Urteil vom Landgericht Hannover - 14 O 118/18
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
- 3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
- 4.
Der Streitwert wird auf 113.200,01 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger, selbständiger Architekt, nimmt den Beklagten auf Zahlung restlichen Architektenhonorars in Höhe von 113.200,01 EUR in Anspruch.
Der Beklagte, Architekt, beauftragte den Kläger im Wege eines "Rahmenvertrags zur freien Mitarbeit" vom 24.06.2016 im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben XXX in XXX, das die Errichtung von vier Mehrfamilienhäusern mit je 11 Wohneinheiten zum Gegenstand hatte, mit Leistungen der Leistungsphase 8 des § 34 Abs. 3 HOAI 2013. Die Parteien vereinbarten eine Pauschalvergütung von 90.000,00 EUR netto. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag (Anlage K 1, Anlagenband Klägerin) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 02.03.2017 teilte der Kläger dem Beklagten mit, ab dem 31.03.2017 keine Leistungen mehr zu erbringen.
Unter dem 14.08.2017 rechnete der Kläger die bis zur Beendigung seiner Tätigkeit nach seiner Behauptung erbachten Leistungen mit einem Betrag von 193.168,91 EUR brutto ab. Er beansprucht Honorar für Grundleistungen zzgl. einer vereinbarten Nebenkostenpauschale in Höhe von 5 % sowie Honorar für besondere Leistungen in Höhe von 11.550,00 EUR netto. Der Berechnung des Honorars für Grundleistungen hat der Kläger die Mindestsätze der HOAI unter Ansatz anrechenbarer Kosten in Höhe von 5.415.000,00 EUR zugrunde gelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 3a (Anlagenband Kläger) vorgelegte Schlussrechnung Bezug genommen.
Unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen in Höhe von 79.968,00 EUR beansprucht der Kläger Zahlung weiterer 113.200,91 EUR sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Der Kläger ist der Ansicht, das Pauschalhonorar sei wegen einer Mindestsatzunterschreitung unwirksam. Da der Beklagte seiner mit Schriftsatz vom 27.08.2018, dort S. 2, (Bl. 39 d. A.) erfolgten Aufforderung, die Kostenberechnung zu übermitteln nicht nachgekommen sei und ihm auch die Schlussrechnungen der Unternehmer nicht vorgelegen hätten, sei er berechtigt, die anrechenbaren Kosten zu schätzen. Er behauptet, bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses habe er 87,5 % der vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht. Der Kläger behauptet ferner, der Beklagte habe ihn mit der Erbringung besonderer Leistungen beauftragt, indem der Kläger differenzierte Zeitpläne, habe aufstellen, überwachen und fortschreiben sollen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 113.200,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2017 sowie weitere 2.402,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, da keine Mindestsatzunterschreitung vorliege, sei die vertragliche Vereinbarung maßgeblich und wirksam. Da der Kläger die Leistungen nur in geringerem Umfang als von ihm behauptet erbracht habe, bestehe über die bereits geleisteten Zahlungen hinaus kein Honoraranspruch. Die Arbeiten des Klägers seien aufgrund der klägerseitigen Kündigung nicht nutzbar bzw. mit Mängeln behaftet gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 08.07.2020 (Bl. 240 d. A.) Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber erhoben, ob der Kläger vertraglich geschuldete Leistungen in einem Umfang von 87,5 % erbracht hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. XXX vom 12.10.2020 (hinterer Aktendeckel) Bezug genommen.
Das Gericht hat ferner Beweis durch Einholung ergänzender schriftlicher Gutachten des Sachverständigen XXX auf der Basis der Beschlüsse vom 14.12.2020 (Bl. 276 d. A.) und vom 09.03.2021 (Bl. 296 d. A.) erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Ergänzungsgutachten vom 25.01.2021 bzw. vom 06.05.2021 (beide hinterer Aktendeckel) Bezug genommen.
Das Gericht hat zu der Frage, ob der Beklagte den Kläger mit der Erbringung besonderer Leistungen beauftragt hat auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 12.03.2020 (Bl. 170 d. A.) Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen XXX. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.06.2020 (Bl. 208 ff. d. A.) Bezug genommen. Es hat ferner auf der Basis des vorgenannten Beschlusses Beweis betreffend Prüfungsleistungen des Klägers durch Vernehmung des Zeugen XXX erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auch insoweit auf das vorgenannte Protokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Über den bereits gezahlten Betrag hinaus steht dem Kläger im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben XXX in XXX kein weitergehender Honoraranspruch gemäß § 631 BGB i. V. m. § 15 HOAI 2013 zu.
