Beschluss vom Landgericht Heilbronn - 3 Qs 17/18

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichts vom ... 2018

aufgehoben.

2. Die mit Strafbefehl des Amtsgerichts vom 2017 verhängte Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis wird mit sofortiger Wirkung

aufgehoben.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht den Angeklagten durch Strafbefehl vom ... 2017 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 80,00 EUR verurteilt. Zugleich wurde dem Verurteilten die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist zur Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von zehn Monaten angeordnet.
Der Strafbefehl wurde dem Verurteilten am ... 2017 zugestellt und ist am ... 2017 in Rechtskraft erstarkt.
Dem Verurteilten wurde darin zur Last gelegt, am ... 2017 um 22:47 Uhr in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand auf der in 74538 Rosengarten am Straßenverkehr teilgenommen zu haben, obwohl er seine Fahruntüchtigkeit bei kritischer Selbstprüfung hätte erkennen können und müssen. Eine am ... 2017 um 23:16 Uhr entnommene Blutprobe des Verurteilten hat eine Blutalkoholkonzentration von 1,25‰ ergeben. Zugleich wurde sein Führerschein sichergestellt.
Mit Schreiben vom 5. März 2018, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft Heilbronn - Zweigstelle - am ... 2018, hat der Verurteilte eine „Sperrzeitverkürzung zur schnellstmöglichen Wiedererteilung“ einer Fahrerlaubnis beantragt. Zugleich hat er ein Teilnahme-Zertifikat des TÜV-Süd vorgelegt, das seine Teilnahme am einem Kurs „Mainz77“ (Modell zur Sperrfristverkürzung) in der Zeit vom 16. Februar 2018 bis 2. März 2018 bestätigt.
Die Verteidigerin des Verurteilten hat mit Schreiben vom ... 2018, eingegangen beim Amtsgericht am ... 2018, die Aufhebung der Sperrfrist mit sofortiger Wirkung beantragt. Zur Begründung führt sie aus, dass der Verurteilte den Strafbefehl akzeptiert habe und sein Führerschein noch am Tattag sichergestellt worden sei. Ferner habe er an einem Kurs des Modells „Mainz77“ teilgenommen und das Landratsamt habe im Hinblick auf eine Neuerteilung bereits eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt. Die Alkoholisierung des Verurteilten sei mit 1,25‰ gering gewesen. Darüber hinaus habe er bereits jetzt über fünf Monate nicht am Straßenverkehr teilnehmen dürfen, was ihn ersichtlich beeindruckt habe.
Mit Schreiben vom 14. März 2018, eingegangen beim Amtsgericht am ... 2018, hat die Staatsanwaltschaft die Verkürzung der Sperrfrist um drei Monate beantragt. Die Sperrfrist sei mit Wirkung zum ... 2018 aufzuheben.
Mit Beschluss vom ... 2018 hat das Amtsgericht die Sperrfrist mit Wirkung zum ... 2018 aufgehoben. Dieser Beschluss wurde der Verteidigerin am 23. März 2018 ordnungsgemäß zugestellt.
In der Folge hat die Verteidigerin mit Telefax vom ... 2018 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom ... 2018 eingelegt und erneut beantragt, die Sperrfrist mit sofortiger Wirkung aufzuheben.
Mit Beschluss vom ... 2018 hat das Amtsgericht den Antrag, die Sperrfrist mit sofortiger Wirkung aufzuheben, zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom ... 2018 an das Landgericht Heilbronn vorgelegt.
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Auf Anfrage der Beschwerdekammer haben die Staatsanwaltschaft Heilbronn und das Polizeirevier mitgeteilt, dass derzeit keine weiteren Verfahren gegen den Verurteilten anhängig seien.
II.
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Die gemäß §§ 463 Abs. 6, 462 Abs. 3 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
1.
12 
Gemäß § 69a Abs. 7 StGB kann das Gericht nach dem Ablauf der Mindestsperrfrist von drei Monaten die Sperre vorzeitig aufheben, wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht länger ungeeignet ist.
13 
Bereits dem Wortlaut nach, ist eine Aufhebung zeitlich also erst dann möglich, wenn die Voraussetzungen der Norm, namentlich die mutmaßliche Beseitigung der bisherigen Ungeeignetheit nach der Überzeugung des Gerichts bereits eingetreten sind. Eine derartige Prognoseentscheidung kann schon begrifflich nicht auf einen in der Zukunft liegenden Termin projiziert werden.
14 
Die Schwäche der Gegenansicht zeigt sich schon daran, dass auch der Beschluss des Gerichts nach § 69a Abs. 7 StGB der Rechtskraft zugänglich ist und mithin bei einem in der Zukunft liegenden Aufhebungszeitpunkt die Sperre selbst dann in Wegfall geriete, wenn zwischen der Entscheidung und dem Erreichen dieses Zeitpunkts nachteilige Umstände, im schlimmsten Fall weitere relevante Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder ein Rückfall in eine beseitigte Alkoholabhängigkeit bekannt würden.
