Urteil vom Landgericht Kaiserslautern (Kammer für Handelssachen) - HKO 15/23, HK O 15/23

Leitsatz

1. Mitbewerber im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist nur, wer als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen mit der anderen Partei in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Trägt die Klägerin vor, dass die Beklagte ein solches Wettbewerbsverhältnis nur vortäusche, ist die auf § 8 Abs. 1 UWG gestützte Unterlassungsklage bereits unschlüssig.(Rn.39)

2. Es ist einem jungen Mitbewerber nicht verwehrt, sich in derselben Stadt niederzulassen wie ein alter Platzhirsch, und zwar selbst dann, wenn er diesen Standort ganz bewusst wählt, um von dessen Renommé zu profitieren. Diese Art von Konkurrenz ist auszuhalten. Dann aber darf und muss der Mitbewerber diesen Unternehmenssitz auch auf dem auf seinen Produkten aufzubringenden CE-Kennzeichen aufführen. Eine Verwechslung droht hier nicht, weil der Name des Unternehmens mehrfach auf dem CE-Kennzeichen genannt ist. Eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 UWG liegt nicht vor.(Rn.41)

3. Die Nennung der Herstellereigenschaft im Unternehmenszweck im Handelsregister stellt auch dann keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 UWG dar, wenn die Beklagte das betreffende Produkt nicht selbst herstellt, sondern nur vertreibt. Denn aus den Definitionen in Art. 2 Nr. 3 VO (EG) 765/2008 und § 2 Nr. 15 lit. a ProdSG folgt, dass Herstellung auch den Vertrieb umfasst. Die Einheit der Rechtsordnung steht der Annahme eines Wettbewerbsverstoßes auf der Basis eines von diesen Legaldefinitionen abweichenden, engeren Begriffsverständnisses entgegen.(Rn.42)

Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Am Ende des Urteils vom 27. September 2024 ist ein begründeter Streitwertbeschluss angefügt.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 3.346,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2024 zu zahlen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 13.09.1988 gegründet und am 17.10.1988 unter der Handelsregisternummer HRB 2317 in das beim Amtsgericht Kaiserslautern geführte Handelsregister B eingetragen. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist „die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von elektronisch gesteuerten Geräten, Systemen und Anlagen, insbesondere im Bereich der Wäge- und Inspektionstechnologie“. Seit Ablauf des Geschäftsjahres 2007 gilt die Klägerin als große Kapitalgesellschaft gemäß den in § 267 Abs. 2 und 3 HGB festgelegten Größenmerkmalen. Sie erzielte im Geschäftsjahr 2022 Umsatzerlöse in Höhe von ca. 176 Mio. €. Das gezeichnete Kapital der Klägerin beträgt 2 Mio. €. Die Klägerin ist einer der Weltmarktführer im Bereich der Wägetechnik und X-RAY-(Röntgen)-Inspektionstechnologien.

2

Die Beklagte wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 11.05.2021 gegründet und ist seit dem 20.05.2021 unter der Handelsregisternummer HRB 33205 beim Handelsregister B des Amtsgerichts Kaiserslautern eingetragen. Das Stammkapital der Beklagten umfasst den Mindestbetrag gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG in Höhe von 25.000,00 €. Im Handelsregister wird als Gegenstand des Unternehmens der Beklagten „die Herstellung und der Handel mit Qualitätskontrollanlagen“ bezeichnet. Die Beklagte unterhält in K. unter der Adresse xxxx ein Büro in einem großen Bürohaus, welches laut Auskunft einer Concierge gegenüber dem Klägervertreter nur selten besetzt ist. Die Beklagte wurde im Oktober 2023 von der xxx SPV Sp. z o.o. gekauft und ist seitdem eine hundertprozentige Tochter dieser Gesellschaft. Der polnische Ableger des renommierten Wirtschaftsmagazins Forbes bezeichnet die xxx als „führend in der Röntgentechnologie“ und einen „Forbes-Diamanten 2024“.

