Urteil vom Landgericht Hamburg (7. Zivilkammer) - 307 O 21/23

Orientierungssatz

Kommt es nicht zum ursprünglich geplanten Immobilienerwerb, so besteht zunächst ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch in Höhe der geleisteten Anzahlung für die Immobilie. Ist der Anspruchsberechtigte damit einverstanden, dass der Rückzahlungsanspruch teilweise durch Übereignung eines Fahrzeugs erfüllt wird, so erlischt der Rückzahlungsanspruch in Höhe des Kaufpreises für das Fahrzeug.(Rn.15) (Rn.16)

Verfahrensgang

anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 11 U 58/24

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 252.606,32 nebst fünf Prozentpunkte Zinsen oberhalb des Basiszinssatzes seit Rechtshängigkeit der Klage Zug um Zug um Zug gegen Rückgabe des PKWs Mercedes-Benz AMG C 63 S, Fahrzeug-ID: ... und den Zulassungsbescheinigungen Teil I und II für dieses Fahrzeug zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3, der Beklagte trägt 2/3.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 395.606,32 festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erstattung der Anzahlung für ein Haus.

2

Der unter anderem in dem Bereich des Autohandels tätige Kläger interessierte sich zunächst für den Kauf eines PKW von dem ebenfalls als Autohändler tätigen Beklagten und erwog sodann den Erwerb eines Hauses von dem Beklagten. Die Parteien trafen sich am 20. Februar 2022 und sprachen über einen möglichen Erwerb der Doppelhaushälfte des Beklagten. Der Beklagte teilte dem Kläger mit, dass seine Ehefrau Miteigentümerin des Hauses sei und zuvor ausgezahlt werden müsse. Zudem habe er bei der H. I.- und F. Schulden, welche bezahlt werden müssten, damit die Grundschulden gelöscht werden können. Ferner bestünden noch Schulden bei zwei Privatgläubigern. Bei Übernahme der Schulden sei der Beklagte bereit, dem Kläger das Haus für EUR 1.100.00,00 zu verkaufen. Der Kläger war einverstanden. Nach Mitteilung der erforderlichen Daten zahlte der Kläger in der Zeit vom 22. Februar bis zum 03. Mai 2022 insgesamt EUR 395.606,32 an die Gläubiger des Beklagten und die Bank. Im April 2022 vereinbarten der Kläger und der Beklagte weiter, dass der Kläger von dem Beklagten zwei Fahrzeuge als Einlage für eine noch zu gründende Gesellschaft, mit dem Beklagten als stillen Teilhaber, erhalten sollte. Der Kläger erhielt von dem Beklagten einen PKW Mercedes-Benz A 45 S sowie einen PKW Mercedes-Benz CLA 45 S. Am 06. Mai 2022 gründete der Kläger mit dem Zeugen D. S. die T .GmbH, deren wesentlicher Gegenstand die Vermietung von Fahrzeugen war. Die Gesellschaft wurde am 16. Juni 2022 in das Handelsregister eingetragen. Die vorgenannten Fahrzeuge wurden auf die T. GmbH angemeldet. Weiter erhielt der Kläger einen PKW Mercedes-Benz S 400 d und später noch einen Mercedes-Benz C 63 S von dem Beklagten. Ein Erwerb der Doppelhaushälfte des Beklagten durch den Kläger erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten zur Rückzahlung der geleisteten Zahlungen bis zum 03. November 2022 auf (Anlage K 6).

