Urteil vom Landgericht Hamburg - 313 O 233/16

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 9.968,27 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Widerrufs eines Verbraucherdarlehens.

2

Die Kläger schlossen am 19.08.2010 mit der beklagten Bank einen Verbraucherdarlehensvertrag über 100.000,00 Euro ab. Das Darlehen diente der Finanzierung einer privat genutzten Immobilie und war mit einer Grundschuld besichert.

3

Der Vertrag enthält eine Widerrufsbelehrung, die in Satz 2 wie folgt lautet: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrags, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“ Das Darlehen ist zu Beginn der Vertragsunterlagen als „Verbraucherdarlehensvertrag gemäß §§ 491 ff. BGB (befristetes grundpfandrechtlich gesichertes Annuitätendarlehen)“ bezeichnet. Den Vertragsunterlagen beigeheftet waren die Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen der Beklagten.

4

Unter dem 10.02.2016 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen sowie hilfsweise die außerordentliche Kündigung des Darlehens aufgrund einer Veräußerung der Immobilie. Die Kläger erklärten dabei, dass weitere Zahlungen, insbesondere der Vorfälligkeitsentschädigung unter Vorbehalt erfolgten. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 24.02.2016 zurück und beanspruchte eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 9.968,23 Euro.

5

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.05.2016 ließen die Kläger erneut den Widerruf erklären und forderten und die Beklagte auf, die Vorfälligkeitsentschädigung bis zum 27.05.2016 zurückzuerstatten.

6

Die Kläger meinen, der Widerruf sei nicht verfristet, da die Widerrufsbelehrung unwirksam gewesen sei. Diese aus dem Grund unrichtig, dass in Satz 2 in dem Klammerzusatz Angaben im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB enthalten seien, statt den Angaben entsprechend der Musterbelehrung und Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2, 4, und 6 EGBGB. Nach § 503 BGB, Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB seien für Immobiliardarlehensverträge die Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB keine Pflichtangaben. Dies sei für den Verbraucher verwirrend.

7

Zudem seien nicht alle erforderlichen Pflichtangaben erteilt. Die nach Art. 247 § 9 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu erteilende Angabe zur Art des Darlehens sei falsch, da es ein befristetes Annuitätendarlehen nicht gebe. Die Angabe zu der Aufsichtsbehörde lediglich in den AGB sei nicht ausreichend, da diese nicht Bestandteil der mit Seitenzahlen versehenden Vertragsurkunde seien. Die Widerrufsbelehrung leide zudem daran, dass über die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht ausreichend informiert sei.

8

Nach Auffassung der Kläger ist der Anspruch auch nicht verwirkt oder rechtsmissbräuchlich, da der Widerruf noch während der Vertragslaufzeit erklärt wurde.

9

Die Kläger sind der Ansicht, für den Zeitraum 30.03.2016 bis zum 27.05.2016 stehe ihnen ein Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, insgesamt 67,01 Euro zu.

10

Die Kläger beantragen,

11

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 9.968,27 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 28.05.2015, hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

12

2. die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere EUR 67,01 an Nebenforderungen zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Die Beklagte ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß. Die Kläger hätten sämtliche nach § 492 Abs. 2 BGB wesentlichen Pflichtangaben erhalten, es komme daher nicht darauf an, welche Angaben beispielhaft in der Klammer aufgezählt seien. Die beispielhafte Aufzählung nicht einschlägiger Pflichtangaben führe nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung. Die dort genannten Angaben seien in den Vertragsunterlagen, nämlich Ziff. 5 der Verträge sowie in Ziff. 8, 9 und 27 der Allgemeinen Vertragsbedingungen enthalten.

16

Die Bezeichnung der Darlehensart sei nicht unzutreffend. Annuitätendarlehen könnten, wie im vorliegenden Fall auch befristet auf die ganze Laufzeit sein. Zudem ist die Beklagte der Ansicht, dass die Kläger sich Verwirkung und Rechtsmissbrauch entgegenhalten lassen müssten.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

18

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nach §§ 355, 346 BGB. Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag vom 19.08.2010 wurde nicht durch den Widerruf der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt.

19

Der Widerruf ist unwirksam, da die Kläger ihr Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB a.F. nicht innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. ausgeübt haben. Die Widerrufsfrist war bereits abgelaufen.

20

1, Nach § 495a BGB a.F. begann die Frist nicht, bevor die Kläger die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der seit 30.07.2010 geltenden Fassung erhalten hatten. Dazu gehört unter anderem die Erteilung einer wirksamen Widerrufsinformation.