3

Unabhängig von dem vorliegenden Rechtsstreit hatte die Klägerin in der Vergangenheit zwei einstweilige Verfügungen gegen die Beklagte vor der Kammer erwirkt (HK O 40/21 sowie HK O 22/22), durch welche der Beklagten untersagt wurde, sich als „weltweit führend in der Röntgen-Inspektionstechnologie“ sowie als „Leader in X-Ray technology“ zu bezeichnen.

4

Die tschechische Niederlassung eines Schlüsselkunden der Klägerin, die Firma „M.“ hatte in den vergangenen Jahren neun X-RAY-Röntgeninspektionsanlagen von der Klägerin erworben. „M.“ bat kurzfristig um eine Strahlenschutzprüfung für zwei weitere Anlagen, welche indes nicht von der Klägerin, sondern von der Beklagten geliefert worden waren. Auf dem auf diesen Anlagen angebrachten CE-Kennzeichen (Anlage K3; vergrößert auf S. 18 der Klageerwiderung vom 26.01.2024, Bl. 40 d.A.) findet sich der Name „Axxx“ insgesamt fünfmal, wobei einmal die Kaiserslauterer Adresse angegeben wird.

5

Mit Schreiben vom 07.07.2023 (Anlage K5) hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte aufgefordert, die Angabe, sie stelle Qualitätskontrollanlagen in Kaiserslautern her, unverzüglich zu unterlassen und darüber hinaus den Unternehmensgegenstand im Handelsregister bis spätestens 10.08.2023 dahingehend zu ändern, dass die Beklagte „die Herstellung“ von Qualitätskontrollanlagen ersatzlos streicht.

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Die Klägerin trägt vor,

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ihr Prozessbevollmächtigter habe das der Klageerwiderung als Anlage TIG05 beigefügte Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 02.08.2023 nie erhalten. Ihre Kundin M.sei anhand der auf den von der Beklagten gelieferten Anlagen angebrachten CE-Kennzeichnung „Kaiserslautern“ davon überzeugt gewesen, dass die Klägerin die Herstellerin dieser Anlagen sei. Die Beklagte stelle überhaupt keine X-RAY-Röntgeninspektionssysteme her, sondern habe K. als Sitz gewählt, um einen Wettbewerb mit der Klägerin vorzutäuschen bzw. mit dieser verwechselt zu werden. Die Aussage der Beklagten, sie sei Herstellerin von X-RAY-Röntgeninspektionssystemen, sei falsch und verstoße gegen das Irreführungsverbot nach § 5 UWG, insbesondere § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG, welches unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die „Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers“ untersage. Auf ihrer Homepage unter der Angabe des Sitzes in K. im Impressum preise die Beklagte eine Palette vielfältiger Leistungen an, die sie alleine nie erbringen könne.

8

Die Klägerin beantragt,

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1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000,00 € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, sich als „Hersteller“ von X-Ray-Röntgeninspektionssystemen zu bezeichnen.

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2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, die Angabe im Handelsregister B des Amtsgerichts Kaiserslautern unter der Handelsregisternummer HRB 33205 über ihren Unternehmensgegenstand dahingehend zu ändern, dass die „Herstellung“ von Qualitätskontrollanlagen gestrichen wird.

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3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin all diejenigen Schäden zu erstatten, die ihr durch die vorstehend in Ziffer 1 und 2 bezeichneten Handlungen entstanden sind und künftig noch entstehen werden.

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4. Die Beklagte wird außerdem verurteilt, außergerichtliche Kosten in Höhe von 3.346,00 € an die Klägerin zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie beantragt widerklagend,

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die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 3.346,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

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Die Beklagte erhebt hinsichtlich der Klageanträge 1 und 3 die Einrede der Verjährung und trägt vor,

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sie arbeite mit technologischen Partnern mit über 21 Jahren Erfahrung in der Lieferung industrieller Röntgendetektoren zusammen. Aufgrund dieser Zusammenarbeit könne sie Röntgeninspektionssysteme auf höchstem technologischem Niveau anbieten und liefern, welche in Bezug auf Zuverlässigkeit und Qualität neue Standards setzten. Sie arbeite mit den größten globalen Lebensmittelherstellern zusammen, die ihre Produktlösungen in verschiedenen Phasen ihrer Herstellungsprozesse verwendeten. Namentlich Röntgenprüfsysteme stelle sie auch selbst her und unterhalte eine eigene Elektronikmontage und Softwarekonfiguration in Deutschland außerhalb K‘s.

