Beschluss vom Landgericht Hamburg (8. Große Strafkammer) - 608 Qs 18/20

Tenor

1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 30. November 2020 (Az. 5101 Js 77/20) wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Staatsanwaltschaft Hamburg wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg, mit dem sich dieses als örtlich unzuständig erklärt hat.

2

Dem Beschuldigten H. H. wird mit der beim Amtsgericht Hamburg-St. Georg erhobenen Anklage vorgeworfen, am 8. April 2020 online bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) einen Antrag auf Gewährung von „Corona Soforthilfe“ gestellt zu haben, obwohl die erforderlichen Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen hätten. In der Folge habe er darauf ein als „Bewilligungsbescheid“ bezeichnetes Schreiben der IFB Hamburg vom 8. April 2020 erhalten, mit dem eine Soforthilfe des Bundes (i.H.v. 9.000,- EUR) sowie der Stadt Hamburg (i.H.v. 2.500,- EUR) festgesetzt worden sei. Die insgesamt 11.500,- EUR seien sodann am 14. April 2020 auf das Konto des Beschuldigten bei der N26 Bank ausgezahlt worden, von dem er das Geld dann umgehend abgehoben habe.

3

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, in dem entsprechenden Antrag angegeben zu haben, ein Gewerbe im Hauptbetrieb zu betreiben und einen Liquiditätsengpass von 11.500,- EUR erlitten zu haben, was beides nicht zuträfe und dadurch die o.g. Festsetzung und Auszahlung zu Unrecht erwirkt zu haben.

4

Die Staatsanwaltschaft hat die vorgeworfene Tat rechtlich als Betrug i.S.d. § 263 Strafgesetzbuch (StGB) gewertet und Anklage bei dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg erhoben.

5

Ein Tatverdacht bezüglich eines Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) scheitere insbesondere daran, dass – entgegen der gesetzlichen Voraussetzungen – die subventionserheblichen Tatsachen nicht wirksam bezeichnet worden seien. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ist der in dem vom Beschuldigten ausgefüllten online-Formular (dort unter Nr. 8) enthaltene Verweis auf verschiedene Ziffern des Antrags zu pauschal und ungenau formuliert, als dass dadurch wirksam nach § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB die subventionserheblichen Tatsachen bestimmt werden könnten. Zudem werde in Nr. 8 auch auf offenkundig nicht subventionserhebliche Tatsachen – wie etwa die Angaben unter Nr. 2 in dem online-Antrag, also die Bankverbindung des Antragstellers – verwiesen. Auch ein Fall des § 264 Abs. 9 Nr. 2 StGB liege nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht vor, da es einerseits an der gesetzlichen Grundlage mangele und zudem der IFB ein Ermessen eingeräumt werde, mithin keine gesetzliche Abhängigkeit der Bewilligung vorliege.

6

Das Amtsgericht hat sich jedoch mit Beschluss vom 19. November 2020 für örtlich unzuständig erklärt, da entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kein Betrug, sondern ein Subventionsbetrug (§ 264 StGB) im Raume stehe, sodass aufgrund einer bestehenden Sonderzuständigkeit das Amtsgericht Hamburg zuständig sei. Das Amtsgericht meint in diesem Zusammenhang, es seien wirksam i.S.d. § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB die subventionserheblichen Tatsachen bestimmt worden. Insbesondere sei der Verweis in Nr. 8 des online-Antrags hinreichend konkret gefasst und auch ein Verweis auf offenkundig nicht subventionserhebliche Tatsachen, wie etwa die Bankverbindung, sei unschädlich.

7

Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

8

Die nach § 304 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 19. November 2020 (Az. 940 Ds 411/20) ist rechtmäßig. Zu Recht hat sich das Amtsgericht Hamburg-St. Georg gemäß § 16 StPO für örtlich unzuständig erklärt.

1.

9

Durch die Verordnung über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg in Wirtschaftsstraf- und -bußgeldsachen vom 27. Juni 2017 (HmbGVBl. vom 11.07.2017, S. 171) werden dem Amtsgericht Hamburg für die Bezirke aller hamburgischen Amtsgerichte die Strafsachen (u.a.) auf Grund des § 264 StGB (Subventionsbetrug) zugeordnet; es besteht mithin eine örtliche Konzentration (vgl. hierzu etwa Goers, in BeckOK GVG, Rz. 5 zu § 58 GVG).

