Beschluss vom Landgericht Hamburg (27. Zivilkammer) - 327 O 370/18

Tenor

1. Im Wege einer einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

verboten,

in der Bundesrepublik Deutschland Schuhwaren herzustellen, zu bewerben, anzubieten, einzuführen oder auszuführen, zu verkaufen, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, die, wie aus den nachfolgenden Einblendungen ersichtlich, im Bereich des Klettverschlusses mit Doppelwinkeln versehen sind:

a)

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und/oder

b)

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und/oder

c)

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2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von € 200.000,00 zur Last.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin hat Folgendes glaubhaft gemacht:

2

Die Antragstellerin ist Inhaberin der nachstehend eingeblendeten Marke

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3

die seit ihrer Eintragung am 26. Oktober 2005 als Internationale Registrierung IR... mit Schutzerstreckung auf die Europäische Union unter anderem für „Schuhwaren“, „Sportschuhwaren“, „Freizeitschuhwaren“, „Business-Schuhwaren“ und „modische Schuhwaren“ Schutz genießt (im Folgenden: Verfügungsmarke 1).

4

Die Antragstellerin ist darüber hinaus Inhaberin der nachfolgenden deutschen Bildmarke DE... (im Folgenden: Verfügungsmarke 2)

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5

die am 29.11.2017 eingetragen wurde und u.a. für Schuhwaren geschützt ist.

6

Die Antragstellerin ist ferner Inhaberin der nachfolgend eingeblendeten Unionsmarkeneintragung

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7

mit der Registernummer EM... , die am 20. Januar 2003 angemeldet und am 17. März 2004 u.a. für „Schuhwaren“ eingetragen wurde (im Folgenden: Verfügungsmarke 3).

8

Die Antragstellerin ist schließlich Inhaberin der nachfolgenden deutschen Bildmarke DE... (im Folgenden: Verfügungsmarke 4):

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9

Die Verfügungsmarke 4 wurde am 29.04.2016 eingetragen und genießt Schutz u.a. für Schuhwaren.

10

Die Verfügungsmarken stehen in Kraft und werden von der Antragstellerin umfangreich rechtserhaltend benutzt.

11

Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der u.a. für „Schuhwaren“ eingetragenen Unionsbildmarke „R.-R.“ (EM...), unter der die Antragsgegnerin in der Europäischen Union - insbesondere auch in Deutschland - Schuhe für Kinder und Jugendliche bewirbt und vertreibt. Dies geschieht zum einen über die unternehmenseigenen Internetseiten der Antragsgegnerin, die unter den Adressen https://www.r.-r....nl bzw. https://www.k....nl erreichbar und miteinander verlinkt sind, und zum anderen über von der Antragsgegnerin belieferte stationäre Einzelhändler sowie über Online-Händler wie https://www.o....de.

12

Die Antragstellerin ist erstmals am 19. September 2018 darauf aufmerksam geworden, dass die im Verfügungsantrag eingeblendeten Schuhmodelle auf der Internetseite https://www.o....de angeboten wurden. Weitere Recherchen ergaben, dass die Antragsgegnerin dieselben Schuhe auch auf ihrer eigenen Internetseite anbietet, wobei sie angibt, Einzelhändler in Deutschland mit Schuhen der Marke „R.-R.“ zu beliefern.

13

Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin tätigten sodann in deren Auftrag einen Testkauf über die Handelsplattform https://www.o..de. Die bestellten Schuhe wurden am 21. September 2018 in die Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten nach H. geliefert.

14

Der Verfügungsantrag wird von der Antragstellerin vorrangig auf eine Verletzung der Verfügungsmarke zu 1, hilfsweise auf eine Verletzung der Verfügungsmarke zu 2, hilfs-hilfsweise auf die Verletzung der Verfügungsmarke zu 3, weiter hilfs-hilfsweise auf die Verletzung der Verfügungsmarke 4 und zuletzt auf § 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 2 UWG gestützt.

15

Die Antragstellerin beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung

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wie erkannt.

II.

17

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

18

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit folgt aus Art. 131(1) UMV.

19

Es besteht ein Verfügungsgrund gemäß § 940 der Zivilprozessordnung, da die Sache dringlich ist und eine einstweilige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Antragstellerin nötig erscheint.

20

Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin gestützt auf die Verfügungsmarke 1 ein Unterlassungsanspruch gemäß Art. 9(2)(b) i.V.m. Art. 131(1), 189(2) UMV zu.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 der Zivilprozessordnung und die Streitwertfestsetzung aus § 51 Absatz 1 des Gerichtskostengesetzes.

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