Urteil vom Landgericht Karlsruhe - 6 O 84/08

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von der verstorbenen Ehefrau des Klägers bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte dürfen jeweils die Vollstreckung durch die Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

 
Der im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf ungekürzte Betriebsrente für Hinterbliebene und die Unverbindlichkeit der Startgutschrift der Verstorbenen geltend.
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Regelungen zur Berechnung der Höhe der Betriebsrente als Summe erworbener Versorgungspunkte, multipliziert mit dem Messbetrag von vier Euro. Versorgungspunkte werden für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, für soziale Komponenten, für Altersvorsorgezulagen und als Bonuspunkte vergeben (§§ 35, 36, 64 Abs. 4, 37, 82 a, 68 VBLS).
In § 38 VBLS ist die Betriebsrente für Hinterbliebene geregelt, die nach § 41 Abs. 5 VBLS ruhen kann.
§ 41 Abs. 5 VBLS in der Fassung der 10. SÄ (Stand November 2007) lautete:
„Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit der Maßgabe, dass eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, unberücksichtigt bleibt“.
§ 41 Abs. 5 VBLS wurde mit Beschluss des Verwaltungsrates vom 23. November 2007, genehmigt mit Schreiben des BMF vom 14. Januar 2008 und veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 25/2008 vom 14. Februar 2008, mit Wirkung vom 01. Januar 2007 wie folgt geändert:
„Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit folgenden Maßgaben:
Eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, bleibt unberücksichtigt.
10 
Der/dem Hinterbliebenen werden mindestens 35 Prozent der ihr/im nach § 38 zustehenden Betriebsrente gezahlt.“
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Die im Jahr 1961 geborene und im Jahr 2004 gestorbene Ehefrau des Klägers war bei der Beklagten versichert. Bis zum 31.12.2001 war sie als Beschäftigte im öffentlichen Dienst 60 Monate bei der Beklagten pflichtversichert gewesen (AH 49).
12 
Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 15.10.2002 die Rentenanwartschaft der Verstorbenen zum 31.12.2001 auf EUR 57,12 errechnet und ihr dementsprechend eine Startgutschrift von 14,28 Punkten erteilt (AH 41). Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 01. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.). Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde die Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt (AH 51).
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Mit Mitteilung vom 15.04.2005 (AH 1) wurde von der Beklagten für den Kläger die Betriebsrente für Witwer errechnet und vom 11.12.2004 bis zum 31.03.2005 auf monatlich EUR 184,73/brutto=netto festgesetzt (sog. „große Witwerrente“). Bei der Berechnung des Betriebsrentenbetrag nahm die Beklagte eine Herabsetzung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um 10,8 % vor (AH 23). Für die Zeit ab 01.04.2005 stand dem Kläger nach der Berechnung der Beklagten keine (sog. „kleine“) Witwerrente zu. Dabei wurde zu Lasten des Klägers ab dem 01.02.2007 ein Ruhensbetrag von EUR 285,73 berücksichtigt (AH 27), der also den Betrag der großen Witwerrente sogar überstieg. Wegen der Einzelheiten wird auf die Mitteilung vom 15.04.2005 verwiesen (AH 1 ff).
14 
Aufgrund der Mitteilung vom 21.04.2008 (AH 91), die die vorangegangene Mitteilung vom 15.04.2005 abänderte, gewährt die Beklagte dem Kläger seit 01.01.2007 eine Betriebsrente in Höhe des Mindestbetrags von 35 % der Hinterbliebenenrente, also in Höhe von EUR 65,96/brutto=netto (AH 91/95).
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Der Kläger hat zunächst mit Schriftsatz vom 17.03.2008, der vorab per Fax am selben Tag bei Gericht eingegangen ist (AS 1) und der Beklagten am 31.03.2008 zugestellt wurde (AS 17), beantragt,
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1. Es wird festgestellt, dass die Startgutschrift der verstorbenen Ehefrau des Klägers unverbindlich ist.
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2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.07.2007 eine Betriebsrente für Witwer zu gewähren ohne den Abschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme nach § 35 Abs. 3 der Satzung der Beklagten.
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3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mindestens 35 % der ihm zustehenden Betriebsrente zu zahlen.
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Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 09.05.2008 (AS 23/35) auf die abändernde Mitteilung vom 21.04.2008 (AH 91 ff.) verwiesen hat, hat der Kläger den Antrag Ziff. 3 für erledigt erklärt, die weiteren Anträge jedoch aufrechterhalten.
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Die Beklagte hat sich der teilweisen Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen und beantragt im übrigen,
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die Klage abzuweisen.
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Das Gericht hat verhandelt am 19.09.2008.
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Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I.
25 
Soweit der Kläger mit seinem Verpflichtungsantrag lediglich ein einzelnes Berechnungselement seines Rentenanspruchs angreift, ist die Prüfung hierauf zu beschränken, soweit keine offensichtlichen Fehler in den Mitteilungen der Beklagten erkennbar sind. Es wäre prozesswirtschaftlich nicht sinnvoll, bei schwierigen Rentenberechnungen den Rechtsstreit mit einem zusätzlichen Zahlenwerk zu belasten, an dessen gerichtlicher Klärung die Parteien nicht interessiert sind (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom, 16.12.2004, Az.: 12 U 134/04 unter Hinweis auf BAG DB 1984, 2518 unter I und Urteil vom 19.07.2005, Az.: 12 U 36/05, Seite 12).
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Die Unverbindlichkeit der Startgutschrift der Verstorbenen, die der Witwerrentenberechnung zugrunde liegt, ist festzustellen (sub II.). Die Herabsetzung der Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um 10,8 % ist nicht zu beanstanden (sub III.).
II.
27 
Die Klage ist begründet, soweit die Feststellung begehrt wird, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von der Ehefrau des Klägers bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.
28 
1. Dass der Kläger die Mitteilung an die Verstorbene über die Startgutschrift vom 15.10.2002 erstmals mit Schreiben vom 11.06.2004 beanstandet hat, steht weder der Zulässigkeit noch der Begründetheit des gestellten Feststellungsantrages entgegen.
