1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers gemäß § 59 ihrer Satzung in der Fassung der 41. Änderung abzufinden.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
| |
|
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Abfindung seines Anspruchs auf Betriebsrente durch einen einmaligen Zahlbetrag.
|
|
|
Der Kläger ist am ....1942 geboren. In der Zeit vom 16.05.1966 bis zum 31.12.1994 war er bei der Beklagten zur Pflichtversicherung angemeldet. Mit der Beendigung der Beteiligung seines Arbeitgebers wurde er aus der Pflichtversicherung der Beklagten abgemeldet.
|
|
|
Seit 01.09.2002 bezieht der Kläger eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß Rentenbescheid der Bundesknappschaft vom 17.07.2002. Von der Beklagten erhält er seit 01.09.2002 eine Betriebsrente für Versicherte gemäß § 25 VBLS n. F. in Höhe von monatlich zunächst EUR 273,69, ab 01.01.2003 von EUR 273,24 netto.
|
|
|
Die Rentenbewilligung durch die Beklagte erfolgte mit Mitteilung vom 06.03.2003 (AH 1).
|
|
|
Mit Schreiben vom 08.03.2003 (AH 5) beantragte der Kläger die Abfindung seiner Betriebsrente nach § 59 der Satzung.
|
|
|
Mit Mitteilung vom 07.04.2003 (AH 7) lehnte die Beklagte die Abfindung der Betriebsrente unter Hinweis auf die Formulierung in § 43 Abs. 1 VBLS n. F. ab.
|
|
|
§ 59 der Satzung der Beklagten in der Fassung der 41. Änderung sah vor, dass Versicherungsrenten, deren Monatsbetrag 10,00 EUR überschreitet, auf Antrag abgefunden werden können. Die zum 01.01.2001 in Kraft gesetzte Neufassung der Satzung sieht in § 43 eine Abfindung nur noch für solche Betriebsrenten vor, deren Monatsbetrag EUR 30,00 nicht überschreitet. Die Neufassung der Satzung erfolgte durch Beschluss des Verwaltungsrates der Beklagten vom 19.09.2002, genehmigt am 22.11.2002 und veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 03.01.2003.
|
|
|
|
|
Die Arbeitsleistung, deretwegen er bei der Beklagten pflichtversichert gewesen sei, habe er lange vor der Abschaffung der Abfindungsmöglichkeit in der Neufassung der Satzung der Beklagten erbracht. Als er seinen Arbeitsteilzeitvertrag im Jahre 1998 abgeschlossen habe, habe die Satzung unmissverständlich vorgesehen, dass seine Versicherungsrente auf Antrag abgefunden werden könne. In seine Lebensplanung sei die Kapitalisierungsmöglichkeit einbezogen gewesen. Nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfe ihm diese Möglichkeit nicht genommen werden, gleichgültig, ob es sich damit um eine echte oder eine unechte Rückwirkung handle. Der Änderungsvorbehalt in der Satzung der Beklagten rechtfertige ihm gegenüber nicht den Entzug der Abfindungsmöglichkeit.
|
|
|
|
|
die Beklagten zu verurteilen, die Betriebsrente des Klägers gemäß § 43 der Satzung der VBL abzufinden mit der Maßgabe, dass die Abfindung nach § 59 VBLS a. F. erfolgen solle.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
die Abschaffung der Abfindungsmöglichkeit sei wirksam. Ein geschützter Vertrauenstatbestand bestehe nicht. Eine Rückwirkung der Satzungsänderung liege schon deshalb nicht vor, weil der Abfindungsantrag erst nach Bekanntmachung der Satzung eingegangen sei. Der Kläger sei durch die Satzungsänderung auch nicht unangemessen benachteiligt, zumal die bisher undynamisierte Versicherungsrente nunmehr als Betriebsrente dynamisiert werde.
|
|
|
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2004 (As. 65) verwiesen.
|
|
| |
|
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
|
|
|
Der Kläger kann Abfindung seiner Betriebsrente in entsprechender Anwendung von § 59 der Satzung der Beklagten in der Fassung der 41. Satzungsänderung verlangen.
|
|
|
Die Berufung der Beklagten auf die Neufassung ihrer Satzung und damit auf die Abschaffung der Abfindungsmöglichkeit in § 43 VBLS n. F. ist treuwidrig (§ 242 BGB).