10

Es besteht gegen den Beschuldigten auf Basis des Anklagevorwurfs ein hinreichender Tatverdacht des Subventionsbetrugs, woraus sich zugleich die Zuständigkeit der Kammer als große Wirtschaftsstrafkammer für das hiesige Beschwerdeverfahren ergibt (§§ 73 Abs. 1, 74c Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)).

2.

11

Nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind.

a.

12

Die von der IFB Hamburg an den Beschuldigten bewilligten Geldleistungen stellen eine Subvention i.S.d. § 264 Abs. 8 StGB dar.

13

Subventionen in diesem Sinne sind nach Bundes- oder Landesrecht gewährte geldwerte direkte Zuwendungen an den Empfänger, die aus Mitteln der öffentlichen Hand erbracht werden (Fischer, 68. Aufl. 2021, Rz. 7 zu § 264 StGB). Sie müssen den Charakter einer Sonderunterstützung aufweisen (Perron, in Schönke / Schröder, 30. Aufl. 2019, Rz. 10 zu § 264 StGB) und zudem wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden und der Förderung der Wirtschaft dienen sollen.

14

Letzteres ist in Bezug auf die an den Beschuldigten geleisteten Geldzahlungen erfüllt, insbesondere wird der Charakter der Sonderunterstützung durch den Staat sowie die Gewährung ohne Gegenleistung deutlich.

b.

15

Es handelt sich bei den an den Beschuldigten ausgezahlten Geldern auch um „nach Bundes- oder Landesrecht“ gewährte Leistungen. Hierbei muss Leistungsgrundlage nach h.M. nicht zwingend ein gesondertes Gesetz sein, sondern es genügen auch auf Gesetz beruhende Haushaltsansätze (Fischer, aaO, Rz. 8 zu § 264 StGB; Perron, aaO, Rz. 8 zu § 264 StGB), da die Leistungen dann letztlich auf den Haushaltsgesetzen beruhen (so auch BT-Drs. 7/5291, S. 10).

16

In Deutschland wurde – u.a. und soweit hier relevant – mit der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassenen „Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“)“ (Bundesanzeiger, AT 31.03.2020 B2), geändert durch die „geänderte Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“)“ (Bundesanzeiger, AT 24.04.2020 B1) der rechtliche Rahmen für die Gewährung von Beihilfezahlungen geschaffen.

17

Die Regelungen wurden am 24. März 2020 bzw. am 11. April 2020 auf der Grundlage des „Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19“ (ABl. der EU C 91 I vom 20.03.2020) von der Europäischen Kommission genehmigt und traten damit jeweils an ihrem Genehmigungstag in Kraft. Die Kommission stellte dabei fest, dass die Maßnahmen erforderlich, geeignet und angemessen sind, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Deutschlands zu beheben, und folglich mit Artikel 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV im Einklang stehen.

18

Ergänzend zu den Regelungen des Bundes erließ auch die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation in Hamburg eine „Förderrichtlinie Hamburger Corona Soforthilfe“.

19

In Bezug auf die (geänderte) Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 wird vertreten, es handle sich um ein „Gesetz im formellen und materiellen Sinne“ (Schmuck/Hecken/Tümmler, NJOZ 2020, 673, 675). Dem vermag sich die Kammer jedoch nicht anzuschließen, da es sich gerade nicht um mit parlamentarischer Beteiligung erlassene Gesetze oder aber wenigstens um Rechtsverordnungen handelt. Gleiches gilt für die „Hamburger Corona Soforthilfe“. Vielmehr wurden die hier im Raume stehenden Zahlungen aufgrund bloßer (Verwaltungs-)Richtlinien ausgezahlt. Dass es sich bei der Bundesregelung nicht um eine Rechtsverordnung handelt, ergibt sich schon daraus, dass die formalen Anforderungen an eine Rechtsverordnung (nach Art. 80 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz müsste bspw. zwingend die Rechtsgrundlage der Verordnung angegeben werden) nicht eingehalten werden. Die hamburgische Förderrichtlinie, die bereits selbst die Bezeichnung „Richtlinie“ enthält, erfüllt die Voraussetzungen einer Rechtsverordnung ebenfalls nicht.

