Urteil vom Landgericht Hamburg - 312 O 549/16

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, in die Löschung der deutschen Marke Nr... „P.“ für die Waren „Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten)“ und die Dienstleistung „sportliche Aktivitäten“ durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist im Hinblick auf Ziffer 1. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von EUR 25.000,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Löschung der Marke „P.“.

2

Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der P. S.A. und Herstellerin von Kraftfahrzeugen.

3

Die Beklagte ist Inhaberin der deutschen Marke Nr... „P.“, die eine Priorität vom 24.7.2003 aufweist und Schutz für „Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör (soweit in Klasse 12 enthalten); Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten), sportliche Aktivitäten“ beansprucht (Anlage K 1).

4

In dem zwischen den Parteien anhängigen Verfahren wegen Markenverletzung (312 O 432/14) erhob die hiesige Klägerin die Einrede der Nichtbenutzung. Anschließend stellte sie am 23.6.2016 einen Löschungsantrag beim DPMA wegen der Nichtbenutzung der oben genannten Marke „P.“ (Anlage K 2). Die Beklagte widersprach mit Schreiben vom 25.8.2016 der Löschung (Anlage K 4), wobei der Widerspruch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 6.9.2016 zugestellt wurde (Anlage K 5). Mit der am 9.12.2016 zugestellten Löschungsklage verfolgt die Klägerin ihr Löschungsbegehren nunmehr weiter.

5

Die Klägerin ist der Meinung, dass die Marke „P.“ löschungsreif sei. Durch Recherchen im Internet habe die Klägerin keine Benutzung feststellen können. Die Webseite www.p....com gebe es nicht mehr. Vielmehr erfolge eine Weiterleitung auf die Seite www.p.-c....com, die jedoch nur als leere Hülle existiere. Dort sei eine Verbindung zu der vermeintlichen Lizenznehmerin nicht erkennbar. Es existiere kein Impressum und es sei auch nicht möglich, über den „Kontakt“-Reiter an die Daten des Inhabers der Webseite zu gelangen (Anlage K 6). Dies belege, dass die vermeintliche Lizenznehmerin der Beklagten ihr Geschäft mit Fahrrädern offenbar eingestellt habe. Darüber hinaus bestreitet die Klägerin die Lizenzierung der Marke „P.“ durch die Beklagte. Das vorgelegte „Lizenzzertifikat“ sei als Nachweis ungeeignet. Zum einen belege das Datum, dass dieses Zertifikat erst nachträglich im Verletzungsverfahren 312 O 432/14 erstellt worden sei und zum anderen werde die Echtheit bestritten, da der Vorname der Beklagten in der Unterschrift fälschlicherweise mit „C“ statt mit „S“ geschrieben worden sei. Da eine nachträgliche Genehmigung als Nachweis für eine Zustimmung des Markeninhabers ohnehin nicht ausreiche, sei das von der Beklagten als Anlage 1 eingereichte Lizenzzertifikat vom 22.7.2015 kein Nachweis für eine Benutzung vor diesem Zeitpunkt. Auch enthalte das Lizenzzertifikat keine Erklärung darüber, wie lange das angebliche Lizenzverhältnis bestehe und zu welchen Bedingungen es erteilt worden sei. Ferner ließen die von der Beklagten eingereichten Unterlagen nicht erkennen, in welcher Art und Weise, in welchem Umfang und an welchem Ort die vermeintliche Lizenznehmerin die Marke „P.“ benutzt habe. Die Screenshots der Webseite (Anlagen 2 und 3) enthielten keine Angaben über die tatsächliche Nutzung der Webseite durch tatsächliche oder potentielle Kunden, ebenso fehlten Angaben zu Werbung und Verkäufen. Die Screenshots zeigten lediglich, dass Fahrräder mit der Bezeichnung „P.“ abgebildet seien, stellten jedoch keinen Nachweis über den Umfang des Vertriebs oder die Anzahl von Verkäufen dar. Auch werde bestritten, dass es sich bei der Anlage 2 um Abbildungen aus dem relevanten Zeitraum handele und die Webseiten noch von der vermeintlichen Lizenznehmerin betrieben würden. Die eingereichten Blogeinträge, Foreneinträge, Testberichte und Youtube-Screenshots belegten ebenfalls nicht den Umfang, Ort und Zeitraum der Benutzung, wobei Beiträge aus den Jahren 2008 bis 2010 ohnehin irrelevant seien. Aus den eingereichten Rechnungen sei nicht erkennbar, um welche Produkte es sich handele, wobei die Klägerin bestreitet, dass sich diese auf Fahrräder beziehen. Die Rechnungen seien auch kein Beleg dafür, dass die Fahrräder mit „P.“ gekennzeichnet seien. Ein Großteil der Rechnungen betreffe überdies Kunden im Ausland und sei irrelevant. Auch sei die Richtigkeit der Rechnungen nicht bewiesen. Ferner bestreitet die Klägerin die von der Beklagten behaupteten Umsätze und dass diese mit Produkten der Marke „P.“ getätigt worden seien. Überdies wendet die Klägerin ein, dass die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag die Marke „P.“ nur für Fahrräder, nicht jedoch für Fahrradteile und -zubehör, Turn- und Sportartikel sowie sportliche Aktivitäten verwendet habe, so dass die Marke insoweit in jedem Falle löschungsreif sei. Bei dem als Anlage 9 eingereichten Screenshot einer Webseite sei eine Verbindung zu der angeblichen Lizenznehmerin nicht erkennbar, es existiere weder ein Impressum noch ein Kontakt-Button. Auch das Lizenzverhältnis zur U. V. S. GbR werde bestritten.