|
|
|
Grundsätzlich kann die Beklagte ihre Satzungsbestimmungen gemäß § 14 ihrer Satzung a. F. u. n. F. ändern; dabei hat sie grundsätzlich einen großen Gestaltungsspielraum.
|
|
|
Die Berufung auf eine Satzungsänderung kann allerdings im Einzelfall gegenüber einem Versicherten treuwidrig sein (§ 242 BGB). Das gilt insbesondere, wenn ein Versicherter seine Arbeitsleistung im Rahmen der Versicherung erbracht hat und gewissermaßen nur noch die Gegenleistung aussteht. Zwar handelt es sich bei den Rechtsverhältnissen von Versicherten zur Beklagen um einen Gruppenversicherungsvertrag zu Gunsten Dritter. Darüber hinaus stehen die Arbeitsverträge regelmäßig bezüglich der Versicherungsleistung der Beklagten unter der „Jeweiligkeitsklausel“ nach der sich Versicherungsleistungen nach dem jeweils gültigen Tarifvertrag und der jeweils gültigen Satzung der Beklagten richten. Dieser Grundsatz muss aber da eine Einschränkung finden, wo die Abwägung einerseits des Vertrauens des Versicherten auf den Fortbestand einer Satzungsbestimmung und andererseits der mit der Satzungsänderung verfolgten Zielsetzung zu dem Ergebnis führt, dass die Berufung auf die Satzungsänderung treuwidrig ist. So ist es hier. Die Pflichtversicherung des Klägers bei der Beklagten war im Jahre 1994 beendet. Bis dahin waren seine Arbeitsleistungen Grundlage für seine Ansprüche gegen die Beklagte. Unbestritten hat der Kläger vorgetragen, dass er bei Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Jahre 1998 darauf vertraut habe, dass er im Zeitpunkt der Verrentung die Abfindung seiner Rentenansprüche gegen die Beklagte durch einen Kapitalbetrag beantragen könne. Dem Vertrauen auf den Fortbestand dieser Möglichkeit im Zusammenhang mit der Lebensplanung des Klägers kommt durchaus einiges Gewicht zu. Dem gegenüber wiegen die Gründe für das Beharren der Beklagten auf die Satzungsänderung aus der Sicht der Kammer weniger schwer. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Berechnungsfaktoren in § 59 VBLS a. F. für die Abfindung einer Rente versicherungsmathematisch jedenfalls für die Beklagte auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich gestiegene Lebenserwartung regelmäßig keine die monatliche Rentenleistung als Kapitalbetrag übersteigende Leistung dargestellt haben. Rechnerisch dürfte daher die Beklagte im Ergebnis durch den Abfindungsbetrag nicht mehr belastet werden als durch die Rentenzahlung.
|
|
|
Eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien zur Abschaffung des Abfindungsbetrages kann nicht angenommen werden. Der Tarifvertrag Altersversorgung-ATV vom 01.03.2002 hat in § 22 Abs. 2 lediglich vorgesehen, dass die Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung vorsehen kann, dass Betriebsrenten, die einen Monatsbetrag von bis zu 30,00 EUR nicht überschreiten, abgefunden werden. Die Tarifvertragsparteien haben in so weit damit nicht die Abschaffung der Abfindung beschlossen, sondern der Beklagten einen Gestaltungsspielraum eingeräumt.
|
|
|
Bei dieser Sachlage erscheint es im vorliegenden Einzelfall des Klägers treuwidrig, wenn die Beklagte dem Kläger die Abfindung durch einen einmaligen Betrag verweigert, die ihm nach den Satzungsbestimmungen der Beklagten zur Zeit der Beendigung seiner Pflichtversicherung bei der Beklagten und bei der Vereinbarung von Altersteilzeit nach den jeweils gültigen Satzungsbestimmungen bei der Beklagten zugestanden hätte. Seinen Antrag auf Abfindung hat er unmittelbar nach Erhalt der Rentenmitteilung gestellt.
|
|
|
Die Anträge des Klägers waren im Sinne des Urteilstenors auszulegen.
|
|
|
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 ZPO.
|
|
|
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
|
|
| |
|
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
|
|
|
Der Kläger kann Abfindung seiner Betriebsrente in entsprechender Anwendung von § 59 der Satzung der Beklagten in der Fassung der 41. Satzungsänderung verlangen.