29 
Dass die Verstorbene bzw. der Kläger entgegen § 46 Abs. 3 VBLS die sechsmonatige Klagefrist gegen Entscheidungen der Beklagten versäumt haben, hindert nicht die Überprüfung der Voraussetzungen der Startgutschriftenerteilung im Rahmen der hier angegriffenen späteren Mitteilung über die Höhe der Betriebsrente (so auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.03.2007, Az. 12 U 40/06, Rz. 51, OLGR Karlsruhe 2007, 298-300 = ZTR 2007, 267-268 = VersR 2007, 1503-1505 = BetrAV 2007, 580-583). Denn Entscheidungen der Beklagten sind keine Verwaltungsakte mit entsprechender Bindungswirkung. Schon die gleichlautende Bestimmung des § 61 Abs. 3 VBLS a.F. wurde deshalb dahin verstanden, dass die dortige Ausschlussfrist sich nur auf Rechtsbehelfe gegen die jeweilige Mitteilung beziehe und der Berechtigte gegen neue Mitteilungen, auch soweit diese auf denselben Berechnungen beruhten wie die frühere, erneut vorgehen könne (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 61 VBLS a.F. Erl. 5 m.w.N.). Es gibt keinen Grund, dies bei der inhaltsgleichen Bestimmung des § 46 Abs. 3 VBLS anders zu sehen. Hätte die Beklagte mit der Neufassung der Satzung eine andere Regelung treffen wollen, wäre es an ihr gewesen, diese Rechtsfolge mit einer entsprechend klaren Formulierung vorzusehen.
30 
Diese Rechtsprechung ist auch im konkreten Fall anwendbar, in dem nicht der Kläger Empfänger der Startgutschriftmitteilung war, sondern dessen verstorbene Ehefrau. Denn diese Startgutschrift ist für die Berechnung der Hinterbliebenenrente maßgeblich.
31 
2. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede ist im Rahmen des gestellten Feststellungsantrags ohne Bedeutung. Die Frage, ob die Ansprüche auf Zahlung etwaiger Differenzrentenbeträge hinsichtlich bestimmter Zeiträume verjährt sind, stellt sich erst, wenn derartige Ansprüche geltend gemacht werden. Diese Geltendmachung ist indes nach derzeitigem Stand der Dinge erst nach Neuregelung des Übergangsrechts für rentenferne Jahrgänge durch die Tarifvertragsparteien möglich.
32 
3. Bei Zugrundelegung der vom Bundesgerichtshof (Urt. v. 14.11.2007, Az. IV ZR 74/06) vertretenen Auffassung ist von der Unverbindlichkeit der Startgutschrift der Verstorbenen, die der Witwerrentenberechnung zugrunde liegt, auszugehen.
33 
Von entscheidender Relevanz sind dabei folgende Ausführungen des BGH:
34 
Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegne der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG der Startgutschriftenberechnung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes Jahr der Pflichtversicherung.
35 
Soweit die Regelung auf die Pflichtversicherungsjahre abstelle und diesen einen jeweils festen Prozentsatz zuordne, erscheine dies zunächst systemkonform und für sich genommen rechtlich unbedenklich. Der in § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG (n.F.) vorgesehene Prozentsatz von 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr, der über § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS und § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV für die Berechnung der Startgutschrift maßgebend sei, führe jedoch zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt sei. Gesamtversorgungsfähige Zeit und Pflichtversicherungsjahre könnten deutlich voneinander abweichen. Während beispielsweise zur gesamtversorgungsfähigen Zeit insbesondere als beitragsfreie Zeiten auch nach dem vollendeten 17. Lebensjahr zurückgelegte Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten, ferner berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen mit (bei Halbanrechnung) bis zu vier Jahren berücksichtigt wurden (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F., 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), zählten die genannten Zeiten nicht zu den Pflichtversicherungsjahren im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG. Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten, wie etwa Akademiker, könnten 44,44 Pflichtversicherungsjahre überhaupt nicht erreichen und müssten deshalb überproportionale Abschläge hinnehmen. Beispielsweise betrage bei einem Arbeitnehmer, der nach Abschluss seines Studiums mit Vollendung des 28. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eintrat und am 31. Dezember 2001 das 54. Lebensjahr erreicht hatte, der maßgebliche Prozentsatz nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG 58,50% (= 26 x 2,25%). Dagegen würde sich der Unverfallbarkeitsfaktor nach § 2 Abs. 1 BetrAVG auf 70,27% (26/37) belaufen. Neben Akademikern seien aber auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten. Weder das Modell der Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung noch das bei der Berechnung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente nach § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG anzuwendende Näherungsverfahren lieferten stichhaltige Argumente dafür, den maßgeblichen Prozentsatz unter Berücksichtigung der gesamtversorgungsfähigen Zeit von 44,44 Jahren zu bestimmen und ihn dann lediglich mit der Zahl der erreichten Pflichtversicherungsjahre zu multiplizieren, obwohl diese in aller Regel niedriger sei als die erreichte gesamtversorgungsfähige Dienstzeit. Wegen der zu verzeichnenden Systembrüche und Ungereimtheiten könne aber die Höhe der Versorgungsquote allein mit den Besonderheiten des Versorgungssystems des öffentlichen Dienstes und einem Recht zur Standardisierung nicht gerechtfertigt werden.
36 
Der Senat sei nicht gehalten gewesen, die Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 BetrAVG im Wege der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Denn er habe nicht die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen, sondern allein der im Tarifvertrag und in der Satzung der Beklagten getroffenen Regelung zu überprüfen gehabt.
37 
Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus ergebende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten änderten an der Wirksamkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam sei lediglich die in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen Versicherten getroffene Übergangsregelung, was zur Folge hat, dass die der klagenden Partei erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehre. Sie lege damit den Wert der von der klagenden Partei bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest.
38 
Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifpartner einerseits und der Versicherten andererseits gebiete der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen Übergangsregelungen, weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung bei rentenfernen Versicherten weniger schwer wiege als bei rentennahen Versicherten oder Rentenempfängern. Zum anderen sei es zulässig, dass die Gerichte sich mit Rücksicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthielten, soweit - wie hier - eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit zu erwarten sei. Mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 GG sei es den Tarifvertragsparteien vorzubehalten, für welche Lösungen sie sich entscheiden.
III.
39 
Die Herabsetzung der Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um 10,8 % ist nicht zu beanstanden. Die Satzung sieht in § 38 Abs. 1 S. 3 VBLS n.F. ausdrücklich vor, dass Bemessungsgrundlage der Hinterbliebenenrente die (fiktive) Betriebsrente der Verstorbenen ist. Dabei ist bei der Verstorbenen der Versicherungsfall des Eintritts der vollen Erwerbsminderung zum Zeitpunkt des Todes (fiktiv) zu unterstellen und von der unter diesen Umständen zu zahlenden Betriebsrente auszugehen.
40 
Die bereits in ihrem 44. Lebensjahr verstorbene Ehefrau des Klägers hätte indes gemäß § 35 Abs. 3 VBLS n.F. bei (fiktiver) Inanspruchnahme einer Rente wegen voller Erwerbsminderung eine Herabsetzung um 10,8 % hinnehmen müssen.