6

Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung der deutschen Marke Nr... „P.“ durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, die Marke „P.“ werde von ihrer Lizenznehmerin, der B. P. E. GmbH, seit dem Jahre 2003 durchgängig zur Kennzeichnung von hochwertigen Fahrrädern rechtserhaltend benutzt. Hinsichtlich der Lizenz beruft sie sich auf die Anlage 1 und bezüglich der Benutzung auf Screenshots der Webseite der Lizenznehmerin und einer weiteren Vertriebspartnerin (Anlagen 2 und 3), den Blog der Lizenznehmerin (Anlage 4), weitere Testberichte und Ausdrucke von Webseiten (Anlagen 5 bis 7) sowie Rechnungen an Kunden (Anlagenkonvolut 8). Ferner behauptet die Beklagte, ihre Lizenznehmerin habe mit dem Vertrieb von Fahrrädern unter dem Zeichen „P.“ europaweit jährliche Umsätze im sechsstelligen Eurobereich getätigt. Im Jahre 2010 habe der Umsatz bei über EUR 600.000,00 gelegen, in den Folgejahren 2011-2016 jeweils bei mindestens EUR 400.000,00. Bei der Webseite www.p.-c.....com handele es sich um keine leere Hülle, vielmehr könnten die Fahrräder durch Kontaktaufnahme mit der angegebenen E-Mailadresse oder durch Besuch im Ladengeschäft erworben werden. Darüber hinaus verweist die Beklagte auf die 2017er Kollektion der P. Fahrräder (Anlage 9). Die Zustimmung zur Benutzung der Marke „P.“ sei 2016 von der bisherigen Lizenznehmerin B. P. E. GmbH auf die U. V. S. GbR übergegangen. Hinsichtlich der Anforderungen an die Lizenzvereinbarung weist die Beklagte darauf hin, dass - unstreitig - der verantwortliche Gesellschafter und Geschäftsführer beider Lizenznehmerinnen der Sohn der Beklagten, Herr R. T. sei. Soweit die Klägerin bei den eingereichten Rechnungen moniert, dass der Großteil an Kunden im Ausland gerichtet sei, wendet die Beklagte ein, dass die Rechnungen gleichwohl relevant seien, da die Verkäufe in Deutschland stattgefunden hätten.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.9.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.

1.

