Beschluss vom Landgericht Hamburg - 301 T 28/18

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 14. Dezember 2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13. November 2017 aufgehoben.

Gründe

1

Mit seiner Beschwerde vom 14. Dezember 2017 wendet sich der Beteiligte zu 1) als Betreuer des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13. November 2017, mit dem das Gericht ausgesprochen hat, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Rechnungslegung des Betreuers für den Zeitraum vom 28. August 2016 bis zum 27. August 2017 nicht feststellen zu können.

2

Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG, § 11 Abs. 1 RPflG zulässige Beschwerde gegen den Rechnungsprüfungsbescheid des Betreuungsgerichts vom 13. November 2017 ist begründet.

3

Nach §§ 1908i, 1840 Abs. 2 BGB ist der Betreuer verpflichtet, dem Gericht gegenüber seine Vermögensverwaltung ordnungsgemäß Rechnung zu legen. Die Rechnung muss eine geordnete Zusammenstellung sein, d.h. Einnahmen und Ausgaben im Rechnungsjahr schriftlich so klar und übersichtlich darstellen, dass das Gericht ohne Zuziehung von Sachverständigen einen Überblick über alle Vorgänge erhält und seiner eigenen Verpflichtung aus den §§ 1908 i, 1843, 1837 BGB nachkommen kann. Gemäß § 1841 BGB soll die Rechnung über den Ab - und Zugang des Vermögens Auskunft geben und mit Belegen versehen werde, soweit Belege erteilt zu werden pflegen. Die Beifügung der Belege dient der Kontrolle der vorzulegenden geordneten Zusammenstellung.

4

Die von dem Beteiligten zu 1) mit der Rechnungslegung für den Zeitraum vom 28. August 2016 bis zum 27. August 2017 eingereichten Belege (Bl. 501 ff. d.A.) genügen den vorgenannten Anforderungen. Die Vorlage von Online-Kontoauszügen zum Beleg der jeweiligen Kontoverfügungen und Kontostände des Betroffenen im Berichtszeitraum ist ausreichend.

5

Gemäß § 1843 BGB prüft das Gericht die Rechnungslegung auf ihre rechnerische Richtigkeit und hat - soweit erforderlich - ihre Berichtigung und Ergänzung herbeizuführen. Zu Nachweiszwecken darf das Gericht dabei nach seinem Ermessen Belege verlangen. Das Ermessen ist hinsichtlich einer Anforderung von Originalkontoauszügen eröffnet, sobald konkrete zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Auszüge nicht richtig erstellt, manipuliert oder gefälscht worden sind (LG Neuruppin, Beschluss vom 6. Oktober 2016, 5 T 80/16; Schulte-Bunert in: Erman, BGB 15. Aufl. 2017, § 1841 BGB, jeweils zitiert nach juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Anhaltspunkte für etwaige Manipulationen oder Fälschungen sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass am eigenen Computer ausgedruckte Kontoauszüge grundsätzlich als nicht fälschungssicher erachtet werden, führt nicht zu einer Vorlagepflicht nur der Originale. Vielmehr ist - ohne weitere konkrete Anhaltspunkte - dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die digitale Verwaltung von Bankgeschäften mittels Online-Bankings sowohl im Geschäfts- als auch im privaten Gebrauch mittlerweile üblich und anerkannt ist. Zu Recht weist der Beschwerdeführer insoweit darauf hin, dass im Zuge der digitalen Selbstverwaltung Geldinstitute für Privat- und Geschäftskunden auf die digitale Kontoverwaltung und Erstellung von Kontoauszügen verweisen. Vor diesem Hintergrund ist die Vorlage von online abgerufenen Kontoauszügen durch einen mit der Vermögenssorge betrauten Betreuer nicht zu beanstanden. Vorliegend kommt noch hinzu, dass der Betroffene zusätzlich erklärt hat, regelmäßig über sein Konto bei der Postbank zu verfügen (Bl. 504 d.). In diesem Fall bleibt es ihm unbenommen, Originalkontoauszüge selbst zu ziehen, die dem Beteiligten unter Umständen nicht bzw. nur unter erneutem Kostenaufwand zugänglich gemacht werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte für ein manipulatives Vorgehen des Beschwerdeführers entspricht die Vorlage von Originalbelegen damit auch nicht einem zwingenden Schutzbedürfnis des Betroffenen (vgl. LG Neuruppin a.a.O.).

6

Soweit der angegriffene Beschluss aus den vorstehenden Gründen aufzuheben war, beruht dies allein auf der hier erfolgten, inhaltlich zulässigen Vorlage der Online-Auszüge. Im Übrigen bleibt die weitere Prüfung einer ordnungsgemäßen formellen und materiellen Rechnungslegung dem Amtsgericht vorbehalten.

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