Urteil vom Landgericht Hamburg (16. Kammer) - 416 HKO 39/18

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 05.04.2018 wird bestätigt.

2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die mit Beschluss vom 27.04.2018 angeordnete einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung wird mit Wirkung zum 11.06.2018 aufgehoben.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wettbewerbswidrigkeit und die rechtlichen Anforderungen der Mitteilungspflichten nach dem Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (im Folgenden TabakerzG), nach der Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (im Folgenden TabakerzV). Dem liegt Folgendes zugrunde:

2

Die Antragstellerin und Antragsgegnerin sind miteinander im Wettbewerb stehende Händler, Importeure und Hersteller von elektronischen Zigaretten und Zubehör mit Sitz in Deutschland.

3

Sowohl das TabakerzG, als auch die TabakerzV sehen für elektronische Zigaretten besondere Hinweis-, Informations- und Mitteilungspflichten vor, vgl. §§ 13 ff., 23 TabakerzG, §§ 24 TabakerzV. Für die Mitteilungspflicht legt § 24 Abs. 3 S. 1 TabakerzV fest, dass die Mitteilung in elektronischer Form sechs Monate vor dem Inverkehrbringen des Produkts erfolgen muss (im Folgenden Stillhaltepflicht).

4

Zur Überprüfung der Einhaltung dieser Pflichten durch die Antragsgegnerin führte die Antragstellerin am 03.02.2018 einen Testkauf bei der Antragsgegnerin bzgl. der elektronischen Zigarette „eGo AIO 1500mah Kit D22 - Red“ (im Folgenden das Testprodukt) durch. Als Herstellerin ist auf der Produktverpackung „Joyetech (Shenzen) Electronic Co. Ltd.,1F, 9th Blvd. Changxing High Tech Industry Zone, Shaling Town, Baoan District, ShenZhen, China“ (im Folgenden die Herstellerin) angegeben, als Vertriebsunternehmen ist mittels eines Aufklebers auf der Produktverpackung sowie auf dem Beipackzettel das Unternehmen der Antragsgegnerin aufgeführt. Die Antragsgegnerin bezog das Testprodukt unmittelbar von der Herstellerin, um es - ohne vorher eine Mitteilung an die zuständige Behörde gem. § 24 TabakerzV i.V.m. § 23 Abs. 1 TabakerzG getätigt zu haben - auf dem deutschen Markt zu vertreiben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Testkaufs und Testprodukts wird auf das zur Akte gereichte Anlagenkonvolut Ast Bezug genommen (Ast 4 - 7).

5

Nach erfolgloser Abmahnung (Ast 8) erging auf Antrag der Antragstellerin durch das Landgericht Hamburg am 05.04.2018 gegen die Antragsgegnerin eine einstweilige Unterlassungsverfügung, auf deren Inhalt verwiesen wird (Az.: 416 HKO 39/18) und gegen welche die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt hat.

6

Die Antragstellerin macht geltend, die Antragsgegnerin sei als - insoweit zwischen den Parteien unstreitig - Importeurin i.S.d. § 24 TabakerzV i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 TabakerzG, Art. 2 Nr. 37 RL 2014/40/EU ihrer Mitteilungspflicht gem. § 24 TabakerzV i.V.m. § 23 Abs. 1 TabakerzG nicht nachgekommen mit der Folge, dass ein Verfügungsanspruch und -grund bestehe, wobei die Parteien zusätzlich darüber streiten, ob überhaupt die chinesische Herstellerin ihrer Mitteilungspflicht nachgekommen ist und die Antragsgegnerin nach Zustellung der einstweiligen Verfügung die von der Antragstellerin geltend gemachte Mitteilungspflicht erfüllt habe.

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Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Auslegung des § 24 TabakerzV i.V.m. § 23 Abs. 1 TabakerzG ergebe, dass eine originäre Mitteilungspflicht des Importeurs, unabhängig von einer etwaigen Mitteilung des Herstellers oder eines Dritten, bestehe, da der Wortlaut des § 24 Abs. 1 TabakerzV i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 lit. f TabakerzG durch die Wortwahl „Hersteller und Importeur“ ausdrücklich eine Mitteilungspflicht für beide Parteien festlege.