20

Jedoch wurden die zu bewilligenden Gelder sowohl bundes- als auch landesrechtlich durch entsprechende Haushaltsgesetze bestätigt, sodass Rechtsgrundlage für die an den Beschuldigten ausgezahlten Leistungen letztlich (auch) die jeweiligen Haushaltsgesetze sind (vgl. dazu auch Rau/Sleiman, NZWiSt 2020, 373, 375; Burgert, StraFo 2020, 181, 183).

21

So erließ der Bund noch im März 2020 ein Nachtragshaushaltsgesetz 2020 (BGBl. I, S. 556), in dem – neben weiteren Mehrausgaben in Bezug auf die Corona-Pandemie – unter Titel 683 01 -290 „Corona-Soforthilfen für kleine Unternehmen und Soloselbständige“ ein Ansatz in Höhe von 50.000 Mio. EUR erfolgte.

22

Auch die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg erließ am 22. April 2020 gem. § 35 der Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (LHO) einen Beschluss zur „Nachbewilligung nach § 35 der Landeshaushaltsordnung im Einzelplan 9.2 sowie Änderung des Haushaltsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2020 zur Bewältigung der Folgen der Covid-19-Pandemie“ (Drs. 22/88), mit dem der bisherige Haushaltsbeschluss 2019 / 2020 dahingehend geändert wurde, dass 1.000 Mio. EUR zur Finanzierung des Bedarfs zur Bewältigung der Corona-Pandemie zusätzlich im Haushalt angesetzt werden. Unter anderem sollen die Gelder für „das IFB-Sofortprogramm für kleine und mittlere Betriebe ..., die ... in eine existenzbedrohende Schieflage oder existenzgefährdende Liquiditätsengpässe geraten sind“, genutzt werden.

23

Dass im Nachtragshaushaltsgesetz des Bundes als auch in dem Nachbewilligungsbeschluss der Bürgerschaft nicht unmittelbar auf die „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ bzw. die hamburgische Förderrichtlinie Bezug genommen wird, ist dabei nach Auffassung der Kammer unschädlich. Da in beiden Haushaltsansätzen ausdrücklich die „Corona-Soforthilfen für kleine Unternehmen und Soloselbständige“ bzw. das „IFB-Sofortprogramm für kleine und mittlere Betriebe“ aufgeführt werden, ist ein hinreichender Zusammenhang erkennbar; die Rechtsgrundlage für die Zahlungen ist das Gesetz bzw. der Beschluss.

24

Der Annahme einer Subvention i.S.d. § 264 StGB steht auch nicht entgegen, dass die Auszahlung durch die IFB (als Anstalt öffentlichen Rechts) erfolgte, denn gleichgültig ist, ob die Subvention unmittelbar durch die staatliche oder kommunale Stelle gewährt wird oder ob die fraglichen Mittel über eine – die Subvention u.U. auch bewilligende – private Stelle (z.B. Kreditinstitut) verteilt werden (Perron, aaO, Rz. 8 zu § 264 StGB m.w.N.).

c.

25

Der Beschuldigte hat in seinem Antrag – mutmaßlich – auch für sich unrichtige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen gemacht, die für ihn vorteilhaft sind, indem er in dem von ihm nach Aktenlage ausgefüllten IFB online-Antrag auf Gewährung der Corona-Soforthilfe erklärte, sein Gewerbe im Haupterwerb auszuüben und aufgrund der Corona-Pandemie einen Liquiditätsengpass erlitten zu haben.

aa)

26

Der Beschuldigte stellte bei der IFB einen online-Antrag auf Auszahlung der o.g. Gelder. In dem auszufüllenden online-Formular musste er – was er nach Aktenlage auch tat – unter Nr. 8 „sonstige Erklärungen des Antragstellers“ durch Anklicken des entsprechenden Auswahlfeldes u.a. bestätigen: „Folgende Angaben im Antrag sind subventionserhebliche Tatsachen: 1.2/2/3/4/5/7/8 ...“. Unter Nr. 7 des Antrags gab der Beschuldigte nach Aktenlage – ebenfalls durch Anklicken der entsprechenden Kästchen – u.a. an, sein Gewerbe im Haupterwerb zu betreiben und aufgrund der Corona-Pandemie einen Liquiditätsengpass erlitten zu haben.

