Urteil vom Landgericht Karlsruhe - 1 S 106/02

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 23.04.2002 - 4 C 128/01 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 339,67 EUR (664,34 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 09.08.2001 zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 28.02.2001 (AZ: 01-9023053-0-6) wird aufgehoben.

1. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtstreits erster Instanz trägt die Beklagte 37% bis auf jene Kosten, die der Beklagten bis zum Zeitpunkt des Parteiwechsels entstanden sind und welche die ausgeschiedene  P.. trägt, der Kläger 63%.

Von den Kosten der Berufung trägt der Kläger 63%, die Beklagte 37%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

 
Die - zulässige - Berufung ist teilweise begründet.
1. Die Kammer nimmt Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen der angegriffenen Entscheidung, soweit nicht nachfolgend Änderungen oder Ergänzungen dargestellt sind
(§ 540 Abs. 1 ZPO).
Die Kammer hat den Sachverständigen Prof. Dr. R. zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens angehört. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2003 verwiesen.
2. Das Amtsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt, dass die Beklagte gemäß §§ 611, 612 BGB a. F. verpflichtet sei, dem Kläger das noch ausstehende Resthonorar für die im Rahmen der am 03.02.2000 durchgeführten Hüftgelenksoperation erbrachten Leistungen zu zahlen. Auf Grund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. sei das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die GOÄ-Nummern 2125 (Kopf-Halsresektion am Hüftgelenk), 2113 (Synovektomie in einem Hüftgelenk), 2405 (Entfernung eines Schleimbeutels), 2254 (Implantation von Knochen) und 2257 (Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie an einem großen Röhrenknochen) selbständige Leistungen beträfen und damit neben der GOÄ-Nummer 2151 (endoprothetischer Totalersatz von Hüftpfanne und Hüftkopf (Alloarthroplastik)) gesondert abrechenbar seien. Die GOÄ enthalte keine ausdrückliche Regelung, dass die streitigen Ziffern nicht gesondert neben der Ziffer 2151 GOÄ abgerechnet werden könnten. Auch § 4 Abs. 2 a GOÄ schließe die gesonderte Abrechnung nicht aus. Rein faktisch sei es erforderlich, vor der Implantation einer Totalendoprothese eine Kopf- und Halsresektion am Hüftgelenk vorzunehmen. Der Sachverständige habe jedoch überzeugend ausgeführt, dass es möglich und üblich sei, eine Kopf-Halsresektion am Hüftgelenk vorzunehmen, ohne dass eine Alloarthroplastik zum Einsatz komme. Auch die Implantation von Knochen gemäß der GOÄ-Nummer 2254 stelle eine eigenständige Leistung im Rahmen des operativen Eingriffs dar. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten überzeugend ausgeführt, dass die Unterfütterung des Knochens nicht zwangsläufig bei jeder Implantation einer Totalendoprothese durchzuführen sei. Die Unterfütterung des Knochens bzw. ein lokaler Knochenaufbau könne im Einzelfall erforderlich werden, wenn nur dadurch die Prothese fachgerecht angepasst und eingesetzt werden könne. Dabei komme es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalles an, diese Leistung könne daher auch nicht in der GOÄ-Nummer 2151 enthalten sein. Gleiches gelte für die Entfernung des Schleimbeutels, die durch die GOÄ-Nummer 2405 erfasst werde. Nach Darstellung des Sachverständigen werde eine Resektion nicht routinemäßig oder zwangsläufig im Rahmen einer Totalendoprothese durchgeführt, sondern nur dann, wenn der Schleimbeutel Reizungen oder sonstige Auffälligkeiten aufweise, die eine Entfernung erforderlich machten. Auch die mit der GOÄ-Nummer 2113 erfasste Synovektomie sei keine Hilfs- oder Begleitleistung im Rahmen der Alloarthroplastik. Die Entfernung der Gelenkinnenhaut sei nur dann angebracht und medizinisch erforderlich, wenn eine entzündliche Vergrößerung vorliege. Dasselbe gelte für die Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie, auch diese Leistung könne im Einzelfall auf Grund der lokalen Gegebenheiten erforderlich werden, gehöre jedoch nicht routinemäßig zu einer Totalendoprothesenimplantation.
Die Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung.
3. Auf das Berufungsvorbringen war eine teilweise Abänderung der angegriffenen Entscheidung geboten.

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