21

Die Widerrufsbelehrung der Beklagten ist wirksam, insbesondere unterrichtet sie zureichend über den Beginn der Widerrufsfrist. Die Kammer schließt sich der überzeugenden Argumentation des Bundesgerichtshof (Urteil vom 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15) an, dass weder die Bezugnahme auf die Vorschrift des § 492 Abs. 2 BGB noch die Aufnahme von Beispielen die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung berührt. Die Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift stellt keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar. Eine Erläuterung anhand von Beispielen wurde vom Gesetzgeber als sinnvoll erachtet, während eine vollständige Aufzählung die Belehrung überfrachten würde.

22

2. Es ist insoweit für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung auch ohne Belang, dass die konkret ausgewählten Beispiele über die bei Vertragsschluss maßgeblichen Pflichtangaben bei Abschluss eines Immobiliardarlehens hinausgehen. Dies führt lediglich dazu, dass die Parteien den Beginn der Widerrufsfrist von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht haben (BGH a.a.O.). Diese waren hier erfüllt. Die Angabe des effektiven Jahreszinses erfolgt unmittelbar in dem Vertrag, dort Ziff. 5. Auch die Angaben zur Aufsichtsbehörde und zum bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren wurden den Klägern mittels der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen, dort Ziff. 8 und 9 sowie 27 zur Verfügung gestellt. Dies reicht zur Wahrung der Schriftform der §§ 492 a.F. i.V.m. § 126 BGB aus. Über der Unterschrift der Parteien befindet sich die Bezugnahme auf die Allgemeinen Bedingungen, die durch Heftung mit dem Vertrag verbunden waren (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 17.05.2017, Az. 13 U 118/16). Die AGB sind damit wirksamer Vertragsbestandteil geworden, es schadet daher nicht, dass die Pflichtangaben teilweise in diesen enthalten sind (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil 14.03.2017, Az. 17 U 204/15, Rz. 37 - juris). Sind AGB ausdrücklich im Vertragstext in Bezug genommen worden und mit diesem durch Heftung verbunden, vermag auch der Verbraucher davon auszugehen, dass sich die Angaben auch in den AGB befinden können.

23

3. Ein Hinweis auf das Recht zum Nachweis eines geringeren Gebrauchsvorteils nach § 346 Abs. 2 S. 2 HS 2 BGB war nicht erforderlich. Eine entsprechende gesetzliche Anordnung ist nicht ersichtlich, die Information ist auch nicht als „anderer Umstand für die Erklärung des Widerrufs“ im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBG a.F. anzusehen. Die Kammer schließt sich vollumfänglich den Erwägungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts, a.a.O. an: „Schon sprachlich drängt sich auf, dass es hierbei um Informationen geht, die der Verbraucher benötigt, um seine Erklärung zu übermitteln und hinreichend zu formulieren (vgl. Palandt-Weidenkaff, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Aufl. 2017, Art. 247 § 6 EGBGB, Rn. 4) nicht aber um Umstände, die sich auf die Rechtsfolgen des Widerrufs beziehen. Angaben hierzu fordert Art. 247 § 6 EGBGB - mit Ausnahme des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages (Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB) - gerade nicht.“

24

4. Die Bezeichnung des Darlehens als „befristetes grundpfandrechtlich gesichertes Annuitätendarlehen“ steht dem Beginn der Widerrufsfrist ebenfalls nicht entgegen. Nach § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b) a.F. i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB a.F., Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 und Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. setzt der Beginn der Widerrufsfrist auch die Angabe der Art des Darlehens voraus. Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist die Angabe nicht deswegen fehlerhaft, weil ein Annuitätendarlehen nicht befristet sein könne. Es handelt sich bei dem vorliegenden Vertrag nicht um ein unbefristetes, also auf ein durch unbestimmte Zeit abgeschlossenes Darlehen. Vielmehr haben die Parteien durch die Vereinbarung der Tilgungsabrede eine Laufzeitvereinbarung getroffen (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 76. Aufl., § 488 Rn. 10), so dass das Darlehen zutreffend als befristet zu bezeichnen ist. Die Parteien haben mit der Tilgungsabrede nicht nur Mindesttilgungen festgelegt, sondern auch darüberhinausgehende Tilgungen und damit eine Kündigung ausgeschlossen (vgl. BGH, NJW 1970, 603). Dies ergibt sich daraus, dass der Vertrag Angaben zu einer voraussichtlichen Vertragslaufzeit enthält. An dieser Einordnung ändert sich nicht dadurch etwas, dass diese Laufzeit sich insbesondere durch Anpassungen des Zinssatzes ändern kann, da dadurch die grundsätzlich bestehende Befristung nicht berührt wird.

II.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen