Urteil vom Landgericht Hamburg (15. Zivilkammer) - 315 O 97/16

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr die Zeichen „QUEEN“ und/oder „KING“ in der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit der Benennung, der Bewerbung und/oder dem Verkauf von Beanies (Mützen) und Snapbacks (Kappen) zu verwenden, wie in Anlage K 10 abgebildet;

2. der Klägerin über den Umfang der Nutzung der Zeichen „QUEEN“ und „KING“ in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Benennung, der Bewerbung und/oder dem Verkauf von Bekleidungsstücken durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen;

die Auskunft hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten über:

a. Name und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für sie bestimmt waren,

b. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren bezahlt wurden,

c. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

3. die in ihrem Besitz befindlichen, mit den Zeichen „QUEEN“ und „KING“ versehenen Beanies (Mützen) und Snapbacks (Kappen) an einen von der Klägerin zu bestimmenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben, hilfsweise die Vernichtung selbst vorzunehmen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer I. 1. entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagten wie Gesamtschuldner je zur Hälfte.

V. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I.1 - 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe € 30.000,-- vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

Die Parteien sind Wettbewerber beim Onlinevertrieb von Textilien und streiten um markenrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit verschiedenen Zeichen auf Bekleidungsstücken.

2

Die Klägerin bietet Bekleidungsstücke und Accessoires über ihren Online-Shop, abrufbar unter www.w.-b..com, zum Verkauf an. Sie ist Inhaberin der beim Deutschen Paten- und Markenamt eingetragenen Wortmarke Nr. ...1, angemeldet am 6. Juli 2015,

3

QUEEN.

4

eingetragen unter anderem für

5

Bekleidungsstücke; T-Shirts; Hosen; Jacken; Pullover; Unterwäsche; Polohemden; Mützen; Hüte; Baseballcaps; Snapbacks; Beanies; Gürtel (…),

6

sowie der beim Deutschen Paten- und Markenamt eingetragenen Wortmarke Nr. ...3, angemeldet am 6. Juli 2015,

7

KING.

8

eingetragen unter anderem für

9

Bekleidungsstücke; T-Shirts; Hosen; Jacken; Pullover; Unterwäsche; Polohemden; Mützen; Hüte; Baseballcaps; Snapbacks; Beanies; Gürtel (…).

10

Zudem ist sie Inhaberin der beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragenen Gemeinschaftsmarke - Wortmarke - Nr. ...9, mit Priorität vom 6. Juli 2015,

11

QUEEN.

12

ebenfalls eingetragen unter anderem für

13

Bekleidungsstücke; T-Shirts; Hosen; Jacken; Pullover; Unterwäsche; Polohemden; Mützen; Hüte; Baseballcaps; Snapbacks; Beanies; Gürtel (…).

14

Die Beklagte zu 1) bietet Bekleidungsstücke und Accessoires über ihren Online-Shop, abrufbar unter www.h.de, zum Verkauf an. Die Beklagten zu 2) und 3) sind die Geschäftsführer der Beklagten zu 1).

15

Die Beklagten vertreiben über ihren Online-Shop u. a. Bekleidungstücke, insbesondere Tanktops, T-Shirts, Hoodies sowie Accessoires, insbesondere Armbänder und Turnbeutel, welche mit „QUEEN 01“ oder „KING 01“ gekennzeichnet werden.

16

Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 (Anlage K 4) forderte die Klägerin die Beklagten außergerichtlich auf, es zu unterlassen weiterhin Bekleidungsstücke mit „QUEEN 01“ oder „KING 01“ zu bezeichnen. Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 (Anlage K 5) wiesen die Beklagten die Ansprüche zurück. Die Klägerin erhob sodann die hiesige Klage. Im Rahmen des Verfahrens bemerkte die Klägerin, dass im Online-Shop der Beklagten nun auch Mützen, insbesondere Beanies und Basecaps angeboten wurden, welche mit „QUEEN“ oder „KING“ gekennzeichnet waren. Daraufhin machte die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2016 nun auch Ansprüche wegen der Verwendung der Zeichen „QUEEN“ und „KING“ geltend.

17

Die Klägerin trägt vor, es sei bereits durch die Zeichen „QUEEN 01“ und „KING 01“ zu Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr gekommen. Eine Kundin solle bereits versucht haben Kleidungstücke, welche sie über den Online-Shop der Beklagten erworben hatte, bei der Klägerin umzutauschen. Den diesbezüglichen E-Mail-Verkehr hat die Klägerin als Anlage eingereicht (Anlage K 8).

