Urteil vom Landgericht Karlsruhe - 8 O 362/04

Tenor

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 2.206,90 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.12.2003 zu bezahlen.

II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 2.000,00 Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.07.2004 zu bezahlen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die auf der zahnärztlichen Behandlung des Klägers zwischen dem 30.03. und 21.07.2000 beruhen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/5, die Beklagten 4/5.

VI. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn er nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Der Kläger befand sich zwischen 30.03. und 21.07.2000 in der zahnärztlichen Behandlung der Beklagten. Es wurden zwei fehlende Zähne (21 und 24) mittels eines Brückengliedes über die Zähne 13/12/11-22/23-25 ersetzt. Auf die Zahnarztrechnung vom 21.07.2000 über DM 6.266,55 hat der Kläger DM 4.000,00 entsprechend EUR 2.045,17 bezahlt. Die Beklagten machten den restlichen Rechnungsbetrag beim Amtsgericht Vaihingen/Enz gerichtlich geltend. Auf der Grundlage eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens von Professor Dr. S., Mainz, wies das Amtsgericht die Klage - mittlerweile rechtskräftig - ab.
Der Kläger trägt vor, er habe mit den eingesetzten Brückengliedern erhebliche Probleme. Er habe einen vermehrten Speichelfluss sowie einen metallischen Geschmack im Mund festgestellt. Die Brückenglieder hätten keinen korrekten Abschluss mit dem Zahnfleisch. Aufgrund mangelhafter Bisslage könne der Kläger auf einer Seite nicht kauen. Daraus resultierten dauerhafte Muskelschmerzen. Vorgerichtlich habe sich der Kläger zu mehreren Begutachtungsterminen begeben, weswegen er insgesamt 599 km mit dem Kraftfahrzeug zurückgelegt habe, was bei einer Kilometerpauschale von EUR 0,27 zu Fahrtkosten von insgesamt EUR 161,73 geführt habe. Der Kläger verlangt von den Beklagten die Rückzahlung des Zahnarzthonorars sowie Fahrkostenerstattung, daneben ein Schmerzensgeld, das er mit mindestens EUR 3.500,00 angibt, sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten im Übrigen.
Er beantragt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 2.206,90 nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 20.12.2003 zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger bis einschließlich 30.06.04 ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden (letztere soweit sie nach dem 30.06.04 entstehen), beruhend auf der Schlechterfüllung der Zahnarztbehandlung innerhalb des Zeitraumes vom 30.03.-21.07.2000 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Hilfsweise zu Ziffer 2 beantragt der Kläger
ein zeitlich nicht begrenztes Schmerzensgeld.
Die Beklagten beantragen:
10 
Klagabweisung.
11 
Sie bringen vor, die zahnärztliche Behandlung sei lege artis erfolgt. Im Rahmen von zwei vorgerichtlichen Gutachten (Dr. S. vom 08.11.2000 und Dr. S. vom 31.01.2001), deren Aussagen sich die Beklagten zu Eigen machen, sei festgestellt worden, dass die von den Beklagten vergossene Legierung für den angeblichen metallenen Geschmack im Mund nicht verantwortlich sein könne. Der Kläger habe zum Teil alte und insuffiziente Restaurationen aus verschiedenen Legierungen im Mund. Die Okklusionskontakte seien gleichmäßig, die Kronenränder nicht zu kurz. Etwaige Kieferasymmetrien seien auf die Zahnstellung des (von den Beklagten nicht behandelten) Unterkiefers zurückzuführen. Die Beklagten bestreiten jegliche Beeinträchtigungen oder Schmerzen seit Abschluss ihrer Behandlung. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger die Brücke nicht ersetzen lasse, wenn er in der von ihm vorgetragenen Weise beeinträchtigt sein wolle.
12 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch schriftliches Sachverständigengutachten von Professor Dr. S., Johannes Gutenberg-Universität Mainz, vom 18.12.2004, außerdem den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2005 angehört. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen, im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen begründet.
I.
14 
Der Kläger kann wegen zahnärztlicher Fehlbehandlung Rückzahlung des gezahlten Zahnarzthonorars und damit zusammenhängender weiterer Kosten (Fahrtkosten) verlangen.
