Beschluss vom Landgericht Hamburg - 330 T 71/17

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg (68e IK 163/13) vom 27.11.2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Schuldners vom 20.09.2017 an das Amtsgericht Hamburg zurückverwiesen.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist zulässig und führt in der Sache zur Zurückverweisung an das Amtsgericht Hamburg.

2

Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Amtsgericht Hamburg bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrages des Schuldners seine mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Lebensgefährtin gemäß §§ 35, 36 InsO i. V. m. § 850c ZPO zu berücksichtigen haben, obwohl der Schuldner ihr keinen gesetzlichen Unterhalt schuldet.

3

Die Kammer verkennt nicht, dass die zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist. Nach Auffassung der Kammer sprechen jedoch die überwiegenden Argumente für eine Berücksichtigung eines in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Lebensgefährten des Schuldners in Rahmen von § 850c ZPO.

4

Nach Auffassung der Kammer ist eine entsprechende Anwendung von § 850f ZPO geboten, um den notwendigen Lebensunterhalt des Schuldners selbst und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person sicher zu stellen. Nur mit einer solchen entsprechenden Anwendung kann dem offensichtlichen gesetzgeberischen Zweck Rechnung getragen werden und eine systemwidrige Ungleichbehandlung vermieden werden (so auch OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.07.2008 - 24 U 146/07 - juris; LG Essen, Beschluss vom 04.09.2014 - 7 T 285/14 - juris; LG Braunschweig, Beschluss vom 13.12.2016, 6 T 691/16 - juris).

5

Die letztgenannte Ansicht ist zutreffend, weil nach Auffassung der Kammer die gesetzgeberischen Werteentscheidungen des Sozialhilferechts, d. h. auch des SGB II bei der Auslegung der Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts zu berücksichtigen sind. Wenn Sozialleistungen im vorliegendem Falle für die Lebensgefährtin des Schuldners versagt werden, könnte sich der Schuldner der daraus resultierenden finanziellen Belastung nur durch Beendigung der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin entziehen. Dies kann ihm jedoch auch unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen nicht zugemutet werden. Die in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind deshalb bei der Ermittlung des pfändungsfreien Betrages mit zu berücksichtigen und das Arbeitseinkommen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, wenn der notwendige Bedarf des Schuldners und der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ansonsten tatsächlich nicht gedeckt wäre.

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