3

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe den geforderten Kaufpreis für das Haus plötzlich und unerwartet auf EUR 1.300.000,00 erhöht. Daraufhin habe er am 03. August 2022 gesagt, dass er das Haus nicht mehr erwerben wolle. Der Beklagte habe die Erstattung der verweigert. Er sei jedoch bereit gewesen, dem Kläger einen PKW Mercedes-Benz S-Klasse für EUR 143.000,00 zu verkaufen. Den restlichen Betrag zahle er nicht zurück. Damit sei der Kläger nicht einverstanden gewesen. Nach einer stationären Krankenhausbehandlung habe er sich am 07. August 2022 mit dem Zeugen S. und einem Herrn A. getroffen und auf seinem Tablet einen Kaufvertrag über den PKW Mercedes-Benz S 400 d unterzeichnet, da er völlig eingeschüchtert gewesen sei. Eine Abschrift habe er nicht erhalten. Dieser werde wegen widerrechtlicher Drohung angefochten. Zudem sei die Wirksamkeit wegen der schweren depressiven Episode des Klägers zu dieser Zeit zweifelhaft. Der Beklagte habe zudem am 08. August 2022 den Rücktritt von diesem Kaufvertrag erklärt. Anschließend habe er das Fahrzeug und die Papiere dazu erhalten. Die Anlagen B 1 und B 2 habe er nicht gesehen und unterschrieben. In Gesprächen nach dem 07. August 2022 sei nie die Rede von einem Erlass gewesen. Seine Eltern, die Zeugen L., seien später auch bedroht worden.

4

Der Kläger beantragt,

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1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 395.606,32 nebst fünf Prozentpunkte Zinsen oberhalb des Basiszinssatzes seit dem 04.11.2022 Zug um Zug gegen Rückgabe a) des PKWs Mercedes-Benz S 400 d, Fahrzeug-ID: ... , und den Zulassungsbescheinigungen Teil I und II für dieses Fahrzeug sowie b) des PKWs Mercedes-Benz AMG C 63 S, Fahrzeug-ID: ... und den Zulassungsbescheinigungen Teil I und II für dieses Fahrzeug zu zahlen,

6

hilfsweise, einen Betrag in Höhe von EUR 252.606,32 nebst fünf Prozentpunkte Zinsen oberhalb des Basiszinssatzes seit Rechtshängigkeit der Klage Zug um Zug um Zug gegen Rückgabe des PKWs Mercedes-Benz AMG C 63 S, Fahrzeug-ID: ... und den Zulassungsbescheinigungen Teil I und II für dieses Fahrzeug zu zahlen,

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2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Nebenkosten für die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten EUR 2.454, 91 zu zahlen, hilfsweise ihn von der Zahlung dieses Betrages freizuhalten,

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3. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme a) des PKWs Mercedes-Benz S 400 d, Fahrzeug-ID: ..., und den Zulassungsbescheinigungen Teil I und II für dieses Fahrzeug sowie b) des PKWs Mercedes-Benz AMG C 63 S, Fahrzeug-ID: ... und den Zulassungsbescheinigungen Teil I und II für dieses Fahrzeug in Annahmeverzug befindet.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Der Beklagte behauptet, am 07. August 2022 habe man eine Vereinbarung über die Kompensation des Rückzahlungsanspruchs des Klägers getroffen. Es sei vereinbart worden, dass sämtliche Forderungen durch die Übereignung von zwei Fahrzeugen sowie den Erhalt von Barmitteln erfüllt worden seien. Die Vereinbarung sei mündlich erfolgt. Zur Dokumentation seien die Anlagen B 1 und B 2 auf dem iPad des Zeugen S. verfasst worden. Der Kläger habe zunächst digital auf dem iPad die Anlage B 1 unterzeichnet. Nach Einfügung der Änderungswünsche des Beklagten sei der Kläger mit der Weiterverwendung seiner Unterschrift unter er Vereinbarung gemäß Anlage B 2 einverstanden gewesen. Ein Arrestgrund bestehe nicht. Der Beklagte habe seinen alleinigen Lebensmittelpunkt in Deutschland. Er habe dort familiäre Bindungen, seine Arbeit und nicht die Absicht, in die Türkei zu ziehen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen D. S., N. G., A. L. und M. L.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 25. April 2024 verwiesen. Ergänzend wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

14

Der Kläger hat einen Anspruch aus Erstattung der für das Haus geleisteten Anzahlung in Höhe von EUR 252.606,32 gemäß § 812 Absatz 1 BGB.