8

Daran ändere auch die Möglichkeit in § 24 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzV nichts, wonach der Hersteller und der Importeur „den Namen, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten des Herstellers, Importeurs oder einer vom Hersteller oder Importeur zu bestimmenden, in der Europäischen Union ansässigen verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person“ mitzuteilen habe und damit einen verantwortlichen Dritten bestimmen könne. Selbst wenn die Vorschrift so zu verstehen sei, dass auch der Importeur einen verantwortlichen Dritten benennen könne, wäre daraus nicht der Schluss zu ziehen, er sei deshalb auch nicht mehr verpflichtet, eine Mitteilung an die zuständige Behörde zu erbringen. Daneben behauptet die Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe ohnehin keinen verantwortlichen Dritten benannt.

9

§ 24 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzV sei als Umsetzung der RL 2014/40/EU richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass nur der Hersteller einen verantwortlichen Dritten benennen könne. In Art. 20 Abs. 2 lit. a der RL 2014/40/EU sei abweichend von § 24 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzV ausdrücklich vorgesehen, dass die Mitteilung des Herstellers und des Importeurs „den Namen und die Kontaktangaben des Herstellers, einer verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person in der Union und gegebenenfalls des Importeurs, der das Erzeugnis in die Union einführt“, enthalte. Diese Auslegung werde gestützt durch Erwägungsgrund 37 der RL 2014/40/EU, wonach bei EU-ausländischen Herstellern der Importeur die Verantwortung in Bezug auf die Konformität der Produkte mit der Richtlinie trage.

10

Auch eine systematische Auslegung der genannten Normen ergebe, dass den Importeur eine eigenständige Mitteilungspflicht treffe.

11

Ein abweichendes Verständnis widerspräche den Grundsätzen des von der EU mit der VO 765/2008/EG und VO 764/2008/EG sowie dem Beschluss Nr. 768/2008/EG geschaffenen „New Legislative Framework“, wonach Pflichten des Einführers stets neben den Pflichten des Herstellers oder des Bevollmächtigten des Herstellers bestünden. Anders als in der hier anwendbaren RL 2014/40/EU, habe der Gesetzgeber in Art. R3 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG zudem ausdrücklich geregelt, welche Pflichten der Hersteller auf den Bevollmächtigten übertragen könne und welche nicht. Da nach dem Willen des Gesetzgebers für den Anwendungsbereich der RL 2014/40/EU gerade keine entsprechende Regelung getroffen wurde, die es einem Importeur ermöglicht hätte, Mitteilungspflichten an einen Dritten abzutreten, spreche die systematische Auslegung für eine eigenständige Mitteilungspflicht des Importeurs.

12

Gestützt werde diese Auslegung zudem durch § 25 TabakerzV iVm. Art. 20 Abs. 7 der RL 2014/40/EU, wonach bestimmte jährliche Informationspflichten für „Hersteller und Importeure“ bestünden.

13

Auch der Telos der Normen begründe eine eigenständige Mitteilungspflicht des Importeurs und damit der Antragsgegnerin.

14

Entsprechend des Erwägungsgrundes 36 der RL 2014/40/EU sei Sinn und Zweck der Mitteilungspflicht die Sicherstellung der Aufsichts- und Kontrollaufgaben der zuständigen Behörde, bevor die entsprechenden Produkte in den Verkehr gebracht würden. Nach dem Inverkehrbringen betreffe die Mitteilungspflicht aber auch die laufende Marktüberwachung hinsichtlich des Gebrauchs von elektronischen Zigaretten, also eine umfassende Überwachung durch die zuständige Behörde. Eine eigenständige Mitteilungspflicht des Importeurs sei daher nicht mit dem Argument der Behördenüberlastung durch doppelte Mitteilungen zu verneinen, da im Durchführungsbeschluss 2015/2183/EU (im Folgenden Durchführungsbeschluss) der Europäischen Kommission, gestützt auf die Richtlinie 2014/40/EU und zur Festlegung eines Formats für die Meldung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, ein Eingabefeld zur Zuordnung einer Registrierung zu einer bestehenden Registrierung für den Mitteilenden bestehe. Gestützt werde diese Auslegung durch den EuGH in der Rechtssache C-477/14, der ebenfalls von einer umfassenden Überwachung der zuständigen Behörden ausginge.

