Beschluss vom Landgericht Hamburg (29. Zivilkammer) - 329 T 34/17

Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 30.06.2017, Az. 219f XIV 104/17, wird zurückgewiesen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Antrag des Betroffenen auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Betroffenen auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren betreffend den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13.04.2017, Az. 219f XIV 104/17, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Betroffene ist ungeklärter Staatsangehörigkeit.

2

Bei seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im April 2013 wie auch in der Folgezeit gab er an, Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein. Er stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.02.2014 wurde dieser als unzulässig abgelehnt, da Ungarn für die Behandlung des Asylantrags zuständig war. Die Abschiebung des Betroffenen nach Ungarn wurde angeordnet. Der Betroffene erhob gegen den Bescheid Klage beim B. Verwaltungsgericht A. und stellte einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des B. Verwaltungsgerichts A. vom 03.04.2014 abgelehnt.

3

Der Beteiligte plante sodann die Abschiebung des Betroffenen am 28.08.2014. Der Betroffene wurde am genannten Tag um 6.00 Uhr abgeholt. Er gab zunächst an, freiwillig mit zum Fahrzeug zu gehen. Dann flüchtete er plötzlich. Er konnte zwar noch eingeholt, aber nicht dauerhaft festgehalten werden. Er kletterte über einen Zaun und konnte nicht mehr aufgefunden werden.

4

Der Betroffene wurde in der Folgezeit wiederholt in H. von der Polizei angetroffen, wo er Drogen mit sich führte oder beim Handel mit Drogen beobachtet wurde. Einer Aufforderung, sich bei der Ausländerbehörde zu melden, kam er nicht nach.

5

Mit Bescheid des Landratsamtes O. vom 13.07.2016 wurde der Betroffene ausgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.10.2016 wurde das Asylverfahren eingestellt. Dem Betroffenen wurde eine Frist zur Ausreise gesetzt. Die Abschiebung nach Sierra Leone wurde angedroht.

6

Seit dem 03.12.2016 war der Betroffene in H. in Untersuchungshaft. Er wurde wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln angeklagt.

7

Am 04.04.2017 erklärte die Staatsanwaltschaft H. ihr Einvernehmen mit der Abschiebung des Betroffenen.

8

Der Beteiligte stellte darauf einen Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft, der mit Beschluss vom 12.04.2017 zurückgewiesen wurde, weil nicht absehbar sei, wann der Betroffene aus der Untersuchungshaft entlassen werde, die Abschiebung aber erst dann erfolgen sollte.

9

Am 13.04.2017 fand die Verhandlung in der Strafsache statt. Sie war nach vier Stunden Verhandlung um 13.25 Uhr beendet. Der Haftbefehl wurde aufgehoben, da der Betroffene zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Der Beteiligte stellte den Antrag vom 13.04.2017 auf Anordnung der Abschiebungshaft. Der Betroffene wurde im Anschluss an die Hauptverhandlung in der Strafsache festgenommen. Seine Anhörung wurde auf 15.40 Uhr terminiert und fand dann statt.

10

Der Betroffene erklärte in der Anhörung erstmals, er sei nicht Staatsangehöriger von Sierra Leone. Seine Staatsangehörigkeit wisse er nicht. Im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom selben Tag wird dagegen noch von der sierra-leonischen Staatsangehörigkeit ausgegangen.

11

Das Amtsgericht Hamburg ordnete mit Beschluss vom selben Tage die Haft bis zum 07.07.2017 an. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Betroffenen vom 15.05.2017.

12

Am 19.05.2017 wurde der Betroffene bei der Botschaft von Sierra Leone einer Expertendelegation vorgestellt. Es wurde festgestellt, dass er nicht Staatsangehöriger von Sierra Leone, sondern von Guinea sei. Der Beteiligte kontaktierte noch am selben Tage die guineische Botschaft, um die Erstellung eines Passersatzpapiers in die Wege zu leiten. Einen Abschiebungstermin sah er vorsorglich für den 23.06.2017 vor. Zudem beantragte er beim zwischenzeitlich zuständig gewordenen Amtsgericht M. a. I. die Verlängerung der Haftanordnung. Es wurde ein Anhörungstermin auf den 01.06.2017 bestimmt, nach Verschiebung auf Antrag der Bevollmächtigten des Betroffenen auf den 22.06.2017. Mit Beschluss vom 22.06.2017 ordnete das Amtsgericht M. a. I. Haft bis längstens zum 30.10.2017 an, wodurch sich die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13.04.2017 erledigte.

