1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.
2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte dürfen jeweils die Vollstreckung durch die Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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| Der im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wendet sich mit seiner Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihm von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilte Startgutschrift für eine beitragsfrei versicherte Person. |
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| Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. |
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| Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG. |
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| Die Anwartschaften der am 01.01.2002 beitragsfrei Versicherten, zu denen die klagende Partei des vorliegenden Verfahrens gehört, werden nach der am 31.12.2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung ermittelt (§ 80 S. 1 VBLS n.F.). |
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| Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für beitragsfrei Versicherte und die Höhe der dem Kläger erteilten Startgutschrift. |
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| Der Kläger ist im Jahr 1944 geboren. Bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.1987 war er als Beschäftigter im öffentlichen Dienst im Rahmen dreier Arbeitsverhältnisse bei der Beklagten pflichtversichert gewesen (AH 9). |
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| Am 10.11.1987 hat die Beklagte dem Kläger eine Rentenauskunft erteilt (AH 41 ff.). Bei dieser Auskunft legte die Beklagte einen vom 01.10.1987 datierenden Versicherungsfall und einen Rentenbeginn ab 01.10.1987 zugrunde (AH 43) und errechnete dem Kläger eine Versorgungsrente nach altem Satzungsrecht in Höhe von EUR 234,64/brutto (AH 41). Dieser Betrag setzt sich für die Zeit der beiden ersten relevanten Arbeitsverhältnisse vom 01.04.1965 bis zum 31.12.1970 aus einem nach § 44 VBLS a.F. errechneten Teilbetrag in Höhe von EUR 15,13 (AH 45-47) und für die Zeit des dritten Arbeitsverhältnisses vom 01.01.1971 bis zum 30.09.1987 aus einem nach § 44a VBLS a.F. errechneten Teilbetrag in Höhe von EUR 219,51 (AH 49-51) zusammen. |
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| Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 19.01.2005 die Rentenanwartschaft des Klägers zum 31.12.2001 auf EUR 212,96 errechnet und ihm dementsprechend eine Startgutschrift von 53,24 Punkten erteilt (AH 15). Dieser Betrag setzt sich für die Zeit der beiden ersten relevanten Arbeitsverhältnisse vom 01.04.1965 bis zum 31.12.1970 aus einem nach § 44 VBLS a.F. errechneten Teilbetrag in Höhe von EUR 15,13 (AH 27) und für die Zeit des dritten Arbeitsverhältnisses vom 01.01.1971 bis zum 30.09.1987 aus einem nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BetrAVG n.F. errechneten Teilbetrag in Höhe von EUR 197,81 (AH 29-33) zusammen. |
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| Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 01. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.), insbesondere auf § 80 VBLS n.F. Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde die Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt (AH 31). |
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| Seit 01.08.2007 erhält der Kläger gesetzliche Rente und von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von 197,63/brutto=netto (AH 1/13). In der zugehörigen Mitteilung vom 28.06.2007 (AH 1) errechnete die Beklagte die Betriebsrente unter Zugrundelegung der Versorgungspunkte aus der Startgutschrift und nahm wegen vorzeitiger Inanspruchnahme eine Herabsetzung der Rente um 7,2 % vor (AH 11). |
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| Der Kläger beanstandet die Anwendung des Näherungsverfahrens zur Errechnung seiner Startgutschrift und geht davon aus, dass die Rechtsprechung zu den Startgutschriften rentenferner Versicherte auch auf beitragsfrei Versicherte zu übertragen sei. |
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| 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers neu zu berechnen; |
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| 2. hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. |
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| Die erteilte Startgutschrift entspreche genau der Anwartschaft, die sich nach bisherigem Recht ergeben habe. |
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| Das Gericht hat verhandelt am 19.09.2008. |
