Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

StGB § 54 Bildung der Gesamtstrafe

Strafgesetzbuch

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 12 KLs 46 Js 10361/25
8. Januar 2026
12 KLs 46 Js 10361/25 8. Januar 2026
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 206 StRR 398/25
7. Januar 2026
206 StRR 398/25 7. Januar 2026
Urteil vom Landgericht Essen - 65 KLs-12 Js 1283/25-27/25
27. November 2025
65 KLs-12 Js 1283/25-27/25 27. November 2025
Urteil vom Landgericht Bonn - 24 Ks 9/25
10. November 2025
24 Ks 9/25 10. November 2025
Urteil vom Amtsgericht Solingen - 27 Ds 124/25
5. November 2025
27 Ds 124/25 5. November 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-5 St 2/25
10. September 2025
III-5 St 2/25 10. September 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 211/25
30. Juli 2025
4 StR 211/25 30. Juli 2025
Urteil vom Landgericht Wuppertal - 25 Ks 20/24
30. Juli 2025
25 Ks 20/24 30. Juli 2025
Urteil vom Landgericht Duisburg - 31 KLs-340 Js 1265/24-6/25
30. Juli 2025
31 KLs-340 Js 1265/24-6/25 30. Juli 2025
Urteil vom Landgericht Bonn - 24 Ks 4/25
28. Juli 2025
24 Ks 4/25 28. Juli 2025