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Durch die Unterschlagung einer umfangreichen außergerichtlichen Stellungnahme (Schreiben vom 02.08.2023, Anlage TIG 05) bei gleichzeitiger Beantragung eines Versäumnisurteils hätten die Klägerin sowie ihr Prozessvertreter sich des gemeinschaftlichen versuchten Prozessbetruges schuldig gemacht und gegen ihre prozessuale Wahrheitspflicht verstoßen. Dies schlage sich auf die Glaubwürdigkeit der Klägerin in dem hiesigen Verfahren nieder.

22

Klageantrag 3 sei bereits unzulässig, da die Klägerin die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht dargelegt habe. Es sei von vorneherein schon gar nicht ersichtlich, wie der Klägerin ein Schaden entstanden sein soll, da der Eintritt der beiden einzig in Betracht kommenden Schadenspositionen, nämlich ein Marktverwirrungsschaden und ein entgangener Gewinn, fern lägen. Unter anderem aus diesem Grund sei Klageantrag 3 auch unbegründet.

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Die Klägerin sei nach ihrem eigenen Vortrag, wonach die Beklagte den Wettbewerb mit der Klägerin nur vortäusche, kein Mitbewerber i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG und mithin nicht aktivlegitimiert.

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Indem die Klägerin mit den Klageanträgen 1 und 2 ein umfassendes per se-Verbot beantrage, welches auch erlaubte Verhaltensweisen einschließe und es nicht Aufgabe des Gerichtes sei, die Anträge entsprechend neu zu fassen und auf ein etwaig begründetes Maß zu reduzieren, seien die Anträge insgesamt als unbegründet abzuweisen.

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Klageantrag 1 sei darüber hinaus unbegründet, weil es an hinreichendem Tatsachenvortrag zur Verletzungshandlung fehle. Insbesondere enthalte das klägerseits in Bezug genommene CE-Kennzeichen nicht die Behauptung, die Beklagte sei Herstellerin, zumal die Kundin M. erst nach Erwerb Kenntnis von den CE-Kennzeichen genommen habe und somit der Anwendungsbereich der UWG-Täuschungsschutzvorschriften nicht eröffnet sei. Ohnehin sei fragwürdig, ob überhaupt deutsches Lauterkeitsrecht anwendbar sei, da die angebliche Verletzungshandlung nach dem Vortrag der Klägerin in Tschechien erfolgt sei.

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Selbst eine Verletzungshandlung unterstellt, könne es nicht zu einer Irreführung der Kundin M. gekommen sein. Zunächst sei der diesbezügliche Vortrag der Klägerin in sich widersprüchlich, da diese gleichzeitig behaupte, die Beklagte habe einerseits vortäuschen wollen, die Klägerin sei Herstellerin und andererseits, sie sei selbst Herstellerin.

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Ferner sei abwegig, dass ein Unternehmen ein Produkt erwerbe und sich dabei nicht darüber im Klaren sei, von wem das Produkt stamme und an wen es die Rechnung begleiche. Insbesondere liege fern, dass ein derartiger Irrtum aufgrund der Ortsbezeichnung im CE-Kennzeichen herrühre.

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Auch aus rechtlichen Gründen fehle es an einer Irreführung, denn nach den für CE-Kennzeichen maßgeblichen Definitionen in Art. 2 Nr. 3 VO (EG) 765/2008 und § 2 Nr. 15 lit. a) ProdSG sei Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt [...] entwickeln oder herstellen lasse und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen (Handels-)Marke vermarkte. Dies treffe auf die Beklagte zu, die nämlich die Produkte unstreitig unter ihrer eigenen Handelsmarke vertreibe; ob sie diese - was allein streitig sei - selbst herstelle, sei demnach unerheblich. Da die Beklagte produktsicherheitsrechtlich zum Anbringen eines entsprechenden CE-Kennzeichens verpflichtet sei, könne hierin nicht zugleich ein UWG-Verstoß liegen.