41 
Dass § 35 Abs. 3 VBLS n.F. in seinem direkten Anwendungsbereich nicht zu beanstanden ist, hat die Kammer bereits mehrfach entschieden (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 01.06.2007 - 6 O 127/03; bestätigt durch: OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.05.2008, Az. 12 U 103/07, Rz. 59; LG Karlsruhe, Urteil vom 18.01.2008, 6 S 25/07; LG Karlsruhe, Urteil vom 15.02.2008, 6 O 248/07). Ferner wird verwiesen auf die (derzeit noch nicht veröffentlichten) Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 14.08.2008 (insbes. Az. B 5 R 32/07 R), wonach alle für das Rentenversicherungsrecht noch zuständigen Senate des BSG von der versichertenfreundlichen Rechtsprechung des dortigen, nicht mehr zuständigen 4. Senats vom 16.05.2006 abweichen.
42 
Im genannten Urteil vom 15.02.2008 (Az. 6 O 248/07) hat die Kammer zur Problematik des § 35 Abs. 3 VBLS n.F. Folgendes ausgeführt, woran weiterhin festzuhalten ist:
43 
„1. Soweit die klagende Partei unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.05.2006 - Az. B 4 RA 22/05 R - (abgedruckt unter NJW 2007, 2139 = SozR 4 - 2600 § 77 Nr.3) die Auffassung vertritt, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um 10,5 v.H. zu kürzen, vermag sich die Kammer dieser Ansicht derzeit nicht anzuschließen.
44 
Rechtsgrundlage für die von der Beklagten vorgenommene Kürzung ist § 35 Abs. 3 VBLS, der in seinem Wortlaut der Regelung in § 7 Abs. 3 ATV entspricht. Danach mindert sich die Betriebsrente für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 v.H., höchstens jedoch um insgesamt 10,8 v.H.
45 
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat in seinem oben genannten Urteil ausgesprochen, dass Erwerbsminderungsrentner, die bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Rentenabschlägen in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage des § 77 SGB VI nur unterliegen, wenn sie die Rente über das 60. Lebensjahr hinaus beziehen. Die gegenteilige Praxis der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung finde im Gesetz und in dessen Entstehungsgeschichte keine Grundlage und sei im übrigen verfassungswidrig.
46 
Die Kammer hält demgegenüber jedoch an der Auslegung der hier maßgeblichen Vorschriften fest, wie sie bisher in der Kommentierung und von den Rentenversicherungsträgern vertreten worden ist (z.B.: Kass.Komm, Sozialversicherungsrecht, 1. September 2006, SGB VI, § 77, Rdnr. 20ff; Kreikebohm, Kommentar zum SGB VI, 2. Aufl., § 77 Rdnr.10; Verb.Kom, Gesetzliche Rentenversicherung, April 2005, § 77 Rdnr. 3.4, 4.2; Deutsche Rentenversicherung, SGB VI, 11. Aufl. 6/05, § 77 Nrn. 5, 6;) und wie die sie eine Vielzahl von Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in erster und zweiter Instanz (vgl. unten zum Meinungsstand) für richtig ansehen.
47 
Nach § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI ist der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0. Hieraus ergibt sich nach der bisherigen Auslegung die allgemeine Grundregel, wie der Zugangsfaktor für Erwerbsminderungsrenten mit Zugang vor dem 63. Lebensjahres zu berechnen ist. Für jeden Kalendermonat des vorzeitigen Rentenbeginns vor dem 63. Lebensjahr ist der Zugangsfaktor in der angegebenen Weise zu vermindern. Dies gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auch für Versicherte, die bereits vor dem 60. Lebensjahr Erwerbsminderungsrente beziehen.
48 
In § 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI ist geregelt, dass dann, wenn eine Rente wegen verminderter Erwerbfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt, für die Bestimmung des Zugangsfaktors die Vollendung des 60. Lebensjahres maßgebend ist, nicht ein früheres Lebensjahr. Hierdurch soll nach bisherigem Verständnis der Vorschrift der Zeitraum, für den der Zugangsfaktor für Rentenbezugszeiten vor dem 63. Lebensjahr verringert wird, auf drei Jahre bzw. 10,8 % begrenzt werden. Diese Begrenzung der Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten für Laufzeiten vor dem 60. Lebensjahr entspricht auch der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14, 4230, S.24, 26). § 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI legt dagegen nicht den frühesten Beginn der Vorzeitigkeit fest, wie das BSG meint.
49 
Auch aus § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI folgt nicht, dass Erwerbsminderungsrenten für Zeiten vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten ohne Verminderung des Zugangsfaktors zu berechnen sind. § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI bestimmt als Berechnungsregel, dass (lediglich) die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme gilt. Diese Vorschrift hängt zusammen mit § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI. Grundsätzlich ist danach für die Entgeltpunkte, die bei einer früheren Rentenberechnung berücksichtigt worden sind, der bereits ermittelte Zugangsfaktor zu übernehmen. Damit soll die durch den bisherigen Zugangsfaktor bedingte Verringerung der Rente für die gesamte Laufzeit der Folgerente fortgeführt werden. Allerdings soll diese Rechtsfolge nach § 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI nicht die Renten, die vor dem 60. Lebensjahr bezogen und wieder weggefallen sind, betreffen. Gemeint sind Erwerbsminderungsrenten, die regelmäßig nur auf Zeit und längstens für drei Jahre gewährt werden. Wenn ein Versicherter in jungen Jahren eine oder mehrere Renten wegen Erwerbsminderung bezogen hat und danach wieder erwerbsfähig geworden ist, bzw. wenn die Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres wieder weggefallen ist, gelten diese Renten als nicht bereits bezogen; bei einer späteren Rente wegen Erwerbsminderung, einer Erziehungsrente, einer Altersrente oder einer Rente wegen Todes ist vielmehr zugunsten des Versicherten für die Entgeltpunkte, die der früheren Rentenberechnung zugrunde lagen, nicht nach § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI der verminderte Zugangsfaktor der früheren Rente zugrunde zu legen; der Zugangsfaktor ist vielmehr für die Entgeltpunkte nach § 77 Abs. 2 SGB VI neu zu bestimmen (vgl. Hessisches Landessozialgericht, 2. Senat, Urt. vom 28.08.2007, Az.: L 2 R 342/06 m.w.N.).
50 
Für diese Auslegung spricht zudem, dass seit der ab Januar 2001 gültigen Erwerbsminderungsrenten-Reform bei der Berechnung der Höhe der Erwerbsminderungsrente die Zeit bis zum 60. Lebensjahr nach § 59 Abs. 2 Satz 2 SGB VI vollständig als Zurechnungszeit berücksichtigt wird, um Einschränkungen jüngerer Versicherter auszugleichen. Vor 2001 wurde zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr den Versicherten die Zurechnungszeit nur zu einem Drittel gut geschrieben (vgl. Hessisches Landessozialgericht, 2. Senat, Urt. vom 28.08.2007, Az.: L 2 R 342/06 m.w.N.). Würde dagegen der Auslegung des BSG gefolgt, ergäben sich höhere Erwerbsminderungsrenten als vor der Reform, da in diesem Fall der Betroffene von der verbesserten Zurechnungszeit profitieren würde und keine Abschläge hinnehmen müsste. Dies dürfte kaum im Sinne des Gesetzgebers sein. Insbesondere die Begründung für die mit dem Erwerbsminderungsrenten- Reformgesetz eingeführte Anrechnung der Zurechnungszeit lässt den gesetzgeberischen Willen deutlich erkennen, indem in der Gesetzesbegründung formuliert wird (vgl. Bundestags-Drucksache 14/4230 Seite 68):
51 
"Vorteile eines längeren Rentenbezuges werden durch einen verminderten Zugangsfaktor ausgeglichen. Um die Wirkung auf die Renten auf erwerbsgeminderte Versicherte und deren Hinterbliebenen zu mildern, wird die Zeit zwischen dem 55. und dem 60. Lebensjahr (Zurechnungszeit), die bisher nur zu 1/3 angerechnet wurde, künftig in vollem Umfang angerechnet."
