorgetragen, an wen und in welchem Umfang Gutscheine verteilt wurden.

41

b. Die Beklagte handelt auch nicht mit Verdrängungsabsicht. Der Handelnde muss dafür den Zweck verfolgen, einen Mitbewerber an seiner wettbewerblichen Entfaltung zu hindern und ihn dadurch vom Markt zu verdrängen. Von einer solchen Absicht ist auszugehen, wenn die Maßnahme ihrer Natur oder den Umständen nach keinen anderen Zweck als den der Verdrängung oder Schwächung des Mitbewerbers haben kann. Das ist dann anzunehmen, wenn die Maßnahme für sich allein nur wirtschaftliche Nachteile bringt und diese Nachteile erst dann ausgeglichen werden können, wenn der Mitbewerber ausgeschaltet ist. Die bloße Absicht allein reicht andererseits für eine gezielte Behinderung allein nicht aus. Zur entsprechenden Absicht muss vielmehr eine konkrete Marktbehinderung des Mitbewerbers hinzukommen oder zumindest eine entsprechende konkrete Gefahr. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze scheidet vorliegend die Annahme einer gezielten Behinderung aus. Die Beklagte verfolgt mit der streitgegenständlichen Rabattaktion das primäre Ziel, möglichst viele Kunden von ihrem Angebot zu überzeugen und zur Installierung ihrer App sowie zur nachfolgenden Buchung von Taxifahrten mittels dieser App zu veranlassen. Die Schwächung von Mitbewerbern ist diesbezüglich lediglich die bloße Folge des Wettbewerbs, wie diese jeder Maßnahme zur Kundengewinnung immanent ist.

42

3. Der Anspruch auf Unterlassung folgt auch nicht aus § 4a I UWG. Unzulässig sind danach aggressive geschäftliche Handlungen, die geeignet sind, den Verbraucher oder einen sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn diese im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers durch Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung erheblich zu beeinträchtigen. Als Aggressionsmittel kommt weder die Belästigung noch die Nötigung in Betracht. Ebenfalls ist vorliegend keine unzulässige Beeinflussung gegeben. Eine unzulässige Beeinflussung ist anzunehmen, wenn das Unternehmen eine Machtposition gegenüber einem Verbraucher oder einem sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt. Es kann diesbezüglich dahinstehen, ob die Beklagte überhaupt eine ausreichende Machtposition innehat. Jedenfalls hat die Beklagte ihre Position nicht in einer Weise ausgenutzt, die die Fähigkeit der Fahrgäste oder der Taxiunternehmer zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt. Weder wurden diese zu einem irrationalen Verhalten verleitet noch wurde ihr Urteilsvermögen in irgendeiner Weise beeinträchtigt.

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4. Aus den genannten Gründen steht dem Kläger auch der hilfsweise beantragte Unterlassungsanspruch nicht zu.

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5. Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 06.12.2016 hat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben.

III.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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