29

Auch hinsichtlich des Klageantrags 2 ermangele es an einer Verletzungshandlung. Dies gelte selbst dann, wenn man unterstelle, die Beklagte sei keine Herstellerin. Denn der im Handelsregister angegebene Unternehmensgegenstand gebe nur Bereich und Art der Tätigkeit der Gesellschaft wieder, müsse aber nicht in allen Punkten tatsächlich von dieser ausgeübt werden. Ohnehin sei eine Irreführung des Verkehrs ausgeschlossen, da nach der Lebenserfahrung kein Käufer zunächst das Handelsregister konsultiere, um seine Kaufentscheidung zu treffen. Dies bestätige auch der Umstand, dass es keinen Korrekturanspruch eines Dritten gegen einen diesbezüglich fehlerhaften Handelsregistereintrag gebe. Die Angabe des Unternehmenszwecks im Handelsregister bezwecke vielmehr die Überprüfbarkeit desselben durch Behörden und das Registergericht.

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Die Klageanträge 1 und 3 seien verjährt, da mangels substantiierten Vortrags einer Verletzungshandlung unterstellt werden müsse, dass diese weiter als die Verjährungsfrist zurückliege. Nämliches gelte auch für die angegriffene Registereintragung, von welcher die Klägerin spätestens seit dem 13.09.2021 Kenntnis habe.

31

Der mit Klageantrag 4 geltend gemachte Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten scheitere bereits daran, dass das Schreiben vom 07.07.2023 nicht den Anforderungen einer Abmahnung gemäß § 13 Abs. 2 Nrn. 2, 3 und 4 UWG entsprochen habe. Der von der Klägerin in Ansatz gebrachte Streitwert sei ebenso überhöht wie die 2,0 Geschäftsgebühr. Angemessen seien im vorliegenden Fall vielmehr ein Streitwert von 1.000 € und eine 1,3 Geschäftsgebühr.

32

Der widerklagend geltend gemachte Schadensersatzanspruch beruhe auf § 13 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 UWG, da die außergerichtliche Abmahnung der Klägerin unberechtigt gewesen sei. Er ergebe sich außerdem aus § 13 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 UWG, da die Abmahnung nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 2 Nrn. 2, 3 und 4 UWG entsprochen habe.

33

Die Widerklage wurde der Klägerin am 01.02.2024 zugestellt. Die Kammer hat die Akten der einstweiligen Verfügungsverfahren mit den Aktenzeichen HK O 40/21 und HK O 22/22 antragsgemäß beigezogen.

Entscheidungsgründe

34

Die Klage ist teilweise unzulässig und insgesamt unbegründet. Die Widerklage ist zulässig und begründet.

35

I. Klageantrag 3 ist unzulässig. Es fehlt das Feststellungsinteresse der Klägerin. Ein Interesse an der Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schadensfolgen aus einer bereits eingetretenen Verletzung eines absoluten Rechts oder eines vergleichbaren Rechtsguts ist zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass solche Schäden eintreten. Demzufolge fehlt das Feststellungsinteresse, wenn aus Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH NJW-RR 2007, 601 Rn. 5; 2022, 23 Rn. 28). Im vorliegenden Fall hat die insofern darlegungsbelastete Klägerin keinen hinreichend substantiierten Tatsachenvortrag gehalten, der den Eintritt eines Schadens möglich erscheinen lässt. Einen solchen Vortrag hat sie auch nicht nachgeholt, nachdem sie beklagtenseits (vgl. Klageerwiderung vom 26.01.2024, S. 11 ff., Bl. 33 ff. d.A.) ausführlich hierauf hingewiesen worden war. Im Gegenteil hat der CFO der Klägerin, Herr Dr. Sch., bei seiner informatorischen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.08.2024 erklärt, dass ein Umsatzeinbruch durch die Geschäftstätigkeit von AICON bislang nicht zu verzeichnen gewesen sei und es der Klägerin bei ihrem Klagebegehren eher um die Außenerscheinung und die psychologische Komponente gehe. Hierbei handelt es sich aus Sicht der Kammer zwar um nachvollziehbare, jedoch nicht im Sinne eines Schadensersatzes konkretisierbare, Interessen.