13

Soweit der Schriftsatz der Klägerin vom 29.9.2017 neuen Sachvortrag enthält, kann dieser nicht mehr berücksichtigt werden, da er nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte (§ 296a ZPO) und eine Veranlassung zur Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO nicht besteht.

2.

14

Das auf den Verfall der deutschen Wortmarke Nr... „P.“ gestützte Löschungsbegehren der Klägerin aus den §§ 55 Abs. 1, 49 Abs. 1, 26 MarkenG ist hinsichtlich der Waren „Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör (soweit in Klasse 12 enthalten)“ unbegründet. Denn insoweit ist nicht festzustellen, dass die Marke „P.“ nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren (§ 49 Abs. 1 S. 1 MarkenG) nicht gemäß § 26 MarkenG benutzt wurde.

a)

15

Die Beklagte hat umfassende Belege zur Benutzung vorgelegt, die von der Klägerin nicht substantiiert bestritten wurden.

16

Die Beklagte hat zunächst Ausdrucke des Internetarchivs „Wayback Machine“ als Anlagenkonvolut 3 eingereicht, aus denen sich ergibt, dass auf den Internetseiten www.p.-c....com und www.p....de in den Jahren 2004, 2005, 2006, 2011, 2013, 2014, 2015 mit „P.“ gekennzeichnete Fahrräder angeboten wurden. Dabei zeigen jedenfalls die Ausdrucke für 2015 eine mehrere Fahrräder umfassende Kollektion unter Nennung von Verkaufspreisen, zudem ist die B. P. E. GmbH als Kontakt angegeben.

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Darüber hinaus enthält das Anlagenkonvolut 6 einen Testbericht des Fahrrades „P. D. UD“ auf der Seite www.light-bikes.de aus dem Jahre 2008, in dem erwähnt wird, dass P. Cycles seit rund fünf Jahren auf dem Markt vertreten seien. Ferner erfolgt am Ende des Tests ein „Interview mit R. T. - Geschäftsführer von P. Cycles“.

18

Im Anlagenkonvolut 6 befindet sich ein weiterer Internetausdruck von www.rund-ums-rad.info mit dem Titel „Neuheiten 2010- Teil 6- P. Cycles“, in dem die Neuheiten der P. Kollektion beschrieben werden.

19

Auch enthält das Anlagenkonvolut 6 Testberichte bezüglich des Rennrads „P. D. P.“ in den deutschen Zeitschriften „RennRad 8/2014“ und „PROCYCLING März 2015“ sowie einen Test des „P. G. SL“ auf der Internetseite www.velototal.de von Dezember 2014. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die dort getesteten Fahrräder in Deutschland nicht vertrieben wurden.

20

Ferner hat die Beklagte als Anlagenkonvolut 8 Kopien von Rechnungen eingereicht. Ungeachtet der Frage, ob ein Verkauf an Kunden im Ausland eine rechtserhaltende Benutzung im Inland darstellt, enthält dieses Anlagenkonvolut auch Rechnungen an Kunden im Inland, nämlich die Rechnungen vom 10.6.2015, 10.9.2014, 31.7.2014, 6.2.2014, 6.12.2013, 21.8.2013, 22.2.2012, 14.9.2011, 2.3.2010, 20.3.2009 und 16.2.2008. Der Einwand der Klägerin, es sei den Rechnungstexten nicht zu entnehmen, dass es sich um Fahrräder handele und diese mit der Marke „P.“ gekennzeichnet seien, geht fehl. Denn die dortigen Bezeichnungen (z.B. P. D., P. G. SL) entsprechen weitgehend den Bezeichnungen der getesteten oder im Internet abgebildeten Fahrräder. Soweit die Klägerin erklärt, die Richtigkeit der Rechnungen sei nicht bewiesen, ist dies unsubstantiiert. Der Vortrag im Schriftsatz der Klägerin vom 29.9.2017 bezüglich der doppelten Verbuchung einer Rechnung kann nicht mehr berücksichtigt werden, da er nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte (§ 296a ZPO); im Übrigen wäre damit auch nicht belegt, dass die übrigen Rechnungen nur zum Schein erstellt wurden.