15

Die Antragstellerin beantragt,

16

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

17

Die Antragsgegnerin, welche das Bestehen eines Verfügungsgrundes rügt, beantragt,

18

die einstweilige Verfügung vom 05.04.2018 (416 HKO 39/18) aufzuheben und den Antrag auf Erlass derselben zurückzuweisen.

19

Sie behauptet, die Herstellerin habe die erforderliche Mitteilung bereits am 16.11.2016 vorgenommen (AG 1, 2), womit auch die Stillhaltepflicht eingehalten worden sei.

20

Sie ist der Ansicht, nach dem Willen des Verordnungsgebers der TabakerzV reiche es aus, dass eine erforderliche Mitteilung überhaupt vorgenommen werde. Es bestehe kein Interesse an einer doppelten Mitteilungspflicht sowohl seitens des Herstellers als auch des Importeurs. Entgegen der Ansicht Antragstellerin gehe es nicht darum, die Zahl der Verantwortlichen zu erhöhen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzV, wonach sowohl der Hersteller als auch der Importeur einen einzigen verantwortlichen Dritten bestimmen könnten, wobei der Mitteilungspflichtige überdies die Wahl habe, ob er die Kontaktdaten des Herstellers, des Importeurs oder eines Dritten melde.

21

Der Telos der Regelung bestehe darin, den Verbraucher vor Gesundheitsgefahren durch elektronische Zigaretten zu schützen, indem die zuständigen Behörden die Möglichkeit erhielten, rasch und effektiv auf diese Gefahren durch neue, noch nicht abschließend einschätzbare Produkte reagieren zu können. Zur Sicherung dieses Zweckes reiche die einmalige Registrierung aus. Durch eine doppelte Mitteilung bestehe die Gefahr einer Ressourcenverschwendung in Folge von doppelter Prüfung der zuständigen Behörde.

22

Zudem ist die Antragsgegnerin der Ansicht, es fehle an einem Verfügungsgrund. Hierzu behauptet sie, in einem Gespräch zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin am 09.06.2016 und 18.11.2017 habe die Antragsgegnerin die Beteiligten über ihr Verständnis der Mitteilungspflicht aus der TabakerzV in Kenntnis gesetzt (AG 4, 5, 6). Dies begründe bereits die dringlichkeitsausschließende Kenntnis der Antragstellerin. Ferner behauptet sie, es habe zahlreiche weitere Gelegenheiten gegeben, bei denen die Antragsgegnerin das Verständnis der Regelung in § 24 Abs. 1 TabakerzV diskutiert habe, sodass die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin im Markt allseits bekannt gewesen sei.

23

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt und die Aufmachung der von den Parteien zur Akte gereichten Anlagen und Schriftsätze.

Entscheidungsgründe

24

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet mit der Folge, dass die einstweilige Verfügung zu bestätigen war.

I.

25

Die Antragsgegnerin hat die hinsichtlich des Bestehens eines Verfügungsgrundes gegebene Dringlichkeitsvermutung nicht erschüttert. Dabei kann dahinstehen, was im Einzelnen Inhalt der Gespräche am 09.06.2016 und 18.11.2017 gewesen ist. Selbst wenn die Antragsgegnerin ihren Standpunkt, eine Mitteilungspflicht des Herstellers reiche aus, hinreichend klargestellt hätte, so war die Antragstellerin nicht verpflichtet, bereits zu diesem Zeitpunkt - gestützt auf eine leichter als eine Wiederholungsgefahr zu „entkräftende“ Erstbegehungsgefahr - gerichtlich gegen die Antragsgegnerin vorzugehen. Zum einen ist schon völlig unsicher, wie deutlich die Antragsgegnerin - zumal nur mündlich - ihren Standpunkt hätte manifestieren müssen, um von einer sicheren Erstbegehungsgefahr ausgehen zu können, und zum anderen bestand die Gefahr, dass dem angerufenen Gericht dies nicht ausgereicht hätte, es vielmehr einen Rechtsschutz der Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt verneint hätte. Da bietet der Testkauf eine sehr viel „griffigere“ Zäsur, weil sozusagen gerichtsfest erst durch diesen festgestellt werden konnte, ob die Antragsgegnerin gegen ihre Mitteilungspflicht verstoßen hat. Soweit der Antragsgegnervertreter in der mündlichen Verhandlung dazu kritisch angemerkt hat, dann habe es die Antragstellerin in der Hand gehabt, den Zeitpunkt des Entstehens der Wiederholungsgefahr zu bestimmen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Genauso wie es keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht gibt, war die Antragstellerin nicht gezwungen, zeitnah zu prüfen, ob die Antragsgegnerin ihren Worten auch Taten folgen lassen würde. Auch insoweit wäre die Bestimmung einer Zäsur in keiner Weise „griffig“, was zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen würde.