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| Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. |
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| Die zulässige Klage ist teilweise begründet. |
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| Haupt- und Hilfsantrag sind zulässig, jedoch nur der bereits im Schriftsatz vom 13.12.2007 angekündigte Hilfsantrag zur Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschrift ist begründet. |
|
| Soweit die Klage unbegründet ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse auch insoweit besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für in stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 12, 308 unter II 4; BAGE 104, 324 unter II 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2007 - 12 U 59/07, Seite 9). |
|
| Der Hauptantrag ist unbegründet. |
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| 1. Die Bedenken gegen die Anwendung des Näherungsverfahrens führen nicht zu einem Anspruch auf Neuberechnung der Rente. |
|
| Bei Zugrundelegung der vom Bundesgerichtshof (Urt. v. 14.11.2007, Az. IV ZR 74/06) vertretenen Auffassung ist von Folgendem auszugehen: |
|
| Dass bei der Errechnung der Startgutschrift die für die Ermittlung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so genannten Näherungsverfahren) zu ermitteln ist, begegne im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Verfahren erleichtere vielmehr auf einem sachgerechten Weg die Abwicklung des komplizierten Gesamtversorgungssystems des öffentlichen Dienstes durch die Beklagte und die anderen erfassten Zusatzversorgungseinrichtungen. Auch mit Hilfe der individuellen Berechnung lasse sich lediglich eine fiktive Sozialversicherungsrente ermitteln, weil eine Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr (feste Altersgrenze) zu erfolgen habe und dabei die Veränderungssperre (der Festschreibeeffekt) der §§ 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG i.V. mit § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG zu beachten sei. Die bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse würden festgeschrieben. Spätere Änderungen blieben unberücksichtigt. § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG unterstelle den Fortbestand aller Einflussgrößen der Betriebsrente. Die nachgewiesenen, bis zum Ausscheiden tatsächlich erreichten Entgeltpunkte bildeten den Ausgangspunkt für die individuelle Ermittlung der (fiktiven) Vollrente. Die Hochrechnung auf die feste Altersgrenze habe der Versorgungsträger eigenverantwortlich vorzunehmen und dabei die jeweils im Ausscheidenszeitpunkt bestehende sozialversicherungsrechtliche Rechtslage zugrunde zu legen. Damit fließe die Komplexität des Sozialversicherungsrechts in die Berechnung der Zusatzversorgung ein. Unabhängig davon, wie die Hochrechnung im Einzelnen zu erfolgen habe, müssten bei der individuellen Berechnung der fiktiven Sozialversicherungsrente die von den Rentenversicherungsträgern mitgeteilten sozialversicherungsrechtlichen Daten unter Umständen ergänzt, korrigiert sowie projiziert werden. Auch die individuelle Berechnung führe mithin im Ergebnis nicht zu einer Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsrente. |
|
| Das Näherungsverfahren diene der Verwaltungsvereinfachung, die für die Beklagte und die übrigen unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG fallenden Versorgungsträger von besonderer Bedeutung sei. Denn diese Versicherer hätten im Rahmen von Massenverfahren eine hoch komplizierte Materie zu bearbeiten. Dies zwinge sie zu Vereinfachungen und Typisierungen. Das Näherungsverfahren ermögliche eine sachgerechte Pauschalierung und Typisierung. Die Tarifvertragsparteien bestimmten autonom über den Inhalt der Zusatzversorgung einschließlich des Versorgungsziels und der Mittel zu dessen Erreichen. Deshalb seien sie hier im Grundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht gehalten gewesen, die individuelle Versorgungslücke des einzelnen Pflichtversicherten zugrunde zu legen. Sie hätten vielmehr auf einen standardisierten Versorgungsbedarf abstellen dürfen. Insoweit habe es nahe gelegen, bei ihren dem Bestandsschutz dienenden Übergangsvorschriften im Grundsatz an die gesetzliche Neuregelung des Betriebsrentengesetzes anzuknüpfen. |
|