18

Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe, zunächst gestützt auf ihre nationalen Wortmarken, gegen die Beklagten Ansprüche gemäß § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 MarkenG, § 18 MarkenG, § 19 MarkenG und aus § 14 Abs. 6 MarkenG. Die Zeichen „QUEEN 01“ und „KING 01“ sowie die Zeichen „QUEEN“ und „KING“ seien von den Beklagten markenmäßig benutzt worden. Schon die nicht völlig fernliegende Möglichkeit, dass der Durchschnittsverbraucher einen Herkunftshinweis annehme, reiche für eine markenmäßige Benutzung aus. Im konkreten Fall gingen die angesprochenen Verkehrskreise davon aus, dass ihnen Marken als großflächige Aufdrucke auf Bekleidungstücken begegneten.

19

Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, die einander gegenüberstehenden Zeichen seien verwechslungsfähig. Die Marken „KING.“ und „QUEEN.“ verfügten über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die von den Beklagten verwendeten Zeichen seien zudem hochgradig ähnlich, so dass eine Verwechslungsgefahr bestehe. Prägender Bestandteil seien jeweils die identischen Zeichenbestandteile „QUEEN“ und „KING“. Die Zeichenbestandteile „.“und „01“ am Ende der Zeichen lasse der Verbraucher außer Acht. Die Klägerin verweist diesbezüglich auf die EUIPO Entscheidung Az. B 002643859 (Anlage K 12).

20

Die Klägerin beantragt,

21

1. Die Beklagten zu verurteilen, es bei Androhung näher bestimmter Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Zeichen „QUEEN 01“ und/oder „KING 01“ in der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit der Benennung, der Bewerbung und/oder dem Verkauf von Bekleidungsstücken, insbesondere Tanktops, T-Shirts und Hoodies, soweit Accessoires, insbesondere Armbänder und Turnbeutel, zu verwenden, wie in Anlage K 9 abgebildet.

22

2. Die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin über den Umfang der Nutzung der Zeichen „QUEEN 01“ und „KING 01“ in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Benennung, der Bewerbung und/oder dem Verkauf von Bekleidungsstücken durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen.

23

Die Auskunft hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten über:

24
- Name und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für sie bestimmt waren,
25
- die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren bezahlt wurden,
26
- der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

27

3. Die Beklagten die in ihrem Besitz befindlichen, mit den Zeichen „QUEEN 01“ und „KING 01“ versehenen Bekleidungsstücke, insbesondere Tanktops, T-Shirts und Hoodies, sowie Accessoires, insbesondere Armbänder und Turnbeutel an einen von der Klägerin zu bestimmenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben, hilfsweise die Vernichtung selbst vorzunehmen.

28

4. Festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist und noch entstehen wird.

29

5. Die Beklagten zu verurteilen, es bei Androhung näher bestimmter Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Zeichen „QUEEN“ und/oder „KING“ in der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit der Benennung, der Bewerbung und/oder dem Verkauf von Beanies (Mützen) und Snapbacks (Kappen) zu verwenden, wie in Anlage K 10 abgebildet.

30

6. Die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin über den Umfang der Nutzung der Zeichen „QUEEN“ und „KING“ in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Benennung, der Bewerbung und/oder dem Verkauf von Bekleidungsstücken durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen.

31

Die Auskunft hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten über:

32
- Name und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für sie bestimmt waren,
33
- die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren bezahlt wurden,
34
- der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

35

7. Die Beklagten zu verurteilen, die in ihrem Besitz befindlichen, mit den Zeichen „QUEEN“ und „KING“ versehenen Beanies (Mützen) und Snapbacks (Kappen) an einen von der Klägerin zu bestimmenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben, hilfsweise die Vernichtung selbst vorzunehmen.

36

8. Festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer 5. entstanden ist und noch entstehen wird.

37

Die Beklagten beantragen,

38

die Klage abzuweisen.