36

II. Die Klage ist unbegründet.

37

1. Klageantrag 1 ist unbegründet.

38

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, es zu unterlassen, sich als „Hersteller“ von X-Ray-Röntgeninspektionssystemen zu bezeichnen. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 8 Abs. 1 UWG.

39

a) Es fehlt der Klägerin bereits an der erforderlichen Aktivlegitimation, denn nach ihrem eigenen - für die Schlüssigkeit der Klage maßgeblichen - Vortrag ist sie keine Mitbewerberin i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Dies wäre sie nur, wenn sie mit der Beklagten als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stünde (vgl. BeckOK UWG/Haertel/Fritzsche, 25. Ed. 1.7.2024, UWG § 8 Rn. 168). Dies ist nach dem eigenen Vortrag der Klägerin (vgl. Klageschrift vom 12.09.2023, S. 5), wonach die Beklagte den Wettbewerb mit der Klägerin nur vortäusche, indes nicht der Fall.

40

b) Außerdem sind die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage nicht erfüllt. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich keine „unzulässige geschäftliche Handlung“ (§ 8 Abs. 1 UWG) der Beklagten, insbesondere auch nicht in der Variante der „irreführenden geschäftlichen Handlung“ i.S.d. § 5 UWG. Konkret vorgetragen wurden insofern zunächst lediglich zwei Beispiele, nämlich einmal die Verwendung des CE-Kennzeichens mit der Angabe von „K.“ als Sitz der Beklagten und zweitens der Handelsregistereintrag der Beklagten, welcher als Unternehmenszweck unter anderem die Herstellung von Qualitätskontrollanlagen nennt.

41

aa) Die Verwendung des CE-Kennzeichens mit der Angabe von „K.“ als Sitz der Beklagten ist keine unzulässige bzw. irreführende geschäftliche Handlung. Es ist einem jungen Mitbewerber nicht verwehrt, sich in derselben Stadt niederzulassen wie ein alter Platzhirsch. Dies gilt selbst dann, wenn er diesen Standort ganz bewusst wählt, um von dem guten Ruf, den der Standort durch das Renommé des Platzhirschs gewonnen hat, zu profitieren. Diese Art von Konkurrenz muss der Platzhirsch - hier: die Klägerin - aushalten. Dann aber darf und muss die Beklagte selbstverständlich auch ihren Unternehmenssitz auf dem CE-Kennzeichen auf ihren Produkten aufführen. Eine Verwechslung mit der Klägerin droht hier nicht, weil der Name der Beklagten mehrfach auf dem CE-Kennzeichen genannt ist (vgl. Anlage K3 zur Klageschrift, Bl. 11 d.A., sowie - vergrößert - Seite 7 der Klageerwiderung vom 26.01.2024, Bl. 29 d.A.).

42

bb) Auch die Nennung der Herstellereigenschaft im Unternehmenszweck im Handelsregister stellt keine unzulässige bzw. irreführende geschäftliche Handlung dar. Zwar muss der Unternehmensgegenstand im Interesse des Rechtsverkehrs in der Handelsregistereintragung hinreichend individualisiert und daher der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit der GmbH für die beteiligten Wirtschaftskreise ausreichend erkennbar sein (MüKoGmbHG/Herrler, 4. Aufl. 2022, GmbHG § 10 Rn. 11, beck-online). Diese Voraussetzung ist jedoch durch den streitgegenständlichen Handelsregistereintrag (vgl. Anlage K2, Bl. 10 d.A.) erfüllt. Demnach ist der Gegenstand des Unternehmens der Beklagten „die Herstellung und der Handel mit Qualitätskontrollanlagen“. Soweit sich die Klägerin daran stört, dass die Beklagte in K. keine Qualitätskontrollanlagen herstellt, ist dies unerheblich. Denn aus den Definitionen in Art. 2 Nr. 3 VO (EG) 765/2008 und § 2 Nr. 15 lit. a) ProdSG folgt, dass Herstellung auch den Vertrieb umfasst, welcher unstreitig durch die Beklagte durchgeführt wird. So wird der Hersteller in § 2 Nr. 15 lit. a) ProdSG als jede natürliche oder juristische Person definiert, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet; als Hersteller gilt auch jeder, der geschäftsmäßig seinen Namen, seine Handelsmarke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt. Diese Beschreibung trifft auch nach dem Vortrag der Klägerin auf die Beklagte zu.

