1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 21.07.2009, Az. 2 C 180/09, unter Aufhebung der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert:
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
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| Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Amtsgerichts ist wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern. |
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| Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Lediglich zur Ergänzung wird folgendes angemerkt: |
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| Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Betriebsrente für Hinterbliebene sowie die Auszahlung eines Sterbegeldes. |
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| Der Kläger war mit dem am 03.04.2006 verstorbenen Herrn Helmut R. seit dem 05.04.2005 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verbunden. Der Verstorbene erhielt seit dem 01.05.2001 von der Beklagten eine Rente gemäß § 105 b der Satzung der Beklagten in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (im Folgenden: VBLS a.F.) in Höhe von monatlich 107,26 DM. |
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| Die Regelung über den Anspruch auf Sterbegeld lautet nach der Satzung der Beklagten in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung (im Folgenden: VBLS n.F.) auszugsweise wie folgt: |
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| „Sterbegeld wird bei Fortgeltung des bisherigen Rechts (§ 58 Abs. 1 bis 3 d.S.a.F.) Anspruchsberechtigten unter Berücksichtigung des am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten in folgender Höhe gezahlt für Sterbefälle (…) im Jahr 2006 600 Euro (…).“ |
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| Der den Sterbegeldanspruch betreffende § 58 VBLS a.F lautet auszugsweise wie folgt: |
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„Stirbt ein Versorgungsrentenberechtigter während des Ruhens seines Arbeitsverhältnisses wegen des Bezuges einer Zeitrente oder nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, das bei Eintritt des Versicherungsfalles bestanden hat, erhalten a) der überlebende Ehegatte b) die Abkömmlinge Sterbegeld.“ |
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| Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung vom 21.07.2009 der Klage stattgegeben. Es hat festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine satzungsgemäße Betriebsrente für Hinterbliebene ab dem 01.04.2007 zu zahlen. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, an den Kläger EUR 600,00 Sterbegeld zu zahlen. |
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| Gegen dieses Urteil wandte sich die Beklagte vollumfänglich mit ihrer Berufung vom 30. Juli 2009. |
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| Die Beklagte gewährt dem Kläger mit Mitteilung vom 15.03.2010 eine Hinterbliebenenrente ab dem 01.05.2006 nach § 83 VBLS n.F. in Verbindung mit § 105 b VBLS a.F. (AH II 1 - 11), woraufhin die Parteien den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärten (II 61, 71) . |
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| Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren insoweit weiter, als sie verurteilt wurde, an den Kläger Sterbegeld zu zahlen. Sie beantragt: |
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| Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 21.07.2009 (Az. 2 C 180/09) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: |
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| Die Klage wird abgewiesen. |
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| die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. |
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| Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien hat das Gericht mit Beschluss vom 23. April 2010 (AS. 73) das schriftliche Verfahren angeordnet und den Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, bestimmt auf den 21. Mai 2010. |
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| Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05. Februar 2010 verwiesen. |
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| Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Sterbegeldes gemäß § 85 VBLS n.F. in Verbindung mit § 58 Abs. 1 VBLS a.F. |
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| Dabei muss nicht entschieden werden, ob infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07. Juli 2009 (1 BvR 1164/07) Sterbegeld in entsprechender Anwendung des § 58 Abs. 1 VBLS a.F. auch für eingetragene Lebenspartner zu zahlen ist. |