27

Zudem wird in der ebenfalls auf der Internetseite der IFB (www.ifbhh.de) als pdf-Datei vorhandenen Broschüre „Hamburger Corona-Soforthilfe (HCS) ...“ im Anhang unter „2. Allgemeine Hinweise“ ausgeführt: „Die Tatsachen, die der IFB Hamburg aufgrund der von ihr geforderten Angaben und Unterlagen mitgeteilt werden, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB (Subventionsbetrug) in Verbindung mit § 2 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetzes) und § 1 des Hamburgischen Subventionsgesetzes.“

28

Aufgrund des vorliegenden Ausdrucks aus dem Gewerberegister (Bl. 20 d.A.) bzw. der Gewerbeanmeldung (im Sonderheft) besteht jedenfalls der hinreichende Tatverdacht, dass der Beschuldigte sein Gewerbe – wenn überhaupt – lediglich (wie angemeldet) im Nebenerwerb betrieben hat, sodass auch keine Subventionsberechtigung bestand.

bb)

29

Die Erklärung unter Nr. 8 des vom Beschuldigten ausgefüllten online-Antrags bestimmt wirksam die maßgeblichen subventionserheblichen Tatsachen.

30

Subventionserheblich in diesem Sinne sind nach § 264 Abs. 9 StGB solche Tatsachen, die durch Gesetz (§ 264 Abs. 9 Nr. 1, 1. Alt. StGB) oder aufgrund eines Gesetzes durch den Subventionsgeber (§ 264 Abs. 9 Nr. 1, 2. Alt. StGB) als subventionserheblich bezeichnet sind. Gemäß § 264 Abs. 9 Nr. 2 StGB ist eine Tatsache auch dann subventionserheblich, wenn von ihr die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

(a)

31

Die Bezeichnung erfolgte zwar nicht „durch Gesetz“ (§ 264 Abs. 9 Nr. 1, 1. Alt. StGB), denn die Bezeichnung als subventionserhebliche Tatsache erfolgte vorliegend ausschließlich in dem online-Antrag der IFB bzw. in der auf deren Internetseite abrufbaren Broschüre „Hamburger Corona-Soforthilfe (HCS) ...“.

32

Es erfolgte keine wirksame Bestimmung in der Kleinbeihilfenverordnung oder der hamburgischen Förderrichtlinie, denn weder bei der Kleinbeihilfenverordnung noch bei der hamburgischen Förderrichtlinie handelt es sich, wie bereits ausgeführt, um ein Gesetz im formellen oder wenigstens materiellen Sinne. Eine bloße Bezeichnung in Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, „Rahmenplänen“ usw. ist jedoch nicht ausreichend (Perron, aaO, Rz. 32 zu § 264 m.w.N.).

33

Die im Zusammenhang mit den Subventionen beschlossenen Haushaltsgesetze enthalten ebenfalls keine ausdrückliche Bezeichnung subventionserheblicher Tatsachen (vgl. Rau/Sleimann, aaO, 374). Die in diesem Zusammenhang erforderliche Bezeichnung durch den Subventionsgeber verlangt jedoch klare und unmissverständliche, auf den konkreten Fall bezogene Angaben. Es genügt nicht, dass sich die Subventionserheblichkeit lediglich aus dem Zusammenhang ergibt; § 264 StGB verlangt insoweit eine formale Bezeichnung der Tatsache als subventionserheblich (BGH, Urteil vom 11.11.1998, 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233).

34

Schließlich beinhalten weder das Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubvG) noch das Hamburgische Subventionsgesetz (HmbSubvG) – auf die jedenfalls in der o.g. Broschüre verwiesen wird – eine Benennung konkreter subventionserheblicher Tatsachen als solche.

(b)

35

Die Bezeichnung erfolgte jedoch „aufgrund eines Gesetzes durch den Subventionsgeber“ (§ 264 Abs. 9 Nr. 1, 2. Alt. StGB).