52 
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts, die der bis dahin einhelligen Auffassung im sozialrechtlichen Schrifttum widerspricht (vgl. Plagemann, JurisPR-SozR 20/2006, Anm. 4 mit zahlreichen Nachweisen; Ruland, NJW 2007, 2086 - 2088; Bredt, NZV 2007, 192 - 195), wird von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung bislang nicht umgesetzt. Es wurde vielmehr mit ausdrücklicher Billigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beschlossen, ihr über den Einzelfall hinaus nicht zu folgen. Die Deutsche Rentenversicherung führt zunächst weitere Musterverfahren, um Widersprüche und Fehlinterpretationen in dem Urteil aufzuklären (vgl. die Pressemitteilung der Deutschen Rentenversicherung vom 22.11.2006, veröffentlicht im Internet unter http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_6982/DRVB/de/ Inhalt/Presse/Pressemitteilung/ 2006__11__22__em__renten.html).
53 
Der Gesetzgeber hat mittlerweile klargestellt, dass er die Vorschrift des § 77 SGB VI nicht so verstanden wissen will, wie dies der 4. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 16.05.2006 getan hat. In der Begründung zum Entwurf des am 30.04.2007 verkündeten (BGBl. I, 554) und am 01.01.2008 in Kraft tretenden RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes, durch das die Regelaltersgrenze auf 67 Jahre angehoben wird, ist folgendes ausgeführt (BT-Drucks. 16/3794, S. 36 linke Spalte):
54 
„Die Abschläge bei den Erwerbsminderungsrenten in Höhe von 10,8 Prozent sind entsprechend der ursprünglichen Zielsetzung des Gesetzes und entgegen einer Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (Urteil vom 16. Mai 2006 - B 4 RA 22/05 R) in allen Fällen vorzunehmen, in denen die Rente mit oder vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnt, also auch dann, wenn die Rente in jungen Jahren in Anspruch genommen wird.“
55 
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt lässt sich daher nicht absehen, ob sich die Auffassung des 4. Senats des Bundessozialgerichts in der Rechtsprechung der Sozialgerichte durchsetzen wird
56 
(vgl. zum Meinungsstand: entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 2. Senat, 20. September 2007, Az: L 2 R 415/07; SG Berlin , Urt. vom 24.9.2007, Az.: S 15 R 1830/07; SG Köln 11. Kammer, 14. September 2007, Az: S 11 R 6/07; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 7. Senat, 4. September 2007, Az: L 7 R 97/07; Hessisches Landessozialgericht 2. Senat, 28. August 2007, Az: L 2 R 342/06; Hessisches Landessozialgericht 5. Senat, 24. August 2007, Az: L 5 R 228/06; SG Detmold 20. Kammer, 14. August 2007, Az: S 20 R 83/07; SG Köln 3. Kammer, 13. August 2007, Az: S 3 R 85/07; SG Berlin 7. Kammer, 16. Juli 2007, Az: S 7 R 5635/06; SG Leipzig 3. Kammer, 3. Juli 2007, Az: S 3 R 1397/06; SG Duisburg 21. Kammer, 2. Juli 2007, Az: S 21 R 145/07; SG Detmold 20. Kammer, 26. Juni 2007, Az: S 20 R 68/05; ;SG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer, 14. Juni 2007, Az: S 6 R 886/07; SG Duisburg 21. Kammer, 11. Juni 2007, Az: S 21 (3) R 103/06; SG Berlin 26. Kammer, 5. Juni 2007, Az: S 26 R 742/07; SG Nürnberg 14. Kammer, 30. Mai 2007, Az: S 14 R 4013/07; SG Aachen 13. Kammer, 29. Mai 2007, Az: S 13 KN 9/07; SG Leipzig 3. Kammer, 16. Mai 2007, Az: S 3 R 624/06; SG Aachen 13. Kammer, 15. Mai 2007, Az: S 13 (4) R 55/07; Sozialgericht für das Saarland 14. Kammer, 8. Mai 2007, Az: S 14 R 82/07; SG Köln 3. Kammer, 23. April 2007, Az: S 3 R 367/06; SG Köln 29. Kammer, 12. April 2007, Az: S 29 (25) R 337/06; SG Altenburg 14. Kammer, 22. März 2007, Az: S 14 KN 64/07; SG Aachen 13. Kammer, 20. März 2007, Az: S 13 R 76/06; SG Aachen 8. Kammer, 9. Februar 2007, Az: S 8 R 96/06 und im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 8. Senat, 9. Mai 2007, Az: L 8 R 353/06; SG Lübeck 14. Kammer, 26. April 2007, Az: S 14 R 191/07; SG Lübeck 14. Kammer, 26. April 2007, Az: S 14 R 235/07; SG Nürnberg 17. Kammer, 22. Februar 2007, Az: S 17 R 4366/06; Landessozialgericht für das Saarland 7. Senat, 9. Februar 2007, Az: L 7 R 40/06).
57 
In Anbetracht dieser Situation sieht die Kammer derzeit keine Veranlassung, das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.05.2006 auf den Bereich der Zusatzversorgung zu übertragen.
58 
2. Auch einen eigenständigen Verstoß des § 35 Abs. 3 VBLS n.F. gegen Grundrechte vermag die Kammer nicht zu erkennen.
59 
Die Satzungsbestimmung führt insbesondere nicht zu einer willkürlichen Kürzung der Betriebsrente. Ihr liegen vielmehr - ebenso wie der inhaltsgleichen Regelung des § 7 Abs. 3 ATV - sachliche Erwägungen zugrunde (vgl. zum Folgenden Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Band 3, § 7 ATV Erl. 5). Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit anderen Satzungsbestimmungen zu sehen.
60 
So ist etwa bei der versicherungsmathematischen Kalkulation der Altersfaktoren die Häufigkeit vorzeitiger Renteninanspruchnahmen und das Eingreifen von Rentenabschlägen ein mitentscheidender Berechnungsfaktor.
