Urteil vom Landgericht Hamburg (32. Zivilkammer) - 332 O 346/19
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die klagende Person hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 24.093,74 € festgesetzt.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin, eine gewerbliche Policenaufkäuferin, begehrt aus abgetretenem Recht von der Beklagten die Rückzahlung von Versicherungsprämien und Nutzungsersatz aus vier Lebensversicherungsverträgen von vier verschiedenen Versicherungsnehmern wegen ungerechtfertigter Bereicherung.
- 2
Vertrag 1: Nr. LV ...: VN E. R.
- 3
Die Versicherungsnehmerin und ursprüngliche Rechteinhaberin E. R. (im Folgenden: „VN1“) schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (der Hamburg M. Versicherung AG) auf Basis des Antrags vom 24.11.2003 (Anlage B1) eine kapitalbildende Lebensversicherung im sog. Policenmodell unter der Versicherungsschein-Nr. LV ... ab (im Folgenden: „Vertrag 1“). Die entsprechend ihrem Antrag erstellte Versicherungsurkunde (Anlage B2) einschließlich AVB übersandte die Beklagte der VN1 mit Policenbegleitschreiben vom 13.12.2003 (Anlage B3). Die Unterlagen sind der VN1 auch zugegangen.
- 4
Das zweiseitige Policenbegleitschreiben enthielt auf Seite 2 den folgenden eingerückten Hinweis:
- 5
„Die nach § 10a VAG erforderlichen Verbraucherinformationen sind im Antrag und in der Versicherungsurkunde enthalten.
- 6
Sie können innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Briefes den Verträgen in Textform (z.B. per Brief, Fax oder E-Mail) widersprechen.
- 7
Die Frist ist gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig abgesendet wird.“
- 8
Vertragsbeginn war der 01.12.2003. Auf Antrag der VN1 vom 27.03.2007 (Anlage B5) wurde die Versicherung für 3 Monate beitragsfrei gestellt. Auf Antrag der VN1 vom 30.12.2018 (Anlage B6) wurde die Versicherung insgesamt beitragsfrei gestellt. Mit Schreiben vom 11.11.2010 (Anlage B7) kündigte die VN1 die Versicherung, woraufhin die Beklagte die Versicherung mit Schreiben vom 21.01.2011 abrechnete und an die VN1 insgesamt 1.565,31 € auszahlte (Anlagen B8).
- 9
Mit Anwaltsschreiben vom 18.04.2019 trat die Klägerin erstmals an die Beklagte heran und zeigte einen Widerspruch der VN1 mit Unterschriftsdatum 09.04.2018 sowie die Abtretung der Ansprüche der VN1 aus dem Vertrag 1 an (vgl. Anlage B9 bis B11).
- 10
Vertrag 2: Nr. LV ...: VN M. P./ M.
- 11
Die Versicherungsnehmerin und ursprüngliche Rechteinhaberin M. P. (im Folgenden: „VN2“) schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (der Hamburg M. Versicherung AG) auf Basis des Antrags vom Oktober 2005 eine kapitalbildende Lebensversicherung im sog. Policenmodell unter der Versicherungsschein-Nr. LV ... ab (im Folgenden: „Vertrag 2“). Die entsprechend ihrem Antrag erstellte Versicherungsurkunde (Anlage B12) einschließlich AVB übersandte die Beklagte der VN2 mit Policenbegleitschreiben (Kopie eines entsprechenden Policenbegleitschreibens zu einem anderen Vertragsverhältnis mit identisch hervorgehobener Belehrung als Anlage B14). Die Unterlagen sind der VN2 auch zugegangen.
- 12
Das zweiseitige Policenbegleitschreiben enthielt auf Seite 2 den folgenden eingerückten und fettgedruckten Hinweis:
- 13
„Sie können dem Abschluß der Versicherung bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt der Versicherungs-Urkunde in Textform (z.B. per Brief oder Fax) widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung Ihres Widerspruchs.“
- 14
Vertragsbeginn war der 01.01.2006. Mit Schreiben vom 16.03.2007 (Anlage B15) kündigte die VN2 die Versicherung, woraufhin die Beklagte die Versicherung mit Schreiben vom 24.04.2007 abrechnete und an die VN2 insgesamt 11,70 € auszahlte (Anlagen B16).
- 15
Mit Anwaltsschreiben vom 26.10.2018 trat die Klägerin erstmals an die Beklagte heran und zeigte einen Widerspruch der VN2 mit Unterschriftsdatum 16.04.2018 sowie die Abtretung der Ansprüche der VN2 aus dem Vertrag 2 an (vgl. Anlage B17 bis B19).
- 16
Vertrag 3: Nr. ...: VN J. M.
- 17
Der Versicherungsnehmer und ursprüngliche Rechteinhaber J. M. (im Folgenden: „VN3“) schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (der Hamburg M. Versicherung AG) auf Basis des Antrags vom 17.02.1995 (Anlage B20) eine kapitalbildende Lebensversicherung im sog. Policenmodell unter der Versicherungsschein-Nr. ... ab (im Folgenden: „Vertrag 3“). Die entsprechend seinem Antrag erstellte Versicherungsurkunde (Anlage B21) einschließlich AVB übersandte die Beklagte dem VN3 mit Policenbegleitschreiben. Die Unterlagen sind dem VN3 auch zugegangen.
- 18
Das zweiseitige Policenbegleitschreiben enthielt auf Seite 2 den folgenden eingerückten Hinweis:
- 19
„Die nach § 10a VAG erforderlichen Verbraucherinformationen sind in der Versicherungsurkunde enthalten.
- 20
Sie können innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Briefes dem Vertrag schriftlich widersprechen.
- 21
Die Frist ist gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig abgesendet wird.“
- 22
Vertragsbeginn war der 01.03.1995. Auf Antrag des VN3 aus März 2003 (Anlage B22) wurde die Versicherung beitragsfrei gestellt. Mit Schreiben vom 02.07.2012 (Anlage B23) kündigte der VN3 die Versicherung, woraufhin die Beklagte die Versicherung mit Schreiben vom 27.07.2012 abrechnete und an den VN3 insgesamt 4.895,41 € auszahlte (Anlagen B24).
- 23
Mit Anwaltsschreiben vom 02.03.2018 trat die Klägerin erstmals an die Beklagte heran und zeigte einen Widerspruch des VN3 mit Unterschriftsdatum 19.12.2017 sowie die Abtretung der Ansprüche des VN3 aus dem Vertrag 3 an (vgl. Anlage B25 bis B27).
- 24
Vertrag 4: Nr. LV ...: VN C. S.
- 25
Die Versicherungsnehmerin und ursprüngliche Rechteinhaberin C. S. (im Folgenden: „VN4“) schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (der Hamburg M. Versicherung AG) auf Basis des Antrags aus dem Jahr 1998 eine kapitalbildende Lebensversicherung im sog. Policenmodell unter der Versicherungsschein-Nr. ... ab (im Folgenden: „Vertrag 4“). Die entsprechend ihrem Antrag erstellte Versicherungsurkunde (Anlage B28) einschließlich AVB übersandte die Beklagte der VN4 mit Policenbegleitschreiben vom 09.02.1998 (Anlage B29). Die Unterlagen sind der VN4 auch zugegangen.
- 26
Das zweiseitige Policenbegleitschreiben enthielt auf Seite 1 den folgenden eingerückten Hinweis:
- 27
„Die nach § 10a VAG erforderlichen Verbraucherinformationen sind in der Versicherungsurkunde enthalten.
- 28
Sie können innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Briefes dem Vertrag schriftlich widersprechen.
- 29
Die Frist ist gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig abgesendet wird.“
- 30
Vertragsbeginn war der 01.01.1998. Zum Ablauf der Versicherung informierte die Beklagte die VN4 mit Schreiben vom 18.12.2002 (Anlage B30), woraufhin die VN4 ihr Kapitalwahlrecht ausübte (Anlage B31) und die Beklagte die Vertragsleistung in Höhe von insgesamt 53.893,71 € an die VN4 auszahlte. Im Jahr 2016 trat die VN4 die Rechte und Ansprüche in Bezug auf Vertrag 4 an die Policenaufkäuferin Facto ab, die mit Schreiben vom 12.08.2016 (Anlage B32) den Widerspruch erklärten.
- 31
Mit Anwaltsschreiben vom 26.03.2019 trat die Klägerin erstmals an die Beklagte heran und zeigte einen Widerspruch der VN4 mit Unterschriftsdatum 13.02.2018 sowie die Abtretung der Ansprüche der VN4 aus dem Vertrag 4 an (vgl. Anlage B33 bis B35).
- 32
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Widerspruchsbelehrung sei formal und inhaltlich unwirksam. Die Beklagte habe daher der Klägerin als Policenaufkäuferin aus Bereicherungsrecht die Beiträge zurückzuerstatten sowie die tatsächlich hieraus gezogenen Nutzungen herauszugeben abzüglich der bereits ausgezahlten Rückkaufswerte bzw. der ausgezahlten Ablaufleistung sowie abzüglich der Risikokosten.
- 33
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 24.093,74 € zu zahlen nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Mit Schriftsatz vom 12.01.2021 hat die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen.
- 34
Nunmehr beantragt die Klägerin,
- 35
die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.384,08 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
- 36
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 38
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die VN die Ansprüche an die Klägerin wirksam abgetreten habe. Zudem könne sich die Klägerin als gewerbliche Policenaufkäuferin nicht auf die verbraucherschützende Vorschrift des § 5a VVG a. F. berufen. Dies gelte jedenfalls, wenn – wie hier – der den Vertrag abschließende Verbraucher seine Rückabwicklungsansprüche aufgrund eines Widerspruchs bereits vor Erklärung des Widerspruchs abtrete. In diesem Fall sei der Widerspruch des Verbrauchers einem Widerspruch der Policenaufkäuferin gleichzusetzen. Die Belehrungen seien ordnungsgemäß.
- 39
All dies könne im Ergebnis aber auch deshalb dahinstehen, da das Widerspruchsrecht jedenfalls verwirkt sei.
- 40
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 41
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
- 42
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückabwicklung der vier streitgegenständlichen Versicherungsverträge in Höhe von insgesamt 13.384,08 EUR nach § 812 BGB.
1.
- 43
Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass die VN von der Beklagten unzutreffend über ihre jeweiligen Widerspruchsrechte gemäß § 5a VVG hinsichtlich der Verträge 1, 2, 3 und 4 belehrt worden sind, so waren die VN unter Berücksichtigung aller Umstände des Streitfalles jedenfalls nach Treu und Glauben mit der Ausübung ihrer Widerspruchsrechte im Jahr 2018 bzw. 2019 nach § 242 BGB ausgeschlossen.
- 44
Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Versicherungsvertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (vgl. BGH Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11; Urteil vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13). Der Bundesgerichtshof hat auch in Fällen, in denen der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht nach § 5a Absatz 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden ist, mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles bestätigt, dass ein Bereicherungsanspruch nach § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers ausgeschlossen sein kann (vgl. BGH Beschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 117/15; Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12, Rn. 7 m.w.N.; Beschluss vom 27.01.2016 – IV ZR 130/15).
- 45
Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall für Vertrag 1, Vertrag 2, Vertrag 3 und auch für Vertrag 4 sowohl das Zeitmoment als auch das Umstandsmoment der Verwirkung erfüllt.
- 46
Im Einzelnen:
- 47
a) Vertrag 1: Nr. LV ...: VN E. R.
Das erforderliche Zeitmoment liegt hier unzweifelhaft vor, da zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahr 2003 und der Widerspruchserklärung aus dem Jahr 2019 ein Zeitraum von ca. 15,5 Jahren liegt. Für das Umstandsmoment kommt es in erster Linie auf das Verhalten des Berechtigten - hier der VN1 - an, weil mit der Verwirkung die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden soll. Wenn das Umstandsmoment sich auch nicht durch Zeitablauf erübrigt, besteht gleichwohl eine Wechselwirkung zwischen Umstands- und Zeitmoment (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2005 - XII ZR 224/03, Rn. 23; Urteil vom 19.12.2000 - X ZR 150/98, Rn. 43 - juris). Je länger der abgelaufene Zeitraum ist, umso geringer dürfen die Anforderungen an das Umstandsmoment sein.
- 48
Angesichts eines Zeitraumes von ca. 15,5 Jahren zwischen Vertragsabschluss und Widerspruch rechtfertigt eine Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles die Annahme, dass die Beklagte im Jahre 2019 nicht mehr mit einem Widerruf rechnen musste und auch die VN1 insoweit nicht mehr schutzwürdig erscheint. Die VN1 hat nach Zusendung der Police die Beitragszahlung aufgenommen. Sie hat zusätzlich jährliche schriftliche Informationen über die Wertentwicklung des Vertrages von der Beklagten entgegengenommen, ohne irgendetwas zu beanstanden. Sie hat die Versicherung im Jahr 2007 zunächst temporär und im Jahr 2008 vollständig beitragsfrei gestellt und lebte den Vertrag damit aktiv. Ein besonders gravierender Umstand für die Annahme schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten ist vor allem auch der lange Zeitraum, der zwischen der Kündigung des Vertrages und der Auszahlung des Rückkaufswerts im Jahr 2010 und dem Widerspruch nach § 5a VVG a. F. im Jahr 2019 vergangen ist. Für die Beklagte war somit der Versicherungsvertrag bereits für fast achteinhalb Jahre faktisch vollständig beendet, bevor die Klägerin den Widerspruch erklärt hat. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Kündigung des Versicherungsnehmers und die Rückabwicklung des Versicherungsvertrags auch viele Jahre vor Erklärung des Widerspruchs, der Ausübung des Widerspruchsrechts nicht grundsätzlich entgegensteht. Denn der Versicherungsnehmer konnte sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerruf mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht sachgerecht ausüben (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.2013 – IV ZR 52/12; Urt. v. 28.09.2014 - IV ZR 210/14) und der Versicherer grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen kann, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urt. v. 01.06.2016 – IV ZR 343/15 m. w. N.). Dennoch ist auch der Zeitraum, der zwischen Kündigung und Widerspruch vergangen ist, als eigenständiges Umstandsmoment im Rahmen der Gesamtabwägung zur Verwirkung zu berücksichtigen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 12.08.2019, Az. 11 U 95/18). Zudem dient die Ausübung des Gestaltungsrechts hier erkennbar dem ausschließlichen Ziel, eine deutliche Renditeerhöhung zu erreichen. Dies zeigt sich bereits daran, dass die VN1 ihre Rückgewähransprüche im Rahmen eines Forderungskaufvertrages an die Klägerin als gewerbliche Policenaufkäuferin abgetreten hat. Eine solche Zielsetzung, seine Rendite zu Lasten der Versichertengemeinschaft zu maximieren, ist nicht schutzwürdig (vgl. OLG München, Beschluss vom 12.02.2019, Anlage B 43).
- 49
Bei der vorliegenden Einzelfallwürdigung kommt zudem noch entscheidend hinzu, dass die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung der VN nicht die Möglichkeit genommen hat, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 19.12.2019, Az. C-355/18). Denn die streitgegenständliche Belehrung ist jedenfalls nach Auffassung der Kammer formal ausreichend. Das Gesetz fordert eine „drucktechnisch deutliche Form“. Diese Form ist hier gewahrt. Die Belehrung fällt durch ihre Gestaltung auch beim flüchtigen Durchlesen des nur zweiseitigen Policenbegleitschreibens sofort ins Auge. Im vorliegenden Fall genügt – da es sich um ein nur zweiseitiges Schreiben handelt – als Hervorhebungsmerkmal das Einrücken des kurzen Absatzes, zumal das Schreiben nur einen eingerückten (zusammenhängenden) Absatz enthält und auf der zweiten Seite nur eine Einrückung vorhanden ist. Das genügt, die Aufmerksamkeit des Versicherungsnehmers zu erregen. Inhaltlich leidet sie allenfalls an dem Mangel, dass der Fristbeginn statt ausdrücklich an den Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen sowie der Verbraucherinformation lediglich von dem „Zugang dieses Briefes“ abhängig gemacht wurde. Durch diesen ggf. inhaltlichen Mangel wurde der VN1 jedoch nicht nach den Maßgaben des EuGH die Möglichkeit genommen, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Denn wie sich aus dem Policenbegleitschreiben klar und eindeutig ergibt, enthält dieser Brief außerdem die Versicherungsurkunde, in der sich wiederum nicht nur der Versicherungsschein, sondern auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die weiteren Verbraucherinformationen nach § 10a VAG (a. F.) befinden, damit also sämtliche der in § 5a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 VVG a. F. genannten Unterlagen. Hierdurch wird für jeden Versicherungsnehmer in unmissverständlicher Weise klar, dass der Beginn der Widerspruchsfrist den Erhalt des gesamten Briefinhalts, insbesondere den Erhalt der Versicherungsurkunde mit den dort enthaltenen Unterlagen voraussetzt. Folglich wurde der VN1 hier nach den Maßgaben des EuGH gerade nicht die Möglichkeit genommen, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Vielmehr hatte sie aufgrund der streitgegenständlichen Belehrung – unabhängig davon, ob man sie gemessen an den Vorgaben des § 5a VVG a. F. für inhaltlich falsch hält – gerade alle Informationen, um von ihrem Widerspruchsrecht richtig und zutreffend Gebrauch machen zu können. So wurde auch richtig über die Textform und die 14-Tages-Frist aufgeklärt. Vor diesem Hintergrund sind im vorliegenden Fall keine gesteigerten Anforderungen mehr an das erforderliche Umstandsmoment zu stellen. In Anbetracht dieser Gesamtumstände musste die Beklagte im Jahr 2019 nicht mehr damit rechnen, dass die Wirksamkeit des Versicherungsvertrages angezweifelt wird. Sie durfte sich vielmehr auf Wirksamkeit des Vertrages einstellen.
- 50
b) Vertrag 2: Nr. LV ...: VN M. P./ M.
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Das erforderliche Zeitmoment liegt auch hier unzweifelhaft vor, da zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahr 2006 und der Widerspruchserklärung aus dem Jahr 2018 ein Zeitraum von fast 13 Jahren liegt. Für das Umstandsmoment kommt es in erster Linie auf das Verhalten des Berechtigten - hier der VN2 - an, weil mit der Verwirkung die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden soll. Wenn das Umstandsmoment sich auch nicht durch Zeitablauf erübrigt, besteht gleichwohl eine Wechselwirkung zwischen Umstands- und Zeitmoment (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2005 - XII ZR 224/03, Rn. 23; Urteil vom 19.12.2000 - X ZR 150/98, Rn. 43 - juris). Je länger der abgelaufene Zeitraum ist, umso geringer dürfen die Anforderungen an das Umstandsmoment sein.
- 52
Angesichts eines Zeitraumes von fast 13 Jahren zwischen Vertragsabschluss und Widerspruch rechtfertigt eine Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles die Annahme, dass die Beklagte im Jahre 2018 nicht mehr mit einem Widerruf rechnen musste und auch die VN2 insoweit nicht mehr schutzwürdig erscheint. Die VN2 hat nach Zusendung der Police die Beitragszahlung aufgenommen. Sie hat zusätzlich jährliche schriftliche Informationen über die Wertentwicklung des Vertrages von der Beklagten entgegengenommen, ohne irgendetwas zu beanstanden. Ein besonders gravierender Umstand für die Annahme schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten ist vor allem auch der lange Zeitraum, der zwischen der Kündigung des Vertrages und der Auszahlung des Rückkaufswerts im Jahr 2007 und dem Widerspruch nach § 5a VVG a. F. im Jahr 2018 vergangen ist. Für die Beklagte war somit der Versicherungsvertrag bereits für mehr als elfeinhalb Jahre faktisch vollständig beendet, bevor die Klägerin den Widerspruch erklärt hat. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Kündigung des Versicherungsnehmers und die Rückabwicklung des Versicherungsvertrags auch viele Jahre vor Erklärung des Widerspruchs, der Ausübung des Widerspruchsrechts nicht grundsätzlich entgegensteht. Denn der Versicherungsnehmer konnte sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerruf mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht sachgerecht ausüben (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.2013 – IV ZR 52/12; Urt. v. 28.09.2014 - IV ZR 210/14) und der Versicherer grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen kann, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urt. v. 01.06.2016 – IV ZR 343/15 m. w. N.). Dennoch ist auch der Zeitraum, der zwischen Kündigung und Widerspruch vergangen ist, als eigenständiges Umstandsmoment im Rahmen der Gesamtabwägung zur Verwirkung zu berücksichtigen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 12.08.2019, Az. 11 U 95/18). Zudem dient die Ausübung des Gestaltungsrechts hier erkennbar dem ausschließlichen Ziel, eine deutliche Renditeerhöhung zu erreichen. Dies zeigt sich bereits daran, dass die VN2 ihre Rückgewähransprüche im Rahmen eines Forderungskaufvertrages an die Klägerin als gewerbliche Policenaufkäuferin abgetreten hat. Eine solche Zielsetzung, seine Rendite zu Lasten der Versichertengemeinschaft zu maximieren, ist nicht schutzwürdig (vgl. OLG München, Beschluss vom 12.02.2019, Anlage B 43).
- 53
Bei der vorliegenden Einzelfallwürdigung kommt zudem noch entscheidend hinzu, dass die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung formal und inhaltlich ordnungsgemäß sein dürfte. Das Gesetz fordert eine „drucktechnisch deutliche Form“. Diese Form ist hier gewahrt, die Belehrung ist drucktechnisch ausreichend hervorgehoben. Die Belehrung fällt durch ihre Gestaltung auch beim flüchtigen Durchlesen des nur zweiseitigen Policenbegleitschreibens sofort ins Auge. Im vorliegenden Fall genügt – da es sich um ein nur zweiseitiges Schreiben handelt – als Hervorhebungsmerkmal das Einrücken des kurzen Absatzes, zumal das Schreiben nur einen eingerückten (zusammenhängenden) Absatz enthält und auf der zweiten Seite nur eine Einrückung vorhanden ist. Das genügt, die Aufmerksamkeit des Versicherungsnehmers zu erregen. Es kann daher dahinstehen, ob die Belehrung zusätzlich in Fettdruck gehalten war. Die Widerspruchsbelehrung nimmt auch ausreichend auf die beizufügenden Unterlagen Bezug. Die Bezugnahme auf den Erhalt der „Versicherungsurkunde“ ist insoweit zutreffend und ausreichend, wie auch das Hanseatische Oberlandesgericht bereits mehrfach bestätigt hat (vgl. etwa Beschluss vom 28.05.2018, Anlage B38). Und selbst wenn man dies anders sehen sollte, so hätte die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung der VN zumindest nicht die Möglichkeit genommen, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 19.12.2019, Az. C-355/18; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12.02.2020, Anlage B41). Vielmehr hatte sie aufgrund der streitgegenständlichen Belehrung – unabhängig davon, ob man sie gemessen an den Vorgaben des § 5a VVG a. F. für inhaltlich falsch hält – gerade alle Informationen, um von ihrem Widerspruchsrecht richtig und zutreffend Gebrauch machen zu können. So wurde auch richtig über die Textform und die 30-Tages-Frist aufgeklärt. Vor diesem Hintergrund sind im vorliegenden Fall keine gesteigerten Anforderungen mehr an das erforderliche Umstandsmoment zu stellen. In Anbetracht dieser Gesamtumstände musste die Beklagte im Jahr 2018 nicht mehr damit rechnen, dass die Wirksamkeit des Versicherungsvertrages angezweifelt wird. Sie durfte sich vielmehr auf Wirksamkeit des Vertrages einstellen.
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c) Vertrag 3: Nr. LV ...: VN J. M.
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Das erforderliche Zeitmoment liegt auch hier unzweifelhaft vor, da zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahr 1995 und der Widerspruchserklärung aus dem Jahr 2018 ein Zeitraum von 23 Jahren liegt. Für das Umstandsmoment kommt es in erster Linie auf das Verhalten des Berechtigten - hier des VN3 - an, weil mit der Verwirkung die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden soll. Wenn das Umstandsmoment sich auch nicht durch Zeitablauf erübrigt, besteht gleichwohl eine Wechselwirkung zwischen Umstands- und Zeitmoment (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2005 - XII ZR 224/03, Rn. 23; Urteil vom 19.12.2000 - X ZR 150/98, Rn. 43 - juris). Je länger der abgelaufene Zeitraum ist, umso geringer dürfen die Anforderungen an das Umstandsmoment sein.
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Angesichts eines Zeitraumes von 23 Jahren zwischen Vertragsabschluss und Widerspruch rechtfertigt eine Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles die Annahme, dass die Beklagte im Jahre 2018 nicht mehr mit einem Widerruf rechnen musste und auch der VN3 insoweit nicht mehr schutzwürdig erscheint. Der VN3 hat nach Zusendung der Police die Beitragszahlung aufgenommen. Er hat zusätzlich jährliche schriftliche Informationen über die Wertentwicklung des Vertrages von der Beklagten entgegengenommen, ohne irgendetwas zu beanstanden. Er hat die Versicherung im Jahr 2003 beitragsfrei gestellt und lebte den Vertrag damit aktiv. Ein besonders gravierender Umstand für die Annahme schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten ist vor allem auch der lange Zeitraum, der zwischen der Abrechnung des Vertrages und der Auszahlung des Rückkaufswerts im Jahr 2012 und dem Widerspruch nach § 5a VVG a. F. im Jahr 2018 vergangen ist. Für die Beklagte war somit der Versicherungsvertrag bereits für ca. fünfeinhalb Jahre faktisch vollständig beendet, bevor die Klägerin den Widerspruch erklärt hat. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Kündigung des Versicherungsnehmers und die Rückabwicklung des Versicherungsvertrags auch viele Jahre vor Erklärung des Widerspruchs, der Ausübung des Widerspruchsrechts nicht grundsätzlich entgegensteht. Denn der Versicherungsnehmer konnte sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerruf mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht sachgerecht ausüben (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.2013 – IV ZR 52/12; Urt. v. 28.09.2014 - IV ZR 210/14) und der Versicherer grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen kann, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urt. v. 01.06.2016 – IV ZR 343/15 m. w. N.). Dennoch ist auch der Zeitraum, der zwischen Kündigung und Widerspruch vergangen ist, als eigenständiges Umstandsmoment im Rahmen der Gesamtabwägung zur Verwirkung zu berücksichtigen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 12.08.2019, Az. 11 U 95/18). Zudem dient die Ausübung des Gestaltungsrechts hier erkennbar dem ausschließlichen Ziel, eine deutliche Renditeerhöhung zu erreichen. Dies zeigt sich bereits daran, dass der VN3 seine Rückgewähransprüche im Rahmen eines Forderungskaufvertrages an die Klägerin als gewerbliche Policenaufkäuferin abgetreten hat. Eine solche Zielsetzung, seine Rendite zu Lasten der Versichertengemeinschaft zu maximieren, ist nicht schutzwürdig (vgl. OLG München, Beschluss vom 12.02.2019, Anlage B 43).
- 57
Bei der vorliegenden Einzelfallwürdigung kommt zudem noch entscheidend hinzu, dass die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung dem VN3 nicht die Möglichkeit genommen hat, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 19.12.2019, Az. C-355/18). Denn die streitgegenständliche Belehrung ist jedenfalls nach Auffassung der Kammer formal ausreichend. Das Gesetz fordert eine „drucktechnisch deutliche Form“. Diese Form ist hier gewahrt. Die Belehrung fällt durch ihre Gestaltung auch beim flüchtigen Durchlesen des nur zweiseitigen Policenbegleitschreibens sofort ins Auge. Im vorliegenden Fall genügt – da es sich um ein nur zweiseitiges Schreiben handelt – als Hervorhebungsmerkmal das Einrücken des kurzen Absatzes, zumal das Schreiben nur einen eingerückten (zusammenhängenden) Absatz enthält und auf der zweiten Seite nur eine Einrückung vorhanden ist. Das genügt, die Aufmerksamkeit des Versicherungsnehmers zu erregen. Inhaltlich leidet sie allenfalls an dem Mangel, dass der Fristbeginn statt ausdrücklich an den Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen sowie der Verbraucherinformation lediglich von dem „Zugang dieses Briefes“ abhängig gemacht wurde. Durch diesen ggf. inhaltlichen Mangel wurde dem VN3 jedoch nicht nach den Maßgaben des EuGH die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Denn wie sich aus dem Policenbegleitschreiben klar und eindeutig ergibt, enthält dieser Brief außerdem die Versicherungsurkunde, in der sich wiederum nicht nur der Versicherungsschein, sondern auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die weiteren Verbraucherinformationen nach § 10a VAG (a. F.) befinden, damit also sämtliche der in § 5a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 VVG a. F. genannten Unterlagen. Hierdurch wird für jeden Versicherungsnehmer in unmissverständlicher Weise klar, dass der Beginn der Widerspruchsfrist den Erhalt des gesamten Briefinhalts, insbesondere den Erhalt der Versicherungsurkunde mit den dort enthaltenen Unterlagen voraussetzt. Folglich wurde dem VN3 hier nach den Maßgaben des EuGH gerade nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Vielmehr hatte er aufgrund der streitgegenständlichen Belehrung – unabhängig davon, ob man sie gemessen an den Vorgaben des § 5a VVG a. F. für inhaltlich falsch hält – gerade alle Informationen, um von seinem Widerspruchsrecht richtig und zutreffend Gebrauch machen zu können. So wurde auch richtig über die Schriftform und die 14-Tages-Frist aufgeklärt. Vor diesem Hintergrund sind im vorliegenden Fall keine gesteigerten Anforderungen mehr an das erforderliche Umstandsmoment zu stellen. In Anbetracht dieser Gesamtumstände musste die Beklagte im Jahr 2018 nicht mehr damit rechnen, dass die Wirksamkeit des Versicherungsvertrages angezweifelt wird. Sie durfte sich vielmehr auf Wirksamkeit des Vertrages einstellen.
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d) Vertrag 4: Nr. LV ...: VN C. S.
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Das erforderliche Zeitmoment liegt auch hier unzweifelhaft vor, da zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahr 1998 und der Widerspruchserklärung aus dem Jahr 2016 ein Zeitraum mehr als achtzehneinhalb Jahren liegt. Für das Umstandsmoment kommt es in erster Linie auf das Verhalten des Berechtigten - hier der VN4 - an, weil mit der Verwirkung die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden soll. Wenn das Umstandsmoment sich auch nicht durch Zeitablauf erübrigt, besteht gleichwohl eine Wechselwirkung zwischen Umstands- und Zeitmoment (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2005 - XII ZR 224/03, Rn. 23; Urteil vom 19.12.2000 - X ZR 150/98, Rn. 43 - juris). Je länger der abgelaufene Zeitraum ist, umso geringer dürfen die Anforderungen an das Umstandsmoment sein.
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Angesichts eines Zeitraumes von mehr als achtzehneinhalb Jahren zwischen Vertragsabschluss und Widerspruch rechtfertigt eine Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles die Annahme, dass die Beklagte im Jahre 2016 nicht mehr mit einem Widerruf rechnen musste und auch die VN4 insoweit nicht mehr schutzwürdig erscheint. Die VN4 hat nach Zusendung der Police die Beitragszahlung aufgenommen. Sie hat zusätzlich jährliche schriftliche Informationen über die Wertentwicklung des Vertrages von der Beklagten entgegengenommen, ohne irgendetwas zu beanstanden. Ein besonders gravierender Umstand für die Annahme schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten ist vor allem auch der lange Zeitraum, der zwischen der Ausübung des Kapitalwahlrechts der VN4 und dem Ablauf des Vertrages zum Ende des Jahres 2002 samt Abrechnung und Auszahlung der Vertragsleistung zum Jahreswechsel 2002/2003 und dem Widerspruch nach § 5a VVG a. F. im Jahr 2016 vergangen ist. Für die Beklagte war somit der Versicherungsvertrag bereits für mehr als dreizehneinhalb Jahre vollständig beendet, bevor die Klägerin den Widerspruch erklärt hat. Zudem dient die Ausübung des Gestaltungsrechts hier erkennbar dem ausschließlichen Ziel, eine deutliche Renditeerhöhung zu erreichen. Dies zeigt sich bereits daran, dass die VN4 ihre Rückgewähransprüche im Rahmen eines Forderungskaufvertrages an die Klägerin als gewerbliche Policenaufkäuferin abgetreten hat. Eine solche Zielsetzung, seine Rendite zu Lasten der Versichertengemeinschaft zu maximieren, ist nicht schutzwürdig (vgl. OLG München, Beschluss vom 12.02.2019, Anlage B 43).
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Bei der vorliegenden Einzelfallwürdigung kommt zudem noch entscheidend hinzu, dass die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung der VN4 nicht die Möglichkeit genommen hat, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 19.12.2019, Az. C-355/18). Denn die streitgegenständliche Belehrung ist jedenfalls nach Auffassung der Kammer formal ausreichend. Das Gesetz fordert eine „drucktechnisch deutliche Form“. Diese Form ist hier gewahrt. Die Belehrung fällt durch ihre Gestaltung auch beim flüchtigen Durchlesen des nur zweiseitigen Policenbegleitschreibens sofort ins Auge. Im vorliegenden Fall genügt – da es sich um ein nur zweiseitiges Schreiben handelt – als Hervorhebungsmerkmal das Einrücken des kurzen Absatzes, zumal das Schreiben nur einen eingerückten (zusammenhängenden) Absatz enthält und auf der zweiten Seite nur eine Einrückung vorhanden ist. Das genügt, die Aufmerksamkeit des Versicherungsnehmers zu erregen. Inhaltlich leidet sie allenfalls an dem Mangel, dass der Fristbeginn statt ausdrücklich an den Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen sowie der Verbraucherinformation lediglich von dem „Zugang dieses Briefes“ abhängig gemacht wurde. Durch diesen ggf. inhaltlichen Mangel wurde der VN4 jedoch nicht nach den Maßgaben des EuGH die Möglichkeit genommen, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Denn wie sich aus dem Policenbegleitschreiben klar und eindeutig ergibt, enthält dieser Brief außerdem die Versicherungsurkunde, in der sich wiederum nicht nur der Versicherungsschein, sondern auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die weiteren Verbraucherinformationen nach § 10a VAG (a. F.) befinden, damit also sämtliche der in § 5a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 VVG a. F. genannten Unterlagen. Hierdurch wird für jeden Versicherungsnehmer in unmissverständlicher Weise klar, dass der Beginn der Widerspruchsfrist den Erhalt des gesamten Briefinhalts, insbesondere den Erhalt der Versicherungsurkunde mit den dort enthaltenen Unterlagen voraussetzt. Folglich wurde der VN4 hier nach den Maßgaben des EuGH gerade nicht die Möglichkeit genommen, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Vielmehr hatte sie aufgrund der streitgegenständlichen Belehrung – unabhängig davon, ob man sie gemessen an den Vorgaben des § 5a VVG a. F. für inhaltlich falsch hält – gerade alle Informationen, um von ihrem Widerspruchsrecht richtig und zutreffend Gebrauch machen zu können. So wurde auch richtig über die Schriftform und die 14-Tages-Frist aufgeklärt. Vor diesem Hintergrund sind im vorliegenden Fall keine gesteigerten Anforderungen mehr an das erforderliche Umstandsmoment zu stellen. In Anbetracht dieser Gesamtumstände musste die Beklagte im Jahr 2016 nicht mehr damit rechnen, dass die Wirksamkeit des Versicherungsvertrages angezweifelt wird. Sie durfte sich vielmehr auf Wirksamkeit des Vertrages einstellen.
2.
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Mit Entfall des Hauptanspruches entfällt auch der Anspruch auf die Nebenforderungen.
II.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 91, 269, 709 S. 1 und. S. 2 ZPO.
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Referenzen
- XII ZR 59/12 1x (nicht zugeordnet)
- § 5a Absatz 2 Satz 1 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 10a VAG 6x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 117/15 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 210/14 3x (nicht zugeordnet)
- § 5a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 VVG 3x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 76/11 1x (nicht zugeordnet)
- § 5a VVG 10x (nicht zugeordnet)
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 2x
- IV ZR 343/15 3x (nicht zugeordnet)
- XII ZR 224/03 4x (nicht zugeordnet)
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 1x
- IV ZR 130/15 2x (nicht zugeordnet)
- 11 U 95/18 3x (nicht zugeordnet)
- VII ZR 177/13 1x (nicht zugeordnet)
- X ZR 150/98 4x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 52/12 3x (nicht zugeordnet)