(aa)

36

Eine Bezeichnung durch den Subventionsgeber liegt vor, wenn sie durch die für die Bewilligung der Subvention zuständige Behörde oder eine andere in das Subventionsverfahren eingeschaltete Stelle oder Person (hier die IFB Hamburg) vorgenommen wird (Perron, aaO, Rz. 34 zu § 264).

(bb)

37

Offenbleiben kann vorliegend die Frage, ob „aufgrund eines Gesetzes“ – auch wegen der staatsrechtlichen Bedeutung – dahingehend zu verstehen ist, dass die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen als solche durch den Subventionsgeber einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf (so bspw. Fischer, aaO, Rz. 15 zu § 264 StGB OLG Celle, Beschluss vom 07.04.2016, 2 Ws 14/16; ablehnend bspw. Tiedemann, in Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2012, Rz. 76 zu § 264 StGB m.w.N.) oder ob „Auf Grund eines Gesetzes“ lediglich bedeutet, die Bezeichnung muss „in den Grenzen des gesetzlich Zulässigen“ oder „auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung“ erfolgen (so Perron, aaO, Rz. 34 zu § 264).

38

Gegen das Erfordernis einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage könnte sprechen, dass die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen durch den Subventionsgeber für die Auslegung des § 264 Abs. 1 StGB nicht notwendig ist und mithin keine strafbegründende Wirkung hat. Vielmehr ist die Strafnorm des § 264 Abs. 1 StGB an sich – auch ohne die expliziten Bezeichnungen der subventionserheblichen Tatsachen durch den Subventionsgeber – ausreichend konkret und genügt den Bestimmtheitserfordernissen des Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz an ein Strafgesetz. Nach diesem Bestimmtheitsgebot hat der Gesetzgeber die Pflicht, wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit oder Straffreiheit im demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess zu klären und die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2010, 2 BvR 2559/08, 105/09, 491/09, NStZ 2010, 626). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere handelt es sich bei § 264 Abs. 1 StGB nicht um eine Blankettnorm, bei der sich das verbotene Verhalten erst durch eine Zusammenschau mit einer blankettausfüllenden Norm – also hier der Deklaration von Tatsachen als „subventionserheblich“ durch den Subventionsgeber – ergibt, mit der Folge, dass beide Normteile dem Bestimmtheitsgebot unterliegen würden, folglich vom parlamentarischen Gesetzgeber konkretisiert werden müssten (Schmitz, in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl., 2020, Rz. 65 zu § 1), denn die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen als solche durch den Subventionsgeber hat keinen Einfluss auf die Frage, welche Tatsachen subventionserheblich sind (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 07.04.2016, 2 Ws 14/16, ZWH 2017, 53, 54; Perron, aaO, Rz. 34 zu § 264 m.W.N.).

39

Jedenfalls stellt § 2 SubvG (in dem vorliegenden Fall i.V.m. § 1 HmbgSubvG) aber eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Bestimmung subventionserheblicher Tatsachen durch den Subventionsgeber dar (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2017, 1 StR 339/16, wistra 2018, 302 so grds. auch, wenngleich nicht ausdrücklich für Hamburg: Rau/Sleimann, aaO, 375 und Burgert, aaO, 184). Zwar benennt § 2 SubvG primär die Aufgabe des Subventionsgebers, die subventionserheblichen Tatsachen zu benennen, jedoch erfolgt nach Auffassung der Kammer – angesichts der nur geringen Eingriffsintensität, welche durch die formale Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen bewirkt wird – aus der Aufgabenzuweisung ausnahmsweise zugleich die Befugnis des Subventionsgebers zur Benennung der subventionserheblichen Tatsachen.

(cc)

40

Unbeachtlich ist grundsätzlich, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, dass in dem vom Beschuldigten ausgefüllten online-Antrag auch auf Tatsachen verwiesen wird, die – wie bspw. die Angabe der Bankverbindung – nicht subventionserheblich sind. Zwar muss sich der Subventionsgeber bei der Bezeichnung im Rahmen dessen halten, was nach dem Gesetz als (materiell) subventionserheblich benannt werden kann, jedoch werden als subventionserheblich bezeichnete Tatsachen, die es gar nicht sind, nicht durch ihre Bezeichnung subventionserheblich (vgl. Ceffinato, in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2019, Rz. 68 zu § 264 m.w.N.). Auf andere als subventionserheblich bezeichnete Tatsachen wirkt sich die Falschbezeichnung indes nicht unmittelbar aus.

