Beschluss vom Landgericht Heilbronn - 8 Qs 2/17

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 20. Dezember 2016, mit dem sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des versäumten Hauptverhandlungstermins vom 14. Juli 2016 verworfen wurde, wird auf seine Kosten als unbegründet

v e r w o r f e n .

Gründe

 
I.
Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß den §§ 46 Abs. 3, 311 Abs. 2 StPO, 46 OWiG zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Zu Recht hat der Bußgeldrichter den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen.
Zwar ist er gemäß den §§ 342 StPO, 46 OWiG auch neben der ebenfalls eingelegten Rechtsbeschwerde statthaft.
Jedoch sind gemäß § 45 Abs. 2 StPO die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen glaubhaft zu machen. Hierzu kann auch eine anwaltliche Versicherung dienen, die jedoch zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung nicht vorlag (zur Notwendigkeit anwaltlicher Versicherung OLG Koblenz Beschluss vom 14. Dezember 1984 - 1 Ss 473/84 -, juris; differenzierend bei Vortrag von Eigenwahrnehmungen des Verteidigers BGH NStZ 2007, 161). Soweit der Verteidiger hierzu meint das Gericht hätte ihn auf die fehlende Glaubhaftmachung hinweisen müssen und dies als "Unverschämtheit" tituliert verkennt er seine eigenen Obliegenheiten als Organ der Rechtspflege.
Allerdings bezieht sich die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO lediglich auf die Antragstellung selbst, während die Glaubhaftmachung auch noch im Verfahren über den Antrag erfolgen und im Beschwerderechtszug nachgeholt werden kann (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Oktober 2016 - 2 (7) Ss 518/16 -, juris).
Vorliegend sollte die anwaltliche Versicherung mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2016 nachgeholt werden. Jedoch trägt dieser Schriftsatz die Unterschrift eines Kanzleikollegen und nicht diejenige des Anwalts der die Richtigkeit eigener Wahrnehmungen versichern will, weshalb sie unzureichend ist (OLG Koblenz MDR 2016, 1169). Dieses Ergebnis erscheint auch sachgerecht, da die anwaltliche Versicherung keine bloße Formalie, sondern der Stellung des Rechtsanwaltes als Organ der Rechtspflege geschuldet ist, die ihm beispielsweise die Möglichkeit verschafft eine eigene Erkrankung - anders als jeder andere Verfahrensbeteiligte - nicht durch ein Attest belegen, sondern lediglich anwaltlich versichern zu müssen (OLG Koblenz StraFo 2009, 523). Dann jedoch bedarf es aber auch zumindest seiner Unterschrift unter der entsprechenden Versicherung.
II.
Ergänzend ist zur Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages zu bemerken, dass der Tatsachenvortrag, der Betroffene habe durch mehrmalige Anrufe beim Amtsgericht Heilbronn versucht die Aussage seines Verteidigers, der Hauptverhandlungstermin werde aufgehoben, zu verifizieren einer Glaubhaftmachung durch anwaltliche Versicherung bereits deshalb nicht zugänglich ist, da die behauptete Tatsache nicht in der Wahrnehmungssphäre des Verteidigers beheimatet ist.
Überdies wäre der Wiedereinsetzungsantrag - seine Zulässigkeit unterstellt - auch keinesfalls begründet gewesen, da der Betroffene auf die Erwartung seines Verteidigers der Hauptverhandlungstermin werde aufgehoben bereits grundsätzlich nicht vertrauen durfte (OLG Bamberg, Beschluss vom 07. September 2012 - 2 Ss OWi 834/12 -, juris; LG Berlin, Beschluss vom 12. Mai 2011 - 506 Qs 55/11 -, juris). Dies gilt umso mehr, wenn sich dem Betroffenen Zweifel an der Richtigkeit der Mitteilung seines Verteidigers aufdrängen müssen (OLG Hamm NStZ-RR 2010, 245; LG Potsdam Beschluss vom 03. April 2013 - 24 Qs 51/13 -, juris). Vorliegend hatte der Betroffene die gerichtliche Ladung bereits knapp zwei Monate vor dem Hauptverhandlungstermin erhalten und entsprechende Reise- und Abwesenheits-vorkehrungen getroffen. Dass seinem Verteidiger eine angebliche Kollision zweier Termine vor dem Landgericht Aachen und dem Amtsgericht Heilbronn bis zum Morgen des Terminstages verborgen geblieben war und dieser erst mit Fax von 9:09 Uhr die Terminverlegung beantragte und zeitgleich seinen Mandanten von der Notwendigkeit eines neuen Termines unterrichtete war aus Sicht des Betroffenen nicht nur Anlass berechtigte Zweifel an der erforderlichen Sorgfalt anwaltlichen Handels zu entwickeln. Vielmehr musste ihm bei verständiger Würdigung klar sein, dass das Amtsgericht Heilbronn dem Verlegungsantrag des Verteidigers bei dieser Sachlage nicht ohne weiteres entsprechen wird, weshalb eine eigene Nachfrage bei Gericht unverzichtbar war und er - unterstellt dass etwaige Anrufversuche bei Gericht tatsächlich gescheitert waren - hätte erscheinen müssen, um vor Ort gegebenenfalls einen Aussetzungsantrag wegen der Verhinderung seines Verteidiger zu stellen, zumal er von der Pflicht persönlich erscheinen zu müssen nicht gemäß § 74 OWiG entbunden war.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

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