15 
Auch der Regelungszweck steht einem solchen Verständnis der Norm entgegen. Als eng auszulegende Ausnahmevorschrift gestattet § 69a Abs.7 StGB aus Rücksicht auf das Übermaßverbot eine einzelfallbezogene Durchbrechung der Rechtskraft einer vorangegangenen gerichtlichen Entscheidung. Wo nämlich der Zweck einer Maßregel erreicht ist, wäre ihr weiterer Vollzug unverhältnismäßig. Dies aber bedeutet, dass die Maßregel im Falle der Zweckerreichung auch unmittelbar aufzuheben ist.
16 
Eine bloße Verkürzung der Sperrfrist mir der Folge eines in der Zukunft liegenden Endzeitpunkts der Fahrerlaubnissperre lässt § 69a Abs. 7 StGB hingegen gerade nicht zu. Die diesbezügliche Antragspraxis der Vollstreckungsbehörden ist ersichtlich der Handhabung aus Zeiten geschuldet, in denen die Teilnahme an einschlägigen Nachschulungskursen, regelmäßig im Gnadenverfahren mit einer in der Regel dreimonatigen Verkürzung der Sperrfrist honoriert wurde (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Nr. 8 GnO BW; allg. zu den Möglichkeiten des Gnadenverfahrens Fromm, NZV 2011, 329).
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Zur Erreichung einer derartig schematischen Verkürzung ist § 69a Abs. 7 StGB aber auch deshalb nicht nutzbar zu machen, weil die Norm nicht das Ziel hat, einen wie auch immer gearteten Einsatz des Verurteilten auf dem Weg zur möglichen Beseitigung der Ungeeignetheit ungeachtet des Erfolgs der Bemühungen zu honorieren. Anders als etwa § 36 Abs. 1 BtMG, bei dem im Zurückstellungsverfahren nach § 35 BtMG eine Anrechnung der in anerkannten Einrichtungen absolvierten Therapie unabhängig von deren nachhaltigem Erfolg stattfindet, führt § 69a Abs. 7 StGB zu einer Begünstigung des Verurteilten nur dann, wenn, freilich auch unter Berücksichtigung der Bemühungen des Verurteilten, durch die Entwicklungen seit der Verurteilung der Grund für die Anordnung der Maßregel, sprich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen tatsächlich entfallen ist.
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Eine auf einen in die Zukunft gelegenen Zeitpunkt terminierte Aufhebung ist mithin unzulässig. Diese Auffassung entspricht zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung und herrschender Ansicht in der Literatur (vgl. etwa LG Fulda, Beschl. v. 8. November 2017, - 2 Qs 125/17 -, Blutalkohol 2018, 162; OLG Celle, Beschluss vom 27. November 2008 - 2 Ws 362/08 -, juris; LG Berlin, Beschluss vom 13. Februar 2008 - 502 Qs 13/08 -, juris, jeweils mwN.; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, 29. Aufl. 2014, StGB § 69a Rn. 29; Fischer, StGB, 64. Auflage, § 69a Rn.41).
19 
Der Antrag auf Aufhebung einer Sperre kann daher nur in Form der sofortigen Aufhebung der Sperre oder durch Ablehnung des Antrags, der dann ggf. zu späterer Zeit mit neuer Begründung erneut gestellt werden kann, beschieden werden.
2.
20 
Im vorliegenden Fall sind bei einer Würdigung aller prognoserelevanten Umstände die Voraussetzungen des § 69a Abs. 7 S. 2 StGB für die Aufhebung der Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis gegeben.
21 
Es liegen (inzwischen) Gründe i.S.d. § 69a Abs. 7 S. 1 StGB vor, die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beschwerdekammer die Annahme begründen, dass der Verurteilte nicht länger ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.
22 
Die dafür erforderliche und ausreichende hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Verurteilte sich im Straßenverkehr nicht mehr als gefährlich erweist, liegt, gestützt auf neue Tatsachen, nunmehr vor. Die Gesamtabwägung aller für die Eignung maßgebenden Umstände unter Berücksichtigung der neuen Tatsachen ergibt, dass die Teilnahme des Verurteilten am Straßenverkehr nunmehr wieder verantwortbar erscheint (Geppert in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2007, § 69a Rn. 82 m.w.N.).
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Die bloße (erfolgreiche) Teilnahme an einem Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer, allein begründet eine solche Annahme indes weder generell noch vorliegend.
24 