39

Die Beklagten sind der Ansicht, es fehle bereits an einer markenmäßigen Benutzung der angegriffenen Zeichen, da die Verwendung der Zeichen als Selbstbezeichnung bzw. Fun-Spruch des Trägers aufgefasst würden, insbesondere wenn die Bekleidung als ein Pärchen-Outfit getragen werde. Die Beklagten tragen vor, dass es dem angesprochenen Verkehr bekannt sei, dass die Bezeichnung „King“ und „Queen“ im Englischen die Bezeichnung für „König“ und „Königin“ seien. Der Begriff sei eine gebräuchliche und beliebte Bezeichnung für Spitzenqualität bei Produkten. Der durchschnittliche Verbraucher sei an diese Bezeichnung derart gewöhnt, dass er diesen Begriffen keine bestimmten Unternehmen zuordnet. Daraus folge auch nur eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der Klagemarken. Dieser Umstand werde noch dadurch verstärkt werden, dass es im deutschen Raum in der Warenklasse 25 insgesamt 305 eingetragene Marken gebe, die die Bezeichnung „King“ verwendeten (Anlage B 5) und 169 eingetragene Marken, die die Bezeichnung „Queen“ gebrauchten (Anlage B 6). Es sei dabei üblich, dass diese Marken sich nur durch angefügte Zusätze oder Buchstaben unterscheiden, wie z. B. „K KING“, „D KING“, „HH-KING“ oder „KING´S“ und „THE QUEEN“ „D QUEEN“ oder „QUEENS+“. Die Beklagten sind deshalb der Meinung, dass die Marken „QUEEN.“ und „KING.“ ihre Eintragungsfähig alleine aufgrund des „.“ erlangt hätten und der Bestandteil „QUEEN“ und „KING“ nicht prägend sei. Somit stünden sich nur „01“ und „.“ bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr gegenüber; dies begründe keine Verwechslungsgefahr.

40

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

41

I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klageänderung vom 13. Dezember 2016 sachdienlich i. S. d. § 263 ZPO.

42

II. Die Klage ist teilweise begründet, und zwar hinsichtlich der Verwendung der Zeichen „KING“ und „QUEEN“ auf Unterlassung nach § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Marken sowie die Ansprüche auf Vernichtung- und Rückruf § 18 MarkenG, auf Auskunft gemäß § 19 MarkenG sowie auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach § 256 ZPO i. V. m. § 14 Abs. 6 MarkenG. Im Übrigen ist die Klage unbegründet und daher abzuweisen.

43

1. Die Klägerin kann von den Beklagten aus § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 MarkenG verlangen, dass die Beklagten es unterlassen, die Zeichen „QUEEN“ und „KING“ in der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit der Benennung, der Bewerbung und dem Verkauf von Kopfbedeckungen verwenden, wie in Anlage K 10 abgebildet. Die Verwendung der Zeichen „QUEEN“ und „KING“ durch die Beklagten in der streitgegenständlichen Weise stellt eine Verletzung der Markenrechte der Klägerin gemäß §14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 MarkenG dar.

44

a) Die Zeichen „QUEEN“ und „KING“ werden von den Beklagten markenmäßig verwendet.

45

Eine markenmäßige Verwendung von Zeichen liegt vor, wenn das Zeichen in einer Weise verwendet wird, dass es im Rahmen des Produktabsatzes die gekennzeichneten Waren von denen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH, Urteil vom 12.11.2002 - C-206/01, GRUR 2003, 55, 57 - Arsenal Football Club). Ob ein Zeichen markenmäßig verwendet wird, ist nach der Sichtweise eines normal informierten, durchschnittlich verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers zu beantworten (BGH, Urteil vom 16.12.2004 - I ZR 177/02, GRUR 2005, 419, 421 - Räucherkate). Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls und insbesondere die Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem betroffenen Waren- oder Dienstleistungssektor (BGH, Beschluss vom 23.10.2014 - I ZB 61/13, GRUR 2015, 581, 583 - Langenscheidt-Gelb).

46

Hinsichtlich der markenmäßigen Verwendung von Zeichen auf Bekleidungsstücken existiert eine dezidierte obergerichtliche Rechtsprechung, an der sich die Entscheidung der Kammer orientiert (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 30.01.2002 - 5 U 160/01 - Zicke; OLG Hamburg, Urteil vom 20.02.2002 - 5 U 187/01 - Zicke II; OLG Hamburg, Urteil vom 14.08.2002 - 5 U 195/02 - Angel; OLG Hamburg, Urteil vom 07.04.2008 - 3 W 30/08 - Mit Liebe gemacht!; Kammergericht, Urteil vom 27.10.2015 - 5 W 216/15 - „Tussi Attack“).