| Ob dagegen die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zulässiger Typisierung und Standardisierung durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens überschritten seien, das heißt ein Maß erreichten, das nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr hingenommen werden könne, hänge sowohl von der Intensität möglicher Benachteiligungen als auch von der Zahl der Betroffenen ab. Der Senat könne die Frage aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht abschließend beurteilen. Das nötige indes nicht dazu, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückzuverweisen. Denn die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte verstoße jedenfalls anderweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG und sei deshalb - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen habe - unwirksam. Insoweit erhielten die Tarifvertragsparteien im Rahmen der ohnehin anstehenden Nachverhandlungen Gelegenheit, die Auswirkungen des Näherungsverfahrens erneut zu prüfen. |
|
| 2. Der geltend gemachte Anspruch auf eine Neuberechnung der Betriebsrente kann auch nicht aus der im Schreiben der Beklagten vom 10.11.1987 gem. § 70 a VBLS a.F. in Verbindung mit den zugehörigen Ausführungsbestimmungen erteilten Rentenauskunft abgeleitet werden. |
|
| Die Auskunft als solche kann als Grundlage für einen entsprechenden Anspruch schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil es sich um eine rechtlich unverbindliche Mitteilung handelt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2005, Az.: 12 U 312/04, S. 8 ; Urteil vom 17.08.2000, 12 U 310/99, Seite 8 unter Hinweis auf Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des Öffentlichen Dienstes, § 70 a Satzung der VBL, Anm. 10; LG Karlsruhe, Urteil vom 04.02.2005, Az.: 6 O 7/04, S. 5; Urteil vom 28.02.2003; AZ: 6 0 307/02, S. 7; Urteil vom 25.08.2006, Az.: 6 O 192/05, veröffentlicht bei juris, beck-online BeckRS und http://lrbw.juris.de, Rz. 40). Es ist auch in der Rentenauskunft vom 10.11.1987 durch die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass mit der Auskunft eine Zusage nicht verbunden sei (AH 41). |
|
| Die Differenz zwischen der Auskunft und der Startgutschrift erklärt sich aus Folgendem: Für den Zeitraum des dritten Arbeitsverhältnisses fand statt § 44a VBLS a.F. nunmehr § 18 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BetrAVG Anwendung. |
|
| Bei Zugrundelegung der vom Bundesgerichtshof (Urt. v. 14.11.2007, Az. IV ZR 74/06) vertretenen Auffassung ist von Folgendem auszugehen: |
|
| Nur bis zum 15. Juli 1998 hätten die betroffenen Versicherten davon ausgehen können, dass ihre in den §§ 44a VBLS a.F. und 1, 18 BetrAVG a.F. zugesicherte Zusatzrente zum geschützten Besitzstand gehöre. An diesem Tage habe das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die bisherige Regelung des § 18 BetrAVG a.F. mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, weiter habe es den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2000 eine Neuregelung zu schaffen. Das sei mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) und der darin enthaltenen Neufassung des § 18 BetrAVG sowie einer Änderung der zeitlichen Voraussetzungen der Unverfallbarkeit im neu gefassten § 1b BetrAVG geschehen. Nach der in § 30d Abs. 1 BetrAVG getroffenen Übergangsregelung komme die bisherige Berechnung der Zusatzrente nach § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. nur noch denjenigen zugute, deren Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten sei. Wer bis zu diesem Zeitpunkt lediglich bereits vorzeitig aus einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst ausgeschieden sei, erhalte nur Bestandsschutz für verschiedene zum 31. Dezember 2000 geltende Berechnungsfaktoren. Der Senat habe bereits im Urteil vom 14. Januar 2004 (IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 1 a und b) ausgesprochen, die Satzungsbestimmung sei mit Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht für die Fortgeltung des früheren § 18 BetrAVG gesetzten Frist (bis zum 31. Dezember 2000) nicht mehr anzuwenden, die insoweit entstehende Regelungslücke in der Satzung sei durch die Anwendung des seit dem 1. Januar 2001 geltenden, neuen § 18 BetrAVG zu schließen. Nach allem hätten die Versicherten, soweit ihr Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, bereits vor dem Umstellungsstichtag nicht mehr auf die Zusage einer Mindest- bzw. Zusatzrente nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. vertrauen können, denn diese Bestimmungen hätten sich als Teil eines insoweit verfassungswidrigen Versorgungssystems erwiesen. Unverfallbare Rentenanwartschaften hätten den Versicherten am Stichtag der Systemumstellung mithin nur noch nach Maßgabe der neuen §§ 1b, 18, 30d BetrAVG zugestanden. Dieser Besitzstand werde durch die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte im Grundsatz gewahrt. |
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| Das Klagebegehren im Hauptantrag ist daher unbegründet und die Klage insoweit abzuweisen. |