21

Mithin ist aus der Gesamtschau dieser Unterlagen eine kontinuierliche Benutzung des Zeichens „P.“ für Fahrräder seit 2004 anzunehmen.

b)

22

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist zur Bejahung einer rechtserhaltenden Benutzung auch nicht der Beweis der von der Beklagten behaupteten Umsatzzahlen erforderlich.

23

Die Ernsthaftigkeit der Benutzung verlangt eine Ausrichtung der Benutzung auf die Gewinnung oder den Erhalt von Marktanteilen auf dem Absatzmarkt für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen (z. B. BGH GRUR 2009, 60 - Lottocard; BGH GRUR 2006, 152 - Gallup); die Benutzung muss nach Art, Umfang und Dauer dem Zweck des Benutzungszwangs entsprechen, die Geltendmachung bloß formaler Markenrechte zu verhindern (BGH GRUR 2009, 766 - Stofffähnchen). Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Benutzung insgesamt können sich daraus ergeben, dass der Art und dem Umfang nach nur Benutzungshandlungen vorgenommen wurden, in denen sich normalerweise eine tatsächlich der Erschließung oder Sicherung eines Absatzmarktes dienende, wirtschaftlich sinnvolle Benutzung nicht erschöpft. Andererseits kann auch eine mengenmäßig geringfügige Benutzung den Anforderungen an die Ernsthaftigkeit genügen (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 26 Rn. 233ff. m.w.N.). Der erforderliche Umfang der Benutzung kann nicht zahlenmäßig schematisch für alle Fälle festgestellt werden, insbesondere darf nicht von vornherein durch allgemeinverbindliche Umsatzzahlen ein Mindestmaß einer relevanten Benutzung festgelegt werden. Vielmehr ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wobei auch Dauer und Konstanz der Benutzung zu beachten sind (Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Auflage, § 26 Rn. 87 m.w.N.).

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Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den angebotenen Fahrrädern aufgrund fehlender Schutzbleche, Beleuchtung, Gepäckträger um keine Fahrräder für den Massenmarkt der Alltagsräder handelt, die noch dazu dem oberen Preissegment angehören (Kaufpreis P. D. P. laut RennRad EUR 6.490,00, Anlagenkonvolut 6). Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass die oben genannten Unterlagen eine kontinuierliche Benutzung über einen längeren Zeitraum belegen, erscheint der Nachweis von Verkaufszahlen nicht erforderlich; die durch die obigen Unterlagen belegte Nutzung geht eindeutig über eine bloße Scheinbenutzung hinaus.

c)

25

Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Benutzung der Marke „P.“ mit Zustimmung der Beklagten erfolgte. Die Beklagte hat als Anlage 1 ein „Lizenzzertifikat“ eingereicht, welches die Zustimmung der Beklagten zur Benutzung der Marke „P.“ durch die B. P. E. GmbH bestätigt. Zwar hat die Klägerin die Echtheit dieses Schriftstückes unter Hinweis auf die abweichende Schreibweise des Vornamens „C.“ in der Unterschrift bestritten. Gleichwohl ist die Kammer davon überzeugt, dass die Benutzung der Marke „P.“ mit Zustimmung der Beklagten erfolgte. Denn an den Nachweis der Zustimmung nach § 26 Abs. 2 MarkenG sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen, insbesondere spricht eine deutliche Vermutung für eine Benutzung mit Zustimmung des Markeninhabers, sofern dieser sich auf die Nutzung der Marke durch einen Dritten beruft und die entsprechende Benutzung auch belegt (Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Auflage § 26 Rn. 133 m.w.N.). Dies ist im Streitfall gegeben. Insoweit ist auch nicht unbedingt die Vorlage eines förmlichen Lizenzvertrages erforderlich, weil sonstige Umstände wie enge wirtschaftliche Verbindungen zwischen Markeninhaber und Benutzer die Annahme einer Benutzung ohne Einwilligung des Markeninhabers als wirklichkeitsfremd erscheinen lassen können (Ströbele/Hacker a.a.O., BGH GRUR 2006, 152 - GALLUP). Eine vergleichbare Konstellation ist auch im vorliegenden Fall gegeben, da es sich bei der Markeninhaberin um die Mutter des Geschäftsführers und Gesellschafters der B. P. E. GmbH, Herrn R. T., handelt und es lebensfremd erscheint, dass die über Jahre erfolgte Benutzung der Marke „P.“ ohne Zustimmung der Beklagten geschah. Hinzu kommt, dass Herr R. T. ausweislich des Registerauszuges (Anlage K 1) die Marke „P.“ ursprünglich selbst angemeldet hatte und bis zum 6.5.2011 als deren Inhaber eingetragen war.