1.

15

Der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch bestand zunächst in Höhe der geleisteten Anzahlung von EUR 395.606,32. Insoweit traf zwar den Kläger die Darlegungs- und Beweislast für den das Bestehen des Anspruchs, da aber weder die Zahlungen an sich noch der Wegfall des Rechtsgrundes streitig sind, kam es insoweit auf die durchgeführte Beweisaufnahme nicht an. Unerheblich ist, warum es nicht zu dem geplanten Immobilienerwerb kam.

2.

16

Der Rückzahlungsanspruch ist jedoch in Höhe von EUR 143.000,00 gemäß § 362 BGB durch den Erwerb des PKW Mercedes-Benz S 400 d erloschen. Der Kläger trägt selbst vor, dass er zwar zunächst nicht damit einverstanden gewesen sei, dass der Rückzahlungsanspruch teilweise durch Übereignung des genannten Fahrzeugs erfüllt wird. Schließlich habe er jedoch einen entsprechenden Kaufvertrag abgeschlossen. Wenn auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Annahme des Fahrzeugs nur als Pfand zur Sicherheit bezeichnet hat, wurde schriftsätzlich wiederholt ein entsprechender Kaufvertrag vorgetragen, auch von dem Kläger selbst, wobei er davon nur keine Abschrift erhalten habe.

17

Es kommt insoweit nicht darauf an, ob der Beklagte verfügungsbefugt war, da der Kläger selbst das Fahrzeug akzeptiert hat und eine Übereignung erfolgt ist. Der Kaufvertrag ist von dem Kläger auch nicht wirksam angefochten worden. Zwar behauptet der Kläger, er sei insoweit unter Druck gesetzt und bedroht worden. Die Eltern des Klägers, die Zeugen L., haben dies jedoch nicht bestätigt. Zwar haben sie ihnen gegenüber geäußerte Bedrohungen geschildert, nicht jedoch Bedrohungen gegenüber dem Kläger im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrages über dem PKW Mercedes-Benz S 400 d. Darüber hinaus sind die Schilderungen des Klägers zu einer Bedrohung sehr allgemein und aus ergab sich auch aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung keine zu einer Anfechtung berechtigenden Bedrohung.

18

Von einem Rücktritt des Beklagten von dem Kaufvertrag ist nicht auszugehen. Er will den Kauf gerade nicht rückabwickeln.

3.

19

Eine weitere Reduzierung des bereicherungsrechtlichen Erstattungsanspruchs infolge Erfüllung durch andere Leistungen kommt nicht in Betracht.

20

Der insoweit beweisbelastete Beklagte hat nicht zu der Überzeugung des Gerichts den Nachweis weiterer Leistungen und Vereinbarungen erbracht.

21

Aus der Anlage B 1 geht bereits nicht hervor, dass die gesamte Forderung des Klägers erfüllt worden sein soll, jedenfalls ist sie in dem ersten Satz sehr allgemein gehalten. Konkret ist sie nur in Bezug auf die bereits oben genannten EUR 143.000,00.

22

Die Anlage B 2 ist insoweit zwar konkreter. Jedoch ist zunächst auffällig, dass selbst bei Annahme des PKW Mercedes-Benz C 63S AMG als Erfüllung des Rückzahlungsanspruchs noch ein erheblicher Zahlungsanspruch verblieben wäre, zu welchem weder die Anlage B 2, noch die Ausführungen des Beklagten konkrete Angaben enthalten. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte nicht darlegt, wann er welche Barmittel an den Kläger übergeben habe.

23

Unabhängig von den vorgenannten Erwägungen ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Anlagen B 1 und B 2 von dem Kläger unterzeichnet wurden und er mit den dortigen Regelungen einverstanden war.