II.

26

Ein Verfügungsanspruch ist gleichfalls gegeben.

27

Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 24 Abs. 1-3 TabakerzV, § 23 Abs. 1, 2 TabakerzG Unterlassung verlangen.

28

1. Ein Verstoß gegen § 24 Abs. 1-3 TabakerzV i.V.m. § 23 Abs. 1, 2 TabakerzG begründet die Unterlassungspflicht aus §§ 3, 3a UWG, denn die Bestimmungen der TabakerzV und des TabakerzG sind Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG.

29

Ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung liegt vor, wenn ein Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift besteht, die zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (BGH GRUR 2007, 162 (163) Rn. 11 - Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft). Nicht erforderlich ist eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt (BGH GRUR 2011, 633 (637) Rn. 34 - BIO TABAK).

30

Nach der amtlichen Anmerkung werden mit der TabakerzV und dem TabakerzG die RL 2014/40/EU umgesetzt. Ausweislich des Erwägungsgrundes 36 der RL 2014/40/EU dienen die Vorschriften u.a. dazu, elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter zu regulieren, um eine Verbesserung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts sowie ein hohes Schutzniveau für die öffentliche Gesundheit zu erreichen.

31

2. Die Antragsgegnerin genügt den Anforderungen des § 24 Abs. 1 - 3 TabakerzV i.V.m. § 23 Abs. 1, 2 TabakerzG nicht. Entgegen der dortigen Anforderung hat sie es als Importeurin unterlassen, die Mitteilungen nach § 24 Abs. 1, 2 TabakerzV vorzunehmen (a)) sowie die sechsmonatige Stillhaltepflicht i.S.d. § 24 Abs. 3 S. 1 TabakerzV einzuhalten (b)).

32

a) Nach § 24 Abs. 1 TabakerzV sind Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern verpflichtet, der zuständigen Behörde die in Abs. 1 und 2 näher konkretisierten Angaben mitzuteilen. Dieser Mitteilungspflicht ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen.

33

aa) Nach dem unstreitigen Sachverhalt bezog die Antragsgegnerin das Testprodukt unmittelbar von der chinesischen Herstellerin und ist daher als Importeurin i.S.d. § 24 Abs. 1 TabakerzV iVm. §§ 1 Abs. 1 S. 2, 23 Abs. 1 TabakerzG iVm. Art. 2 Nr. 39 RL 2014/40/EU zu qualifizieren.

34

Bereits aus dem Vortrag der Antragsgegnerin aus der Schutzschrift vom 28.03.2018 geht hervor, dass die Antragsgegnerin zunächst davon absah, selbst die erforderlichen Angaben zu dem Testprodukt der Behörde zu übermitteln und damit den gesetzlichen Vorgaben in § 24 Abs. 1, 2 TabakerzV zu entsprechen.

35

bb) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin wurde die Mitteilungspflicht aus § 24 Abs. 1, 2 TabakerzV i.V.m. § 23 Abs. 1, 2 TabakerzG nicht bereits durch die Herstellerin erfüllt. Den Importeur von elektronischen Zigaretten trifft nach der gesetzlichen Regelung eine eigenständige Mitteilungspflicht, weshalb er sich nicht auf eine etwaige Mitteilung durch den Hersteller oder einen Dritten berufen kann.