61 
Wenn eine Rente früher in Anspruch genommen wird, kann die Zusatzversorgungskasse auch nur einen kürzeren Zeitraum mit dem eingebrachten Kapital Zinsen erwirtschaften. Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine isolierte Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 35 Abs. 3 VBLS n.F. (vgl. dazu bereits LG Karlsruhe, Urteil vom 01.06.2007 - 6 O 127/03, Az. der Berufung: OLG Karlsruhe 12 U 103/07).“
62 
Auch die Verweisung durch § 38 Abs. 1 S. 3 auf § 35 Abs. 3 VBLS n.F. ist nicht zu beanstanden. Denn Anhaltspunkte dafür, dass § 38 Abs. 1 S. 3 VBLS n.F. gegen höherrangiges Recht verstoßen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es sei erwähnt, dass es auch im alten Satzungsrecht eine entsprechende Kürzungsvorschrift zumindest auch für jene Fälle gab, in denen die Versorgungsrente des Verstorbenen gemäß § 40 Abs. 1 VBLS a.F. als Bemessungsgrundlage herangezogen worden ist. Denn die relevante Gesamtvorsorgung wurde auch dort so berechnet, wie wenn der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung eingetreten wäre (§ 49 Abs. 1 S. 2 lit. b VBLS a.F.).
63 
Das Klagebegehren gemäß Antrag Ziff. 2 ist daher unbegründet und die Klage insoweit abzuweisen.
IV.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92, § 91a ZPO. Im Rahmen der Kostenmischentscheidung ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Kosten hinsichtlich des von der übereinstimmenden Teilerledigterklärung erfassten Prozessstoffes unter Beachtung des Rechtsgedankens aus § 93 ZPO vom Kläger zu tragen sind. Denn es war auch für den Kläger vorhersehbar, dass die Beklagte unter Beachtung des § 41 Abs. 5 VBLS n.F. (11. SÄ) dem Kläger alsbald nach Veröffentlichung der Satzungsänderung (hier: am 14.02.2008) eine neue Rentenmitteilung (hier: vom 21.04.2008) wird zuteil kommen lassen. Zur Klagerhebung im März 2008 gab die Beklagte keine Veranlassung, zumal sie auch nicht außergerichtlich zur Anwendung der geänderten Fassung aufgefordert worden war.
65 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

Gründe

 
24 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I.
25 
Soweit der Kläger mit seinem Verpflichtungsantrag lediglich ein einzelnes Berechnungselement seines Rentenanspruchs angreift, ist die Prüfung hierauf zu beschränken, soweit keine offensichtlichen Fehler in den Mitteilungen der Beklagten erkennbar sind. Es wäre prozesswirtschaftlich nicht sinnvoll, bei schwierigen Rentenberechnungen den Rechtsstreit mit einem zusätzlichen Zahlenwerk zu belasten, an dessen gerichtlicher Klärung die Parteien nicht interessiert sind (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom, 16.12.2004, Az.: 12 U 134/04 unter Hinweis auf BAG DB 1984, 2518 unter I und Urteil vom 19.07.2005, Az.: 12 U 36/05, Seite 12).
26 
Die Unverbindlichkeit der Startgutschrift der Verstorbenen, die der Witwerrentenberechnung zugrunde liegt, ist festzustellen (sub II.). Die Herabsetzung der Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um 10,8 % ist nicht zu beanstanden (sub III.).
II.
27 
Die Klage ist begründet, soweit die Feststellung begehrt wird, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von der Ehefrau des Klägers bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.
28 
1. Dass der Kläger die Mitteilung an die Verstorbene über die Startgutschrift vom 15.10.2002 erstmals mit Schreiben vom 11.06.2004 beanstandet hat, steht weder der Zulässigkeit noch der Begründetheit des gestellten Feststellungsantrages entgegen.
29 
Dass die Verstorbene bzw. der Kläger entgegen § 46 Abs. 3 VBLS die sechsmonatige Klagefrist gegen Entscheidungen der Beklagten versäumt haben, hindert nicht die Überprüfung der Voraussetzungen der Startgutschriftenerteilung im Rahmen der hier angegriffenen späteren Mitteilung über die Höhe der Betriebsrente (so auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.03.2007, Az. 12 U 40/06, Rz. 51, OLGR Karlsruhe 2007, 298-300 = ZTR 2007, 267-268 = VersR 2007, 1503-1505 = BetrAV 2007, 580-583). Denn Entscheidungen der Beklagten sind keine Verwaltungsakte mit entsprechender Bindungswirkung. Schon die gleichlautende Bestimmung des § 61 Abs. 3 VBLS a.F. wurde deshalb dahin verstanden, dass die dortige Ausschlussfrist sich nur auf Rechtsbehelfe gegen die jeweilige Mitteilung beziehe und der Berechtigte gegen neue Mitteilungen, auch soweit diese auf denselben Berechnungen beruhten wie die frühere, erneut vorgehen könne (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 61 VBLS a.F. Erl. 5 m.w.N.). Es gibt keinen Grund, dies bei der inhaltsgleichen Bestimmung des § 46 Abs. 3 VBLS anders zu sehen. Hätte die Beklagte mit der Neufassung der Satzung eine andere Regelung treffen wollen, wäre es an ihr gewesen, diese Rechtsfolge mit einer entsprechend klaren Formulierung vorzusehen.
30 
Diese Rechtsprechung ist auch im konkreten Fall anwendbar, in dem nicht der Kläger Empfänger der Startgutschriftmitteilung war, sondern dessen verstorbene Ehefrau. Denn diese Startgutschrift ist für die Berechnung der Hinterbliebenenrente maßgeblich.
31 
2. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede ist im Rahmen des gestellten Feststellungsantrags ohne Bedeutung. Die Frage, ob die Ansprüche auf Zahlung etwaiger Differenzrentenbeträge hinsichtlich bestimmter Zeiträume verjährt sind, stellt sich erst, wenn derartige Ansprüche geltend gemacht werden. Diese Geltendmachung ist indes nach derzeitigem Stand der Dinge erst nach Neuregelung des Übergangsrechts für rentenferne Jahrgänge durch die Tarifvertragsparteien möglich.
32 
3. Bei Zugrundelegung der vom Bundesgerichtshof (Urt. v. 14.11.2007, Az. IV ZR 74/06) vertretenen Auffassung ist von der Unverbindlichkeit der Startgutschrift der Verstorbenen, die der Witwerrentenberechnung zugrunde liegt, auszugehen.
33 
Von entscheidender Relevanz sind dabei folgende Ausführungen des BGH:
34 
Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegne der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG der Startgutschriftenberechnung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes Jahr der Pflichtversicherung.