d)

26

Aufgrund der von der Beklagten eingereichten Unterlagen ist eine rechtserhaltende Benutzung der Marke „P.“ nicht nur für „Fahrräder“, sondern auch für „Fahrradteile und -zubehör (soweit in Klasse 12 enthalten)“ anzunehmen. Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist die Markeneintragung im Löschungsklageverfahren wegen Verfalls nach §§ 49, 55 MarkenG nicht auf die Waren oder Dienstleistungen zu beschränken, für die die Marke tatsächlich benutzt worden ist. Die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise und das berechtigte Interesse des Zeicheninhabers, in seiner geschäftlichen Bewegungsfreiheit nicht ungebührlich eingeengt zu werden, rechtfertigen es vielmehr, darüber hinaus auch die Waren im Warenverzeichnis zu belassen, die nach der Verkehrsauffassung gemeinhin zum gleichen Warenbereich gehören. Dadurch wird ein sachgerechter Ausgleich erzielt zwischen dem Interesse des Markeninhabers, in seiner geschäftlichen Bewegungsfreiheit nicht ungebührlich eingeengt zu werden, und dem Interesse an der Freihaltung des Registers von Marken, die für einen Teil der Waren und Dienstleistungen nicht benutzt werden. Der Begriff der Warengleichartigkeit ist aus Rechtsgründen enger zu verstehen als der Begriff der Warenähnlichkeit im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Zum gleichen Warenbereich gehören somit Waren, die in ihren Eigenschaften und ihrer Zweckbestimmung weitgehend übereinstimmen (BGH GRUR 2013, 833 - Culinaria/Villa Culinaria). Dies ist bei Fahrradteilen der Klasse 12 wie z.B. Rahmen, Gabeln oder Felgen ohne weiteres zu bejahen. Gleiches gilt für Fahrradzubehör der Klasse 12.

3.

27

Der Klägerin steht aber ein Löschungsanspruch aus §§ 55 Abs. 1, 49 Abs. 1, 26 MarkenG zu, soweit dieser sich gegen die Waren „Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten)“ und die Dienstleistung „sportliche Aktivitäten“ richtet. Denn es fehlt an jeglichem Vortrag der Beklagten, dass die streitgegenständliche Marke rechtserhaltend für diese Waren bzw. Dienstleistung benutzt wurde. Auch umfasst die Benutzung für Fahrräder nicht die Benutzung für die vorgenannten Waren bzw. Dienstleistung nach den oben dargelegten Grundsätzen. Hinsichtlich „Turnartikel (soweit in Klasse 28 enthalten)“ ist es offensichtlich, dass sich Fahrräder nicht unter diesen Begriff subsumieren lassen und nicht als gleichartig anzusehen sind. Gleiches gilt für „sportliche Aktivitäten“, da es sich um eine sehr allgemein bezeichnete Dienstleistung handelt. Der Begriff „Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten)“ ist als Oberbegriff zu weit gefasst, so dass er nicht dem gleichen Bereich wie „Fahrräder“ im Sinne der obigen Definition zugeordnet werden kann. Infolgedessen reicht die Benutzung der Marke „P.“ für Fahrräder nicht aus.

4.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Da die Löschungsklage hinsichtlich 3 von 6 Waren bzw. Dienstleistungen erfolgreich war, erscheint eine Kostenaufhebung sachgerecht.

5.

29

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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