24

Die Aussage des Zeugen S. ist nicht glaubhaft. Es ist schon nicht verständlich, warum er die Vereinbarung erstellen sollte, wenn er vorher mit der Sache gar nicht vertraut war. Ferner sind die Aussagen des Zeugen in dem Arrestverfahren 307 O 96/23 und vorliegend widersprüchlich. In dem Arrestverfahren hat der Zeuge auf konkrete Nachfrage gesagt, dass der Kläger die Anlage B 2 zunächst auch gelesen und dann nochmals auf dem Tablet unterschrieben habe. Von einer weiteren Verwendung einer zuvor geleisteten Unterschrift war keine Rede. In dem hiesigen Verfahren führt er dagegen aus, dass der Kläger damit einverstanden gewesen sei, dass die Vereinbarung oberhalb der Unterschrift geändert und ergänzt werde. Diese schon sehr ungewöhnliche Konstruktion stellt er dann so dar, dass dies für ihn wie eine erneute Unterschrift sei, nachdem er auf die Widersprüche in den Aussagen hingewiesen worden ist. Das wirkte insgesamt wie der Versuch, Widersprüche zu kaschieren und im Interesse des Beklagten eine Unterzeichnung der Anlage B 2 erneut zu bekräftigen. Die geschilderte mehrfache Verwendung der Unterschrift macht im Übrigen die Darstellung des Klägers, dass seine ursprünglich geleistete Unterschrift auf dem reinen Kaufvertrag mehrfach verwendet worden sei, wahrscheinlicher, ohne dass dies zu entscheiden wäre.

25

Der Zeuge G. konnte zu der Unterzeichnung der Anlagen B 1 und B 2 keine Angaben machen.

26

Er hat zwar weiter ausgeführt, dass der Kläger damit einverstanden gewesen sei, dass er zunächst drei und dann noch ein weiteres Fahrzeug als Ausgleich für die Zahlung erhalte. Über die ganz allgemeine Angabe, der Kläger sei damit einverstanden gewesen, geht diese Aussage jedoch nicht hinaus. Zudem stützt sie auch nicht den Vortrag des Beklagten, der zwar auch mehrfach angeführt hat, der Kläger habe doch schon vier Fahrzeuge erhalten. Konkret als Ausgleich für die Zahlung bezieht er sich jedoch auf die Anlage B 2, in welcher keine vier Fahrzeuge aufgeführt worden sind.

27

Weiter hat der Zeuge G. zudem angegeben, dass die Mutter des Klägers, die Zeugin A. L., zwar nicht mit der Äußerung des Klägers gegenüber dem Beklagten einverstanden gewesen sei, sie habe diese jedoch gehört und entsprechend gegenüber dem Kläger reagiert. Dem widerspricht jedoch die Zeugin und sagt wiederholt aus, der Kläger sei nicht mit dem Erhalt von Fahrzeugen für das Geld einverstanden gewesen und habe wiederholt um die Rückzahlung des Gelds gebeten. Das Gericht vermochte nicht festzustellen, ob der Zeuge G. oder die Zeugin L., auch im Hinblick auf die von der Zeugin geschilderten Bedrohungen, die der Zeuge G. nach ihrer Aussage gehört haben soll, dem er widerspricht, die Unwahrheit gesagt haben, so dass im Ergebnis die Entscheidung zu Lasten des beweisbelasteten Beklagten zu ergehen hat.

4.

28

Da der Kläger nur eine Zug-um-Zug-Verurteilung beantragt hat, war dem zu entsprechen.

29

Der Beklagte befindet sich zudem im Annahmeverzug, da der Kläger jedenfalls im Rahmen des Rechtsstreits die Übergabe des Fahrzeugs angeboten hat.

30

Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter Verzugsgesichtspunkten besteht nicht, da das Schreiben vom 20. Oktober 2022 den Verzug erst begründet hat, wie auch die Geltendmachung der Zinsen nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist zeigt.

5.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Absatz 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergeht gemäß § 709 ZPO.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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