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| Der Kläger hat unabhängig hiervon keinen Anspruch auf Zahlung eines Sterbegeldes. Nach § 85 VBLS n.F. besteht für Sterbefälle im Jahr 2006 nur dann eine Anspruch auf Sterbegeld, wenn bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Voraussetzungen nach § 58 Abs. 1 bis 3 VBLS a.F. vorgelegen hätten. |
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| § 58 Abs.1 VBLS a.F. setzt nach seinem ausdrücklichen Wortlaut voraus, dass ein Versorgungsrentenberechtigter stirbt. Beim Tod eines Versicherungsrentenberechtigten (§ 37 Abs. 1 Buchst. b VBLS a.F.) ist dagegen kein Anspruch auf Sterbegeld gegeben (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 58 Anm. 1). |
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| Hier erhielt der Verstorbene von der Beklagten seit dem 01.05.2001 eine Leistung gemäß § 105 b VBLS a.F. (Sonderregelung für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet). Nach § 105 b Abs. 2 VBLS a.F. gelten die Leistungen nach § 105 b Abs. 1 VBLS a.F. als Versicherungsrenten im Sinne der Satzung. Das bedeutet, dass auf diese Leistung alle Vorschriften der Satzung für Versicherungsrenten anzuwenden sind (vgl. Gilbert/Hesse, a.a.O., § 105 b, Anm. 3). Daraus folgt, dass Vorschriften der Satzung für Versorgungsrenten, wie § 58 Abs. 1 VBLS a.F., nicht anzuwenden sind, so dass kein Anspruch auf Sterbegeld besteht. |
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| Die Unterscheidung zwischen Versorgungs- und Versicherungsrente ist von dem Kläger ebenso hinzunehmen, wie von seinem verstorbenen Lebenspartner (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2004, Az.: IV ZR 56/03 in NVwZ - RR 2004, 513 - 516 = VersR 2004, 453 - 456). |
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| Dabei hält auch die Sonderregelung des § 105b VBLS a.F., die Pflichtversicherten im Beitrittsgebiet, bei denen der Versicherungsfall vor Erfüllung der Wartezeit eingetreten ist, nur eine Versicherungsrente gewährt, der Inhaltskontrolle stand (vergleiche BGH, Urt. v. 14. Mai 2003 - IV ZR 76/02, in VersR 2003, 895 - 897). |
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| § 105b VBLS ist eine in den Tarifverhandlungen unter dem Begriff der Härteregelung behandelte Sondervorschrift für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet (vgl. BGH a.a.O.). Aus diesen Gründen handelt es sich bei der Bestimmung des § 105 b VBLS a.F. auch um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift (vgl. Kammerurteile vom 31. Januar 2003, 6 O 169/02 und vom 26. September 2003 - 6 S 2/03). |
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| Die genannten Bestimmungen stellen die Versicherungsgruppe des Verstorbenen - und damit auch den Kläger - gegenüber anderen Pflichtversicherten insofern sogar besser, als sie trotz nicht erfüllter Wartezeit überhaupt eine Leistung erhalten. (vgl. Kiefer, Zeitschrift für Tarifrecht 1996, 97, 100). |
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| Dass der Verstorbene eine höhere Leistung bzw. der Kläger ein Sterbegeld nicht beanspruchen kann, ist als Folge der Biographie des Verstorbenen ebenso schicksalhaft wie die Situation der früheren Rentenjahrgänge, die anders als sie überhaupt keine Chance mehr hatten, Zugang zu einem Zusatzversorgungssystem West zu finden (vgl. BGH VersR 2003, 893 unter II 2 b bb (3); BverfGE 100,1, 46; OLG Karlsruhe, Urteil vom 01. März 2007 - 12 U 110/06). |
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| Auf die Berufung der Beklagten war die Klage daher abzuweisen. |
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| Die Beklagte hat die Kosten insoweit nach § 91 a ZPO zu tragen, als sich die Hauptsache während des Rechtsstreits durch Gewährung einer Hinterbliebenenrente erledigt hat. Insoweit war die Klage begründet. Der Kläger hatte einen Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente gemäß § 38 VBLS n.F. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. Juli 2009 -1 BvR 1164/07). |
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| Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen; die Unterscheidung von Versorgungsrente und Versicherungsrente ist höchstrichterlich bereits geklärt und gebilligt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2004, Az.: IV ZR 56/03 in NVwZ - RR 2004, 513 - 516 = VersR 2004, 453 - 456). |
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