|
|
|
Die Berufung der Beklagten auf die Neufassung ihrer Satzung und damit auf die Abschaffung der Abfindungsmöglichkeit in § 43 VBLS n. F. ist treuwidrig (§ 242 BGB).
|
|
|
Grundsätzlich kann die Beklagte ihre Satzungsbestimmungen gemäß § 14 ihrer Satzung a. F. u. n. F. ändern; dabei hat sie grundsätzlich einen großen Gestaltungsspielraum.
|
|
|
Die Berufung auf eine Satzungsänderung kann allerdings im Einzelfall gegenüber einem Versicherten treuwidrig sein (§ 242 BGB). Das gilt insbesondere, wenn ein Versicherter seine Arbeitsleistung im Rahmen der Versicherung erbracht hat und gewissermaßen nur noch die Gegenleistung aussteht. Zwar handelt es sich bei den Rechtsverhältnissen von Versicherten zur Beklagen um einen Gruppenversicherungsvertrag zu Gunsten Dritter. Darüber hinaus stehen die Arbeitsverträge regelmäßig bezüglich der Versicherungsleistung der Beklagten unter der „Jeweiligkeitsklausel“ nach der sich Versicherungsleistungen nach dem jeweils gültigen Tarifvertrag und der jeweils gültigen Satzung der Beklagten richten. Dieser Grundsatz muss aber da eine Einschränkung finden, wo die Abwägung einerseits des Vertrauens des Versicherten auf den Fortbestand einer Satzungsbestimmung und andererseits der mit der Satzungsänderung verfolgten Zielsetzung zu dem Ergebnis führt, dass die Berufung auf die Satzungsänderung treuwidrig ist. So ist es hier. Die Pflichtversicherung des Klägers bei der Beklagten war im Jahre 1994 beendet. Bis dahin waren seine Arbeitsleistungen Grundlage für seine Ansprüche gegen die Beklagte. Unbestritten hat der Kläger vorgetragen, dass er bei Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Jahre 1998 darauf vertraut habe, dass er im Zeitpunkt der Verrentung die Abfindung seiner Rentenansprüche gegen die Beklagte durch einen Kapitalbetrag beantragen könne. Dem Vertrauen auf den Fortbestand dieser Möglichkeit im Zusammenhang mit der Lebensplanung des Klägers kommt durchaus einiges Gewicht zu. Dem gegenüber wiegen die Gründe für das Beharren der Beklagten auf die Satzungsänderung aus der Sicht der Kammer weniger schwer. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Berechnungsfaktoren in § 59 VBLS a. F. für die Abfindung einer Rente versicherungsmathematisch jedenfalls für die Beklagte auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich gestiegene Lebenserwartung regelmäßig keine die monatliche Rentenleistung als Kapitalbetrag übersteigende Leistung dargestellt haben. Rechnerisch dürfte daher die Beklagte im Ergebnis durch den Abfindungsbetrag nicht mehr belastet werden als durch die Rentenzahlung.
|
|
|
Eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien zur Abschaffung des Abfindungsbetrages kann nicht angenommen werden. Der Tarifvertrag Altersversorgung-ATV vom 01.03.2002 hat in § 22 Abs. 2 lediglich vorgesehen, dass die Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung vorsehen kann, dass Betriebsrenten, die einen Monatsbetrag von bis zu 30,00 EUR nicht überschreiten, abgefunden werden. Die Tarifvertragsparteien haben in so weit damit nicht die Abschaffung der Abfindung beschlossen, sondern der Beklagten einen Gestaltungsspielraum eingeräumt.
|
|
|
Bei dieser Sachlage erscheint es im vorliegenden Einzelfall des Klägers treuwidrig, wenn die Beklagte dem Kläger die Abfindung durch einen einmaligen Betrag verweigert, die ihm nach den Satzungsbestimmungen der Beklagten zur Zeit der Beendigung seiner Pflichtversicherung bei der Beklagten und bei der Vereinbarung von Altersteilzeit nach den jeweils gültigen Satzungsbestimmungen bei der Beklagten zugestanden hätte. Seinen Antrag auf Abfindung hat er unmittelbar nach Erhalt der Rentenmitteilung gestellt.
|
|
|
Die Anträge des Klägers waren im Sinne des Urteilstenors auszulegen.
|
|
|
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 ZPO.
|
|
|
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
|
|