41

Die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen in dem online-Antrag war auch – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (vgl. Bl. 31 d.A.) – hinreichend bestimmt und konkret. § 264 StGB verlagert die Strafbarkeit im Bereich der Subventionskriminalität erheblich vor, da bereits die Täuschungshandlung allein pönalisiert ist, ohne dass es zu einem Schaden kommen muss (vgl. BT-Drucks. 7/5291, S. 4, 6). Der potentielle Täter darf deshalb nicht lediglich generell darauf hingewiesen werden, dass die Behörde an seinen Angaben interessiert ist. Sein Augenmerk soll vielmehr gerade auf bestimmte Tatsachen gelenkt werden, deren richtige und vollständige Beurteilung die zweckentsprechende Verwendung öffentlicher Mittel sicherstellen. Erforderlich sind deshalb klare und unmissverständliche, auf den konkreten Fall bezogene Angaben. Dass sich die Subventionserheblichkeit lediglich aus dem Zusammenhang ergibt, genügt nicht. Ebenso reichen pauschale oder formelhafte Bezeichnungen nicht aus (BGH, Urteil vom 11.11.1998, 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233).

42

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gerade keine pauschale Bezeichnung (wie bspw. in dem Antragsformular des Landes Niedersachsen: „Mir ist bekannt, dass alle in diesem Antrag (inklusive dieser Erklärungen) anzugebenden Tatsachen subventionserheblich ... sind“, vgl. dazu Schmuck/Hecken/Tümmler, aaO, 676) erfolgte, sondern auf einzelne Punkte des online-Antrags konkret verwiesen wurde. Dem entsprechend wird bspw. für den ähnlich konzipierten Antrag der Investitionsbank Schleswig-Holstein (dort heißt es: „Mir ist bekannt, dass es sich bei den Angaben zu Ziffer 1., 4., 5. und 6. um subventionserhebliche Tatsachen ... handelt“)auch eine hinreichend konkrete Benennung der subventionserheblichen Tatsachen angenommen (Rau/Sleimann, aaO, 375 vgl. zum Ganzen auch Burgert, aaO, 185, Schmuck/Hecken/Tümmler, aaO, 673, 677 zum Antragsformular in Sachsen-Anhalt).

43

Auch nach dem Sinn und Zweck, welcher mit der Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen erreicht werden soll, erscheint die vorliegend erfolgte Bezeichnung noch ausreichend. Der Beschuldigte wurde nicht lediglich generell darauf hingewiesen, dass die Behörde an seinen Angaben interessiert ist. Sein Augenmerk wurde vielmehr gerade auf bestimmte (sich in dem online-Antrag unter den bezeichneten Nummern befindenden) Tatsachen gelenkt.

44

In dem online-Antrag wurde der Beschuldigte konkret auf einzelne Punkte hingewiesen, die als subventionserheblich bezeichnet wurden, sodass ihm unmittelbar vor Augen geführt wurde, welche einzelnen Tatsachen für § 264 StGB relevant sind. Eine eigene Wertung des Beschuldigten, wie sie bspw. bei einem pauschalen Verweis auf „alle Tatsachen, von denen die Gewährung ... abhängig ist“ (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.1980, X - 24/80) erforderlich wäre, war für die Bestimmung der bezeichneten Tatsachen nicht erforderlich; auch war es dem Beschuldigten nicht überlassen, sich die maßgebenden Merkmale aus dem Zusammenhang zu erschließen. Vielmehr war es ihm möglich, unzweifelhaft die als subventionserheblich bezeichneten Tatsachen anhand des Abgleichs der Ziffern zu erkennen.