Dies gilt auch dann, wenn der Kurs nach einem allgemein anerkannten Modell, etwa „Mainz 77“, absolviert wurde. Zwar bestätigt das „Teilnahme-Zertifikat“, wie schon die Bezeichnung nahelegt, die ordnungsgemäße Teilnahme, lässt aber regelmäßig keine individuelle Bewertung der Wirkungen des Kurses auf den einzelnen Teilnehmer zu, da es sich regelmäßig nicht ausreichend individuell mit dem jeweiligen Probanden auseinandersetzt, so dass sich allein aus der Teilnahme an einem solchen Kurs i.d.R. keine belastbaren Rückschlüsse auf eine Veränderung der Einstellung und des Verhaltens des Verurteilten hin zu einer risikobewussteren Teilnahme am Straßenverkehr ziehen lassen. (LG Fulda, Beschl. v. 8. November 2017, - 2 Qs 125/17 -, juris Rn. 7).
25 
Vielmehr ist auch in solchen Fällen eine konkrete Einzelfallprüfung dahingehend erforderlich, ob der Verurteilte eine risikobewusstere Einstellung zum Straßenverkehr eingenommen und sich insoweit eine signifikante Handlungsänderung ergeben hat (vgl. etwa LG Hof, Beschl. v. 12. Oktober 2000, - 1 Qs 193/00 -, NZV 2001, 92). Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist unter anderem auch die Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt, sowie die Begehungsweise der Tat, der Grad der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 20. Juni 2006, - 2 BvR 1082/06 -, juris Rn. 7) und das bisherige Verhalten im Straßenverkehr von Bedeutung. Daneben kann freilich auch berücksichtigt werden, dass der Verurteilte an einer Nachschulung teilgenommen hat (Geppert a.a.O., § 69a Rn. 88).
26 
Nach diesem Maßstab kann vorliegend mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Verurteilte nicht länger ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.
27 
Vor dem Erlass des Strafbefehls vom ... 2017 ist der Verurteilte strafrechtlich ebenso wenig in Erscheinung getreten, wie dies seither der Fall war. Auch der Fahreignungsregisterauszug enthielt keine weiteren Eintragungen.
28 
Die der Anordnung der Sperre zugrundeliegende Tat hat er fahrlässig begangen. Zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kam es hierbei nicht.
29 
Nach der Tat hat er eine Nachschulung nach dem Model Mainz 77 vollständig absolviert und jedenfalls aus der Sicht des Veranstalters die Kursziele erreicht.
30 
Nach Ansicht der Kammer bedarf es nach dem Abschluss eines derartigen Kurses regelmäßig noch einer gewissen Zeit der Reflektion und Auseinandersetzung des Verurteilten mit den erlernten Inhalten, bevor von einer Verfestigung der neuen Verhaltensmuster dergestalt ausgegangen werden kann, dass die charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit (wieder) bejaht werden kann. Die dafür erforderliche Zeit kann nicht pauschalisiert werden, sie ist vielmehr unter Berücksichtigung der obengenannten Kriterien und der Persönlichkeit des individuell betroffenen Verurteilten im Einzelfall zu bestimmen.
31 
Seit dem Abschluss des Kurses sind im konkreten Fall nunmehr nahezu zwei weitere Monate verstrichen, in denen der Verurteilte nach der Überzeugung der Kammer ausreichend Gelegenheit hatte, dort Erlerntes zu reflektieren und auch im Alltag belastbar zu praktizieren.
32 
Unter Berücksichtigung der sonstigen, die Tat und den Täter prägenden Umstände ist die Kammer vorliegend der Ansicht, dass diese Zeit der Besinnung auf die Pflichten eines verantwortlichen Kraftfahrers bei dem konkreten Verurteilten und der konkreten Tat ausreichend war, um diesen wieder zu einem zukünftig verantwortungsbewussten Kraftfahrer werden zu lassen. Diese Einschätzung deckt sich nunmehr auch mit der von der Verwaltungsbehörde ausgestellten Unbedenklichkeitsentscheidung.
33 
Nach alledem war der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn ebenso aufzuheben, wie die Sperrfrist (§ 309 Abs. 2 StPO).
III.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 5 StPO analog.
35 
Zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Entscheidung bzw. zum Zeitpunkt des Eingangs der sofortigen Beschwerde lagen die Voraussetzungen des § 69a Abs. 7 StGB noch nicht vor.
36 
Auf die Beschwerde des Verurteilten wäre der amtsgerichtliche Beschluss zwar wegen der rechtsfehlerhaften Zukunftsentscheidung aufgehoben worden, sein Ziel der Aufhebung der Sperre hätte er indes zum damaligen Zeitpunkt nicht erreicht.
37 
Der materielle Erfolg im diesem Sinne beruht mithin allein auf dem zwischenzeitlichen Zeitablauf und den währenddessen eingetretenen Veränderungen, weshalb die Beschwerde kostenrechtlich als erfolglos zu behandeln ist.

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