47

Das Hanseatische Oberlandesgericht geht in seinen Entscheidungen davon aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise seit geraumer Zeit wissen, dass ihnen Marken als großflächiger Aufdruck auf der Brust- und/oder Rückseite insbesondere von T-Shirts und Sweatshirts und/oder Pullovern begegnen, da dies bei bekannten Marken üblich sei (vgl. etwa ADIDAS, NIKE, PUMA oder BOSS). Der Verbraucher wisse, dass ihm Zeichen an prominenter Stelle dargeboten werden, so dass sich dem Verbraucher bei großflächigen Aufdrücken auf der Brust- und/oder Rückseite der Bekleidung der Schluss aufdränge, solche Zeichen seien vom Vertreiber eben nach Art einer Marke, also herkunftshinweisend, verwendet (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 30.01.2002 - 5 U 160/01 - Zicke; OLG Hamburg, Urteil vom 20.02.2002 - 5 U 187/01 - Zicke II; OLG Hamburg, Urteil vom 14.08.2002 - 5 U 195/02 - Angel).

48

Vorliegend handelt es sich um eine diesem Leitbild entsprechende Anbringungsweise der Zeichen. Die Zeichen „QUEEN“ und „KING“ sind als gut sichtbarer Aufdruck vornehmlich auf der Rückseite der Bekleidungstücke angebracht, weitere Zeichen befinden sich nicht auf den Bekleidungsstücken.

49

Eine Ausnahme von der markenmäßigen Benutzung macht die zitierte Rechtsprechung in der Regel dann, wenn es sich um sogenannte Fun-Sprüche bzw, selbstironische und selbstbezügliche Aussagen handelt. So hat das Kammergericht in einer Entscheidung vom 27. Oktober 2015 ausgeführt:

50

An einem kennzeichenmäßigen Gebrauch fehlt es insbesondere dann, wenn die verwendete Wortfolge aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH, GRUR 2006, 850 TZ 19 - Fußball WM 2006; GRUR 2010, 1100 TZ 20 - TOOOR!). Dies gilt insbesondere für typische, insbesondere auf eine originelle Selbstdarstellung angelegte „Fun-Sprüche“, die als charakteristisches Ausstattungselement integraler Bestandteil von Waren sind und so verstanden werden (BPatG, Beschluss vom 1.7.2014, 27 W (pat) 521/14, juris Rn. 15 - MIR REICHT’S. ICH GEH SCHAUKELN). Bekleidungsstücke, vorrangig T- oder Sweat-Shirts, dienen herkömmlich neben anderen Zwecken auch als Kommunikationsmittel, vor allem als Werbefläche, als Erkennungszeichen (etwa mit Vereins- oder Schulsymbolen) sowie als Medium politischer (etwa „NO WAR“ oder „Atomkraft? Nein danke“) oder sonstiger - insbesondere selbst-/ironischer oder lustig gemeinter - Äußerungen (vergleiche Reclam’s Mode- und Kostümlexikon, 5. Auflage, Seite 487 „T-Shirt“). Insbesondere als Bekleidungsmotiv aufgetragene „Fun-Sprüche“ oder andere bekenntnishafte Aussagen, die von Dritten als persönliche Äußerung der in dieser Weise bekleideten Person aufgefasst werden sollen, sind dem Publikum als bloßes dekoratives Element vertraut (BPatG, aaO, juris Rn. 16; OLG Köln, WRP 2014, 204 juris Rn. 23 - Dreiecksmuster; OLG Hamburg, GRUR-RR 2009, 300 - Aufdruck „Mit Liebe gemacht“; BeckRS 2009, 18504 - Zicke; Senat, MarkenR 2011, 560 juris Rn. 12). Derartige Meinungsäußerungen dürfen grundsätzlich nicht über das Markenrecht zu Gunsten eines Unternehmens monopolisiert werden. (Kammergericht, Urteil vom 27.10.2015, 5 W 216/15 - „Tussi Attack“; vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 07.04.2008, 3 W 30/08 - Mit Liebe gemacht!)

51

Eine derartige Qualität als selbstbezügliche Aussage werden jedenfalls relevante Teile der angesprochenen Verkehrskreise den Zeichen „QUEEN“ und „KING“ nicht entnehmen. Anderes als von den Beklagten behauptet, erkennen relevante Teile der Verbraucher in den Zeichen nicht primär eine Selbstbezeichnung im Sinne von „Ich bin die/der Queen/King“ oder wenn die Bekleidungsstücke als Pärchen-Outfit getragen werden „Ich bin seine/ihr erster/erste King/Queen“, sondern einen Herkunftshinweis. Fun-Sprüche oder Selbstbezeichnungen wie „Tussi Attack“ auf Damenbekleidung oder „Mit Liebe gemacht!“ auf Babybekleidung müssen sich dem überwiegenden Teil der Verbraucher gerade zu aufdrängen. Die Aussagekraft der Botschaft muss dabei im Vordergrund stehen. Bei den streitgegenständlichen Zeichen, hier nur bestehend aus „QUEEN“ oder „KING“, ist dies nicht der Fall.

52

b) Es besteht eine Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 Marken zwischen den Klagemarken und den beanstanden Zeichen „QUEEN“ und „KING“.

53

Die Prüfung der Verwechslungsgefahr ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH unter Berücksichtigung der Nähe der in Betracht zu ziehenden Waren, für die die zu vergleichenden Zeichen geschützt sind oder verwendet werden, sowie der Kennzeichnungskraft der Klagemarke und nach der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Zeichen zu entscheiden. Dabei stehen die genannten Faktoren dergestalt miteinander in einer Wechselbeziehung, dass der Ähnlichkeitsgrad umso geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Warennähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Marke nur schwach und/oder der Warenabstand größer ist. Bei der Beurteilung dieser Fragen ist auf den Standpunkt eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Adressaten der betroffenen Art von Waren abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2009 - I ZR 102/07, GRUR 2010, 235, 236 - AIDA/AIDU; Ingerl/Rohnke, MarkenG § 14, Rdnr. 431, 3. Auflage).

54

aa) Die Klagemarken „QUEEN.“ und „KING.“ der Klägerin sind nur unterdurchschnittlich kennzeichnungskräftig. Dies ergibt sich nach Auffassung der Kammer daraus, dass nach dem vorgetragenen Registerstand eine ganze Reihe von Marken mit dem Zeichenbestandteil „QUEEN“ (Anlage B 6) bzw. „KING“ (Anlage B 5) für identische Waren in der Klasse 25 eingetragen sind. Die originäre Kennzeichnungskraft wird durch die Eignung einer Marke bestimmt, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 14.01.2016 - I ZB 56/14, GRUR 2016, 382, 385 - BioGourmet). Die Kennzeichnungskraft kann aber im Einzelfall geschwächt sein, wenn für gleiche oder benachbarte Produkte ähnliche Drittzeichen eingetragen sind, ohne dass der Markeninhaber dagegen eingeschritten ist (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2012 - I ZR 50/11, GRUR 2012, 930, 933 - Bogner B/Barbie B).

55

Eine solche Schwächung ergibt sich hier. Es existieren zahlreiche Marken, die ebenfalls über den Wortbestandteil „QUEEN“ und/oder „KING“ verfügen. Für „KING“ gibt es zahlreiche ähnliche Marken, insbesondere sind die Wort-/Bildmarke DE 30607201 „U-King“, Wort-/Bildmarke EUTM 006095996 „D King“, Wortmarke DE 302008067376 „HH-King“, Wortmarke DE 302010040260 „N.R. King“ oder die Wort-/Bildmarke DE 39857787 „KING´S“ beispielhaft zu nennen. Das gleiche gilt für „QUEEN“, insbesondere sind hier die Wort-/Bildmarke EUTM 013273073 „The QUEEN“, Wortmarke DE 302012042794 „QUEENS“, Wort-/Bildmarke EUTM 006096085 „D QUEEN“ beispielhaft zu nennen. Es gibt darüber hinaus auch noch weitere Marken, welche beide Begriffe verwenden wie z. B. die Wortmarke DE 003020162009172 „Kings & Queens“.

56

bb) Zwischen den Produkten, für die die Klagemarken eingetragen sind, und denen, für die die beanstandeten Zeichen von den Beklagten benutzt werden, ist Waren- bzw. Produktidentität gegeben.

57

cc) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit werden die sich gegenüberstehenden Zeichen nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift)Bild und im Bedeutungs- oder Sinngehalt beurteilt, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2009 - I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055, 1056 - airdsl). Im Verletzungsverfahren ist dabei auf die eingetragene Form der Klagemarke und die konkrete Fassung der jeweiligen angegriffenen Bezeichnung abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2008 - I ZR 39/06, GRUR 2009, 766, 769 - Stofffähnchen).

58

dd) Trotz der nur unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft besteht angesichts der nahezu vollständigen Identität der Bezeichnungen Verwechslungsgefahr.

59

Zwischen den Klagemarken und den Zeichen „QUEEN“ und „KING“ besteht angesichts des nahezu identischen Schriftbildes, des identischen Klangs und des gleichen Sinngehalts der Zeichen eine hohe Zeichenähnlichkeit. Der einzige visuelle Unterschied ist der Punkt „.“ am Ende der Klagemarken. Dieser wird aber von den Verbrauchern aufgrund seiner Größe und Platzierung kaum wahrgenommen. In klanglicher Hinsicht unterscheiden sich die Zeichen nicht, da der Punkt „.“ nicht mit ausgesprochen wird. Auch von der Bedeutung her sind die Zeichen identisch.

60

c. Die weiteren geltend gemachten Annexansprüche bezüglich der Zeichen „QUEEN“ und „KING“ auf Vernichtung- und Rückruf § 18 MarkenG, auf Auskunftsanspruch § 19 MarkenG, und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach § 256 ZPO i. V. m. § 14 Abs. 6 MarkenG stehen der Klägerin aufgrund der Verletzung von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch zu.

61

2. Zwischen den Klagemarken „QUEEN.“ und „KING.“ und den Zeichen „QUEEN 01“ und „KING 01“, wie sie die Beklagten aus Anlage K 9 verwenden, besteht allerdings keine Verwechslungsgefahr. Die Klage ist daher insoweit abzuweisen.

62

a) Visuell unterscheiden sich die Zeichen „QUEEN 01“ und „KING 01“ von den Klagemarken. Die Zeichen stimmen nur im jeweiligen unterdurchschnittlich kennzeichnenden Bestandteil „QUEEN“ und „KING“ überein. Hinsichtlich der weiteren Zeichenbestandteile unterscheiden sie sich. Die Klagemarken enden auf einen Punkt „.“, während die Zeichen der Beklagten mit der Ziffer „01“ enden. Die Ziffer ist unterhalb des jeweiligen Begriffs „QUEEN“ oder „KING“ angebracht und zusätzlich in einer größeren Schriftgröße gefasst, dadurch setzen sich die Zeichen deutlich von den Klagemarken ab.

63

In klanglicher Hinsicht unterscheiden sich die Zeichen ebenfalls. Eine gleiche Aussprache besteht nur beim unterdurchschnittlich kennzeichnenden Bestandteil „QUEEN“ und „KING. Bei den Klagemarken erschöpft sich darin schon die Aussprache, da ein Punkt „.“ als Satzzeichen bei der Aussprache nicht berücksichtigt wird. Hingegen wird die Ziffer „01“ bei den streitgegenständlichen Zeichen der Beklagten in der Regel mit ausgesprochen. Soweit die Klägerin behauptet, der Zeichenbestandteil „01“ würde wie der Punkt „.“ nicht mit ausgesprochen, so stimmt diese Behauptung nach Auffassung der Kammer nicht mit den sprachlichen Regeln überein. Satzzeichen werden in der Alltagssprache in der Regel nicht mit ausgesprochen, während Ziffern oder Beträge als Annexe mit ausgesprochenen werden, da diese für den Inhalt des Satzes in der Regel von Bedeutung sind.

64

b) Auch angesichts des Umstandes, dass beide Zeichen für identische Produkte benutzt werden, kann nicht von einer Verwechslungsgefahr ausgegangen werden. Zwischen den Klagemarken und den Zeichen „QUEEN 01“ und „KING 01“ besteht ein hinreichender Abstand bei der Zeichenähnlichkeit, der wegen der unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarken ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Der Verkehr wird angesichts der Kennzeichnungsschwäche des Kennzeichenbestandteils „KING“ und „QUEEN“ nicht davon ausgehen, dass die Bezeichnungen „KING 01“ und „QUEEN 01“ aus demselben Unternehmen wie die Produkte der Klägerin stammen. Der Verkehr wird die Bezeichnungen vielmehr als unterschiedliche Kennzeichnungen wahrnehmen, die auch von unterschiedlichen Herstellern verwendet werden können.

65

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in § 709 ZPO.

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