13

Der Betroffene hat neben dieser Beschwerde auch beantragt festzustellen, dass die Ingewahrsamnahme rechtswidrig war.

14

Mit Beschluss vom 30.06.2017 hat das Amtsgericht Hamburg entschieden, dass die Ingewahrsamnahme rechtmäßig war.

15

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Betroffenen vom 05.07.2017. Er macht geltend, die Festnahme sei ohne Anhörung und rechtliche Grundlage erfolgt. Die Festnahme sei geplant gewesen, so dass sie nicht ohne richterliche Anordnung hätte erfolgen dürfen.

II.

16

a) Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 30.06.2017 ist gemäß § 428 Abs. 2, § 106 Abs. 2 AufenthG, §§ 58, 59, 62, 63 FamFG zulässig, aber nicht begründet.

17

Die vorläufige Ingewahrsamnahme war gemäß § 62 Abs. 5 AufenthG rechtmäßig.

18

Es bestand der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 62 Abs. 3 S. 1 AufenthG, die richterliche Entscheidung konnte nicht vorher eingeholt werden, und es bestand der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene der Sicherungshaft entziehen würde.

19

Der Betroffene war vollziehbar ausreisepflichtig. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.10.2016 wurde sein Asylverfahren eingestellt. Ihm war eine Frist zur Ausreise gesetzt worden, die abgelaufen war. Die Abschiebung nach Sierra Leone war angedroht worden. Der Bescheid war wirksam und bestandskräftig. Die Zustellung des Bescheides ist gemäß § 10 AsylG wirksam erfolgt. Da der Bescheid nicht angefochten worden ist, ist nicht erheblich, ob der Betroffene über die Folgen eines Nichtbetreibens des Asylverfahrens belehrt worden war. Ein Wiederaufnahmeverfahren war jedenfalls im Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme nicht eingeleitet.

20

Es bestand auch ein Haftgrund, nämlich der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene der Abschiebung durch Flucht entziehen wollte, was mit der Beschwerde nicht konkret angegriffen wird. Der Betroffene war bereits einmal bei einer Abschiebungsmaßnahme geflohen. Er war sodann untergetaucht und hatte sich trotz Aufforderung nie wieder bei dem Beteiligten gemeldet. Aus diesem Grund bestand zugleich der begründet Verdacht, dass er sich der Sicherungshaft entziehen würde.

21

Es hätte nicht bereits vor der Ingewahrsamnahme ein Antrag auf einstweilige Haftanordnung gestellt werden können, weil nicht feststand, dass die Abschiebung durchgeführt werden könnte. Der Betroffene war wegen Straftaten angeklagt, die zur Verhängung einer längeren Freiheitsstrafe hätten führen können. Erst mit der Beendigung der Hauptverhandlung in der Strafsache waren die Voraussetzungen für eine zeitnahe Abschiebung und damit für die Haftanordnung gegeben.

22

Der Betroffene wurde sodann sehr zeitnah dem Richter zur Entscheidung über die Haftanordnung vorgeführt (vgl. § 62 Abs. 5 S. 2 AufenthG). Der Betroffene ist somit hinreichend angehört worden. Dem Schriftsatz der Bevollmächtigten des Betroffenen vom 13.04.2017, S. 2 (Bl. 40 d. A.) ist im Übrigen zu entnehmen, dass dem Betroffenen vor der Ingewahrsamnahme durch die in Amtshilfe handelnden Mitarbeiter der Ausländerbehörde diese unter Nennung der Rechtsgrundlage angekündigt wurde.

23

b) Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde vom 05.07.2017 ist, wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu gewähren.

24

c) Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde vom 15.05.2017 war bereits mangels vollständiger Antragstellung nicht zu bewilligen. Bis zur Erledigung der Beschwerde ist keine Erklärung des Betroffenen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt worden.

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