15 
1. Aus den Besonderheiten eines Zahnarztvertrages, d. h. eines Dienstvertrages folgt, dass bei Schlechterfüllung des Vertrages die Rückforderung des geleisteten Honorars nicht wie etwa beim Werkvertrag verlangt werden kann. Der Patient kann jedoch einen Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung bzw. (wenn auch im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar) gemäß den §§ 280, 281 BGB n. F. entgegenhalten, durch den er im Ergebnis (bei umstrittener dogmatischer Begründung) von der Honorarverbindlichkeit befreit wird. Hat er bereits gezahlt, kann er Rückzahlung verlangen. Daneben erstreckt sich der Schadensersatzanspruch auf solche weiteren Schäden, die durch die Schlechtbehandlung adäquat kausal verursacht worden sind.
16 
Mit dieser Auffassung weicht die Kammer von derjenigen des OLG München ab, das mit Urteil vom 12.06.1997 (1 U 1704/97, OLGR München 1998, 247) entschieden hatte, dass beim Arztvertrag die Schlechterfüllung der Nichterfüllung nicht gleichgestellt werden könne; eine Rückforderung des bereits geleisteten Honorars könne deswegen nicht verlangt werden. Nach dieser Auffassung ist folgerichtig nur eine Aufrechnung durch den Patienten denkbar, wobei Grund und Höhe des Gegenanspruchs je nach Fallkonstellation problematisch sein werden. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass es nicht darauf ankommen kann, ob der Patient (zufällig) bereits gezahlt hat. Zutreffender Ansatzpunkt der Überlegungen muss vielmehr sein, dass auch ein Dienstvertrag in einer Weise schlecht erfüllt werden kann, dass seine Erfüllung überhaupt für den Dienstberechtigten/Patienten kein Interesse hat. Im Umfang des fehlenden Interesses ist der Dienstberechtigte dann berechtigt, die Vergütung zu verweigern oder eine bezahlte Vergütung zurückzuverlangen. Das fehlende Interesse des Dienstberechtigten ist kongruent mit einem Schadensersatzanspruch, den der Patient - nach altem Recht - aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung dem Arzt entgegenhalten kann. Einer Aufrechnungserklärung bedarf es nicht (OLG Zweibrücken, MedR 2002, 201; OLG Köln, VersR 1987, 620, OLG Düsseldorf, VersR 1985, 456, alle m. w. N.).
17 
Diese Auffassung schließt sich auch zwanglos an diejenige des BGH (NJW-RR 1988, 420) an, wonach der Mindestschaden, der einem Dienstberechtigten durch den Vertragsbruch eines Dienstverpflichteten entsteht, darin besteht, dass ihm die geldwerten Dienste nicht erbracht werden. Hat danach der Berechtigte dem Verpflichteten die Vergütung bereits erbracht, kann er dieses Entgelt als Mindestschaden zurückverlangen. Diese Entscheidung des BGH ist freilich zu einem Fall von Unmöglichkeit der Dienstleistung ergangen. Dass die Schlechterfüllung nicht ohne weiteres der Nichterfüllung gleichzusetzen ist, ist zwar eine dogmatisch richtige Feststellung des OLG München (a.a.O. ), jedoch keineswegs zwingend. Das Haftungsinstitut der positiven Vertragsverletzung ist gerade von der Rechtsprechung entwickelt worden, um die frühzeitig erkannte Lücke im Bürgerlichen Gesetzbuch, welches den Begriff der Unmöglichkeit zum Zentralbegriff erhoben hatte, interessengerecht auszufüllen. Aus Sicht des Gläubigers einer Dienst- oder Werkleistung oder der Verschaffungspflicht aus Kaufvertrag ist es letztlich gleichgültig, ob der Schuldner seine Leistung schlecht oder gar nicht erbringt, solange es sich um eine erhebliche Schlechterfüllung handelt. Das Gesetz zur Schuldrechtsmodernisierung hat der weitaus größeren praktischen Bedeutung der Schlechterfüllung gegenüber der Unmöglichkeit dadurch Rechnung getragen, dass es den Begriff der Pflichtverletzung als Zentralbegriff der systematischen Konstruktion des Schuldrechts gesetzt hat. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, das auf den vorliegenden Fall noch anwendbare Recht der positiven Vertragsverletzung in einer Weise restriktiv anzuwenden, dass letztlich der Dienstberechtigte trotz der für ihn völligen Wertlosigkeit der Dienstleistung zur Zahlung der Vergütung verpflichtet bleibt.
