Urteil vom Landgericht Hamburg - 330 O 369/16
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Berechtigung des von der Klägerin erklärten Widerrufs hinsichtlich eines Immobiliardarlehensvertrages.
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Die Parteien verbindet ein im September 2008 geschlossener Darlehensvertrag (vgl. Anlage K 1 bzw. Anlage B 2).
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Mit Anwaltsschreiben vom 28.10.2014 (Anlage B 5) ließ die Klägerin die Beklagte auffordern, die Berechtigung der Klägerin zum Widerruf des Darlehensvertrages bis zum 11. November 2014 anzuerkennen. In der Folge erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 27. Mai 2016 den Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung (Anlage K 2).
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Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe sie in dem Darlehensvertrag nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt. Insoweit wird auf die weiteren Ausführungen auf Seiten 4 ff. der Klage Bezug genommen.
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Die Klägerin stellt die folgenden Klaganträge:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 4.917,92 nebst weiterer Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus einem Betrag in Höhe von € 57.147,55 seit dem 1.5.2017 bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung der Darlehensvaluta zu zahlen.
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1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin beginnend ab dem 1.5.2017 Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB auf die ab dem 1.5.2017 von der Klägerin weiter geleisteten monatlichen Zinszahlungen in Höhe von monatlich € 550,55 beginnend ab dem 1.5.2017 bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung der Darlehensvaluta zu zahlen.
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1. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages mit der Kontonummer … gegenüber der Klägerin seit dem 8.6.2016 in Verzug befindet und der Klägerin Ersatz für jeglichen Schaden schuldet, der dieser durch die Verweigerung der Anerkennung des Widerrufs vom 27.5.2016 sowie der Verweigerung der Rückabwicklung des Darlehensvertrages entstanden ist und zukünftig entstehen wird.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte trägt vor:
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Die Erklärung des Widerrufs sei jedenfalls wegen widersprüchlichen Verhaltens der Klägerin verwehrt. Ausweislich des Schreibens gemäß Anlage K 2 habe die Klägerin lange vor dem erklärten Widerruf um ihr Widerrufsrecht gewusst und die Leistungsraten vorbehaltslos weitergezahlt. Widersprüchlich sei ferner, dass die Klägerin ihr Valutierungsverlangen vom 25. September 2008 (Anlage B 3) noch innerhalb der Widerrufsfrist gestellt habe. Im Hinblick auf die Anlagen B 7 und B 8 sei davon auszugehen, dass der Darlehensvertrag am 25. September 2008 zustande gekommen sei.
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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, jedoch der Sache nach unbegründet.
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Die Klägerin kann keine Rechte aus einem rechtswirksam erklärten Widerruf des Darlehensvertrages vom 25. September 2008 (Anlage B 2) herleiten. Denn der Klägerin ist es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich wegen ihres widersprüchlichen Verhaltens auf den Darlehenswiderruf zu berufen. Ein widersprüchliches Verhalten stellt es insbesondere dar, dass die Klägerin trotz der Kenntnis des Umstandes, dass sie mit guter Aussicht auf Erfolg ihre Vertragserklärungen widerrufen konnte, zunächst die Darlehensraten weiter leistete und den Widerruf erst nach mehreren Monaten mit Schreiben vom 27. Mai 2016 (Anlage K 2) erklärte. Die Kammer schließt sich insoweit der überzeugenden Argumentation des OLG Stuttgart im Urteil vom 7. Februar 2017 (6 U 40/16) und im Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12.4.2017 (13 U 64/16 (Anlage B 6)) an. Widersprüchlich und dadurch treuwidrig war es im vorliegenden Fall weiterhin, dass die Klägerin die Beklagte bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist zur Valutierung des Darlehens veranlasste. Im Hinblick auf den ergänzenden Vortrag im Schriftsatz der Beklagten vom 31. Juli 2017, dem auch die Klägerin nicht weiter entgegen getreten ist, geht die Kammer davon aus, dass der die Parteien verbindende Darlehensvertrag erst am 25. September 2008 zustande gekommen ist, sodass das Valutierungsverlangen der Klägerin vom 25. September 2008 (Anlage B 3) vor Ablauf der Widerrufsfrist erfolgte.
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Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzuweisen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 Satz 2 ZPO.
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