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| Die Klage ist begründet, soweit die Feststellung begehrt wird, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. |
|
| Bei Zugrundelegung der vom Bundesgerichtshof (Urt. v. 14.11.2007, Az. IV ZR 74/06) vertretenen Auffassung ist von der Unverbindlichkeit der Startgutschrift des beitragsfrei versicherten Klägers und mithin von der Begründetheit des Hilfsantrags auszugehen. |
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| Von entscheidender Relevanz sind dabei folgende Ausführungen des BGH: |
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| Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegne der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG der Startgutschriftenberechnung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes Jahr der Pflichtversicherung. |
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| Soweit die Regelung auf die Pflichtversicherungsjahre abstelle und diesen einen jeweils festen Prozentsatz zuordne, erscheine dies zunächst systemkonform und für sich genommen rechtlich unbedenklich. Der in § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG (n.F.) vorgesehene Prozentsatz von 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr, der über § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS und § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV für die Berechnung der Startgutschrift maßgebend sei, führe jedoch zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt sei. Gesamtversorgungsfähige Zeit und Pflichtversicherungsjahre könnten deutlich voneinander abweichen. Während beispielsweise zur gesamtversorgungsfähigen Zeit insbesondere als beitragsfreie Zeiten auch nach dem vollendeten 17. Lebensjahr zurückgelegte Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten, ferner berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen mit (bei Halbanrechnung) bis zu vier Jahren berücksichtigt wurden (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F., 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), zählten die genannten Zeiten nicht zu den Pflichtversicherungsjahren im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG. Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten, wie etwa Akademiker, könnten 44,44 Pflichtversicherungsjahre überhaupt nicht erreichen und müssten deshalb überproportionale Abschläge hinnehmen. Beispielsweise betrage bei einem Arbeitnehmer, der nach Abschluss seines Studiums mit Vollendung des 28. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eintrat und am 31. Dezember 2001 das 54. Lebensjahr erreicht hatte, der maßgebliche Prozentsatz nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG 58,50% (= 26 x 2,25%). Dagegen würde sich der Unverfallbarkeitsfaktor nach § 2 Abs. 1 BetrAVG auf 70,27% (26/37) belaufen. Neben Akademikern seien aber auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten. Weder das Modell der Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung noch das bei der Berechnung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente nach § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG anzuwendende Näherungsverfahren lieferten stichhaltige Argumente dafür, den maßgeblichen Prozentsatz unter Berücksichtigung der gesamtversorgungsfähigen Zeit von 44,44 Jahren zu bestimmen und ihn dann lediglich mit der Zahl der erreichten Pflichtversicherungsjahre zu multiplizieren, obwohl diese in aller Regel niedriger sei als die erreichte gesamtversorgungsfähige Dienstzeit. Wegen der zu verzeichnenden Systembrüche und Ungereimtheiten könne aber die Höhe der Versorgungsquote allein mit den Besonderheiten des Versorgungssystems des öffentlichen Dienstes und einem Recht zur Standardisierung nicht gerechtfertigt werden. |
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| Der Senat sei nicht gehalten gewesen, die Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 BetrAVG im Wege der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Denn er habe nicht die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen, sondern allein der im Tarifvertrag und in der Satzung der Beklagten getroffenen Regelung zu überprüfen gehabt. |
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| Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus ergebende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten änderten an der Wirksamkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam sei lediglich die in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen Versicherten getroffene Übergangsregelung, was zur Folge hat, dass die der klagenden Partei erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehre. Sie lege damit den Wert der von der klagenden Partei bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest. |