35 
Soweit die Regelung auf die Pflichtversicherungsjahre abstelle und diesen einen jeweils festen Prozentsatz zuordne, erscheine dies zunächst systemkonform und für sich genommen rechtlich unbedenklich. Der in § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG (n.F.) vorgesehene Prozentsatz von 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr, der über § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS und § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV für die Berechnung der Startgutschrift maßgebend sei, führe jedoch zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt sei. Gesamtversorgungsfähige Zeit und Pflichtversicherungsjahre könnten deutlich voneinander abweichen. Während beispielsweise zur gesamtversorgungsfähigen Zeit insbesondere als beitragsfreie Zeiten auch nach dem vollendeten 17. Lebensjahr zurückgelegte Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten, ferner berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen mit (bei Halbanrechnung) bis zu vier Jahren berücksichtigt wurden (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F., 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), zählten die genannten Zeiten nicht zu den Pflichtversicherungsjahren im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG. Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten, wie etwa Akademiker, könnten 44,44 Pflichtversicherungsjahre überhaupt nicht erreichen und müssten deshalb überproportionale Abschläge hinnehmen. Beispielsweise betrage bei einem Arbeitnehmer, der nach Abschluss seines Studiums mit Vollendung des 28. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eintrat und am 31. Dezember 2001 das 54. Lebensjahr erreicht hatte, der maßgebliche Prozentsatz nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG 58,50% (= 26 x 2,25%). Dagegen würde sich der Unverfallbarkeitsfaktor nach § 2 Abs. 1 BetrAVG auf 70,27% (26/37) belaufen. Neben Akademikern seien aber auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten. Weder das Modell der Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung noch das bei der Berechnung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente nach § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG anzuwendende Näherungsverfahren lieferten stichhaltige Argumente dafür, den maßgeblichen Prozentsatz unter Berücksichtigung der gesamtversorgungsfähigen Zeit von 44,44 Jahren zu bestimmen und ihn dann lediglich mit der Zahl der erreichten Pflichtversicherungsjahre zu multiplizieren, obwohl diese in aller Regel niedriger sei als die erreichte gesamtversorgungsfähige Dienstzeit. Wegen der zu verzeichnenden Systembrüche und Ungereimtheiten könne aber die Höhe der Versorgungsquote allein mit den Besonderheiten des Versorgungssystems des öffentlichen Dienstes und einem Recht zur Standardisierung nicht gerechtfertigt werden.
36 
Der Senat sei nicht gehalten gewesen, die Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 BetrAVG im Wege der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Denn er habe nicht die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen, sondern allein der im Tarifvertrag und in der Satzung der Beklagten getroffenen Regelung zu überprüfen gehabt.
37 
Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus ergebende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten änderten an der Wirksamkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam sei lediglich die in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen Versicherten getroffene Übergangsregelung, was zur Folge hat, dass die der klagenden Partei erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehre. Sie lege damit den Wert der von der klagenden Partei bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest.
38 
Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifpartner einerseits und der Versicherten andererseits gebiete der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen Übergangsregelungen, weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung bei rentenfernen Versicherten weniger schwer wiege als bei rentennahen Versicherten oder Rentenempfängern. Zum anderen sei es zulässig, dass die Gerichte sich mit Rücksicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthielten, soweit - wie hier - eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit zu erwarten sei. Mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 GG sei es den Tarifvertragsparteien vorzubehalten, für welche Lösungen sie sich entscheiden.
III.
39 
Die Herabsetzung der Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um 10,8 % ist nicht zu beanstanden. Die Satzung sieht in § 38 Abs. 1 S. 3 VBLS n.F. ausdrücklich vor, dass Bemessungsgrundlage der Hinterbliebenenrente die (fiktive) Betriebsrente der Verstorbenen ist. Dabei ist bei der Verstorbenen der Versicherungsfall des Eintritts der vollen Erwerbsminderung zum Zeitpunkt des Todes (fiktiv) zu unterstellen und von der unter diesen Umständen zu zahlenden Betriebsrente auszugehen.
40 
Die bereits in ihrem 44. Lebensjahr verstorbene Ehefrau des Klägers hätte indes gemäß § 35 Abs. 3 VBLS n.F. bei (fiktiver) Inanspruchnahme einer Rente wegen voller Erwerbsminderung eine Herabsetzung um 10,8 % hinnehmen müssen.
41 
Dass § 35 Abs. 3 VBLS n.F. in seinem direkten Anwendungsbereich nicht zu beanstanden ist, hat die Kammer bereits mehrfach entschieden (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 01.06.2007 - 6 O 127/03; bestätigt durch: OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.05.2008, Az. 12 U 103/07, Rz. 59; LG Karlsruhe, Urteil vom 18.01.2008, 6 S 25/07; LG Karlsruhe, Urteil vom 15.02.2008, 6 O 248/07). Ferner wird verwiesen auf die (derzeit noch nicht veröffentlichten) Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 14.08.2008 (insbes. Az. B 5 R 32/07 R), wonach alle für das Rentenversicherungsrecht noch zuständigen Senate des BSG von der versichertenfreundlichen Rechtsprechung des dortigen, nicht mehr zuständigen 4. Senats vom 16.05.2006 abweichen.
42 
Im genannten Urteil vom 15.02.2008 (Az. 6 O 248/07) hat die Kammer zur Problematik des § 35 Abs. 3 VBLS n.F. Folgendes ausgeführt, woran weiterhin festzuhalten ist:
43 
„1. Soweit die klagende Partei unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.05.2006 - Az. B 4 RA 22/05 R - (abgedruckt unter NJW 2007, 2139 = SozR 4 - 2600 § 77 Nr.3) die Auffassung vertritt, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um 10,5 v.H. zu kürzen, vermag sich die Kammer dieser Ansicht derzeit nicht anzuschließen.
44 
Rechtsgrundlage für die von der Beklagten vorgenommene Kürzung ist § 35 Abs. 3 VBLS, der in seinem Wortlaut der Regelung in § 7 Abs. 3 ATV entspricht. Danach mindert sich die Betriebsrente für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 v.H., höchstens jedoch um insgesamt 10,8 v.H.
45 
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat in seinem oben genannten Urteil ausgesprochen, dass Erwerbsminderungsrentner, die bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Rentenabschlägen in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage des § 77 SGB VI nur unterliegen, wenn sie die Rente über das 60. Lebensjahr hinaus beziehen. Die gegenteilige Praxis der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung finde im Gesetz und in dessen Entstehungsgeschichte keine Grundlage und sei im übrigen verfassungswidrig.
46 
Die Kammer hält demgegenüber jedoch an der Auslegung der hier maßgeblichen Vorschriften fest, wie sie bisher in der Kommentierung und von den Rentenversicherungsträgern vertreten worden ist (z.B.: Kass.Komm, Sozialversicherungsrecht, 1. September 2006, SGB VI, § 77, Rdnr. 20ff; Kreikebohm, Kommentar zum SGB VI, 2. Aufl., § 77 Rdnr.10; Verb.Kom, Gesetzliche Rentenversicherung, April 2005, § 77 Rdnr. 3.4, 4.2; Deutsche Rentenversicherung, SGB VI, 11. Aufl. 6/05, § 77 Nrn. 5, 6;) und wie die sie eine Vielzahl von Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in erster und zweiter Instanz (vgl. unten zum Meinungsstand) für richtig ansehen.
