1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 27.07.2007, Az.: 2 C 498/06, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
| |
| Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. |
|
| Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ergänzend und zum Teil korrigierend wird folgendes ausgeführt: |
|
| Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer wegen Ruhens gemäß § 41 Abs. 4 VBLS einbehaltenen Betriebsrente. |
|
| Mit Bescheid der …. vom 27.06.2006 wurde der Klägerin rückwirkend ab 01.01.2006 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von EUR 841,85 brutto = EUR 761,87 netto bewilligt (I 201 ff., 209). |
|
| Die Klägerin hatte zuvor vom 01.01.2006 bis zum 30.05.2006 Krankengeld von der … in Höhe von EUR 40,18 pro Kalendertag (EUR 1.205,40 monatlich) und von 01.06.2006 bis 19.06.2006 in Höhe von EUR 40,19 pro Kalendertag bezogen, insgesamt also EUR 6.790,61. Durch die Bewilligung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente entfiel der Anspruch auf Krankengeld ab 01.01.2006 rückwirkend (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V). |
|
| Die gesetzliche Rente für Januar 2006 bis Juli 2006 wurde daraufhin von der … an die … überwiesen (Höhe insgesamt: EUR 5.333,09). Die … behielt hiervon gemäß § 103 Abs. 1 SGB X die auf den Zeitraum der Krankengeldzahlung (01.01.2006 bis 19.06.2006) entfallende Rente (EUR 4.291,87) ein und kehrte den Rest (EUR 1.041,22) an die Klägerin aus (I 257). |
|
| Der Klägerin verblieb somit von dem Krankengeld ein sogenannter Spitzbetrag in Höhe von EUR 2.498,74, der nach § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V von der … nicht zurückgefordert werden konnte. |
|
| Ab 01.01.2006 erhielt die Klägerin gemäß Mitteilung vom 13.10.2006 eine Betriebsrente von der Beklagten in Höhe von zunächst EUR 417,56 brutto (I 129). Diese wurde für den Zeitraum von Januar 2006 bis Mai 2006 wegen Ruhens gemäß § 41 Abs. 4 VBLS in Höhe von EUR 443,53 vollständig einbehalten. Im Juni 2006 behielt die Beklagte die Betriebsrente anteilig in Höhe von EUR 281,09 ein (I 135). Die Gesamthöhe des Ruhens beträgt somit EUR 2.498,74 und entspricht dem Krankengeldspitzbetrag. |
|
| Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil § 41 Abs. 4 VBLS von der Beklagten richtig angewandt worden sei. |
|
| Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter, wendet sich gegen Darstellungsfehler im Urteil des Amtsgerichts und rügt erstmals einen Verstoß des § 41 Abs. 4 VBLS gegen Art. 14 GG. |
|
| Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung ihrer wegen Ruhens gemäß § 41 Abs. 4 VBLS einbehaltenen Betriebsrente. |
|
| 1. Soweit das Urteil des Amtsgerichts in den Entscheidungsgründen Unrichtigkeiten aufweist, handelt es sich um offensichtliche Flüchtigkeitsfehler, auf denen die Entscheidung im Ergebnis nicht beruht. ... . |
|
| 2. § 41 Abs. 4 VBLS wurde von der Beklagten richtig angewandt, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat. Die Satzungsbestimmung verstößt auch nach Abschaffung des Gesamtversorgungsprinzips nicht gegen Grundrechte, da dem Versicherten im Ergebnis ein Gesamtbetrag in Höhe der vollen Betriebsrente (Krankengeldspitzbetrag + ggf. restliche Betriebsrente) verbleibt. Es wird lediglich eine Überversorgung verhindert. |
|
| Auf den Krankengeldspitzbetrag besteht gegenüber der Krankenkasse kein Anspruch, eine Rückforderung unterbleibt gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V lediglich aus Vertrauensschutzgründen, weil der Betrag möglicherweise schon für die Lebenshaltung verbraucht wurde (vgl. BSG, Urt. v. 08.12.1992, Az. 1 RK 9/92, Juris-Rz. 15; LSG NRW, Urt. v. 03.05.2001, Az. L 5 KR 30/00, Juris-Rz. 29, 31). |
|
| Die Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 4 VBLS verstößt schon deshalb nicht gegen Art. 14 GG, weil dieses Grundrecht nur vor einem Eingriff in bestehende Rechtspositionen schützt. Durch § 41 Abs. 4 VBLS (eine entsprechende Ruhensbestimmung enthielt bereits § 65 Abs. 3a Buchst. a VBLS a.F.) wird dem Versicherten jedoch nichts weggenommen, was er bereits erhalten hat, sondern nur eine weitere Zahlung vorenthalten, die im Ergebnis zu einer Überversorgung führen würde. Die Vorschrift verstößt daher auch nicht gegen das Vertrauensschutzprinzip. |
|
| (Vgl. zum Ganzen Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 65 VBLS a.F. Anm. 5; Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, § 65 VBLS a.F. Rdn. 8.) |
|
| Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. |
|
|
|
| Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. |
|