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| Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifpartner einerseits und der Versicherten andererseits gebiete der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen Übergangsregelungen, weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung bei rentenfernen Versicherten weniger schwer wiege als bei rentennahen Versicherten oder Rentenempfängern. Zum anderen sei es zulässig, dass die Gerichte sich mit Rücksicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthielten, soweit - wie hier - eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit zu erwarten sei. Mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 GG sei es den Tarifvertragsparteien vorzubehalten, für welche Lösungen sie sich entscheiden. |
|
| Diese Rechtsprechung ist auch im konkreten Fall anwendbar, in dem der Kläger zwar keine Startgutschrift für eine rentenferne Person zu erhalten hatte, sondern eine solche für eine beitragsfrei versicherte Person. Denn § 18 Abs. 2 BetrAVG und damit ein Versorgungssatz von 2,25% für jedes Jahr der Pflichtversicherung fanden auch im konkreten Fall Anwendung und beeinflussten das Ergebnis der Rentenberechnung maßgeblich. |
|
| Zur Abgrenzung der Fallgestaltungen sei erwähnt, dass der BGH in einer Entscheidung vom 28.03.2007 (Az. IV ZR 145/06, Rz. 9, VersR 2007, 1214 f.) lediglich die eingeschränkte Dynamisierung nach § 80 S. 2 VBLS a.F. gebilligt hat; im Übrigen jedoch keine Aussagen zur Rechtmäßigkeit des § 80 VBLS n.F. gemacht hat. |
|
| In einer Entscheidung vom 15.02.2008 (Az. 6 S 15/07) hat das Landgericht Karlsruhe die dort angewandte Berechnung der Startgutschrift nach § 80 VBLS n.F. i.V.m. § 44 VBLS a.F. gebilligt. Im Gegensatz dazu finden hier die Vorschriften über unverfallbare Anwartschaften im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BetrAVG n.F. Anwendung. |
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| Die zulässige Klage ist teilweise begründet. |
|
| Haupt- und Hilfsantrag sind zulässig, jedoch nur der bereits im Schriftsatz vom 13.12.2007 angekündigte Hilfsantrag zur Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschrift ist begründet. |
|
| Soweit die Klage unbegründet ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse auch insoweit besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für in stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 12, 308 unter II 4; BAGE 104, 324 unter II 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2007 - 12 U 59/07, Seite 9). |
|
| Der Hauptantrag ist unbegründet. |
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| 1. Die Bedenken gegen die Anwendung des Näherungsverfahrens führen nicht zu einem Anspruch auf Neuberechnung der Rente. |
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| Bei Zugrundelegung der vom Bundesgerichtshof (Urt. v. 14.11.2007, Az. IV ZR 74/06) vertretenen Auffassung ist von Folgendem auszugehen: |
|
| Dass bei der Errechnung der Startgutschrift die für die Ermittlung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so genannten Näherungsverfahren) zu ermitteln ist, begegne im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Verfahren erleichtere vielmehr auf einem sachgerechten Weg die Abwicklung des komplizierten Gesamtversorgungssystems des öffentlichen Dienstes durch die Beklagte und die anderen erfassten Zusatzversorgungseinrichtungen. Auch mit Hilfe der individuellen Berechnung lasse sich lediglich eine fiktive Sozialversicherungsrente ermitteln, weil eine Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr (feste Altersgrenze) zu erfolgen habe und dabei die Veränderungssperre (der Festschreibeeffekt) der §§ 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG i.V. mit § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG zu beachten sei. Die bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse würden festgeschrieben. Spätere Änderungen blieben unberücksichtigt. § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG unterstelle den Fortbestand aller Einflussgrößen der Betriebsrente. Die nachgewiesenen, bis zum Ausscheiden tatsächlich erreichten Entgeltpunkte bildeten den Ausgangspunkt für die individuelle Ermittlung der (fiktiven) Vollrente. Die Hochrechnung auf die feste Altersgrenze habe der Versorgungsträger eigenverantwortlich vorzunehmen und dabei die jeweils im Ausscheidenszeitpunkt bestehende sozialversicherungsrechtliche Rechtslage zugrunde zu legen. Damit fließe die Komplexität des Sozialversicherungsrechts in die Berechnung der Zusatzversorgung ein. Unabhängig davon, wie die Hochrechnung im Einzelnen zu erfolgen habe, müssten bei der individuellen Berechnung der fiktiven Sozialversicherungsrente die von den Rentenversicherungsträgern mitgeteilten sozialversicherungsrechtlichen Daten unter Umständen ergänzt, korrigiert sowie projiziert werden. Auch die individuelle Berechnung führe mithin im Ergebnis nicht zu einer Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsrente. |
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| Das Näherungsverfahren diene der Verwaltungsvereinfachung, die für die Beklagte und die übrigen unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG fallenden Versorgungsträger von besonderer Bedeutung sei. Denn diese Versicherer hätten im Rahmen von Massenverfahren eine hoch komplizierte Materie zu bearbeiten. Dies zwinge sie zu Vereinfachungen und Typisierungen. Das Näherungsverfahren ermögliche eine sachgerechte Pauschalierung und Typisierung. Die Tarifvertragsparteien bestimmten autonom über den Inhalt der Zusatzversorgung einschließlich des Versorgungsziels und der Mittel zu dessen Erreichen. Deshalb seien sie hier im Grundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht gehalten gewesen, die individuelle Versorgungslücke des einzelnen Pflichtversicherten zugrunde zu legen. Sie hätten vielmehr auf einen standardisierten Versorgungsbedarf abstellen dürfen. Insoweit habe es nahe gelegen, bei ihren dem Bestandsschutz dienenden Übergangsvorschriften im Grundsatz an die gesetzliche Neuregelung des Betriebsrentengesetzes anzuknüpfen. |
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| Ob dagegen die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zulässiger Typisierung und Standardisierung durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens überschritten seien, das heißt ein Maß erreichten, das nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr hingenommen werden könne, hänge sowohl von der Intensität möglicher Benachteiligungen als auch von der Zahl der Betroffenen ab. Der Senat könne die Frage aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht abschließend beurteilen. Das nötige indes nicht dazu, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückzuverweisen. Denn die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte verstoße jedenfalls anderweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG und sei deshalb - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen habe - unwirksam. Insoweit erhielten die Tarifvertragsparteien im Rahmen der ohnehin anstehenden Nachverhandlungen Gelegenheit, die Auswirkungen des Näherungsverfahrens erneut zu prüfen. |
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| 2. Der geltend gemachte Anspruch auf eine Neuberechnung der Betriebsrente kann auch nicht aus der im Schreiben der Beklagten vom 10.11.1987 gem. § 70 a VBLS a.F. in Verbindung mit den zugehörigen Ausführungsbestimmungen erteilten Rentenauskunft abgeleitet werden. |
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| Die Auskunft als solche kann als Grundlage für einen entsprechenden Anspruch schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil es sich um eine rechtlich unverbindliche Mitteilung handelt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2005, Az.: 12 U 312/04, S. 8 ; Urteil vom 17.08.2000, 12 U 310/99, Seite 8 unter Hinweis auf Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des Öffentlichen Dienstes, § 70 a Satzung der VBL, Anm. 10; LG Karlsruhe, Urteil vom 04.02.2005, Az.: 6 O 7/04, S. 5; Urteil vom 28.02.2003; AZ: 6 0 307/02, S. 7; Urteil vom 25.08.2006, Az.: 6 O 192/05, veröffentlicht bei juris, beck-online BeckRS und http://lrbw.juris.de, Rz. 40). Es ist auch in der Rentenauskunft vom 10.11.1987 durch die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass mit der Auskunft eine Zusage nicht verbunden sei (AH 41). |
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| Die Differenz zwischen der Auskunft und der Startgutschrift erklärt sich aus Folgendem: Für den Zeitraum des dritten Arbeitsverhältnisses fand statt § 44a VBLS a.F. nunmehr § 18 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BetrAVG Anwendung. |
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| Bei Zugrundelegung der vom Bundesgerichtshof (Urt. v. 14.11.2007, Az. IV ZR 74/06) vertretenen Auffassung ist von Folgendem auszugehen: |