47 
Nach § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI ist der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0. Hieraus ergibt sich nach der bisherigen Auslegung die allgemeine Grundregel, wie der Zugangsfaktor für Erwerbsminderungsrenten mit Zugang vor dem 63. Lebensjahres zu berechnen ist. Für jeden Kalendermonat des vorzeitigen Rentenbeginns vor dem 63. Lebensjahr ist der Zugangsfaktor in der angegebenen Weise zu vermindern. Dies gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auch für Versicherte, die bereits vor dem 60. Lebensjahr Erwerbsminderungsrente beziehen.
48 
In § 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI ist geregelt, dass dann, wenn eine Rente wegen verminderter Erwerbfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt, für die Bestimmung des Zugangsfaktors die Vollendung des 60. Lebensjahres maßgebend ist, nicht ein früheres Lebensjahr. Hierdurch soll nach bisherigem Verständnis der Vorschrift der Zeitraum, für den der Zugangsfaktor für Rentenbezugszeiten vor dem 63. Lebensjahr verringert wird, auf drei Jahre bzw. 10,8 % begrenzt werden. Diese Begrenzung der Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten für Laufzeiten vor dem 60. Lebensjahr entspricht auch der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14, 4230, S.24, 26). § 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI legt dagegen nicht den frühesten Beginn der Vorzeitigkeit fest, wie das BSG meint.
49 
Auch aus § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI folgt nicht, dass Erwerbsminderungsrenten für Zeiten vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten ohne Verminderung des Zugangsfaktors zu berechnen sind. § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI bestimmt als Berechnungsregel, dass (lediglich) die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme gilt. Diese Vorschrift hängt zusammen mit § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI. Grundsätzlich ist danach für die Entgeltpunkte, die bei einer früheren Rentenberechnung berücksichtigt worden sind, der bereits ermittelte Zugangsfaktor zu übernehmen. Damit soll die durch den bisherigen Zugangsfaktor bedingte Verringerung der Rente für die gesamte Laufzeit der Folgerente fortgeführt werden. Allerdings soll diese Rechtsfolge nach § 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI nicht die Renten, die vor dem 60. Lebensjahr bezogen und wieder weggefallen sind, betreffen. Gemeint sind Erwerbsminderungsrenten, die regelmäßig nur auf Zeit und längstens für drei Jahre gewährt werden. Wenn ein Versicherter in jungen Jahren eine oder mehrere Renten wegen Erwerbsminderung bezogen hat und danach wieder erwerbsfähig geworden ist, bzw. wenn die Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres wieder weggefallen ist, gelten diese Renten als nicht bereits bezogen; bei einer späteren Rente wegen Erwerbsminderung, einer Erziehungsrente, einer Altersrente oder einer Rente wegen Todes ist vielmehr zugunsten des Versicherten für die Entgeltpunkte, die der früheren Rentenberechnung zugrunde lagen, nicht nach § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI der verminderte Zugangsfaktor der früheren Rente zugrunde zu legen; der Zugangsfaktor ist vielmehr für die Entgeltpunkte nach § 77 Abs. 2 SGB VI neu zu bestimmen (vgl. Hessisches Landessozialgericht, 2. Senat, Urt. vom 28.08.2007, Az.: L 2 R 342/06 m.w.N.).
50 
Für diese Auslegung spricht zudem, dass seit der ab Januar 2001 gültigen Erwerbsminderungsrenten-Reform bei der Berechnung der Höhe der Erwerbsminderungsrente die Zeit bis zum 60. Lebensjahr nach § 59 Abs. 2 Satz 2 SGB VI vollständig als Zurechnungszeit berücksichtigt wird, um Einschränkungen jüngerer Versicherter auszugleichen. Vor 2001 wurde zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr den Versicherten die Zurechnungszeit nur zu einem Drittel gut geschrieben (vgl. Hessisches Landessozialgericht, 2. Senat, Urt. vom 28.08.2007, Az.: L 2 R 342/06 m.w.N.). Würde dagegen der Auslegung des BSG gefolgt, ergäben sich höhere Erwerbsminderungsrenten als vor der Reform, da in diesem Fall der Betroffene von der verbesserten Zurechnungszeit profitieren würde und keine Abschläge hinnehmen müsste. Dies dürfte kaum im Sinne des Gesetzgebers sein. Insbesondere die Begründung für die mit dem Erwerbsminderungsrenten- Reformgesetz eingeführte Anrechnung der Zurechnungszeit lässt den gesetzgeberischen Willen deutlich erkennen, indem in der Gesetzesbegründung formuliert wird (vgl. Bundestags-Drucksache 14/4230 Seite 68):
51 
"Vorteile eines längeren Rentenbezuges werden durch einen verminderten Zugangsfaktor ausgeglichen. Um die Wirkung auf die Renten auf erwerbsgeminderte Versicherte und deren Hinterbliebenen zu mildern, wird die Zeit zwischen dem 55. und dem 60. Lebensjahr (Zurechnungszeit), die bisher nur zu 1/3 angerechnet wurde, künftig in vollem Umfang angerechnet."
52 
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts, die der bis dahin einhelligen Auffassung im sozialrechtlichen Schrifttum widerspricht (vgl. Plagemann, JurisPR-SozR 20/2006, Anm. 4 mit zahlreichen Nachweisen; Ruland, NJW 2007, 2086 - 2088; Bredt, NZV 2007, 192 - 195), wird von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung bislang nicht umgesetzt. Es wurde vielmehr mit ausdrücklicher Billigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beschlossen, ihr über den Einzelfall hinaus nicht zu folgen. Die Deutsche Rentenversicherung führt zunächst weitere Musterverfahren, um Widersprüche und Fehlinterpretationen in dem Urteil aufzuklären (vgl. die Pressemitteilung der Deutschen Rentenversicherung vom 22.11.2006, veröffentlicht im Internet unter http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_6982/DRVB/de/ Inhalt/Presse/Pressemitteilung/ 2006__11__22__em__renten.html).