18 
2. Nach Überzeugung der Kammer war die zahnärztliche Behandlung durch die Beklagten nicht lege artis. Der Sachverständige hat festgestellt und in seinem Gutachten deutlich, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei dargestellt, dass aufgrund der klinischen Untersuchung und der Funktionsanalyse die von den Beklagten eingebrachte Brücke fehlerhaft ist. Die Kronenränder an drei Zähnen sind zu kurz, was sich nicht korrigieren lässt. Die Brücke muss daher komplett erneuert werden. Beim Biss treffen die Zahnflächen nicht aufeinander (Nonokklusion), weswegen es zu einer Überlastung der Zähne mit antagonistischem Kontakt im linken Seitenzahnbereich kommt. Die Nahrung kann deswegen nicht richtig zerkleinert werden. Folgeschäden sind die erwartungsgemäße Folge. Die Kammer schließt sich diesem Gutachten auch deswegen an, weil die Beklagten keine substantiierten Einwände dagegen vorgebracht haben. Sie stützen sich im Wesentlichen auf die beiden vorgerichtlich erhobenen Gutachten von Dr. S. und Dr. S., mit denen sich der gerichtliche Sachverständige jedoch auseinandergesetzt hat.
19 
Die Kammer war im Übrigen nicht gehalten, einen anderen Sachverständigen als Professor S. zu beauftragen. Nach Mitteilung ihrer Absicht, Professor S. zum Sachverständigen zu bestimmen, haben die Beklagten lediglich einer urkundlichen Verwertung des im Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Vaihingen-Enz eingeholten Gutachtens widersprochen. Nicht widersprochen haben sie einer erneuten Beauftragung von Professor S., wobei gegen eine solche Beauftragung auch der Sache nach nichts sprach. Der Gutachtensauftrag des Amtsgerichts Vaihingen-Enz ist fast identisch mit demjenigen der Kammer. Dies wäre nur dann im Sinne einer Befangenheit problematisch, wenn das Gutachten im amtsgerichtlichen Verfahren Anlass zu Befürchtungen gegeben hätte, der Sachverständige behandele den Fall nicht mit der nötigen Sachkunde oder Neutralität. Nichts dergleichen haben die Beklagten behauptet. Sie sind lediglich nicht damit zufrieden, dass Professor S. zu einem anderen Ergebnis gekommen ist als die vorgerichtlich in der Sache tätigen Gutachter.
20 
3. Der Kläger hat unstreitig Behandlungskosten von EUR 2.045,17 an die Beklagten entrichtet. Daneben sind ihm Fahrtkosten entstanden, deren Höhe von den Beklagten nicht substantiiert bestritten wurde. Die Kammer macht insoweit von ihrer Schätzungsbefugnis aus § 287 ZPO Gebrauch und schätzt die dem Kläger insoweit entstandenen, letztlich auf die Fehlbehandlung durch die Beklagten zurückzuführenden Fahrtkosten im Einklang mit dem klägerischen Vortrag.
21 
4. Zinsen sind unter Verzugsgesichtspunkten geschuldet, nachdem die Beklagten unstreitig einer Zahlungsaufforderung zum 19.12.2003 nicht nachgekommen sind. § 288 BGB findet dabei in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen Anwendung, weil der Anspruch nach dem 01.05.2000 fällig geworden ist.
II.
22 
Des Weiteren steht dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 2000,00 zu. Soweit er seine Vorstellungen insoweit mit mindestens EUR 3.500,00 angegeben hat, war die Klage abzuweisen.
23 
1. Die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes ist aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (BGHZ 18, 149). Dabei steht die Lebensbeeinträchtigung, insbesondere Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden an erster Stelle der maßgeblichen Faktoren (BGH NJW 2004, 1243).
24 
Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, die von den Beklagten verwendeten Materialien könnten für den behaupteten vermehrten Speichelfluss und die Geschmacksirritationen nicht verantwortlich sein; Ursachen für diese nicht objektivierbaren Beschwerden hat der Sachverständige nicht gefunden. Die Auswirkungen der zu kurzen Kronenränder beschreibt der Sachverständige dahingehend, dass die Zähne auf Temperaturreize, mechanische und Säurereize empfindlich reagieren könnten; die freiliegende, angeschliffene Zahnsubstanz sei nicht ausreichend vor Karies geschützt. Die Nonokklusion könne erhebliche Folgen und Spätfolgen haben, zu denen auch Muskelschmerzen gehören könnten, die sich im Laufe der Zeit verstärkten. Im Rahmen seiner Anhörung hat der Kläger seinen Vortrag in der Klage glaubhaft bestätigt, dass er bedingt durch die Behandlung der Beklagten Schmerzen erleide und zwar „eigentlich ständig ... an den beiden Kiefergelenken“. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass nach derzeitigen Wissenstand diese Beeinträchtigungen entfallen werden, wenn der Kläger die von ihm beabsichtigte Nachbehandlung durchführen lässt.
25 
Dass er dies bislang noch nicht getan hat, gereicht ihm entgegen der Meinung der Beklagten nicht im Sinne eines Mitverschuldens zum Nachteil und macht die Schilderung seiner Leiden auch nicht unglaubhaft. Solange die Beklagten eine Fehlbehandlung bestritten, wäre es dem Kläger schon unter Gesichtspunkten der Beweisvereitelung verwehrt gewesen, den von den Beklagten verursachten Zustand seiner Zähne durch eine Nachbehandlung zu verändern.
26 
2. Die Kammer folgt damit, abgesehen von der Höhe, dem Hilfsantrag des Klägers aus dem Termin vom 24.03.2005. Eine Begrenzung des Schmerzensgelds „bis einschließlich 30.06.2004“ war im vorliegenden Fall nicht möglich. Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass ein Schmerzensgeld nicht nur alle bereits eingetretenen, sondern auch alle erkennbaren und objektiv vorhersehbaren künftigen Verletzungsfolgen abgilt (BGH VersR 1980, 975; 1988, 929 f.; 1995, 471 f.). Anderes kann gelten, wenn sich im Zeitpunkt des Prozesses nicht endgültig sagen lässt, welche Änderungen des gesundheitlichen Zustandes noch eintreten können (BGH VersR 1961, 727 f.; 2001, 876 f.). In diesen Fällen kann der Geschädigte entweder die Feststellung begehren, dass der Schädiger auch für zukünftige immaterielle Schäden einzutreten hat, er kann aber auch eine Teilklage erheben (so neuerdings BGH NJW 2004, 1243 f.). Der Geschädigte muss dafür allerdings vortragen, dass im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbar ist bzw. nicht ernstlich damit zu rechnen ist, dass und welche weiteren Schadensfolgen mit Relevanz für ein Schmerzensgeld in der Zukunft noch eintreten könnten. Dies verlangt nach Auffassung der Kammer vom Geschädigten nicht das Unmögliche, nämlich vorzutragen, was unvorhersehbar ist. Die vom Geschädigten darzulegenden Schadensfolgen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung müssen jedoch bei verständiger, ggf. sachverständig beratener Würdigung den Schluss nahe legen, dass ein aktuell zuzusprechendes Schmerzensgeld möglicherweise Zukunftsschäden nicht angemessen abgelten wird.
27 
Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, warum nach der nunmehr angestrebten Erneuerung der Brücke die Entwicklung „noch nicht vorauszusehen“ sein sollte. Im Gegenteil hat der Sachverständige erläutert, im Rahmen der ohnehin notwendigen Erneuerung der Oberkieferbrücke sei es problemlos möglich, einen neuen Zahnersatz in den korrekten Kieferrelationen herzustellen und somit die bestehenden Okklusionsmängel zu beseitigen. Von Zukunftsschäden, die möglicherweise ein weiteres Schmerzensgeld rechtfertigen würden, ist daher nach Auffassung der Kammer nicht auszugehen.
28 
3. Die Beklagten schulden wiederum Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.
III.
29 
Der Feststellungsantrag ist teilweise begründet, soweit der Kläger die Eintrittsverpflichtung der Beklagten für zukünftige materielle Schäden festgestellt haben möchte. Solche Schäden, sprich weitere Kosten, sind wegen der medizinisch erforderlichen und vom Sachverständigen im Einzelnen erläuterten Nachbehandlung zu erwarten. Sie sind jedoch noch nicht bezifferbar, weswegen der Kläger Feststellungsklage erheben konnte. Demgegenüber fehlt nach Auffassung der Kammer ein Feststellungsinteresse hinsichtlich eines zukünftigen immateriellen Schadens.
30 
Aus der zu oben, II 2. zitierten Rechtsprechung des BGH ergibt sich, dass das erforderliche Feststellungsinteresse dann zu bejahen ist, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung Grund besteht, mit dem Eintritt eines weiteren Schadens wenigstens zu rechnen. Wie oben bereits begründet, bestehen hierfür keine Anhaltspunkte.
IV.
31 
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kammer konnte angesichts der nicht unerheblichen Zuvielforderung an Schmerzensgeld in der Klagebegründung nicht nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorgehen und die gesamten Kosten den Beklagten überwälzen. Die Kammer übersieht nicht, dass der Kläger den Betrag von EUR 3.500,00 nicht im Rahmen des Klageantrags, sondern der Begründung - jedoch auch nicht lediglich im Rahmen der Erläuterung des Streitwerts - angeführt hat. Der Kläger wäre jedoch nur dann von Kosten freizuhalten gewesen, wenn seine Zuvielforderung sich in einem Rahmen von etwa bis 20 % gehalten hätte (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 955). Vorliegend beträgt die Zuvielforderung, bezogen auf das Schmerzensgeld, ca. 43 %. Die Kostenbeteiligung des Klägers begründet sich auch damit, dass er mit seinem Vortrag zu zwei Bemessungsfaktoren, nämlich zum metallischen Geschmack und zum vermehrten Speichelfluss, beweisfällig geblieben ist (vgl. Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 253 Rn. 14).
32 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen begründet.
I.
14 
Der Kläger kann wegen zahnärztlicher Fehlbehandlung Rückzahlung des gezahlten Zahnarzthonorars und damit zusammenhängender weiterer Kosten (Fahrtkosten) verlangen.
15 
1. Aus den Besonderheiten eines Zahnarztvertrages, d. h. eines Dienstvertrages folgt, dass bei Schlechterfüllung des Vertrages die Rückforderung des geleisteten Honorars nicht wie etwa beim Werkvertrag verlangt werden kann. Der Patient kann jedoch einen Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung bzw. (wenn auch im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar) gemäß den §§ 280, 281 BGB n. F. entgegenhalten, durch den er im Ergebnis (bei umstrittener dogmatischer Begründung) von der Honorarverbindlichkeit befreit wird. Hat er bereits gezahlt, kann er Rückzahlung verlangen. Daneben erstreckt sich der Schadensersatzanspruch auf solche weiteren Schäden, die durch die Schlechtbehandlung adäquat kausal verursacht worden sind.
16 
Mit dieser Auffassung weicht die Kammer von derjenigen des OLG München ab, das mit Urteil vom 12.06.1997 (1 U 1704/97, OLGR München 1998, 247) entschieden hatte, dass beim Arztvertrag die Schlechterfüllung der Nichterfüllung nicht gleichgestellt werden könne; eine Rückforderung des bereits geleisteten Honorars könne deswegen nicht verlangt werden. Nach dieser Auffassung ist folgerichtig nur eine Aufrechnung durch den Patienten denkbar, wobei Grund und Höhe des Gegenanspruchs je nach Fallkonstellation problematisch sein werden. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass es nicht darauf ankommen kann, ob der Patient (zufällig) bereits gezahlt hat. Zutreffender Ansatzpunkt der Überlegungen muss vielmehr sein, dass auch ein Dienstvertrag in einer Weise schlecht erfüllt werden kann, dass seine Erfüllung überhaupt für den Dienstberechtigten/Patienten kein Interesse hat. Im Umfang des fehlenden Interesses ist der Dienstberechtigte dann berechtigt, die Vergütung zu verweigern oder eine bezahlte Vergütung zurückzuverlangen. Das fehlende Interesse des Dienstberechtigten ist kongruent mit einem Schadensersatzanspruch, den der Patient - nach altem Recht - aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung dem Arzt entgegenhalten kann. Einer Aufrechnungserklärung bedarf es nicht (OLG Zweibrücken, MedR 2002, 201; OLG Köln, VersR 1987, 620, OLG Düsseldorf, VersR 1985, 456, alle m. w. N.).
17 
Diese Auffassung schließt sich auch zwanglos an diejenige des BGH (NJW-RR 1988, 420) an, wonach der Mindestschaden, der einem Dienstberechtigten durch den Vertragsbruch eines Dienstverpflichteten entsteht, darin besteht, dass ihm die geldwerten Dienste nicht erbracht werden. Hat danach der Berechtigte dem Verpflichteten die Vergütung bereits erbracht, kann er dieses Entgelt als Mindestschaden zurückverlangen. Diese Entscheidung des BGH ist freilich zu einem Fall von Unmöglichkeit der Dienstleistung ergangen. Dass die Schlechterfüllung nicht ohne weiteres der Nichterfüllung gleichzusetzen ist, ist zwar eine dogmatisch richtige Feststellung des OLG München (a.a.O. ), jedoch keineswegs zwingend. Das Haftungsinstitut der positiven Vertragsverletzung ist gerade von der Rechtsprechung entwickelt worden, um die frühzeitig erkannte Lücke im Bürgerlichen Gesetzbuch, welches den Begriff der Unmöglichkeit zum Zentralbegriff erhoben hatte, interessengerecht auszufüllen. Aus Sicht des Gläubigers einer Dienst- oder Werkleistung oder der Verschaffungspflicht aus Kaufvertrag ist es letztlich gleichgültig, ob der Schuldner seine Leistung schlecht oder gar nicht erbringt, solange es sich um eine erhebliche Schlechterfüllung handelt. Das Gesetz zur Schuldrechtsmodernisierung hat der weitaus größeren praktischen Bedeutung der Schlechterfüllung gegenüber der Unmöglichkeit dadurch Rechnung getragen, dass es den Begriff der Pflichtverletzung als Zentralbegriff der systematischen Konstruktion des Schuldrechts gesetzt hat. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, das auf den vorliegenden Fall noch anwendbare Recht der positiven Vertragsverletzung in einer Weise restriktiv anzuwenden, dass letztlich der Dienstberechtigte trotz der für ihn völligen Wertlosigkeit der Dienstleistung zur Zahlung der Vergütung verpflichtet bleibt.
18 
2. Nach Überzeugung der Kammer war die zahnärztliche Behandlung durch die Beklagten nicht lege artis. Der Sachverständige hat festgestellt und in seinem Gutachten deutlich, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei dargestellt, dass aufgrund der klinischen Untersuchung und der Funktionsanalyse die von den Beklagten eingebrachte Brücke fehlerhaft ist. Die Kronenränder an drei Zähnen sind zu kurz, was sich nicht korrigieren lässt. Die Brücke muss daher komplett erneuert werden. Beim Biss treffen die Zahnflächen nicht aufeinander (Nonokklusion), weswegen es zu einer Überlastung der Zähne mit antagonistischem Kontakt im linken Seitenzahnbereich kommt. Die Nahrung kann deswegen nicht richtig zerkleinert werden. Folgeschäden sind die erwartungsgemäße Folge. Die Kammer schließt sich diesem Gutachten auch deswegen an, weil die Beklagten keine substantiierten Einwände dagegen vorgebracht haben. Sie stützen sich im Wesentlichen auf die beiden vorgerichtlich erhobenen Gutachten von Dr. S. und Dr. S., mit denen sich der gerichtliche Sachverständige jedoch auseinandergesetzt hat.
19 
Die Kammer war im Übrigen nicht gehalten, einen anderen Sachverständigen als Professor S. zu beauftragen. Nach Mitteilung ihrer Absicht, Professor S. zum Sachverständigen zu bestimmen, haben die Beklagten lediglich einer urkundlichen Verwertung des im Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Vaihingen-Enz eingeholten Gutachtens widersprochen. Nicht widersprochen haben sie einer erneuten Beauftragung von Professor S., wobei gegen eine solche Beauftragung auch der Sache nach nichts sprach. Der Gutachtensauftrag des Amtsgerichts Vaihingen-Enz ist fast identisch mit demjenigen der Kammer. Dies wäre nur dann im Sinne einer Befangenheit problematisch, wenn das Gutachten im amtsgerichtlichen Verfahren Anlass zu Befürchtungen gegeben hätte, der Sachverständige behandele den Fall nicht mit der nötigen Sachkunde oder Neutralität. Nichts dergleichen haben die Beklagten behauptet. Sie sind lediglich nicht damit zufrieden, dass Professor S. zu einem anderen Ergebnis gekommen ist als die vorgerichtlich in der Sache tätigen Gutachter.
20 
3. Der Kläger hat unstreitig Behandlungskosten von EUR 2.045,17 an die Beklagten entrichtet. Daneben sind ihm Fahrtkosten entstanden, deren Höhe von den Beklagten nicht substantiiert bestritten wurde. Die Kammer macht insoweit von ihrer Schätzungsbefugnis aus § 287 ZPO Gebrauch und schätzt die dem Kläger insoweit entstandenen, letztlich auf die Fehlbehandlung durch die Beklagten zurückzuführenden Fahrtkosten im Einklang mit dem klägerischen Vortrag.
21 
4. Zinsen sind unter Verzugsgesichtspunkten geschuldet, nachdem die Beklagten unstreitig einer Zahlungsaufforderung zum 19.12.2003 nicht nachgekommen sind. § 288 BGB findet dabei in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen Anwendung, weil der Anspruch nach dem 01.05.2000 fällig geworden ist.
II.
22 
Des Weiteren steht dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 2000,00 zu. Soweit er seine Vorstellungen insoweit mit mindestens EUR 3.500,00 angegeben hat, war die Klage abzuweisen.
23 
1. Die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes ist aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (BGHZ 18, 149). Dabei steht die Lebensbeeinträchtigung, insbesondere Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden an erster Stelle der maßgeblichen Faktoren (BGH NJW 2004, 1243).
24 
Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, die von den Beklagten verwendeten Materialien könnten für den behaupteten vermehrten Speichelfluss und die Geschmacksirritationen nicht verantwortlich sein; Ursachen für diese nicht objektivierbaren Beschwerden hat der Sachverständige nicht gefunden. Die Auswirkungen der zu kurzen Kronenränder beschreibt der Sachverständige dahingehend, dass die Zähne auf Temperaturreize, mechanische und Säurereize empfindlich reagieren könnten; die freiliegende, angeschliffene Zahnsubstanz sei nicht ausreichend vor Karies geschützt. Die Nonokklusion könne erhebliche Folgen und Spätfolgen haben, zu denen auch Muskelschmerzen gehören könnten, die sich im Laufe der Zeit verstärkten. Im Rahmen seiner Anhörung hat der Kläger seinen Vortrag in der Klage glaubhaft bestätigt, dass er bedingt durch die Behandlung der Beklagten Schmerzen erleide und zwar „eigentlich ständig ... an den beiden Kiefergelenken“. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass nach derzeitigen Wissenstand diese Beeinträchtigungen entfallen werden, wenn der Kläger die von ihm beabsichtigte Nachbehandlung durchführen lässt.
25 
Dass er dies bislang noch nicht getan hat, gereicht ihm entgegen der Meinung der Beklagten nicht im Sinne eines Mitverschuldens zum Nachteil und macht die Schilderung seiner Leiden auch nicht unglaubhaft. Solange die Beklagten eine Fehlbehandlung bestritten, wäre es dem Kläger schon unter Gesichtspunkten der Beweisvereitelung verwehrt gewesen, den von den Beklagten verursachten Zustand seiner Zähne durch eine Nachbehandlung zu verändern.