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| Nur bis zum 15. Juli 1998 hätten die betroffenen Versicherten davon ausgehen können, dass ihre in den §§ 44a VBLS a.F. und 1, 18 BetrAVG a.F. zugesicherte Zusatzrente zum geschützten Besitzstand gehöre. An diesem Tage habe das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die bisherige Regelung des § 18 BetrAVG a.F. mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, weiter habe es den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2000 eine Neuregelung zu schaffen. Das sei mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) und der darin enthaltenen Neufassung des § 18 BetrAVG sowie einer Änderung der zeitlichen Voraussetzungen der Unverfallbarkeit im neu gefassten § 1b BetrAVG geschehen. Nach der in § 30d Abs. 1 BetrAVG getroffenen Übergangsregelung komme die bisherige Berechnung der Zusatzrente nach § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. nur noch denjenigen zugute, deren Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten sei. Wer bis zu diesem Zeitpunkt lediglich bereits vorzeitig aus einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst ausgeschieden sei, erhalte nur Bestandsschutz für verschiedene zum 31. Dezember 2000 geltende Berechnungsfaktoren. Der Senat habe bereits im Urteil vom 14. Januar 2004 (IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 1 a und b) ausgesprochen, die Satzungsbestimmung sei mit Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht für die Fortgeltung des früheren § 18 BetrAVG gesetzten Frist (bis zum 31. Dezember 2000) nicht mehr anzuwenden, die insoweit entstehende Regelungslücke in der Satzung sei durch die Anwendung des seit dem 1. Januar 2001 geltenden, neuen § 18 BetrAVG zu schließen. Nach allem hätten die Versicherten, soweit ihr Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, bereits vor dem Umstellungsstichtag nicht mehr auf die Zusage einer Mindest- bzw. Zusatzrente nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. vertrauen können, denn diese Bestimmungen hätten sich als Teil eines insoweit verfassungswidrigen Versorgungssystems erwiesen. Unverfallbare Rentenanwartschaften hätten den Versicherten am Stichtag der Systemumstellung mithin nur noch nach Maßgabe der neuen §§ 1b, 18, 30d BetrAVG zugestanden. Dieser Besitzstand werde durch die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte im Grundsatz gewahrt. |
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| Das Klagebegehren im Hauptantrag ist daher unbegründet und die Klage insoweit abzuweisen. |
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| Die Klage ist begründet, soweit die Feststellung begehrt wird, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. |
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| Bei Zugrundelegung der vom Bundesgerichtshof (Urt. v. 14.11.2007, Az. IV ZR 74/06) vertretenen Auffassung ist von der Unverbindlichkeit der Startgutschrift des beitragsfrei versicherten Klägers und mithin von der Begründetheit des Hilfsantrags auszugehen. |
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| Von entscheidender Relevanz sind dabei folgende Ausführungen des BGH: |
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| Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegne der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG der Startgutschriftenberechnung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes Jahr der Pflichtversicherung. |
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| Soweit die Regelung auf die Pflichtversicherungsjahre abstelle und diesen einen jeweils festen Prozentsatz zuordne, erscheine dies zunächst systemkonform und für sich genommen rechtlich unbedenklich. Der in § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG (n.F.) vorgesehene Prozentsatz von 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr, der über § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS und § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV für die Berechnung der Startgutschrift maßgebend sei, führe jedoch zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt sei. Gesamtversorgungsfähige Zeit und Pflichtversicherungsjahre könnten deutlich voneinander abweichen. Während beispielsweise zur gesamtversorgungsfähigen Zeit insbesondere als beitragsfreie Zeiten auch nach dem vollendeten 17. Lebensjahr zurückgelegte Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten, ferner berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen mit (bei Halbanrechnung) bis zu vier Jahren berücksichtigt wurden (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F., 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), zählten die genannten Zeiten nicht zu den Pflichtversicherungsjahren im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG. Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten, wie etwa Akademiker, könnten 44,44 Pflichtversicherungsjahre überhaupt nicht erreichen und müssten deshalb überproportionale Abschläge hinnehmen. Beispielsweise betrage bei einem Arbeitnehmer, der nach Abschluss seines Studiums mit Vollendung des 28. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eintrat und am 31. Dezember 2001 das 54. Lebensjahr erreicht hatte, der maßgebliche Prozentsatz nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG 58,50% (= 26 x 2,25%). Dagegen würde sich der Unverfallbarkeitsfaktor nach § 2 Abs. 1 BetrAVG auf 70,27% (26/37) belaufen. Neben Akademikern seien aber auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten. Weder das Modell der Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung noch das bei der Berechnung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente nach § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG anzuwendende Näherungsverfahren lieferten stichhaltige Argumente dafür, den maßgeblichen Prozentsatz unter Berücksichtigung der gesamtversorgungsfähigen Zeit von 44,44 Jahren zu bestimmen und ihn dann lediglich mit der Zahl der erreichten Pflichtversicherungsjahre zu multiplizieren, obwohl diese in aller Regel niedriger sei als die erreichte gesamtversorgungsfähige Dienstzeit. Wegen der zu verzeichnenden Systembrüche und Ungereimtheiten könne aber die Höhe der Versorgungsquote allein mit den Besonderheiten des Versorgungssystems des öffentlichen Dienstes und einem Recht zur Standardisierung nicht gerechtfertigt werden. |
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| Der Senat sei nicht gehalten gewesen, die Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 BetrAVG im Wege der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Denn er habe nicht die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen, sondern allein der im Tarifvertrag und in der Satzung der Beklagten getroffenen Regelung zu überprüfen gehabt. |
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| Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus ergebende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten änderten an der Wirksamkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam sei lediglich die in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen Versicherten getroffene Übergangsregelung, was zur Folge hat, dass die der klagenden Partei erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehre. Sie lege damit den Wert der von der klagenden Partei bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest. |
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| Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifpartner einerseits und der Versicherten andererseits gebiete der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen Übergangsregelungen, weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung bei rentenfernen Versicherten weniger schwer wiege als bei rentennahen Versicherten oder Rentenempfängern. Zum anderen sei es zulässig, dass die Gerichte sich mit Rücksicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthielten, soweit - wie hier - eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit zu erwarten sei. Mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 GG sei es den Tarifvertragsparteien vorzubehalten, für welche Lösungen sie sich entscheiden. |
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| Diese Rechtsprechung ist auch im konkreten Fall anwendbar, in dem der Kläger zwar keine Startgutschrift für eine rentenferne Person zu erhalten hatte, sondern eine solche für eine beitragsfrei versicherte Person. Denn § 18 Abs. 2 BetrAVG und damit ein Versorgungssatz von 2,25% für jedes Jahr der Pflichtversicherung fanden auch im konkreten Fall Anwendung und beeinflussten das Ergebnis der Rentenberechnung maßgeblich. |
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| Zur Abgrenzung der Fallgestaltungen sei erwähnt, dass der BGH in einer Entscheidung vom 28.03.2007 (Az. IV ZR 145/06, Rz. 9, VersR 2007, 1214 f.) lediglich die eingeschränkte Dynamisierung nach § 80 S. 2 VBLS a.F. gebilligt hat; im Übrigen jedoch keine Aussagen zur Rechtmäßigkeit des § 80 VBLS n.F. gemacht hat. |
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| In einer Entscheidung vom 15.02.2008 (Az. 6 S 15/07) hat das Landgericht Karlsruhe die dort angewandte Berechnung der Startgutschrift nach § 80 VBLS n.F. i.V.m. § 44 VBLS a.F. gebilligt. Im Gegensatz dazu finden hier die Vorschriften über unverfallbare Anwartschaften im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BetrAVG n.F. Anwendung. |
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