36

(1) Hierfür spricht zum einen der Wortlaut des § 24 Abs. 1 TabakerzV, der ausdrücklich Hersteller und Importeure verpflichtet. Darin heißt es:

37

„Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind verpflichtet, der zuständigen Behörde in einer nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederten Liste Folgendes mitzuteilen: [...].“

38

Zum anderen wird diese Wortlautauslegung bestätigt durch § 9 Abs. 1 TabakerzV, der zeigt, dass der Gesetzgeber ansonsten einheitlich die Konjunktion „Hersteller oder Importeur“ gewählt hätte.

39

(2) Anders als die Antragsgegnerin vorträgt, ergibt sich auch aus dem Zusammenhang der Norm kein gegenteiliges Verständnis in dem Sinn, dass es sich nur um eine alternative Aufzählung handele.

40

Nach Ansicht der Antragsgegnerin wird dies durch § 24 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzV belegt, wonach sowohl der Hersteller als auch der Importeur eine Person, welche nach dem Wortlaut (theoretisch) auch dieselbe sein kann, benennen könnten, was folglich die Zahl der Verantwortlichen gleichfalls nicht erhöhen würde.

41

Diese Auslegung verkennt jedoch den Aufbau der Norm. § 24 Abs. 1 TabakerzV legt zunächst die eigenständigen Pflichten der Hersteller und Importeure fest. Sodann wird in den Nr. 1- 6 lediglich der Inhalt der erforderlichen Mitteilung näher konkretisiert. Unabhängig von der Frage, ob § 24 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzV mit Art. 20 Abs. 2 lit. a RL 2014/40/EU vereinbar ist, ändert die Möglichkeit, bei der Mitteilung einen weiteren Verantwortlichen benennen zu können, nichts an den zuvor aufgestellten Mitteilungspflichten der Hersteller und Importeure. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass der Importeur von seiner Mitteilungspflicht befreit würde, wenn der Hersteller die erforderliche Mitteilung vorgenommen hat, so wäre zu erwarten gewesen, dass in der RL 2014/40/EU ausdrücklich eine entsprechende Regelung wie in Art. R3 der Musterbestimmungen für Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft für Produkte aus dem Anhang I zum Beschluss 768/2008/EG getroffen worden wäre.

42

Wäre dennoch von einem gegenteiligen Verständnis des § 24 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzV auszugehen und den Importeur träfe neben dem Hersteller keine eigenständige Mitteilungspflicht, müsste nach dem Verständnis des § 24 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzV der zu benennende Mitteilungsverantwortliche (Hersteller oder Dritter) jedenfalls in der EU ansässig sein. Wenn nämlich - ausgehend von der Argumentation der Antragsgegnerin - wegen der (eher theoretischen) Möglichkeit, dass von Hersteller bzw. Importeur dieselbe in der Europäischen Union ansässige Person als verantwortlich benannt werden kann, es ausreicht, dass Hersteller oder Importeur der Mitteilungspflicht nachkommt, so kann dieser Rechtsgedanke im Hinblick darauf, dass ersichtlich Wert auf die Herkunft aus der Europäischen Union gelegt wird, nach Ansicht des Gerichts allenfalls dann zum Tragen kommen, wenn Hersteller und Importeur beide in der Europäischen Union residieren. Damit könnte sich die Antragsgegnerin jedenfalls nicht auf eine etwaige Mitteilung durch die chinesische Herstellerin berufen.

43

(3) Des Weiteren zeigt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin die vom Gesetzgeber eingeführte E-Cigarette ID (im Folgenden EC-ID), vgl. Art. 5 des Durchführungsbeschlusses 2015/2183/EU, dass eine eigene Mitteilung der Importeure und des Herstellers bezweckt wurde. Die grundsätzliche Verpflichtung der Verwendung derselben EC-ID durch Hersteller und Importeure i.S.d. Art. 5 des Durchführungsbeschlusses 2015/2183/EU zeigt, dass der Gesetzgeber aufgrund einer doppelten Mitteilungspflicht Vorkehrungen getroffen hat, um die von Herstellern und Importeuren zu übermittelnden Datensätze zu kombinieren. Dies schließt aber keinesfalls die bestehende Mitteilungspflicht des Importeurs aus. Dass es dem Gesetzgeber hierbei um Vorkehrungen mit Blick auf die Überprüfung der Daten ging, zeigt sich auch anhand der Erwägungsgründe 4, 8 und 10 des Durchführungsbeschlusses 2015/2183/EU sowie des Erwägungsgrundes 14 der RL 2014/40/EU, wobei stets von Mitteilungen durch die „Hersteller und Importeure“ die Rede ist.

