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HGB § 267 Umschreibung der Größenklassen

Handelsgesetzbuch

(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

1.
7 500 000 Euro Bilanzsumme.
2.
15 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.
3.
Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer.

(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

1.
25 000 000 Euro Bilanzsumme.
2.
50 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.
3.
Im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig Arbeitnehmer.

(3) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d gilt stets als große.

(4) Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 treten nur ein, wenn sie an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Im Falle der Umwandlung oder Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten Abschlußstichtag nach der Umwandlung oder Neugründung vorliegen. Satz 2 findet im Falle des Formwechsels keine Anwendung, sofern der formwechselnde Rechtsträger eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 ist.

(4a) Die Bilanzsumme setzt sich aus den Posten zusammen, die in den Buchstaben A bis E des § 266 Absatz 2 aufgeführt sind. Ein auf der Aktivseite ausgewiesener Fehlbetrag (§ 268 Absatz 3) wird nicht in die Bilanzsumme einbezogen.

(5) Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

(6) Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Ansbach - 2 IN 196/21
28. Januar 2026
2 IN 196/21 28. Januar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 541/24
15. Juli 2025
4 StR 541/24 15. Juli 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 7 W 344/25 e
23. April 2025
7 W 344/25 e 23. April 2025
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 22 BA 89/24
31. Januar 2025
L 22 BA 89/24 31. Januar 2025
Urteil vom Landgericht Kaiserslautern (Kammer für Handelssachen) - HKO 15/23, HK O 15/23
27. September 2024
HKO 15/23, HK O 15/23 27. September 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 28 Wx 4/24
4. September 2024
28 Wx 4/24 4. September 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart (20. Zivilsenat) - 20 AktG 1/24
26. Juli 2024
20 AktG 1/24 26. Juli 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 22 U 111/23
27. Oktober 2023
22 U 111/23 27. Oktober 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Berlin (4. Kammer) - 4 K 347/18
7. Dezember 2022
4 K 347/18 7. Dezember 2022
Urteil vom Landgericht Stuttgart (31. Kammer für Handelssachen) - 31 O 125/21 KfH
15. November 2022
31 O 125/21 KfH 15. November 2022