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StGB § 54 Bildung der Gesamtstrafe

Strafgesetzbuch

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

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Urteil vom Landgericht Bonn - 27 KLs - 430 Js 794/15 - 4/15
7. März 2016
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) - 5 StR 22/15
10. März 2015
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Urteil vom Landgericht Bochum - II-9 KLs-42 Js 1422/13-11/14
10. November 2014
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Urteil vom Landgericht Mönchengladbach - 21 KLs 22/13
3. November 2014
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Urteil vom Landgericht Köln - 102 KLs 16/14
30. Oktober 2014
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Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 1 RVs 82/14
21. Oktober 2014
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Urteil vom Landgericht Kiel (3. Große Strafkammer) - 3 KLs 13/2009
3. Juni 2011
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Urteil vom Landgericht Kiel (10. Große Strafkammer) - 10 KLs 11/11
13. Mai 2011
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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Strafsenat) - 2 Ws 285/10
24. August 2010
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Urteil vom Landgericht Osnabrück (Jugendkammer) - 21 Ns 920 Js 39439/08 - 32/09
30. Juni 2010
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