53 
Der Gesetzgeber hat mittlerweile klargestellt, dass er die Vorschrift des § 77 SGB VI nicht so verstanden wissen will, wie dies der 4. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 16.05.2006 getan hat. In der Begründung zum Entwurf des am 30.04.2007 verkündeten (BGBl. I, 554) und am 01.01.2008 in Kraft tretenden RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes, durch das die Regelaltersgrenze auf 67 Jahre angehoben wird, ist folgendes ausgeführt (BT-Drucks. 16/3794, S. 36 linke Spalte):
54 
„Die Abschläge bei den Erwerbsminderungsrenten in Höhe von 10,8 Prozent sind entsprechend der ursprünglichen Zielsetzung des Gesetzes und entgegen einer Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (Urteil vom 16. Mai 2006 - B 4 RA 22/05 R) in allen Fällen vorzunehmen, in denen die Rente mit oder vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnt, also auch dann, wenn die Rente in jungen Jahren in Anspruch genommen wird.“
55 
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt lässt sich daher nicht absehen, ob sich die Auffassung des 4. Senats des Bundessozialgerichts in der Rechtsprechung der Sozialgerichte durchsetzen wird
56 
(vgl. zum Meinungsstand: entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 2. Senat, 20. September 2007, Az: L 2 R 415/07; SG Berlin , Urt. vom 24.9.2007, Az.: S 15 R 1830/07; SG Köln 11. Kammer, 14. September 2007, Az: S 11 R 6/07; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 7. Senat, 4. September 2007, Az: L 7 R 97/07; Hessisches Landessozialgericht 2. Senat, 28. August 2007, Az: L 2 R 342/06; Hessisches Landessozialgericht 5. Senat, 24. August 2007, Az: L 5 R 228/06; SG Detmold 20. Kammer, 14. August 2007, Az: S 20 R 83/07; SG Köln 3. Kammer, 13. August 2007, Az: S 3 R 85/07; SG Berlin 7. Kammer, 16. Juli 2007, Az: S 7 R 5635/06; SG Leipzig 3. Kammer, 3. Juli 2007, Az: S 3 R 1397/06; SG Duisburg 21. Kammer, 2. Juli 2007, Az: S 21 R 145/07; SG Detmold 20. Kammer, 26. Juni 2007, Az: S 20 R 68/05; ;SG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer, 14. Juni 2007, Az: S 6 R 886/07; SG Duisburg 21. Kammer, 11. Juni 2007, Az: S 21 (3) R 103/06; SG Berlin 26. Kammer, 5. Juni 2007, Az: S 26 R 742/07; SG Nürnberg 14. Kammer, 30. Mai 2007, Az: S 14 R 4013/07; SG Aachen 13. Kammer, 29. Mai 2007, Az: S 13 KN 9/07; SG Leipzig 3. Kammer, 16. Mai 2007, Az: S 3 R 624/06; SG Aachen 13. Kammer, 15. Mai 2007, Az: S 13 (4) R 55/07; Sozialgericht für das Saarland 14. Kammer, 8. Mai 2007, Az: S 14 R 82/07; SG Köln 3. Kammer, 23. April 2007, Az: S 3 R 367/06; SG Köln 29. Kammer, 12. April 2007, Az: S 29 (25) R 337/06; SG Altenburg 14. Kammer, 22. März 2007, Az: S 14 KN 64/07; SG Aachen 13. Kammer, 20. März 2007, Az: S 13 R 76/06; SG Aachen 8. Kammer, 9. Februar 2007, Az: S 8 R 96/06 und im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 8. Senat, 9. Mai 2007, Az: L 8 R 353/06; SG Lübeck 14. Kammer, 26. April 2007, Az: S 14 R 191/07; SG Lübeck 14. Kammer, 26. April 2007, Az: S 14 R 235/07; SG Nürnberg 17. Kammer, 22. Februar 2007, Az: S 17 R 4366/06; Landessozialgericht für das Saarland 7. Senat, 9. Februar 2007, Az: L 7 R 40/06).
57 
In Anbetracht dieser Situation sieht die Kammer derzeit keine Veranlassung, das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.05.2006 auf den Bereich der Zusatzversorgung zu übertragen.
58 
2. Auch einen eigenständigen Verstoß des § 35 Abs. 3 VBLS n.F. gegen Grundrechte vermag die Kammer nicht zu erkennen.
59 
Die Satzungsbestimmung führt insbesondere nicht zu einer willkürlichen Kürzung der Betriebsrente. Ihr liegen vielmehr - ebenso wie der inhaltsgleichen Regelung des § 7 Abs. 3 ATV - sachliche Erwägungen zugrunde (vgl. zum Folgenden Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Band 3, § 7 ATV Erl. 5). Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit anderen Satzungsbestimmungen zu sehen.
60 
So ist etwa bei der versicherungsmathematischen Kalkulation der Altersfaktoren die Häufigkeit vorzeitiger Renteninanspruchnahmen und das Eingreifen von Rentenabschlägen ein mitentscheidender Berechnungsfaktor.
61 
Wenn eine Rente früher in Anspruch genommen wird, kann die Zusatzversorgungskasse auch nur einen kürzeren Zeitraum mit dem eingebrachten Kapital Zinsen erwirtschaften. Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine isolierte Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 35 Abs. 3 VBLS n.F. (vgl. dazu bereits LG Karlsruhe, Urteil vom 01.06.2007 - 6 O 127/03, Az. der Berufung: OLG Karlsruhe 12 U 103/07).“
62 
Auch die Verweisung durch § 38 Abs. 1 S. 3 auf § 35 Abs. 3 VBLS n.F. ist nicht zu beanstanden. Denn Anhaltspunkte dafür, dass § 38 Abs. 1 S. 3 VBLS n.F. gegen höherrangiges Recht verstoßen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es sei erwähnt, dass es auch im alten Satzungsrecht eine entsprechende Kürzungsvorschrift zumindest auch für jene Fälle gab, in denen die Versorgungsrente des Verstorbenen gemäß § 40 Abs. 1 VBLS a.F. als Bemessungsgrundlage herangezogen worden ist. Denn die relevante Gesamtvorsorgung wurde auch dort so berechnet, wie wenn der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung eingetreten wäre (§ 49 Abs. 1 S. 2 lit. b VBLS a.F.).
63 
Das Klagebegehren gemäß Antrag Ziff. 2 ist daher unbegründet und die Klage insoweit abzuweisen.
IV.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92, § 91a ZPO. Im Rahmen der Kostenmischentscheidung ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Kosten hinsichtlich des von der übereinstimmenden Teilerledigterklärung erfassten Prozessstoffes unter Beachtung des Rechtsgedankens aus § 93 ZPO vom Kläger zu tragen sind. Denn es war auch für den Kläger vorhersehbar, dass die Beklagte unter Beachtung des § 41 Abs. 5 VBLS n.F. (11. SÄ) dem Kläger alsbald nach Veröffentlichung der Satzungsänderung (hier: am 14.02.2008) eine neue Rentenmitteilung (hier: vom 21.04.2008) wird zuteil kommen lassen. Zur Klagerhebung im März 2008 gab die Beklagte keine Veranlassung, zumal sie auch nicht außergerichtlich zur Anwendung der geänderten Fassung aufgefordert worden war.
65 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

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