43

cc) Sofern die Klägerin in der Replik vorträgt, die Beklagte preise auf ihrer Homepage eine Palette vielfältiger Leistungen an, die sie alleine nie erbringen könne, ist dies - wie eine Inaugenscheinnahme der Homepage der Beklagten während der mündlichen Verhandlung gezeigt hat - unzutreffend. Da es insofern auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt, ist unerheblich, ob die Beklagte ihre Homepage zwischenzeitlich geändert hat. Im Übrigen wäre auch das Zutreffen des Vortrags der Klägerin unschädlich, da die Beklagte nie behauptet hat, ihre Leistungen alleine zu erbringen. Selbst wenn sie dies behauptet hätte, käme ihr insofern das Konzernprivileg zugute: Sie muss nicht bei jeder Leistung angeben, ob sie diese selbst erbringt oder von einem verbundenen Unternehmen erbringen lässt.

44

2. Nach alledem sind auch die restlichen Klageanträge unbegründet.

45

a) Klageantrag 2) ist unbegründet, weil die Angabe der „Herstellung“ von Qualitätskontrollanlagen im Handelsregistereintrag der Beklagten keine unzulässige bzw. irreführende geschäftliche Handlung darstellt. Auf die obigen Ausführungen (unter 1.b.bb) wird Bezug genommen.

46

b) Klageantrag 3 ist unbegründet, weil mangels Rechtswidrigkeit der in den Klageanträgen 1 und 2 bezeichneten Handlungen (s.o.) hieraus auch keine Schadensersatzpflicht der Beklagten erwachsen kann.

47

c) Klageantrag 4 ist unbegründet, weil es mangels Bestehens der geltend gemachten Ansprüche (s.o.) an der Berechtigung der Abmahnung i.S.d. § 13 Abs. 3 UWG fehlt.

48

III. Da die Inanspruchnahme der Beklagten mithin - erkennbar - unberechtigt erfolgt ist, hat diese einen Anspruch gegen die Klägerin auf Ersatz ihrer Rechtsverteidigungskosten gemäß § 13 Abs. 5 UWG, weshalb die zulässige Widerklage begründet ist. Die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, da sie sich gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 UWG in dem von der Klägerin mit Klageantrag 4 gesteckten Rahmen halten. Nach der gesetzgeberischen Intention folgt aus § 13 Abs. 5 Satz 2 UWG, dass der Aufwendungsersatzanspruch des Abgemahnten spiegelbildlich (nur) in der Höhe entsteht, in der der Abmahnende seinen Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht hat (BT-Drs 19/12084, S. 33; MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, UWG § 13 Rn. 320, beck-online). Die Forderung ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 187 Abs. 1 BGB seit dem Tag nach Rechtshängigkeit der Widerklage, d.h. seit dem 02.02.2024, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

49

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

50

V. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Sonstiger Langtext

Streitwertbeschluss

Tenor:

Der Streitwert wird auf 103.346,00 € festgesetzt.

Gründe:

Während die neben der Klageforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bei der Streitwertbemessung außer Betracht bleiben, wirken die widerklagend geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zur vorgerichtlichen Anspruchsabwehr streitwerterhöhend (OLG Rostock, Beschluss vom 29.05.2012, Az. 1 W 84/10, NJOZ 2012, 2176, beck-online).


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