26 
2. Die Kammer folgt damit, abgesehen von der Höhe, dem Hilfsantrag des Klägers aus dem Termin vom 24.03.2005. Eine Begrenzung des Schmerzensgelds „bis einschließlich 30.06.2004“ war im vorliegenden Fall nicht möglich. Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass ein Schmerzensgeld nicht nur alle bereits eingetretenen, sondern auch alle erkennbaren und objektiv vorhersehbaren künftigen Verletzungsfolgen abgilt (BGH VersR 1980, 975; 1988, 929 f.; 1995, 471 f.). Anderes kann gelten, wenn sich im Zeitpunkt des Prozesses nicht endgültig sagen lässt, welche Änderungen des gesundheitlichen Zustandes noch eintreten können (BGH VersR 1961, 727 f.; 2001, 876 f.). In diesen Fällen kann der Geschädigte entweder die Feststellung begehren, dass der Schädiger auch für zukünftige immaterielle Schäden einzutreten hat, er kann aber auch eine Teilklage erheben (so neuerdings BGH NJW 2004, 1243 f.). Der Geschädigte muss dafür allerdings vortragen, dass im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbar ist bzw. nicht ernstlich damit zu rechnen ist, dass und welche weiteren Schadensfolgen mit Relevanz für ein Schmerzensgeld in der Zukunft noch eintreten könnten. Dies verlangt nach Auffassung der Kammer vom Geschädigten nicht das Unmögliche, nämlich vorzutragen, was unvorhersehbar ist. Die vom Geschädigten darzulegenden Schadensfolgen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung müssen jedoch bei verständiger, ggf. sachverständig beratener Würdigung den Schluss nahe legen, dass ein aktuell zuzusprechendes Schmerzensgeld möglicherweise Zukunftsschäden nicht angemessen abgelten wird.
27 
Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, warum nach der nunmehr angestrebten Erneuerung der Brücke die Entwicklung „noch nicht vorauszusehen“ sein sollte. Im Gegenteil hat der Sachverständige erläutert, im Rahmen der ohnehin notwendigen Erneuerung der Oberkieferbrücke sei es problemlos möglich, einen neuen Zahnersatz in den korrekten Kieferrelationen herzustellen und somit die bestehenden Okklusionsmängel zu beseitigen. Von Zukunftsschäden, die möglicherweise ein weiteres Schmerzensgeld rechtfertigen würden, ist daher nach Auffassung der Kammer nicht auszugehen.
28 
3. Die Beklagten schulden wiederum Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.
III.
29 
Der Feststellungsantrag ist teilweise begründet, soweit der Kläger die Eintrittsverpflichtung der Beklagten für zukünftige materielle Schäden festgestellt haben möchte. Solche Schäden, sprich weitere Kosten, sind wegen der medizinisch erforderlichen und vom Sachverständigen im Einzelnen erläuterten Nachbehandlung zu erwarten. Sie sind jedoch noch nicht bezifferbar, weswegen der Kläger Feststellungsklage erheben konnte. Demgegenüber fehlt nach Auffassung der Kammer ein Feststellungsinteresse hinsichtlich eines zukünftigen immateriellen Schadens.
30 
Aus der zu oben, II 2. zitierten Rechtsprechung des BGH ergibt sich, dass das erforderliche Feststellungsinteresse dann zu bejahen ist, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung Grund besteht, mit dem Eintritt eines weiteren Schadens wenigstens zu rechnen. Wie oben bereits begründet, bestehen hierfür keine Anhaltspunkte.
IV.
31 
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kammer konnte angesichts der nicht unerheblichen Zuvielforderung an Schmerzensgeld in der Klagebegründung nicht nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorgehen und die gesamten Kosten den Beklagten überwälzen. Die Kammer übersieht nicht, dass der Kläger den Betrag von EUR 3.500,00 nicht im Rahmen des Klageantrags, sondern der Begründung - jedoch auch nicht lediglich im Rahmen der Erläuterung des Streitwerts - angeführt hat. Der Kläger wäre jedoch nur dann von Kosten freizuhalten gewesen, wenn seine Zuvielforderung sich in einem Rahmen von etwa bis 20 % gehalten hätte (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 955). Vorliegend beträgt die Zuvielforderung, bezogen auf das Schmerzensgeld, ca. 43 %. Die Kostenbeteiligung des Klägers begründet sich auch damit, dass er mit seinem Vortrag zu zwei Bemessungsfaktoren, nämlich zum metallischen Geschmack und zum vermehrten Speichelfluss, beweisfällig geblieben ist (vgl. Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 253 Rn. 14).
32 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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