44

(4) Schließlich spricht auch der Telos der Norm für eine doppelte Mitteilungspflicht.

45

Wie die Erwägungsgründe 13, 14, 21, 36, 44 der RL 2014/40/EU zeigen, bestehen Sinn und Zweck der Mitteilungs- und Informationspflichten zu elektronischen Zigaretten in der TabakerzV darin, die laufende Aufsichts- und Kontrollpflicht der Marktüberwachungsbehörden sicherzustellen. Es geht nach dem Willen des Gesetzgebers also nicht darum, dass ein Produkt einmalig registriert und dabei überprüft wird, sondern das Produkt soll insgesamt am Markt beobachtet und die eingehenden Informationen hierzu anhand einer breiten Datenbasis verglichen und analysiert werden. Um diesen Zweck nicht zu gefährden, bedarf es aber auch der Mitteilung durch den Importeur.

46

Wenn die Antragsgegnerin ihre Argumentation im Wesentlichen darauf stützt, dass die zuständige Behörde rasch und effektiv etwaigen Gesundheitsgefahren entgegentreten können müsse, schließt dies nach Ansicht des Gerichts eine doppelte Mitteilungspflicht dennoch nicht aus. Aus den oben genannten Gründen sowie aus der normativen Verankerung in § 25 TabakerzV ist zu erkennen, dass die Marktüberwachungsbehörden laufende Aufsichts- und Kontrollpflichten treffen, sodass die einmalige Registrierung eines Produktes vor dem ersten Bereitstellen in der EU nicht ausreicht, um den Behörden die Abwehr potentieller Gefahren durch neue Produkte zu ermöglichen. Einer von der Antragsgegnerin angeführten möglichen Behördenüberlastung, insb. durch die Überprüfung von bereits registrierten und in Verkehr gebrachten Produkten, ist der Gesetzgeber mit den oben genannten Vorkehrungen zur Kombination von Datensätzen zudem entgegengetreten.

47

b) Demgemäß kann dahinstehen, ob die chinesische Herstellerin ihrer (eigenständigen) Mitteilungspflicht nachgekommen ist. Dabei will das Gericht nicht verhehlen, dass es insoweit erhebliche Zweifel hat. Der Screenshot aus der eigenen Datenbank des Herstellers (AG 2) dürfte zumindest angesichts der Zweifel, die nach dem Vorbringen der Antragstellerin angebracht sind, für eine hinreichende Glaubhaftmachung nicht ausreichen. Die Anlage AG 1 gibt ersichtlich nur das wieder, was aus der Anlage AG 2 zu entnehmen ist. An Nachweisen der Registrierungsbehörde, die nach Ansicht des Gerichts existieren müssten, fehlt es.

48

Dahinstehen kann weiter, ob die Antragsgegnerin ihren Mitteilungspflichten inzwischen nachgekommen ist, weil dadurch die durch den Verstoß entstandene Wiederholungsgefahr nicht untergegangen wäre.

49

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO.

50

Dem Schutzantrag - das Gericht hat gerätselt, um was es sich dabei handeln soll, nach Ansicht des Gerichts allenfalls um ein Begehren nach § 712 ZPO, - war nicht zu entsprechen, weil die Antragsgegnerin unabhängig von der Frage, ob diese Norm bei einstweiligen Verfügungen überhaupt anwendbar ist, die Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht hat. Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin besonders schützenswert erscheint. Dass die Antragsgegnerin angesichts des zumal für Laien zunächst einmal völlig eindeutigen Wortlauts der Norm des § 24 Abs. 1 TabakerzV eine Mitteilungspflicht unterlassen hat, ist wenig verständlich.

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