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GVG § 58

Gerichtsverfassungsgesetz

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Strafsachen ganz oder teilweise, Entscheidungen bestimmter Art in Strafsachen sowie Rechtshilfeersuchen in strafrechtlichen Angelegenheiten von Stellen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Wird ein gemeinsames Schöffengericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte eingerichtet, so bestimmt der Präsident des Landgerichts (Präsident des Amtsgerichts) die erforderliche Zahl von Haupt- und Ersatzschöffen und die Verteilung der Zahl der Hauptschöffen auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke. Ist Sitz des Amtsgerichts, bei dem ein gemeinsames Schöffengericht eingerichtet ist, eine Stadt, die Bezirke der anderen Amtsgerichte oder Teile davon umfaßt, so verteilt der Präsident des Landgerichts (Präsident des Amtsgerichts) die Zahl der Ersatzschöffen auf diese Amtsgerichte; die Landesjustizverwaltung kann bestimmte Amtsgerichte davon ausnehmen. Der Präsident des Amtsgerichts tritt nur dann an die Stelle des Präsidenten des Landgerichts, wenn alle beteiligten Amtsgerichte seiner Dienstaufsicht unterstehen.

(3) Die übrigen Vorschriften dieses Titels sind entsprechend anzuwenden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Bonn - 718 Gs 19/24
25. April 2024
718 Gs 19/24 25. April 2024
Beschluss vom Amtsgericht Buchen - 1 Ds 22 Js 8501/23
7. November 2023
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 ARs 100/22
11. Oktober 2022
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Beschluss vom Landgericht Hamburg (8. Große Strafkammer) - 608 Qs 18/20
18. Januar 2021
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Beschluss vom Landgericht Verden (Aller) (6. Zivilkammer) - 6 T 126/16
23. November 2016
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Beschluss vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (29. Senat) - L 29 AS 1625/16 B
28. Oktober 2016
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Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (5. Zivilsenat) - 5 W 55/09
20. Oktober 2009
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Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 Ws 270/2003; 4 Ws 270/03
31. Oktober 2003
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Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - Ss 15/00- 44 -
22. Februar 2000
Ss 15/00- 44 - 22. Februar 2000