| |
Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Umstand, dass der Schuldner eine neue Wohnung bezieht, noch nicht genügt, um eine wiederholte eidesstattliche Versicherung nach § 903 ZPO zu rechtfertigen. Dies entspricht der überwiegenden Auffassung in der Kommentarliteratur (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Auflage, § 903, Rnr. 22; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Auflage, § 903 Rnr. 17). Es ist nicht dargetan, dass der Schuldner für die Wohnung, in die er gezogen sein soll, eine höhere Miete zahlen muss. Der Schuldner kann ebenso gut zu einem Lebenspartner oder einem Verwandten oder in eine andere vom Sozialamt finanzierte Wohnung gezogen sein. Deshalb bedürfte es zumindest weiterer von der Gläubigerin glaubhaft zu machender Anhaltspunkte, dass mit dem Wohnungswechsel auch ein Vermögenserwerb einhergegangen ist (Landgericht Frankfurt DGVZ, 2004, Seite 44). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Die pauschale Behauptung, dass der Umstand des Umzuges des Schuldners von einem Bundesland mit einer sehr hohen Arbeitslosenquote in ein besser gestelltes vermuten lasse, dass eventuell eine Arbeitsaufnahme bzw. ein Vermögenserwerb erfolgt sei, reicht für eine Glaubhaftmachung nach § 903 ZPO nicht aus.
|
|