1. Es kann schon keine Unterschreitung des Mindestsatzhonorars festgestellt werden.
a) Zwar kann der Kläger mit Rücksicht auf die im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 18.01.2022 - C-261/20, NZBau 2022, 103) ergangene Entscheidung des BGH (Urt. v. 02.06.2022, VII ZR 174/19, BGHZ 234,28), wonach die Mindest- und Höchstsätze der HOAI 2013 weiterhin Geltung beanspruchen, grundsätzlich bei Vereinbarung eines die Mindestsätze unterschreitenden Pauschalhonorars die Aufstockung seines Honorars verlangen.
b) Der insoweit darlegungsbelastete Kläger hat jedoch zu den für die Ermittlung des Mindestsatzhonorars maßgeblichen anrechenbaren Kosten - trotz mehrfacher gerichtlicher Hinweise - nicht hinreichend vorgetragen.
Im Ausgangspunkt war der lediglich mit der Objektüberwachung (Leistungsphase 8) beauftragte Kläger nur mit Teilleistungen beauftragt und musste grundsätzlich die Kostenberechnung zugrunde legen, während ihm die für das Erstellen der Kostenberechnung notwendigen Grundlagen nicht bekannt sind. War er in Ermangelung von Unterlagen und Informationen, die nur dem Beklagten als Generalplaner vorlagen, nicht in der Lage die Kosten genau zu beziffern, durfte er die anrechenbaren Kosten nach obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. 27.10.1994, VII ZR 217/93; OLG Hamm, 06.03.2017, 17 U 100/15, beide juris) grundsätzlich schätzen. Er genügt seiner Darlegungslast jedoch nur dann, wenn er sie sorgfältig schätzt und insbesondere die Grundlagen der Schätzung nachvollziehbar darlegt (vgl. OLG Hamm, aaO). Diesen Anforderungen genügt der klägerische Vortrag indes nicht. Die Grundlagen der Schätzung hat der Kläger nicht näher dargetan. Da dem Kläger unstreitig die Flächenberechnungen vorlagen, kann schon nicht nachvollzogen werden, weshalb er lediglich eine ungefähre Größe des Bauvorhabens von 4.000 m2 in Ansatz gebracht hat. Die Grundlage der in Ansatz gebrachten Kosten der Baukonstruktion benennt der Kläger nicht.
2. Selbst unterstellt, das vereinbarte Pauschalhonorar von 90.000,00 EUR netto würde die Mindestsätze nicht unterschreiten bzw. sei wirksam vereinbart, steht dem Kläger über den gezahlten Betrag von 79.968 EUR hinaus kein weiteres Architektenhonorar zu. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen XXX hat der Kläger bis zur Vertragsbeendigung nicht wie behauptet 87,5 % der geschuldeten Grundleistungen der Leistungsphase 8, sondern lediglich 18,69/32, d. h. 58,4 % erbracht. Nachdem der Sachverständige die Leistungen unter Auswertung der Leistungsdokumentation geprüft und in seinem schriftlichen Hauptgutachten vom 06.05.2021 zunächst mit lediglich 56,4 % bewertet hatte, hat er auf Einwendungen des Klägers mit Schriftsatz vom 08.12.2020 (Bl. 270 d. A.) die Teilleistungen Aufmaß und Rechnungsprüfung in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25.01.2021 (dort S. 6) um insgesamt 0,64 Prozentpunkte und die insgesamt erbrachten Leistungen mit 58,4 % bewertet.
Unter Zugrundelegung des vom Sachverständigen festgestellten Leistungsumfangs stehen dem Kläger für die bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen lediglich 58,4 % des Pauschalhonorars, mithin 52.560,00 EUR netto zu. Auch unter Berücksichtigung der vereinbarten Nebenkostenpauschale sowie der begehrten Vergütung für besondere Leistungen zzgl. Steuer übersteigt der verdiente Honoraranspruch den bereits gezahlten Betrag nicht.
3. Da der Hauptanspruch aus den vorgenannten Gründen nicht besteht, war die Klage auch hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderungen, mithin insgesamt abzuweisen.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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Referenzen
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- BGB § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag 1x
- § 15 HOAI 1x (nicht zugeordnet)
- NZBau 2022, 103 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof - VII ZR 174/19 1x
- BGHZ 234,28 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZR 217/93 1x (nicht zugeordnet)
- 17 U 100/15 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x