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StPO § 45 Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag

Strafprozeßordnung

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

Referenzen

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Zitiert von

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2. Februar 2026
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 15/26
27. Januar 2026
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 632/25
14. Januar 2026
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 615/25
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15. Dezember 2025
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Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 203 StObWs 428/25
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27. November 2025
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Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 206 StRR 374/25
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