45

Hierbei ist es auch unerheblich, dass in dem Verweis auf nahezu alle Punkte des Antrags Bezug genommen wird, denn der Antrag wurde insgesamt knapp gehalten und beschränkt sich auf die Abfrage / Angabe der relevanten Tatsachen er umfasst als Ausdruck insgesamt lediglich sechs Seiten. Wenn jedoch der Subventionsgeber sich in dem Antragsformular zugunsten der Übersichtlichkeit auf die Befassung mit den wesentlichen Angaben beschränkt, hat dies keine Auswirkung auf die Frage, ob die subventionserheblichen Tatsachen hinreichend konkret bezeichnet werden. Zudem ist erkennbar, dass die Bezeichnung in dem online-Antrag nicht pauschal sein sollte, was dadurch deutlich wird, dass bspw. kein Verweis auf Nr. 1.1 oder Nr. 6 des Antrags erfolgte.

46

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass in dem Hinweis auch nicht subventionserhebliche Tatsachen, wie insb. die angegebene Bankverbindung des Antragstellers, angeführt werden. Wie bereits ausgeführt, ist der Verweis auf nicht subventionserhebliche Tatsachen jedoch grundsätzlich unschädlich. Zudem bleibt auch durch die teilweise unzutreffende Bezeichnung die in dem vorliegenden Fall bestehende hinreichende Bestimmtheit der bezeichneten Tatsachen erhalten insbesondere erscheint vorliegend die in geringem Umfang vorhandene Bezeichnung offenbar nicht subventionserheblicher Tatsachen für einen verständigen Antragsteller nicht derart verwirrend, dass es ihm insgesamt nicht mehr möglich ist, die erheblichen Tatsachen eindeutig zu erkennen.

47

Schließlich ist die Kammer davon überzeugt, dass auch bei einer Gesamtschau der dargestellten Aspekte eine klare und hinreichend bestimmte Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen erfolgte. Die Benennung anhand der Ziffern in dem online-Antrag ist klar und konkret; Missverständnisse sind deshalb auszuschließen. Der Beschuldigte konnte erkennen, welcher Punkt als subventionserheblich bezeichnet wird und es wurde ihm deutlich vor Augen geführt, welche Risiken er mit den unrichtigen oder unvollständigen Angaben eingeht.

48

Letztlich ist es unbeachtlich, dass der Antrag keine „Bezeichnung“ der relevanten Tatsachen im Wortsinn enthält, sondern die Bezeichnung als (anzukreuzende) Erklärung des Antragstellers formuliert wurde. Es genügt indes, dass der Zweck der formalen Bezeichnung durch eine andere, in der Sache übereinstimmende und sprachlich nicht minder eindeutige Bezeichnung erreicht wird (Rau/Sleimann, aaO, Fn. 24; vgl. Straßer, in Graf/Jäger/Wittig, 2. Aufl. 2017, Rz. 42 zu § 264, dort zu der Frage, ob ausdrücklich das Wort „subventionserheblich“ genannt werden muss). So liegt der Fall auch hier. Auch wenn die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen im Antrag als Erklärung des Antragstellers formuliert wurde, wird diesem dennoch deutlich vor Augen geführt, welche Tatsachen subventionserheblich sind.

(c)

49

Auf die von der Staatsanwaltschaft aufgeworfene Frage, ob vorliegend möglicherweise ein Fall des § 264 Abs. 9 Nr. 2 StGB anzunehmen ist, kommt es – da bereits § 264 Abs. 9 Nr. 1 Alt. 2 StGB einschlägig ist – nicht mehr an.

3.

50

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg ist auch nicht unter einem anderen Gesichtspunkt zuständig. Insbesondere tritt der vorliegend ebenfalls in Betracht zu ziehende § 263 StGB hinter § 264 StGB zurück (BGH, Beschluss vom 17.09.1986 – 3 StR 214/86 Urteil vom 08.10.2014, 1 StR 114/14, BGHSt 60, 15; Fischer, aaO, Rz. 5, 54 zu § 54 StGB m.w.N.).

4.

51

Schließlich durfte das Amtsgericht Hamburg-St. Georg sich gem. § 16 S. 1 StPO auch mittels Beschlusses als örtlich unzuständig erklären, da das Hauptverfahren noch nicht eröffnet war.

III.

52

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 473 Abs. 1 S. 1 StPO, denn das von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel wirkt weder zugunsten noch zuungunsten des Beschuldigten (vgl. BGH, Beschluss vom 20.02.1963, 4 StR 497/62; Schmitt, in Meyer-Goßner, 63. Aufl. 2020, Rz. 17 zu § 473 StPO).

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