Urteil vom Landgericht Hamburg - 322 O 322/17

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt.

Tatbestand

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Der klagende Insolvenzverwalter verlangt aus abgetretenem Recht Rückzahlung der Ausschüttungen, die der Beklagte als mittelbarer Kommanditist der Insolvenzschuldnerin (Schuldnerin) erhalten hat.

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Schuldnerin war die MS „ A. S.“ GmbH & Co. KG.

3

Treuhänder-Kommanditist der Schuldnerin war die H. Treuhand GmbH & Co. KG.

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Treugeber-Kommanditist war der beklagte Anleger mit einer Beteiligung in Höhe von 50.000 €. Der Treugeber hatte den Treuhänder nach Maßgabe von § 6 des Treuhandvertrages (K1) von allen Verbindlichkeiten und Kosten in diesem Zusammenhang freizuhalten.

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Gläubigerin der Schuldnerin war insbesondere die H. N. Bank.

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Der Beklagte erhielt Ausschüttungen in den Jahren 2003-2008 in Höhe von 25.000 €, was Gegenstand des Zahlungsantrags ist. Das Sollkapital der Schuldnerin (Hafteinlage plus Agio) betrug 7.562.575 Euro.

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Der Kläger macht geltend, der Freihaltungsanspruch der H. gegen den Beklagten sei an den Kläger abgetreten. Vom Sollkapital vorhanden gewesen seien zwischen 2,5 Millionen € und 5,8 Millionen € in den Jahren 2001-2009; danach noch weniger. Zur Insolvenztabelle festgestellt worden seien 1.979.006,70 €. In der Insolvenzmasse der Schuldnerin befänden sich unter Berücksichtigung der Verfahrenskosten und der Masseverbindlichkeiten 1.777.274,97 €.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.07.2016 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte macht geltend, dass Sollkapital übersteige das laut Prospekt geplante Kapital von 6,4 Millionen €. Hiervon habe die Hälfte noch vorhanden gewesen sein müssen, da die Ausschüttungsquote 50 % betragen habe. Die Gläubigerforderungen hätten sich nur auf 1.057.378,21 € belaufen. Die Insolvenzmasse erhöhe sich um 3 Millionen €, die infolge gleichgelagerter Rückzahlungsklagen des Insolvenzverwalters gegen andere Kommanditisten in die Masse geflossen seien. Der Klaganspruch sei verjährt.

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Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den dem Kläger nachgelassenen Schriftsatz vom 09.01.2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Ausschüttungen, weil nicht ersichtlich ist, dass dies zur Bedienung der Gläubigerforderungen erforderlich ist.

15

Der als abgetreten behauptete Freihalteanspruch der Treuhand-Kommanditistin setzt voraus, dass jene Kommanditistin vom Kläger nach § 172 Abs. 4 HGB in Anspruch genommen werden kann, was hier nicht ersichtlich ist, da die Masse trotz Bestreitens nicht ausreichend dargelegt ist hinsichtlich davon abgehender Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten. Mit nachgelassenem Schriftsatz trägt der Kläger vor, die Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten seien in einer Höhe von mindestens 700.000 € zu prognostizieren. Dies ist unsubstantiiert. Mit der Klage hatte der Kläger noch nur 211.024,39 € und Gewerbesteuerverbindlichkeiten in Höhe von 230.000 € - insgesamt also nur 441.024,39 € - als von der Masse abzuziehen vorgetragen. Dieser Betrag verringerte sich im Laufe des Verfahrens auch noch dadurch, dass der Kläger auf Seite 5 seines Schriftsatzes vom 30.05.2017 vortrug, die Verfahrenskosten würden sich auf nur noch 163.200,64 € belaufen. Zusammen mit den Gewerbesteuerverbindlichkeiten ergab sich somit ein von der Masse abzuziehender Betrag in Höhe von insgesamt 393.200,64 €. Warum diese Summe nunmehr auf mindestens 700.000 € angestiegen sein soll, ist nicht einmal ansatzweise substantiiert noch gar belegt, obwohl der Beklagte sich bereits in der Vergangenheit gegen die damals sogar noch niedrigere Summe dieser Betragsart gewährt hat.

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Bleibt es jedoch als von der Masse abzuziehen bei den 393.200,64 €, so verbleiben von der Masse, die der Kläger mit 2.477.274,97 € angibt, restliche 2.084.074,33 €. Dies überschreitet den nach Klägervortrag als zur Insolvenztabelle festgestellten Betrag von 1.978.255,40 €, so dass der Klagebetrag nicht zur Gläubigerbefriedigung erforderlich ist.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 281 Abs. 3, 709 ZPO.

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